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8.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121/25 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Mai 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/207/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2800)
(2012/246/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Die ICCAT hat diesen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan auf der Jahrestagung 2008 geändert. Der geänderte Plan wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (2) in EU-Recht umgesetzt. Dieser Plan wurde durch die ICCAT-Empfehlung 10-04 (3) auf der ICCAT-Jahrestagung 2010 nochmals geändert und gebilligt. |
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(2) |
Zur erfolgreichen Durchführung des geänderten mehrjährigen Wiederauffüllungsplans wurde mit dem Beschluss 2009/296/EG (4) der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm erstellt. |
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(3) |
Das durch den Beschluss 2011/207/EU der Kommission (5) aufgelegte spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wurde mit dem Ziel verabschiedet, die Kontinuität des durch den Beschluss 2009/296/EG festgelegten Programms sicherzustellen und umgehend bestimmte Punkte der ICCAT-Empfehlung 10-04 umzusetzen, insbesondere die Forderung nach einer frühzeitigen Vorlage der vorgeschriebenen Fang- und Inspektionspläne. Der Beschluss 2011/207/EU bezieht sich auf den Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 15. März 2014. |
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(4) |
Vor dem Hintergrund der Diskussionen auf der ICCAT-Jahrestagung 2011 und im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Forderungen der ICCAT empfiehlt es sich, die Vorgaben bezüglich der stichprobenartigen Kontrollen sowie der Pilotprojekte gemäß Absatz 87 der ICCAT-Empfehlung 10-04 zur Festlegung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer umzusetzen. |
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(5) |
Darüber hinaus empfiehlt es sich, einige überholte oder fehlerhafte Bezüge in dem Beschluss 2011/207/EU zu aktualisieren und zu korrigieren. |
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(6) |
Der Beschluss 2011/207/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/207/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. März 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer“ |
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2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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3. |
In Artikel 4 werden folgende Absätze 9 und 10 hinzugefügt:
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4. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats überwachend tätig zu werden und Fischereifahrzeuge zu inspizieren, so teilt er seine Absicht der Kontaktstelle des betreffenden Küstenmitgliedstaats gemäß Artikel 80 Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) mit.“ |
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5. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Meldung von Verstößen Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion einer der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten einen Verstoß festgestellt haben, teilen der Kommission umgehend das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit.“ |
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6. |
In Artikel 14 wird die Bezeichnung „Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)“ ersetzt durch lediglich „EUFA“. |
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7. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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8. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Mai 2012
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.
(3) ICCAT-Empfehlung zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird.
ANHANG
„ANHANG I
ECKWERTE
Die in diesem Anhang spezifizierten Eckwerte sollen insbesondere Folgendes sicherstellen:
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a) |
die vollständige Überwachung jedes Einsetzens in Netzkäfige in EU-Gewässern; |
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b) |
die vollständige Überwachung von Umsetzvorgängen; |
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c) |
die vollständige Überwachung gemeinsamer Fangeinsätze; |
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d) |
die Überprüfung sämtlicher Unterlagen, die für Roten Thun verbindlich vorgeschrieben sind, namentlich die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen. |
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Ort der Inspektion |
Eckwert |
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Einsetzen in Netzkäfige |
Jedes Umsetzen in einen Zuchtbetrieb muss vom Flaggenmitgliedstaat/den Flaggenmitgliedstaaten des Fangschiffs/der Fangschiffe und/oder der Tonnare binnen 48 Stunden nach Vorlage der verlangten Angaben für das Einsetzen in Netzkäfige genehmigt werden. Für jedes Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige müssen die von der ICCAT verlangten Dokumente (einschließlich der Anforderungen nach ICCAT-Empfehlung 10-04) korrekt, vollständig ausgefüllt und validiert vorliegen. Jedes Einsetzen in Netzkäfige ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Zuchtbetriebs zu überprüfen. Die Inspektion sollte sich auf den gesamten Einsetzvorgang erstrecken. Zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige sind Probenahmeprogramme, wie sowohl Anzahl als auch Gewicht des Roten Thuns besser geschätzt werden können, durchzuführen. Alle Einsetzvorgänge werden mittels Videokamera im Wasser überwacht (Absatz 86 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Die Tiere müssen vor dem 31. Juli in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, der Mitgliedstaat des Zuchtbetriebs, der die Tiere übernimmt, führt stichhaltige Gründe einschließlich höherer Gewalt an, die zusammen mit dem Einsetzbericht vorgelegt werden. |
