Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2387 des Gerichts vom 14. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2387. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ige Nationale Sicherheitsbehörde dem FIDUCIA-Büro das Ergebnis der Überprüfung mit. 5. Gelangt die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen, kann die zuständige Anstellungsbehörde ihr die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen erteilen. 6. Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu der Feststellung im Sinne von Absatz 5, setzt die Anstellungsbehörde die betreffende Person davon in Kenntnis. In diesem Fall kann das FIDUCIA-Büro auf Anweisung der Anstellungsbehörde bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bestätigt sich das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, wird die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nicht erteilt. 7. Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie wird entzogen, wenn die betroffene Person den Dienstposten, der den Zugang zu FIDUCIA-Informationen erfordert, verlässt oder wenn nach Ansicht der Anstellungsbehörde Gründe vorliegen, die den Entzug der Ermächtigung rechtfertigen. 8. Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen kann gemäß dem in den Absätzen 3 bis 5 genannten Verfahren erneuert werden. 9. Das FIDUCIA-Büro führt ein Register über die Ermächtigungen zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen. 10. Werden dem FIDUCIA-Büro Informationen in Bezug auf ein Sicherheitsrisiko bekannt, das eine Person darstellt, die über eine Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen verfügt, teilt das FIDUCIA-Büro dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde mit; die Anstellungsbehörde kann den Zugang zu FIDUCIA-Informationen aussetzen oder die Ermächtigung zum Zugang zu diesen Informationen zurücknehmen. 11. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Anstellungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, die dazu dient, festzustellen, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, den betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen erteilen. Diese vorläufige Ermächtigung ist bis zum Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 5 gültig, längstens jedoch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde. 12. Bevor ihnen Zugang zu FIDUCIA-Informationen gewährt wird, haben die hierzu ermächtigten Personen an einer Fortbildung teilzunehmen, die sie befähigen soll, ihre Verantwortlichkeiten bei der Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen zu übernehmen. Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen wird erst nach dieser Fortbildung und einer schriftlichen Anerkennung der Verantwortlichkeit wirksam. ANHANG II PHYSISCHER GEHEIMSCHUTZ I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der Räume des FIDUCIA-Büros fest, in denen die FIDUCIA-Informationen bearbeitet und aufbewahrt werden. 2. Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes zielen darauf ab, den Zugang unbefugter Personen zu FIDUCIA-Informationen zu verhindern, indem a) gewährleistet wird, dass die FIDUCIA-Informationen ordnungsgemäß bearbeitet und aufbewahrt werden, b) eine Unterscheidung zwischen Personen mit und solchen ohne Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nach dem Grundsatz, dass Zugang nur demjenigen gewährt wird, der Kenntnis von diesen Informationen haben muss, ermöglicht wird, c) von unbefugten Handlungen abgeschreckt wird bzw. diese verhindert und aufgedeckt werden und d) das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen in die Räume des FIDUCIA-Büros verhindert oder aufgehalten wird. 3. Die Auswahl der Maßnahmen des physischen Geheimschutzes erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage für die FIDUCIA-Informationen. Bei diesen Maßnahmen wird der Umgebung und der Struktur der Räume des FIDUCIA-Büros Rechnung getragen. Die Sicherheitsbehörde legt für jede der folgenden physischen Maßnahmen den zu erreichenden Sicherheitsgrad fest: a) eine Absperrung, die den zu schützenden Bereich abgrenzt; b) eine Einbruchsmeldeanlage, die mit der Leit- und Sicherheitsstelle des Gerichtshofs der Europäischen Union verbunden ist; c) ein elektronisch oder elektromechanisch gesteuertes