Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2387 des Gerichts vom 14. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden

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Quellenkennung: 32016D2387. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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24.12.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 355/18 BESCHLUSS (EU) 2016/2387 DES GERICHTS vom 14. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden DAS GERICHT — aufgrund der Verfahrensordnung, insbesondere ihres Artikels 105 Absatz 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 105 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung kann eine Hauptpartei des Rechtsstreits spontan oder auf eine vom Gericht getroffene Maßnahme der Beweisaufnahme hin Auskünfte oder Unterlagen vorlegen, die die Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren. Artikel 105 Absätze 3 bis 10 der Verfahrensordnung enthält die für solche Auskünfte und Unterlagen geltende Verfahrensregelung. (2) In Anbetracht der Sensibilität und Vertraulichkeit der betroffenen Auskünfte oder Unterlagen erfordert die Durchführung der mit Artikel 105 der Verfahrensordnung geschaffenen Regelung die Errichtung einer geeigneten Sicherheitseinrichtung, die einen hohen Grad des Schutzes dieser Auskünfte oder Unterlagen gewährleistet. (3) Hierzu muss die Sicherheitseinrichtung für alle Auskünfte oder Unterlagen gelten, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden und bei denen es sich um Verschlusssachen der Europäischen Union handelt oder bezüglich deren die Hauptpartei, die sie vorlegt, mitteilt, dass ihre Bekanntgabe an die andere Hauptpartei die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen würde, auch wenn es sich bei diesen Auskünften oder Unterlagen nicht um Verschlusssachen der Europäischen Union handelt. (4) Um einen hohen Grad des Schutzes dieser Auskünfte oder Unterlagen zu gewährleisten, sind die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz dieser Auskünfte oder Unterlagen an diejenigen angelehnt, die nach den Vorschriften der Unionsorgane auf dem Gebiet des Schutzes von Verschlusssachen der Europäischen Union (EU-VS), insbesondere der vom Rat der Europäischen Union, vom Europäischen Parlament und von der Europäischen Kommission erlassenen, für den Schutz von als SECRET UE/EU SECRET eingestuften Verschlusssachen gelten. (5) Die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen werden mit der speziell vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendeten Kennzeichnung „FIDUCIA“ versehen, die die für diese Auskünfte oder Unterlagen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht und, im Fall eines Rechtsmittels, vor dem Gerichtshof geltende Sicherheitsregelung bestimmt. Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem Gericht übermittelten Informationen als Verschlusssache. (6) Für den Zugang zu FIDUCIA-Informationen gilt der Grundsatz, dass er nur demjenigen gewährt wird, der Kenntnis von diesen Informationen haben muss — BESCHLIESST: Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die folgenden Definitionen: a)   „Sicherheitsbehörde“: die für die Sicherheit des Gerichtshofs der Europäischen Union zuständige und von diesem benannte Stelle, die die Wahrnehmung der im vorliegenden Beschluss genannten Aufgaben vollständig oder teilweise delegieren kann; b)   „FIDUCIA-Büro“: das Büro des Gerichtshofs der Europäischen Union, das die Verwaltung der FIDUCIA-Informationen gewährleistet; c)   „Besitzer“: eine ordnungsgemäß ermächtigte Person, die aufgrund des Umstands, dass sie nachweislich Kenntnis von einer FIDUCIA-Information haben muss, in deren Besitz ist und dementsprechend für ihren Schutz verantwortlich ist; d)   „Dokument“: jede Information, unabhängig von ihrer Form oder ihren physischen Merkmalen; e)   „Information“: jede Information in schriftlicher oder mündlicher Form, unabhängig von ihrem Trägermedium und davon, von wem sie stammt; f)   „Verschlusssachen der Europäischen Union“ (EU-VS): alle Informationen oder Materialien, die nach den bei den Unionsorganen insoweit geltenden Vorschriften mit einem der folgenden Geheimhaltungsgrade der Europäischen Union als solche gekennzeichnet sind: — TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET, — SECRET UE/EU SECRET, — CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, — RESTREINT UE/EU RESTRICTED; g)   „FIDUCIA-Information“: jede Information, die mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen ist; h)   „Bearbeitung“ einer FIDUCIA-Information: alle Handlungen, denen FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, unterliegen können. Sie umfasst die Registrierung, Einsichtnahme, Erstellung, Vervielfältigung, Aufbewahrung, Rückgabe und Vernichtung dieser Informationen. Artikel 2 Zweck und Anwendungsbereich (1)   Der vorliegende Beschluss legt die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von FIDUCIA-Informationen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, fest. (2)   Diese Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit gelten für jede FIDUCIA-Information und für jedwede Verwendung, sei sie schriftlich oder mündlich, sowie für gegebenenfalls gemäß den im vorliegenden Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften angefertigte Kopien. Artikel 3 Einreichungs- und Rückgabemodalitäten Für die Zwecke der