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Entnahme aus Netzkäfigen |
Für jede Entnahme aus Netzkäfigen müssen die Dokumente (einschließlich der Anforderungen nach ICCAT-Empfehlung 10-04) korrekt, vollständig ausgefüllt und validiert vorliegen. Bei jeder Entnahme aus Netzkäfigen muss ein regionaler Beobachter der ICCAT zugegen sein. |
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Inspektion auf See |
Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festgelegt wird. Diese Eckwerte betreffen die Zahl der Patrouillentage auf See sowie die Zahl der Patrouillentage unter Angabe der Fangsaison und der Art der zu inspizierenden Fangtätigkeit. |
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Umsetzvorgänge |
Umsetzvorgänge müssen vorab von den Flaggenstaaten auf Basis vorheriger Anmeldungen genehmigt werden (ICCAT-Empfehlung 10-04). Jeder Umsetzvorgang erhält eine Bewilligungsnummer (Absatz 76 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Das Umsetzen wird innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anmeldung des Vorgangs genehmigt (Absatz 76 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Nach Abschluss des Umsetzvorgangs wird dem Flaggenstaat eine ICCAT-Übernahmeerklärung zugestellt (Absatz 77 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Alle Umsetzvorgänge müssen mittels Videokamera im Wasser überwacht werden (Absatz 79 der ICCAT-Empfehlung 10-04). Zum Zeitpunkt des Fangs sind Pilotstudien zur besseren Schätzung von Anzahl und Gewicht des Roten Thuns durchzuführen, einschließlich des Einsatzes stereoskopischer Systeme. |
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Umladungen |
Alle Schiffe sind bei der Ankunft vor Beginn der Umladevorgänge und nach Beendigung der Umladung vor ihrer Abfahrt zu inspizieren. In nicht bezeichneten Häfen sind Stichprobenkontrollen vorzunehmen. Spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen wird dem Flaggenstaat eine Umladeerklärung zugestellt (Absatz 69 der ICCAT-Empfehlung 10-04). |
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Gemeinsame Fangeinsätze |
Gemeinsame Fangeinsätze müssen im Vorfeld von den Flaggenmitgliedstaaten und der Kommission genehmigt werden, die genehmigte gemeinsame Fangeinsätze der ICCAT meldet. Eine Liste der genehmigten gemeinsamen Fangeinsätze wird auf der ICCAT-Website veröffentlicht. |
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Luftüberwachung |
Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt wird. |
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Anlandungen |
Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden inspiziert; in nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt. Die zuständige Behörde übermittelt der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung (Absatz 68 der ICCAT-Empfehlung 10-04). |
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Vermarktung |
Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Vermarktungstätigkeiten festgelegt wird. |
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Sport- und Freizeitfischerei |
Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der im Einzelnen durchgeführten Sport- und Freizeitfischerei festgelegt wird. |
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Tonnare |
Alle Tonnare-Vorgänge einschließlich Umsetzen und Entnahme müssen inspiziert und von nationalen Beobachtern überprüft werden. |
„ANHANG II
VON INSPEKTOREN EINZUHALTENDE VERFAHREN
1. Inspektionsaufgaben
1.1. Allgemeine Inspektionsaufgaben
Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht in dem in Teil 2 dieses Anhangs vorgegebenen Format zu erstellen. Die Inspektoren müssen in jedem Fall Folgendes überprüfen und in ihren Inspektionsbericht eintragen:
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1. |
Angaben zur Identität der zuständigen Personen, auch des Schiffs, des Aufzuchtbetriebs usw., die an den kontrollierten Tätigkeiten beteiligt sind; |
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2. |
Genehmigungen, Lizenzen und spezielle Fangerlaubnis; |
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3. |
einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Übernahme- und Umladeerklärungen, ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie andere Unterlagen, die nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 10-04 zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft werden; |
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4. |
genaue Feststellung der Größen von gefangenem, umgesetztem, umgeladenem, angelandetem, in Netzkäfige eingesetztem, in Zuchtbetriebenen gehaltenem, verarbeitetem oder gehandeltem Roten Thun im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans. Beim Einsetzen in Netzkäfige umfasst dies auch den Abgleich zwischen der Umsetzerklärung, den Videoaufzeichnungen und den Ergebnissen der Probenahmeprogramme und Pilotstudien; |
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5. |
den prozentualen Anteil von Beifängen an Rotem Thun an Bord von Schiffen, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben. |
In den Inspektionsberichten werden alle relevanten Ergebnisse der Inspektionen auf See, mittels Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Aufzuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen vermerkt. Bei Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT sollten die Inspektoren im Schiffsbuch vermerken, wie viele Inspektionen durchgeführt und welche Verstöße festgestellt wurden.