Zugangskontrollsystem, das vom Sicherheitspersonal betrieben wird; d) ausgebildetes und überwachtes Sicherheitspersonal, das zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist; e) ein Videoüberwachungssystem, das vom Sicherheitspersonal betrieben wird und mit der Einbruchsmeldeanlage sowie dem Zugangskontrollsystem verbunden ist; f) eine Sicherheitsbeleuchtung, die eine wirksame Überwachung entweder unmittelbar oder mittelbar durch ein Videoüberwachungssystem gewährleistet; g) alle sonstigen geeigneten physischen Maßnahmen zur Abschreckung oder Aufdeckung unbefugter Zugangsversuche oder zur Verhinderung einer Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen sowie des Verlusts oder der Beschädigung solcher Informationen. II.   RÄUME FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON UND DIE EINSICHTNAHME IN FIDUCIA-INFORMATIONEN Schaffung der physisch geschützten Räume für die Aufbewahrung und die Einsichtnahme 4. Es werden gesicherte Räume im Hinblick auf die Aufbewahrung von und die Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen geschaffen. Die FIDUCIA-Informationen dürfen nur in den Räumen des FIDUCIA-Büros aufbewahrt und eingesehen werden, die in jeder Hinsicht den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. 5. Innerhalb dieser Räume erfolgt die Aufbewahrung der FIDUCIA-Informationen in Sicherheitsbehältnissen, die ebenfalls in jeder Hinsicht den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. 6. Es darf kein Kommunikationssystem (Telefon oder sonstige elektronische Geräte) in die Räume des FIDUCIA-Büros verbracht werden. 7. Der Sitzungsraum des FIDUCIA-Büros ist gegen Abhörmaßnahmen zu schützen. Er wird in regelmäßigen Zeitabständen auf elektronische Sicherheit überprüft. Zugang zu den Räumen für die Aufbewahrung und Einsichtnahme 8. Der Zugang zu den Räumen des FIDUCIA-Büros wird durch eine videoüberwachte Identifizierungsschleuse kontrolliert. 9. Personen, die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt sind, und als ermächtigt geltende Personen erhalten Zugang zum FIDUCIA-Büro, um FIDUCIA-Informationen nach Maßgabe von Artikel 7 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses einzusehen. 10. Die Sicherheitsbehörde kann nicht ermächtigten Personen, deren Tätigwerden in den Räumen des FIDUCIA-Büros zwingend erforderlich ist, ausnahmsweise eine Zugangsermächtigung erteilen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Zugang zu diesen Räumen nicht den Zugang zu FIDUCIA-Informationen zur Folge haben darf, die sichtgeschützt in den Sicherheitsbehältnissen verbleiben müssen. Der Zugang dieser Personen darf nur in Begleitung und unter ständiger Beaufsichtigung durch einen Mitarbeiter des FIDUCIA-Büros erfolgen, der zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist. 11. Jeder Zugang zu den Räumen des FIDUCIA-Büros wird in ein Zugangsregister eingetragen. Dieses Register wird an einem Arbeitsplatz geführt, der sich in diesen Räumen befindet. Das hierzu verwendete Informations- und Kommunikationssystem entspricht den in Artikel 10 des Beschlusses und in Anhang IV festgelegten Sicherheitsanforderungen. 12. Die für die schriftliche Verwendung von FIDUCIA-Informationen geltenden Schutzmaßnahmen finden auch bei einer mündlichen Verwendung dieser Informationen Anwendung. III.   KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ DER FIDUCIA-INFORMATIONEN 13. Die Sicherheitsbehörde legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für die Räume des FIDUCIA-Büros und die Sicherheitsbehältnisse fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren. 14. Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse, in denen FIDUCIA-Informationen aufbewahrt werden, sind zu ändern a) bei Entgegennahme eines neuen Behältnisses; b) bei jedem Wechsel des Personals, das die Kombination kennt; c) bei tatsächlicher oder vermuteter Kenntnisnahme durch Unbefugte; d) bei Wartung oder Reparatur eines Schlosses; e) mindestens alle zwölf Monate. 15. Die zum physischen Schutz der FIDUCIA-Informationen bestimmte technische Ausrüstung muss den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. Die Sicherheitsbehörde ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. 