Durchführung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Vorkehrungen — informiert die Hauptpartei die Kanzlei des Gerichts über den Tag der Einreichung der Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung; — ist die Hauptpartei verpflichtet, die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung in Begleitung eines Vertreters der Kanzlei während der Zeiten, in denen die Kanzlei für das Publikum geöffnet ist, beim FIDUCIA-Büro einzureichen; — ist die Hauptpartei, die die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt hat, verpflichtet, diese sogleich, nachdem sie gemäß Artikel 105 Absatz 7 der Verfahrensordnung zurückgezogen wurden, bzw. sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist im Beisein eines Vertreters der Kanzlei beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, wenn sie ihrer Bekanntgabe nach Artikel 105 Absatz 4 der Verfahrensordnung nicht zustimmt, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel eingelegt; — werden dann, wenn innerhalb der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt wird, die im Rahmen dieser Rechtssache nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt. Hierzu übermittelt der Kanzler des Gerichts, sobald er über dieses Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt wurde, dem Kanzler des Gerichtshofs ein Schreiben, mit dem er ihn darüber informiert, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig informiert der Kanzler des Gerichts die Sicherheitsbehörde darüber, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung zu stellen sind, ohne dass diese Auskünfte oder Unterlagen dabei physisch an einen anderen Ort verbracht werden. Diese Information wird vom FIDUCIA-Büro registriert. Die Hauptpartei, die diese Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, ist verpflichtet, sie sogleich nach der Zustellung der das Rechtsmittelverfahren beendenden Entscheidung im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichtshofs beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, es sei denn, die Sache wird zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen; — stellt der Gerichtshof die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen im Fall der Zurückverweisung der Sache an das Gericht diesem sogleich nach der Zustellung der das Rechtsmittelverfahren beendenden Entscheidung zur Verfügung. Hierzu übermittelt der Kanzler des Gerichtshofs dem Kanzler des Gerichts ein Schreiben, mit dem er ihn darüber informiert, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig informiert der Kanzler des Gerichtshofs die Sicherheitsbehörde darüber, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen sind, ohne dass diese Auskünfte oder Unterlagen dabei physisch an einen anderen Ort verbracht werden. Diese Information wird vom FIDUCIA-Büro registriert. Die Hauptpartei, die diese Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, ist verpflichtet, sie sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichts beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel eingelegt. Artikel 4 FIDUCIA-Kennzeichnung (1)   Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro allen gemäß Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünften oder Unterlagen zugewiesen. (2)   Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro außerdem jeder Information zugewiesen, die vollständig oder teilweise den Inhalt der gemäß Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen übernimmt, sowie jeder Kopie solcher Auskünfte oder Unterlagen. (3)   Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro außerdem den Dokumenten und Registern zugewiesen, die das FIDUCIA Büro in Anwendung des vorliegenden Beschlusses erstellt und deren unbefugte Weitergabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen könnte. (4)   Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird klar erkennbar auf allen Seiten und Trägermedien der FIDUCIA-Informationen angebracht. (5)   Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung nach Maßgabe des Anhangs III haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem Gericht übermittelten Informationen als Verschlusssache. Artikel 5 Schutz der FIDUCIA-Informationen (1)   Der Schutz der FIDUCIA-Informationen entspricht dem, der für EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften gewährleistet wird. (2)   Der Besitzer jedweder FIDUCIA-Information ist dafür verantwortlich, diese gemäß dem vorliegenden Beschluss zu schützen. Artikel 6 Sicherheitsrisikomanagement (1)   Das Risikomanagement für FIDUCIA-Informationen wird als Risikoanalyseprozess angelegt, dessen Ziel es ist, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards des vorliegenden Beschlusses festzulegen und diese Maßnahmen anzuwenden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird fortlaufend durch die Sicherheitsbehörde bewertet. (2)   Während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, müssen die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von FIDUCIA-Informationen insbesondere der Form und dem Umfang der betreffenden Informationen und des betreffenden Materials, der Umgebung und der Struktur der Räume des FIDUCIA-Büros sowie der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch feindselige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen. (3)   Im internen Notfallplan des Gerichtshofs der Europäischen Union wird berücksichtigt, dass