Diese Ergebnisse werden mit den Angaben verglichen, die den Inspektoren von anderen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, einschließlich VMS-Daten, Listen zugelassener Schiffe, Beobachterberichte, Videoaufzeichnungen und alle Fangdokumente.
1.2. Die Inspektionsaufgaben bei Luftüberwachung
Die Inspektoren melden Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und gleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit VMS-Daten und Listen zugelassener Schiffe ab.
Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.
Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten, den Zeiten der Fangsaison und den Tätigkeiten von Flotten beizumessen, für die Ausnahmen gelten.
1.3. Inspektionsaufgaben auf See
1.3.1.
Bei toten Fischen an Bord des Fangschiffs oder an Bord eines Verarbeitungs- oder Transportschiffs überprüfen die Inspektoren stets die Menge der an Bord behaltenen Fische und vergleichen sie mit den Mengen, die in den einschlägigen Unterlagen erfasst wurden.
Beim Umsetzen von lebenden Fischen sollten die Inspektoren im Hinblick auf die Ergebnisse von Pilotstudien möglichst feststellen, mit welchen Mitteln die Beteiligten die Mengen umgesetzten Roten Thuns schätzen. Den Inspektoren ist Zugang zu den Videoaufzeichnungen zu gewähren, anhand deren sie die umgesetzten Mengen überprüfen.
Tauchinspektoren der Mitgliedstaaten nehmen in den Netzkäfigen Vor-Ort-Inspektionen vor und kontrollieren, ob die Anzahl und das Schätzgewicht der gefangenen und umgesetzten Tiere den Angaben in der ICCAT-Übernahmeerklärung an Bord des Schleppers entsprechen. Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und ICCAT-Listen); |
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2. |
ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden; |
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3. |
ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden; |
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4. |
ob die Fischereifahrzeuge nicht innerhalb von Schongebieten fischen und ob sie die Schonzeiten beachten; |
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5. |
ob die Vorschriften für die Fangdokumentation eingehalten werden; |
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6. |
ob die Quoten und/oder Beifangbeschränkungen beachtet werden; |
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7. |
welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge haben, für die eine Mindestgröße gilt; |
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8. |
welche Mengen aller Fischarten sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen; |
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9. |
welches Fanggerät sich an Bord befindet; |
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10. |
falls vorgeschrieben, ob ein Beobachter an Bord ist. |
Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.
1.3.2.
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob die Anmeldebestimmungen eingehalten wurden; |
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2. |
ob der Flaggenstaat jedem Umsetzvorgang innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung der Umsetzung eine Bewilligungsnummer zugeteilt und diese dem Kapitän oder Tonnarebetreiber oder Zuchtbetrieb mitgeteilt hat; |
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3. |
ob die Bestimmungen über ICCAT-Übernahmeerklärungen eingehalten wurden; |
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4. |
ob der regionale ICCAT-Beobachter an Bord die Übernahmeerklärung unterzeichnet und dem Kapitän des Schleppers übermittelt hat; |
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5. |
ob die Bestimmungen über Videoaufzeichnungen eingehalten wurden; |
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6. |
wie die Anzahl und das Gewicht des Roten Thun beim Fang durch Pilotstudien, einschließlich des Einsatzes stereoskopischer Systeme, geschätzt wurde. |
1.3.3.