16. Die technische Ausrüstung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Überprüfungen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist. 17. Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen. ANHANG III VERWALTUNG DER FIDUCIA-INFORMATIONEN I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses. In ihm sind die administrativen Maßnahmen festgelegt, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, zu schützen und sie zu kontrollieren, um dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie den Verlust dieser Informationen zu verhindern und festzustellen. II.   REGISTER DER FIDUCIA-INFORMATIONEN 2. Es wird ein Register der FIDUCIA-Informationen eingerichtet. Dieses Register wird vom FIDUCIA-Büro an einem Arbeitsplatz geführt, der sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros befindet. Das hierzu verwendete Informations- und Kommunikationssystem entspricht den in Artikel 10 des Beschlusses und in Anhang IV festgelegten Sicherheitsanforderungen. III.   REGISTRIERUNG VON FIDUCIA-INFORMATIONEN 3. Im Sinne des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden: Registrierung) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs einer FIDUCIA-Information, einschließlich deren Vernichtung, aufgezeichnet wird. 4. Die Registrierung der FIDUCIA-Informationen erfolgt durch das FIDUCIA-Büro. 5. Das FIDUCIA-Büro weist den nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünften oder Unterlagen automatisch die FIDUCIA-Kennzeichnung zu. Das FIDUCIA-Büro registriert die FIDUCIA-Information im Register der FIDUCIA-Informationen. 6. Das FIDUCIA-Büro erstellt einen Bericht, der dem Register der FIDUCIA-Informationen beigefügt wird und in dem die Umstände der Entgegennahme der Information erläutert werden. Die Information wird sodann nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bearbeitet. 7. Die Registrierung der FIDUCIA-Information gemäß den Absätzen 5 und 6 im Register der FIDUCIA-Informationen erfolgt unbeschadet der verfahrensmäßigen Registrierung, die von den Personen vorgenommen wird, die bei der Kanzlei zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden sind. IV.   VERWALTUNG DER FIDUCIA-INFORMATIONEN Kennzeichnung 8. Wird eine EU-VS oder irgendeine andere Information, bezüglich deren darauf hingewiesen wird, dass ihre Bekanntgabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen würde, im Rahmen von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt, so weist ihr das FIDUCIA-Büro die FIDUCIA-Kennzeichnung zu. 9. Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird klar und korrekt auf jedem Teil des Dokuments angegeben, unabhängig von der Form, in der die Information sich darstellt: in Papierform, einem Audioformat, in elektronischer oder sonstiger Form. Erstellung einer FIDUCIA-Information 10. Eine FIDUCIA-Information nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses kann nur von einer Person erstellt werden, die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist, oder von einer als ermächtigt geltenden Person. 11. Jede erstellte FIDUCIA-Information wird vom FIDUCIA-Büro im Register der FIDUCIA-Informationen registriert. 12. Jede erstellte FIDUCIA-Information unterliegt sämtlichen im vorliegenden Beschluss und seinen Anhängen festgelegten Bestimmungen über die Bearbeitung von FIDUCIA-Informationen. Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung 13. FIDUCIA-Informationen verlieren ihre Kennzeichnung in zwei Fällen: a) Wenn die Hauptpartei, die die FIDUCIA-Information vorgelegt hat, deren Übermittlung an die andere Hauptpartei gestattet, verlieren die ursprünglich übermittelte Information sowie alle auf der Grundlage dieser Information erstellten Informationen ihre FIDUCIA-Kennzeichnung; b) wenn die FIDUCIA-Information der Hauptpartei, die sie vorgelegt hat, zurückgegeben wird. 14. Die Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung erfolgt durch das FIDUCIA-Büro, das die Entfernung im Register der FIDUCIA-Informationen registriert. 15. Die Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung bedeutet nicht die Freigabe der EU-VS. V.   KOPIEN VON FIDUCIA-INFORMATIONEN 16. FIDUCIA-Informationen dürfen nicht kopiert werden, es sei denn, die Anfertigung einer Kopie ist zwingend erforderlich. Im letztgenannten Fall werden die Kopien vom FIDUCIA-Büro angefertigt, das sie nummeriert und registriert. 