Europäische Union

2002/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1762) (Text von Bedeutung für den EWR)

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fenden Beihilfen anhand der älteren Vorschriften geprüft worden wären, hätte sich am Ergebnis nichts geändert. Siehe Ziffer 3.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 98/C 74/06. (27) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3. (28) Navarra ist auf der Liste der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag nicht aufgeführt. (29) Im Sinne von Ziffer 3.14 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06). (30) Die derzeit geltenden sektorspezifischen Vorschriften können außer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/ competition/state_aid/legislation/ eingesehen werden. (31) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91)D/4577 vom 4. März 1991. Siehe auch EuGH vom 21. März 1990 in der Rs. 142/87, Belgien/Kommission, Slg.1990, I-950.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.