Europäische Union

2002/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1762) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32002D0893 2002/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1762) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0017 - 0025 Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1762) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/893/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Im Zusammenhang mit den Verfahren, die nach Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten der Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA(2), Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA(3) eingeleitet worden waren, erhielt die Kommission Kenntnis von einer nicht notifizierten Beihilferegelung im Königreich Spanien, der zufolge die Provinz Álava im Rahmen ihrer Investitionsförderung neu gegründeten Unternehmen steuerliche Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gewährt. Eine ähnliche Regelung soll, wie von nichtoffizieller Seite mitgeteilt wurde, auch in der Autonomen Gemeinschaft Navarra gelten, die mit derselben Steuergewalt ausgestattet ist wie die Provinz Álava. (2) Mit Schreiben vom 17. August 1999 (SG(99)D/6865) setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 26. August 1999, eingetragen am 30. August 1999, beantragten die spanischen Behörden für ihre Stellungnahme eine Fristverlängerung. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 24. Januar 2000, eingetragen am 31. Januar 2000, übermittelten die spanischen Behörden ihre Stellungnahme. (4) Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu der fraglichen Beihilferegelung zu äußern. (5) Die Kommission hat keine entsprechenden Äußerungen erhalten. (6) Mit Ley Foral 8/2001 vom 10. April 2001(5) wurde Abschnitt 1 des Kapitels II der Ley Foral 24/1996 vom 30. Dezember 1996(6), der die Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Steuerbeihilfen bildete, ab dem am 1. Januar 2001 beginnenden Geschäftsjahr aufgehoben. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurden die fraglichen Steuerbeihilfen durch Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 52 bis 56 der Ley Foral 24/1996 vom 30. Dezember 1996 über die Körperschaftsteuer(7) eingeführt. Diese Artikel lauten wie folgt(8): "Abschnitt 1 Anreize für neu gegründete Unternehmen Artikel 52 - Ermäßigung der Steuer Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Inkrafttreten dieser Ley Foral aufnehmen, können in den ersten sieben Jahren ab Geschäftsaufnahme für höchstens vier aufeinander folgende Veranlagungszeiträume ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden, eine 50%ige Ermäßigung ihrer aufgrund der Erträge für die betreffenden Geschäftsjahre festgestellten Steuer in Anspruch nehmen. [...] Artikel 53 - Voraussetzungen 1. Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerpflichtigen folgende Voraussetzungen erfuellen: [...] f) In den ersten zwei Jahren ab Geschäftsaufnahme müssen mindestens 100 Mio. ESP in Sachanlagen investiert werden, die für die Geschäftstätigkeit benötigt werden [...]. [...] g) In den ersten sechs Monaten ab Geschäftsaufnahme müssen mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden; die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl muss bis zu dem Veranlagungszeitraum, in dem der Anspruch auf Steuerermäßigung ausläuft, auf diesem Stand bleiben. [...] Artikel 54 - Kumulierungsverbot Steuerpflichtige, denen eine Steuerermäßigung nach Kapitel II Abschnitt 1 gewährt wurde, können von dem Veranlagungszeitraum, in dem die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, bis zum letzten Veranlagungszeitraum, in dem die Ermäßigung gewährt wird, keine sonstigen Steuervorteile und -anreize für Investitionen und neue Arbeitsplätze im Rahmen dieser Ley Foral in Anspruch nehmen. Artikel 55 - Negative Bemessungsgrundlagen [...] Artikel 56 - Beantragung und Nichterfuellung [...]". (8) Die Kommission stellt fest, dass die fraglichen Steuerbeihilfen an der Körperschaftsteuer ansetzen, die Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit zu entrichten haben. In Anspruch genommen werden können die Beihilfen von Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Inkrafttreten der betreffenden Ley Foral am 1. Januar 1997 aufgenommen, mindestens 100 Mio. ESP (601012 EUR) in Sachanlagen investiert und mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen haben. Die Vergünstigung kann während eines Zeitraums von sieben Jahren ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Anspruch genommen werden. (9) Die Beihilferegelung ist nicht Unternehmen vorbehalten, die bestimmte Tätigkeiten ausüben oder bestimmten Wirtschaftszweigen angehören, da sie für jede Tätigkeit und jeden Sektor in Anspruch genommen werden kann. Auch beschränkt sie sich nicht auf bestimmte Unternehmenskategorien wie KMU, da sie allen Unternehmen gewährt wird, die die vorgenannten Bedingungen erfuellen. (10) Eine Kumulierung der Steuerbeihilfen mit anderen steuerlichen Vergünstigungen, die für die erforderliche Mindestinvestition oder für die Schaffung von mindestens zehn Arbeitsplätzen gewährt werden, ist nicht zulässig. Nicht ausgeschlossen hingegen ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfen nicht steuerlicher Art wie z. B. Zuschüssen, zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungsübernahmen für dieselben Investitionen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist eine Kumulierung mit anderen Steuerbeihilfen, deren Inanspruchnahme von anderen Voraussetzungen abhängt. Dies gilt beispielsweise für Steuerbeihilfen in Form von Steuergutschriften. (11) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wies die Kommission darauf hin, dass es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften unerheblich ist, ob es sich um Beihilfen steuerlicher Art handelt, da Artikel 87 EG-Vertrag auf Beihilfen "gleich welcher Art" anwendbar ist. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, müssen die in Rede stehenden Maßnahmen alle vier nachstehend dargelegten, in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten Kriterien erfuellen. (12) Erstens verschafft die Steuerermäßigung um 50 % den Begünstigten einen Vorteil, da sich die Steuerlast, die sie normalerweise zu tragen hätten, verringert. (13) Zweitens bedeutet die fragliche Ermäßigung einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. (14) Drittens beeinträchtigt die Steuerermäßigung um 50 % den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Beihilfeempfänger eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, und die Beihilfe die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, beeinträchtigt die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel. Außerdem können die begünstigten Unternehmen ein höheres Nettoergebnis (Gewinne nach Steuern) und damit eine bessere Rentabilität erzielen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die die Steuerbeihilfe nicht in Anspruch nehmen können, mitzuhalten. (15) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die fragliche Steuerermäßigung insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt, denn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme schließen all jene Unternehmen aus, die vor Inkrafttreten der betreffenden Ley Foral am 1. Januar 1997 gegründet worden sind, weniger als 100 Mio. ESP (601012 EUR) investieren und weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen. Außerdem ist die Steuerbeihilfe auf den ersten Blick weder durch die Natur noch durch die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt. (16) Der selektive Charakter der Maßnahme ergibt sich im Übrigen auch aus dem Ermessensspielraum der Finanzverwaltung. Die Beihilfe wird nicht automatisch gewährt, sondern erst nach Prüfung des entsprechenden Antrags durch die Regierung von Navarra. (17) Bei der fraglichen Steuerermäßigung handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht. (18) Da die Steuerbeihilfen nicht unter der Bedingung vergeben werden, dass sie innerhalb von drei Jahren einen Betrag von 100000 EUR nicht überschreiten, können sie auch nicht als De-minimis-Beihilfen(9) angesehen werden. (19) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen einzeln angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Kommission diese Beihilfen einstweilen als rechtswidrig eingestuft hat. (20) Die Kommission hat in dieser Phase festgestellt, dass auch wenn die Vergabe der Beihilfen im vorliegenden Fall von einem Mindestinvestitionsbetrag und einer Mindestzahl neuer Arbeitsplätze abhängig gemacht wird, die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Regionalbeihilfen mit der betreffenden Steuerregelung doch nicht gewährleistet ist. Die Beihilfen können deshalb nicht als Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfen eingestuft werden. (21) Hingegen könnten die Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden, da sie das Unternehmen von den Kosten entlasten, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen hätte. (22) Grundsätzlich sind Betriebsbeihilfen nicht zulässig. Sie können jedoch ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die für Regionalbeihilfen in Frage kommen, soweit bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Dies ist bei den fraglichen Beihilfen jedoch nicht der Fall. Die Kommission hat daher Bedenken wegen ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Regionalbeihilfen. (23) Die in Rede stehende Steuerermäßigung kann ohne sektorale Beschränkung von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den für bestimmte Wirtschaftszweige geltenden EG-Vorschriften unterliegen. Unter diesen Umständen ist nicht klar, ob die betreffenden Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, wenn der Beihilfeempfänger in einem Sektor tätig ist, für den besondere gemeinschaftliche Vorschriften gelten. (24) In ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinleitung äußerte die Kommission auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbeihilfen, weil die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag aus folgenden Gründen nicht anwendbar sind. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) angesehen werden, sie sind nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) bestimmt und fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c), der bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Was die Ausnahmebestimmungen des schon erwähnten Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betrifft, so sind die Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) bestimmt. Ebenso wenig fallen sie in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben c), der "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, da sie nicht für spezifische Tätigkeiten der Beihilfeempfänger bestimmt sind. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen. (25) In ihrem Schreiben zur Verfahrenseinleitung unter Artikel 88 Absatz 2 forderte die Kommission die spanischen Behörden nicht nur zur Stellungnahme auf, sondern bat auch um die Mitteilung aller sachdienlichen Auskünfte, um die Steuerbeihilfen, die bestimmten neu gegründeten Unternehmen in der Provinz Navarra in Form einer Steuerermäßigung gewährt werden, beurteilen zu können. Konkret bat die Kommission um Übermittlung folgender Angaben: Kopien aller Bescheide über Steuerermäßigungen, Angaben über die von jedem Begünstigten getätigten Investitionen, die geschaffenen Arbeitsplätze sowie die Höhe des Gesellschaftskapitals, der Steuerermäßigung und der vom Unternehmen noch zu zahlenden Steuer. III. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN (26) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 24. Januar 2000. Sie vertreten darin im Wesentlichen den Standpunkt, dass die in Rede stehende Steuerermäßigung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt, sondern eine allgemeine Maßnahme, die nicht den für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften unterliegt. Sie machen insbesondere geltend, dass die Maßnahme befristet ist und sich daher nicht unbedingt erheblich auf die Geschäftstätigkeit der begünstigten Unternehmen auswirken muss. Außerdem haben andere staatliche Instrumente, beispielsweise die Sozialgesetzgebung, nach Auffassung der spanischen Behörden einen stärkeren Einfluss auf die Wettbewerbsposition der Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel als steuerliche Maßnahmen. Die spanischen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass sich steuerpolitische Instrumente nicht einheitlich auf alle Unternehmen auswirken, da einige stets stärker davon profitieren als andere. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Wettbewerbsposition dieser Unternehmen verbessert wird. Auf der anderen Seite gelten Steuerbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes, der Forschung und Entwicklung sowie der Aus- und Weiterbildung nicht als staatliche Beihilfen und somit auch nicht als wettbewerbswidrig, obwohl nur bestimmte Unternehmen davon profitieren. (27) Nach Auskunft der spanischen Behörden ist die fragliche Steuerermäßigung überdies nicht mit den anderen Steuervergünstigungen im Rahmen der Ley Foral 24/1996 kumulierbar. Von den vier Unternehmen, die die Vergünstigung bislang beantragt haben, hat eines seine Investitionen 1998 aufgenommen und eine Steuerermäßigung von 17,45 Mio. ESP erhalten; ein weiteres Unternehmen hat seine Investitionen 1996 aufgenommen und eine Steuerermäßigung von 0,45 Mio. ESP erhalten; die beiden übrigen Unternehmen haben ihre Investitionen 1997 aufgenommen und bislang noch keine Steuerermäßigung erhalten. Die vier Unternehmen haben insgesamt 2362 Mio. ESP in neue Sachanlagen investiert, 142 Arbeitsplätze geschaffen und ein Gesellschaftskapital von insgesamt 465 Mio. eingezahlt. Hätten sie hingegen alle übrigen mit dem Gesetz eingeführten Steuerbeihilfen in Anspruch genommen, so hätten sich diese insgesamt auf einen Betrag von 528 Mio. ESP belaufen (Ermäßigung von 236 Mio. ESP für Investitionen, 99 Mio. ESP für die Schaffung von Arbeitsplätzen und 193 Mio. ESP zum Ausgleich negativer Bemessungsgrundlagen). Nach den von der Kommission angelegten Kriterien würde der Wettbewerb durch diese Beihilfen von insgesamt 528 Mio. ESP jedoch nicht verfälscht. Hingegen soll die Steuerermäßigung im Umfang von 17,9 Mio. ESP der Kommission zufolge den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Wenn die Kommission den Standpunkt vertritt, dass die fraglichen Ermäßigungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, weil die Geschäftstätigkeit der begünstigten Unternehmen Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist, dann folgt daraus automatisch, dass die übrigen Steuervergünstigungen im Rahmen des genannten Gesetzes den innergemeinschaftlichen Handel ebenfalls beeinträchtigen. (28) Nach Aussage der spanischen Behörden steht die fragliche Steuervergünstigung allen Unternehmen offen, da sie nicht auf Unternehmen beschränkt ist, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben, bestimmten Sektoren angehören oder einer bestimmten Unternehmenskategorie (z. B. KMU) zuzuordnen sind. Es handelt sich also ebenso wie bei den übrigen Steuervorteilen im Rahmen des erwähnten Gesetzes um eine allgemeine Maßnahme. (29) Die spanischen Behörden geben ferner zu bedenken, dass die Beihilfen automatisch vergeben werden, sobald die genannten objektiven Voraussetzungen vorliegen, so dass von Ermessen nicht die Rede sein kann. Die Regierung von Navarra prüft demnach nur, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne die Beihilfe an sich ändern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen zu können. (30) Abschließend kommen die spanischen Behörden zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Steuermaßnahmen die in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten vier Tatbestandsmerkmale staatlicher Beihilfen nicht erfuellen. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE V. MERKMALE EINER STAATLICHEN BEIHILFE (31) Für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen ist der steuerliche Aspekt der hier in Rede stehenden Maßnahmen unerheblich, da Artikel 87 EG-Vertrag alle Beihilfen "gleich welcher Art" einschließt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme alle vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. (32) Die Maßnahme muss erstens dem Empfänger einen Vorteil verschaffen, der seine normale finanzielle Belastung verringert. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine vollständige oder teilweise Ermäßigung der Steuer. Die fragliche Steuerermäßigung um 50 % entspricht diesem Kriterium insofern, als sich die Steuerlast der begünstigten Unternehmen durch die Maßnahme verringert. Ohne die Steuerermäßigung müsste das begünstigte Unternehmen seine Steuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 100 % entrichten. Die Steuerermäßigung stellt daher eine Ausnahme vom allgemein anwendbaren Steuersystem dar. (33) Die Steuerermäßigung führt zweitens zu einem Verlust von Steuereinnahmen und kommt damit dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vergeben werden(10). Die Intervention des Staates kann sowohl die Gestalt von Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch von steuerlichen Verwaltungspraktiken annehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Intervention des Staates durch die Autonome Gemeinschaft Navarra in Form einer gesetzlichen Regelung. (34) Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Wirtschaft Navarras nach Kapitel 2.4 des Einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Region Navarra(11) hochgradig in die internationalen Märkte integriert ist; so beliefen sich die Industrieexporte im Jahr 1995 auf 36 % der Bruttoproduktion. Hauptabnehmer sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die 1997 insgesamt 84 % der Exporte aus Navarra bestimmt waren. Seit dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft ist dieser Anteil um 20 Prozentpunkte gestiegen. Noch stärker als die Exporte konzentriert sich auch der Ursprung der Importe auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außerdem wies die Handelsbilanz der Region im Zeitraum 1994-1998 einen deutlichen Überschuss auf. Alles in allem ist die Wirtschaft der Region Navarra also sehr offen. Aus diesen Merkmalen der regionalen Wirtschaft ist zu schließen, dass die begünstigten Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Die Beihilfe stärkt folglich die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen und beeinträchtigt dadurch den innergemeinschaftlichen Handel. Außerdem können die begünstigten Untenehmen ein höheres Nettoergebnis (Gewinne nach Steuern) und damit eine bessere Rentabilität erzielen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die die Steuerbeihilfe nicht in Anspruch nehmen können, mitzuhalten. (35) Die spanischen Behörden führen den geringen Umfang der als Steuerermäßigung gewährten Beihilfen als Argument dafür an, dass sich die fragliche Maßnahme nur geringfügig oder gar nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die spanischen Behörden dabei jedoch nur auf unvollständige Daten stützen, die nicht den gesamten Vierjahreszeitraum (ab dem ersten Jahr, in dem innerhalb von sieben Jahren ab Geschäftsaufnahme ein Gewinn erzielt wird) umfassen, während dessen die Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Der endgültige Beihilfebetrag kann daher erst nach Ablauf der vier Jahre bestimmt werden, in denen der Begünstigte in den Genuss der Ermäßigung gekommen ist. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die Behörden von Navarra nach Eingang der Stellungnahme der spanischen Behörden weitere Ermäßigungen gewährt haben. In Anbetracht dessen kann nicht mit der geringen Höhe der von den Unternehmen in Anspruch genommenen Steuerermäßigungen argumentiert werden. Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, das der vergleichsweise geringe Umfang der Beihilfen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht von vornherein ausschließt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige konsolidierte Rechtsprechung des EuGH(12). (36) Nach Auffassung der spanischen Behörden wäre es außerdem widersprüchlich, die Beihilfevorschriften auf die in Rede stehende Steuerermäßigung, nicht jedoch auf andere Steuervergünstigungen anzuwenden, die insgesamt einen erheblich größeren Umfang erreichen und sich stärker auf den Wettbewerb auswirken. Die Kommission muss dieses Argument jedoch zurückweisen, da die in Rede stehende Steuerermäßigung nach ihren eigenen Merkmalen beurteilt werden muss. Wohlgemerkt kann die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes im Übrigen nach der Rechtsprechung des EuGH(13) weder unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung noch unter Hinweis auf den Schutz berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden. (37) Da es sich bei der im vorliegenden Fall geprüften Steuerregelung um allgemeine, abstrakte Vorschriften handelt, kann deren Inzidenz ebenfalls nur allgemein und abstrakt geprüft werden; es ist nicht möglich, die Wirkungen auf einen bestimmten Markt, Sektor oder auf ein bestimmtes Produkt konkret festzustellen. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH(14). (38) Zum spezifischen Charakter, den eine staatliche Beihilfe aufweisen muss, stellt die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt, da die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme Unternehmen ausschließt, die vor Inkrafttreten der betreffenden Ley Foral gegründet worden sind,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.