Europäische Union

2002/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1762) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32002D0893. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die weniger als 100 Mio. ESP (601012 EUR) investieren und die weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass nach dem Fünften Eurostat-Bericht über Unternehmen in Europa(15) 16767000 und damit 92,89 %(16) aller Unternehmen 1995 bis zu neun Arbeitnehmer beschäftigten. In Spanien lag der Anteil sogar bei 95 %(17). Bei neu gegründeten Unternehmen dürfte dieser Anteil noch höher ausfallen, da sich die Belegschaft eines Unternehmens erst im Zuge seiner Konsolidierung erhöht, bis es die Sollstärke erreicht hat. Dies war in Spanien der Fall: Der Anteil jener Unternehmen erreichte dort 1995 98 %(18). Alles deutet demnach darauf hin, dass eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe bereits für sich genommen bewirkt, dass die meisten Unternehmen von der Beihilfe ausgeschlossen sind. Der objektive Charakter des Größenkriteriums schließt entgegen der von einigen Beteiligten vorgetragenen Behauptung überdies nicht aus, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, die eben jene Unternehmen ausschließt, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfuellen. (39) Zur Ermessensbefugnis der Finanzverwaltung stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht automatisch vergeben wird. Der Antrag wird zuvor von der Diputación Foral von Navarra geprüft, die erst danach über die Vergabe der Beihilfe entscheidet. Den spanischen Behörden zufolge geht es lediglich darum zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erfuellt sind. Sie erklären aber nicht, warum es hierzu einer Ex-ante-Prüfung bedarf und nicht, wie es bei der Steuerverwaltung üblich ist, einer Ex-post-Kontrolle. (40) Zur Begründung der Steuerermäßigung mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems weist die Kommission darauf hin, dass es darauf ankommt, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen den Zielen entsprechen, die dem Steuersystem selbst inhärent sind, oder andere, durchaus legitime Ziele verfolgen, die mit dem Steuersystem jedoch nichts zu tun haben. Es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat(19) nachzuweisen, welcher inneren Logik des Steuersystems die fraglichen Steuermaßnahmen dienen. Die spanischen Behörden haben im vorliegenden Fall jedoch keine Angaben hierzu gemacht. Nach der Präambel der zitierten Ley Foral 24/1996 zielen einige der darin enthaltenen Steuermaßnahmen überdies darauf ab, wirtschaftliche Anreize für die realwirtschaftliche Produktionstätigkeit zu schaffen. Die Maßnahmen dienen also Zielen der Wirtschaftsförderung, die nicht dem einem jeden Steuersystem inhärenten Hauptziel entsprechen, die zur Finanzierung der Staatsausgaben nötigen Einnahmen zu gewährleisten. Auch entsprechen sie nicht den dem spanischen Steuersystem innewohnenden Grundsätzen der Steuergleichheit und der Steuerprogression(20). Da von den spanischen Behörden nicht nachgewiesen wurde, dass die fraglichen Maßnahmen der inneren Logik des Steuersystems entsprechen, ist die in Rede stehende Steuerermäßigung nach Auffassung der Kommission auch nicht mit der Natur oder der Systematik des Steuersystems zu rechtfertigen. Ergänzend hält die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung Zielen dient, die außerhalb des Steuersystems liegen. (41) Die Kommission daher stellt abschließend fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Steuerermäßigung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt, da die Beihilfe vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wird, bestimmte Unternehmen begünstigt, den Wettbewerb verfälscht und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. VI. UNZULÄSSIGKEIT DER STEUERERMÄSSIGUNG (42) Da die betreffende Regelung keine Verpflichtung der spanischen Behörden enthält, bei der Vergabe der Beihilfen die für De-minimis-Beihilfen geltenden Bedingungen(21) zu beachten, können die Beihilfen nach Ansicht der Kommission nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die spanischen Behörden im Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen haben, die fraglichen Beihilfen seien ganz oder teilweise als De-minimis-Beihilfen einzustufen. Auch können die Beihilfen den De-minimis-Vorgaben nicht folgen, da eine Einhaltung der Hoechstgrenze von 100000 EUR nicht garantiert werden kann. Die Beihilfen können überdies nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden, da sie die Voraussetzungen in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(22) nicht erfuellen. (43) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen und keine bestehenden Beihilfen sind, sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen anmeldepflichtig. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Beihilfen als rechtswidrig anzusehen sind. Die Kommission bedauert, dass die spanischen Behörden es versäumt haben, die fraglichen Beihilfen vor ihrer Einführung anzumelden. (44) Da die fragliche Steuerregelung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet wurde, war es der Kommission überdies nicht möglich, über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu befinden. Aus diesem Grund können weder die spanischen Behörden noch sonstige Beteiligte begründete Erwartungen an die Rechmäßigkeit der fraglichen Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt stellen. Die Empfänger können sich folglich nicht auf ihr berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der betreffenden staatlichen Beihilfen oder auf die Rechtssicherheit berufen. Hierzu sei auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann [...]. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat(23) VII. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (45) Da die fragliche Regelung nur Navarra als Gebiet der NUTS-Ebene II(24) betrifft, ist zu prüfen, ob eine Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Betracht kommt. Was die Zulässigkeit von Navarra als Fördergebiet angeht, erinnert die Kommission daran, dass diese Autonome Gemeinschaft noch nie für die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht gekommen ist, da das Pro-Kopf-PIB(25) stets über dem Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag. Nach den Vorschriften für Regionalbeihilfen(26) greift die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nur dann, wenn das Gebiet - bezogen auf die NUTS-Ebene II - ein Pro-Kopf-BIP ausweist, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet. (46) Zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass sie mit Entscheidung(27) vom 26. Juli 1995 zur Änderung der spanischen Fördergebietskarte den spanischen Behörden im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagen hatte, die spanische Fördergebietskarte dahin gehend zu ändern, dass ein Teil Navarras als Fördergebiet angesehen werden kann, in dem die zur Förderung der Regionalentwicklung gewährten Beihilfen gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, sofern sie bei Großunternehmen die Hoechstgrenze von 15 % NSÄ nicht überschreiten. Regionalentwicklungsbeihilfen im übrigen Navarra können hingegen nicht im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 26. September 1995 akzeptierten die spanischen Behörden diesen Vorschlag. Die neue Fördergebietskarte trat damit ab diesem Datum in Kraft. Für die Folgejahre verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 11. April 2000, mit der sie die spanische Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt hat. Nach dieser Karte gelten Teile Navarras weiterhin als Fördergebiet, in dem Beihilfen zur Förderung der Regionalentwicklung aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können, sofern sie die Hoechstgrenze von 20 % NSÄ nicht überschreiten. Im übrigen Navarra können Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung hingegen nicht aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden. (47) Die in Form einer Steuerermäßigung gewährten staatlichen Beihilfen dienen der Förderung von Unternehmensneugründungen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra, wobei für das Investitionskapital und die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze bestimmte Mindestvorgaben gelten. Abgesehen von diesen Mindestvorgaben weisen die fraglichen Steuerbeihilfen jedoch keine Merkmale einer Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfe auf. Sie setzen weder am Investitionsbetrag noch an der Zahl der Arbeitsplätze, noch an den entsprechenden Lohn- und Gehaltskosten an, sondern an der Steuerbemessungsgrundlage. Auch bestimmt sich ihr Hoechstbetrag nicht nach einem Prozentsatz des Investitionsbetrags, der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze oder der Lohn- und Gehaltskosten, sondern nach einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06, wonach "steuerliche Beihilfen als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden (können), wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird". Steuerbeihilfen, die diese Kriterien wie im vorliegenden Fall nicht erfuellen, können folglich nicht als Investitionsbeihilfen eingestuft werden. (48) Hingegen weist die teilweise Reduzierung der Steuerlast den Charakter einer Betriebsbeihilfe auf. Die Körperschaftsteuer ist für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen eine regelmäßige, unabwendbare steuerliche Belastung, die sie im Rahmen ihrer laufenden Verwaltung zu tragen haben. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die für Betriebsbeihilfen geltenden Ausnahmen Anwendung finden. (49) Regionalbeihilfen, die die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweisen, sind gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen 98/C 74/06 grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können sie jedoch in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sofern sie bestimmte Bedingungen gemäß den Ziffern 4.15 bis 4.17 der genannten Leitlinien erfuellen, oder in Gebieten in äußerster Randlage oder in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, wenn mit ihnen Beförderungsmehrkosten ausgeglichen werden. Als Gebiet der NUTS-Ebene II kommt Navarra jedoch für die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nicht in Frage, und die in Rede stehenden Beihilfen erfuellen nicht die Voraussetzungen, um die für Betriebsbeihilfen geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei Navarra als Gebiet der NUTS-Ebene II handelt es sich überdies weder um ein Gebiet in äußerster Randlage(28) noch um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte(29). Die in der Steuerermäßigung enthaltenen Elemente einer Betriebsbeihilfe sind daher unzulässig, zumal die betreffende Region weder für eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Frage kommt, noch ein Gebiet in äußerster Randlage oder ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte darstellt. Die in Rede stehenden Beihilfen sind in diesem Fall also nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (50) Da die fraglichen Steuerbeihilfen nicht den für Regionalbeihilfen geltenden Vorschriften entsprechen, können sie nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (51) Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für die Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar ist, sondern auch, ob die Ausnahmeregelung nicht für andere Zweckbestimmungen herangezogen werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass die Steuerermäßigung nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Ziel hat, wie z. B. die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung, die Förderung des Umweltschutzes, der Beschäftigung oder der Aus- und Fortbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt daher für die vorliegenden Steuerbeihilfen nicht in Betracht. (52) Da sich die Steuerermäßigung nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, kann sie auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig sind, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie(30). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die sektorspezifischen Vorschriften von den fraglichen Steuerbeihilfen nicht eingehalten werden können. Im vorliegenden Fall erfuellt die Steuervergünstigung nicht die Vorgabe, keine neuen Produktionskapazitäten zu fördern, um die Kapazitätsüberschüsse, die diese Sektoren gewöhnlich kennzeichnen, nicht zu verstärken. Sollte das begünstigte Unternehmen einem dieser Sektoren angehören, ist die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrags nach Ansicht der Kommission nicht anwendbar, da die betreffenden Beihilfen den sektoralen Vorschriften nicht unterliegen. Die Beihilfen sind somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (53) Die Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) können hier nicht verwendet werden; die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind jedoch im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden. (54) Da die Steuerermäßigung über mehrere Steuerjahre gewährt wird, könnte es sein, dass ein Teil der Vergünstigung noch in Anspruch genommen werden kann. Diese Steuerbeihilfen sind jedoch rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die spanischen Behörden dürfen deshalb etwaige noch ausstehende Vergünstigungen nicht mehr gewähren. (55) Was die bereits gewährten rechtswidrigen Beihilfen anbelangt, so sei daran erinnert, dass sich die Begünstigten entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Vertrauensschutz oder die Rechtssicherheit berufen können. "In Negativentscheidungen", so Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, "hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Der Anwendung dieser Bestimmung steht im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die spanischen Behörden müssen daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten Beihilfen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die rechtswidrig gewährten Beihilfen befunden hätten. Die Beihilfen müssen nach Maßgabe der geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts mit allen Zinsen zurückgefordert werden, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung entstanden sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Spanien verwendeten Bezugssatzes(31) berechnet. (56) Diese Entscheidung betrifft die hier in Rede stehende Beihilferegelung und muss sofort vollstreckt werden. Die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen zurückgefordert werden. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung wie üblich nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Einzelbeihilfen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (57) Die Kommission gelangt aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluss: - Spanien hat in der Autonomen Gemeinschaft Navarra rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Steuervergünstigung in Form einer Steuerermäßigung für Investitionen eingeführt. - Diese Steuervergünstigung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. - Etwaige noch ausstehende Vergünstigungen dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. Die Behörden müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten rechtswidrigen Vergünstigungen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfe befunden hätten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuerermäßigung, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in der Autonomen Gemeinschaft Navarra durch die Artikel 52 bis 56 der Ley Foral 24/1996 vom 30. Dezember 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Spanien setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft. Artikel 3 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 2001. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 52. (2) Entscheidung 1999/718/EG der Kommission (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1). (3) Entscheidung 2000/795/EG der Kommission (ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 36). (4) Siehe Fußnote 1. (5) Veröffentlicht im Boletin Oficial de Navarra n° 51 vom 25.4.2001. (6) "Ley Foral 24/1996", veröffentlicht im Boletín Oficial de Navarra n° 159 vom 31.12.1996. (7) Boletín Oficial de Navarra n° 159 vom 31.12.1996. (8) Wiedergegeben wird nur der für die Bewertung der Beihilfe relevante Teil der Bestimmungen. (9) Siehe Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) und Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996). (10) Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rs. 248/84, Slg. 1994, S. 4013. (11) Einheitliches Programmplanungsdokument Ziel 2 für die Region Navarra, 2000-2006. (12) Siehe Urteil des EuGH in der Rs. C-156/98, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Rdnr. 32: "Was die Wirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus." Siehe auch Urteile des EuGH vom 21. März 1990 in der Rs. C-142/87, Belgien/Kommission ("Tubemeuse"), Slg. 1990, I-959, Rdnr. 43, und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rs. C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4103, Rdnrn. 40 bis 42). (13) EuGH vom 24. März 1993 in der Rs. C-313/90, Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Rdnr. 45. (14) Vgl. EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rs. C-75/97 ("Maribel"), Belgien/Kommission, Rdnrn. 48 und 51; Gericht erster Instanz vom 15. Juni 2000 in der Rs. T-298/97, Alzetta, Mauro u. a./Kommission, Rdnrn. 80-82; Schlussanträge des Generalanwalts General Ruiz-Jarabo vom 17. Mai 2001 in der Rs. C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Rdnrn. 54 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 27. Januar 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission: "Insoweit ist es für die Feststellung, dass sich eine allgemeine Beihilferegelung auf den Handel auswirkt, ausreichend, dass im Rahmen einer Ex-ante-Betrachtung vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Auswirkung eintreten kann". Wenn die Stellung eines Unternehmens (oder, wie in unserem Fall, einer unbestimmten Zahl von Unternehmen) durch eine Beihilferegelung gestärkt wird, ist diese Vorzugsbehandlung grundsätzlich geeignet, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken. (15) Unternehmen in Europa, Fünfter Bericht, Eurostat. (16) A. a. O., S. 31. (17) A. a. O., S. 224. (18) A. a. O., S. 73. (19) Siehe hierzu Rdnr. 27 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo in der Rs. C-6/97. (20) Artikel 31 der spanischen Verfassung. (21) Die Würdigung der Beihilfen fällt im Ergebnis gleich aus, unabhängig davon, ob sie sich auf die Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996) oder auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S.30) stützt. (22) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (23) Vgl. Gericht erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den verbundenen Rs. T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u.a./ Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 300. (24) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. (25) Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS). (26) Der Verweis auf die Vorschriften für Regionalbeihilfen beschränkt sich im Folgenden auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06. Auch wenn die betref

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.