17. Die Kopien unterliegen sämtlichen im vorliegenden Beschluss und seinen Anhängen festgelegten Sicherheitsvorschriften. VI.   VERNICHTUNG VON FIDUCIA-INFORMATIONEN 18. Werden Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt worden sind, der Hauptpartei, die sie vorgelegt hat, zurückgegeben, so werden sämtliche Informationen, die vollständig oder teilweise den Inhalt dieser Auskünfte oder Unterlagen enthalten, sowie eventuell angefertigte Kopien vernichtet. 19. Die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen gemäß Nummer 18 erfolgt durch das FIDUCIA-Büro nach Verfahren, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen, um einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung vorzubeugen. 20. Die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen gemäß Nummer 18 erfolgt im Beisein eines Zeugen, der zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist. 21. Das FIDUCIA-Büro erstellt ein Vernichtungsprotokoll. 22. Das Vernichtungsprotokoll wird dem Register der FIDUCIA-Informationen beigefügt. Eine Kopie dieses Protokolls wird der Hauptpartei übermittelt, die das betreffende Dokument vorgelegt hat. ANHANG IV SCHUTZ DER ELEKTRONISCH BEARBEITETEN FIDUCIA-INFORMATIONEN 1. Der vorliegende Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. 2. FIDUCIA-Informationen dürfen nur auf elektronischen Geräten (Arbeitsplätze, Drucker, Kopiergeräte) bearbeitet werden, die nicht an das Informatiknetzwerk angeschlossen sind und die sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros befinden. 3. Sämtliche elektronischen Geräte, die für die Bearbeitung von FIDUCIA-Informationen verwendet werden, müssen den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. Die Sicherheit dieser Geräte ist während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten. 4. Sämtliche Möglichkeiten einer Verbindung zum Internet und zu anderen Hilfsmitteln (LAN, WLAN, Bluetooth usw.) sind dauerhaft zu desaktivieren. 5. Die Arbeitsplätze sind mit einem geeigneten Virenschutz auszustatten. Die Aktualisierung des Virenschutzes erfolgt durch CD-ROM oder USB-Stick, die ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. 6. Die Speicher der Drucker und Kopiergeräte werden vor jeder Wartungstätigkeit gelöscht. 7. Für die Überprüfungsanträge nach Anhang I werden ausschließlich kryptografische Produkte verwendet, die gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften zugelassen wurden. ANHANG V SICHERHEIT BEI EINEM TÄTIGWERDEN VON AUSSENSTEHENDEN 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. 2. Ein Zugang zu FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer darf nur im Rahmen der Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme oder bei einem Einsatz erfolgen, der die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordert. 3. Die Sicherheitsbehörde erstellt Leitlinien für das Tätigwerden von Außenstehenden, die insbesondere die Sicherheitsermächtigung der Mitarbeiter von Auftragnehmern und den Inhalt der in diesem Anhang genannten Verträge umfassen. 4. Dokumente im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren und dem Vertrag über die Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme werden mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen, wenn sie Informationen enthalten, deren unbefugte Weitergabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen könnte. Der die Sicherheit betreffende Anhang dieses Vertrags enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards des vorliegenden Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Auftrags darstellen. 5. In dem Vertrag, der Einsätze umfasst, die die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordern, ist die Zahl der Sicherheitsbediensteten angeführt, die über eine Sicherheitsermächtigung verfügen müssen. Er enthält keine genauen Angaben bezüglich der anzuwendenden Verfahren. Dieser Vertrag wird nicht mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen. 6. Der Auftragnehmer darf in der Ausschreibung und in dem Vertrag bestimmte Tätigkeiten, die einen Zugang zu FIDUCIA-Informationen umfassen oder erfordern, nicht an Unterauftragnehmer vergeben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.