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob die bei gemeinsamen Fangeinsätzen geltenden Vorgaben für Einträge ins Fischereilogbuch eingehalten wurden; |
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2. |
ob die Behörden der Flaggenstaaten den Fischereifahrzeugen eine Genehmigung zum gemeinsamen Fangeinsatz nach dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 erteilt haben; |
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3. |
ob sich während des gemeinsamen Fangeinsatzes ein Beobachter an Bord befindet. |
1.4. Inspektionsaufgaben bei der Anlandung
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und gegebenenfalls ICCAT-Listen); |
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2. |
ob die Ankunft zur Anlandung bei den zuständigen Behörden angemeldet wurde; |
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3. |
ob die zuständige Behörde der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung übersandt hat; |
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4. |
ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden; |
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5. |
ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden; |
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6. |
welche Mengen an gefangenem Fisch sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen; |
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7. |
zur Kontrolle der Beifangregeln: wie sich alle an Bord befindlichen Fänge zusammensetzen; |
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8. |
zur Kontrolle der Mindestgrößen: wie sich die Größen der Fänge an Bord zusammensetzen; |
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9. |
welches Fanggerät an Bord mitgeführt wird; |
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10. |
ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde; |
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11. |
ob der von Köderbooten, Langleinern, Handleinen- und Angelfischern im Ostatlantik und im Mittelmeer angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt. |
1.5. Inspektionsaufgaben bei der Umladung
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz und ICCAT-Listen); |
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2. |
ob die Ankunft im Hafen angemeldet wurde und die richtigen Angaben zur Umladung gemeldet wurden; |
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3. |
ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben; |
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4. |
ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Mengen überprüft werden; |
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5. |
ob den Flaggenstaaten spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen eine Umladeerklärung zugestellt wurde; |
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6. |
ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung; |
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7. |
ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde. |
1.6. Inspektionsaufgaben in Aufzuchtanlagen
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet wurden (Fangdokumente für Roten Thun und Wiederausfuhrbescheinigung, Übernahmeerklärung, Umladeerklärung); |
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2. |
ob die Behörden des Mitgliedstaats des Fangschiffs und/oder der Tonnare und des Zuchtbetriebs den Umsetzungsvorgang genehmigt haben; |
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3. |
ob bei jeder Einsetzung und Entnahme von Rotem Thun ein ICCAT-Beobachter anwesend war und ob dieser die Umsetzaufzeichnungen validiert hat; |
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4. |
ob jedes Umsetzen von Netzkäfigen in den Zuchtbetrieb mittels Videokamera im Wasser überwacht wurde; |
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5. |
ob der Mitgliedstaat des Zuchtbetriebs das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Fällen ablehnt, in denen die Menge nach Anzahl und/oder Gewicht die Menge übersteigt, die der Flaggenmitgliedstaat zum Einsetzen genehmigt hat. |
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6. |
ob bei jedem Einsetzen in Netzkäfige eine Stichprobe genommen wurde, auch wenn Fische von einer Tonnarekammer in einen Mastkäfig umgesetzt wurden. |
Tauchinspektoren der Mitgliedstaaten nehmen in den Aufzucht-/Mastkäfigen Vor-Ort-Inspektionen vor, um die Mengen eingesetzter Tiere zu bestätigen. Eingesetzt werden Taucher, die in einem Mitgliedstaat auch mit einer Stereokamera arbeiten können.
1.7. Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung
Die Inspektoren prüfen systematisch,
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1. |
beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen; |
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2. |
bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung. |
2. Inspektionsberichte
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1. |
Für Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT verwenden Inspektoren das Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang. |
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2. |
Für alle anderen Inspektionen verwenden die Inspektoren ihre nationalen Berichtsformulare, ergänzt gemäß Artikel 100 und Anhang XXVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1). |
„Anlage 1
ICCAT-INSPEKTIONSBERICHT Nr. …
BEOBACHTETE SCHWERE VERSTÖSSE