FIDUCIA-Informationen in Notsituationen geschützt werden müssen, damit der unbefugte Zugang, die unbefugte Weitergabe oder der Verlust der Integrität beziehungsweise der Verfügbarkeit verhindert werden. (4)   Im internen Notfallplan des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsbedingungen vorzusehen, damit die Auswirkungen größerer Störungen oder Zwischenfälle auf die Bearbeitung und Aufbewahrung der FIDUCIA-Informationen so gering wie möglich gehalten werden. Artikel 7 Maßnahmen des personellen Geheimschutzes (1)   Der Zugang zu FIDUCIA-Informationen kann nur Personen gewährt werden, die — Kenntnis von solchen Informationen haben müssen; — die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden sind; Absatz 2 bleibt insoweit unberührt; — die über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind. (2)   Die Richter des Gerichts gelten kraft ihres Amtes als zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt. (3)   Das Verfahren zur Bestimmung, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Berücksichtigung seiner Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt werden kann, ist in Anhang I geregelt. (4)   Alle betroffenen Personen werden über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz von FIDUCIA-Informationen nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses belehrt und erkennen diese schriftlich an, bevor ihnen Zugang zu FIDUCIA-Informationen gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. schriftliche Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen. Artikel 8 Physischer Geheimschutz (1)   Der physische Geheimschutz umfasst die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu FIDUCIA-Informationen. (2)   Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen in die Räume des FIDUCIA-Büros zu verhindern, eine abschreckende Wirkung zu entfalten, unbefugte Handlungen zu verhindern und aufzudecken sowie eine Unterscheidung zwischen Personen mit und solchen ohne Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nach dem Grundsatz, dass Zugang nur demjenigen gewährt wird, der Kenntnis von diesen Informationen haben muss, zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses festgelegt. (3)   Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes werden für die Räume des FIDUCIA-Büros getroffen, in denen die FIDUCIA-Informationen bearbeitet und gelagert werden. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz gewährleisten, der dem Schutz von EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entspricht. Die Lagerung von bzw. die Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen außerhalb der hierzu innerhalb eines ebenfalls gesicherten Bereichs geschaffenen Räume des FIDUCIA-Büros ist nicht erlaubt. (4)   Zum Schutz der FIDUCIA-Informationen kommen ausschließlich Geräte oder Vorkehrungen zur Anwendung, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. (5)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II enthalten. Artikel 9 Verwaltung der FIDUCIA-Informationen (1)   Die Verwaltung der FIDUCIA-Informationen umfasst die Anwendung administrativer Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, zu schützen und sie zu kontrollieren, um dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie den Verlust dieser Informationen zu verhindern und festzustellen. (2)   Die Maßnahmen zur Verwaltung der FIDUCIA-Informationen betreffen insbesondere die Registrierung, die Einsichtnahme, die Erstellung, die Vervielfältigung, die Aufbewahrung, die Rückgabe und die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen. (3)   Die FIDUCIA-Informationen werden bei ihrer Entgegennahme und vor jeder Bearbeitung durch das FIDUCIA-Büro registriert. (4)   In den Räumen des FIDUCIA-Büros sind regelmäßig Inspektionen durch die Sicherheitsbehörde durchzuführen. (5)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang III enthalten. Artikel 10 Schutz elektronisch bearbeiteter FIDUCIA-Informationen (1)   Die Informations- und Kommunikationssysteme (Computer und Peripheriegeräte), die für die Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen verwendet werden, befinden sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros. Sie sind von sämtlichen Informatiknetzwerken isoliert. (2)   Es werden Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um die für die Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen verwendeten Informatikausrüstungen so zu schützen, dass von diesen Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann (Sicherheitsmaßnahmen, die denjenigen entsprechen, die bei EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften angewandt werden). (3)   Die Informations- und Kommunikationssysteme bedürfen der Zulassung durch die Sicherheitsbehörde, die sich darüber vergewissert, dass sie den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. (4)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang IV enthalten. Artikel 11 Sicherheit bei einem Tätigwerden von Außenstehenden (1)   Im Rahmen der Sicherheit bei einem Tätigwerden von Außenstehenden werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer angewandt, die im Rahmen der Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme oder bei einem Einsatz, der die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordert, tätig werden müssen. (2)   Die Sicherheitsbehörde kann die Erfüllung von Aufgaben, die aufgrund eines Vertrags den