Europäische Union

2012/246/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Mai 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/207/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2800)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0246. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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der fangbezogenen Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Fehlmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogene Daten; Fischfang in einem Schongebiet; Fischfang während einer Schonzeit; absichtliches Entnehmen oder Behalten von Arten in Zuwiderhandlung gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT; schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln; Einsatz verbotener Fanggeräte; Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs; Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes; wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen; sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden; tätliche Übergriffe, Widerstand gegen, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehöriges Behindern oder Aufhalten eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters; absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems; Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen; Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem; Umsetzen ohne Umsetzungserklärung; Umladen auf See. Unterschrift des Inspektors … Unterschrift des Zeugen … Datum … “ (1)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.