Zugang zu FIDUCIA-Informationen umfasst oder erfordert, Auftragnehmern anvertrauen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind. (3)   Die Sicherheitsbehörde sorgt dafür, dass die im vorliegenden Beschluss festgelegten und in dem Vertrag angeführten Mindestsicherheitsstandards eingehalten werden, wenn Aufträge vergeben werden. (4)   Mitarbeiter des Auftraggebers erhalten erst Zugang zu FIDUCIA-Informationen, nachdem sie hierzu auf der Grundlage einer von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilten Sicherheitsermächtigung die Erlaubnis erhalten haben. (5)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang V enthalten. Artikel 12 Keine digitale Verbreitung, keine Übermittlung und kein Austausch von FIDUCIA-Informationen (1)   FIDUCIA-Informationen werden unter keinen Umständen in digitaler Form verbreitet. (2)   Das Gericht übermittelt FIDUCIA-Informationen weder an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union noch an die Mitgliedstaaten, noch an die anderen Parteien des Rechtsstreits, noch an irgendwelche Dritte. Artikel 13 Verletzungen der Sicherheit und Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte (1)   Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, mit der gegen die im vorliegenden Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften verstoßen wird. (2)   Eine Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte liegt vor, wenn FIDUCIA-Informationen infolge einer Verletzung der Sicherheit ganz oder teilweise an unbefugte oder an nicht als befugt geltende Personen weitergegeben wurden. (3)   Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheit werden der Sicherheitsbehörde unverzüglich gemeldet. (4)   Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass FIDUCIA-Informationen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, trifft die Sicherheitsbehörde in enger Abstimmung mit dem Präsidenten und dem Kanzler des Gerichts nach Maßgabe der geltenden Vorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um a) die Hauptpartei, die die betroffenen Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, darüber zu informieren, b) bei der zuständigen Behörde die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zu beantragen, c) den potenziellen Schaden für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder für die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen einzuschätzen, d) zu verhindern, dass ein solcher Vorfall sich wiederholt, und e) die zuständigen Stellen über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (5)   Gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften des vorliegenden Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergriffen werden. Gegen jede Person, die für die Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte oder für den Verlust solcher Informationen verantwortlich ist, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder kann gerichtlich vorgegangen werden. Artikel 14 Organisation der Sicherheit beim Gericht (1)   Das FIDUCIA-Büro verwirklicht den Schutz der FIDUCIA-Informationen in Anwendung des vorliegenden Beschlusses. (2)   Die Sicherheitsbehörde ist für die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Beschlusses zuständig. Dabei a) führt sie das Sicherheitskonzept des Gerichtshofs der Europäischen Union durch und überprüft es in regelmäßigen Zeitabständen; b) überwacht sie die Durchführung des vorliegenden Beschlusses durch das FIDUCIA-Büro; c) ordnet sie gegebenenfalls eine Untersuchung nach Maßgabe von Artikel 13 an, wenn feststeht oder vermutet wird, dass FIDUCIA-Informationen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind; d) führt sie regelmäßige Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz der FIDUCIA-Informationen in den Räumen des FIDUCIA-Büros getroffen wurden. Artikel 15 Praktische Durchführungsmodalitäten Die praktischen Modalitäten der Durchführung des vorliegenden Beschlusses werden von der Sicherheitsbehörde im Benehmen mit dem Kanzler des Gerichts festgelegt. Artikel 16 Inkrafttreten Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 14. September 2016. Der Kanzler E. COULON Der Präsident M. JAEGER ANHANG I PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses. 2. Der Kanzler des Gerichts bestimmt für seinen Zuständigkeitsbereich, beschränkt auf das unbedingt Erforderliche, die Dienstposten, die einen Zugang zu FIDUCIA-Informationen erfordern und daher verlangen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten, die diese Dienstposten beim Gericht besetzen, zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt sind. 3. Im Hinblick auf die Erteilung einer Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen übermittelt das FIDUCIA-Büro den von dem betreffenden Beamten oder sonstigen Bediensteten ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die in den geltenden Vorschriften der Unionsorgane über den Schutz von EU-VS bestimmte Nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder jede andere darin bestimmte zuständige nationale Behörde (im Folgenden: zuständige Nationale Sicherheitsbehörde) und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für einen Geheimhaltungsgrad SECRET UE/EU SECRET. 4. Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, für die die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gelten, teilt die zuständ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.