Europäische Union

98/353/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (1997) 2903) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0353 98/353/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (1997) 2903) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 159 vom 03/06/1998 S. 0058 - 0064 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. September 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (1997) 2903) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/353/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der beteiligten Dritten zur Äußerung gemäß Artikel 93 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 15. Dezember 1995 eröffnete die Kommission infolge mehrerer Beschwerden das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen Beihilfen zugunsten des Aachener Unternehmens Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH (GAV). Die GAV ist ein vom Sozialwerk Aachener Christen e. V. betriebenes, nicht gewinnorientiertes Unternehmen. Sie ist auf dem Abfallmarkt tätig, wo sie im Rahmen des Dualen Systems Deutschland (DSD) wiederverwertbaren Abfall sammelt, sortiert und als Sekundärrohstoff verkauft. Die GAV konkurriert in diesem Sektor mit gewinnorientierten Privatunternehmen. Diese sind der Ansicht, das Unternehmen habe ein aggressives Marktverhalten gezeigt, weshalb sie bei der Kommission Beschwerde eingelegt haben. Die GAV beschäftigt normalerweise zwischen 40 und 60 Personen, von denen 25 % behindert sind und 50 % zur Kategorie der schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen gehören. Diese "problematischen" Personen, die nicht von der GAV selbst, sondern vom örtlichen Sozial- und Arbeitsamt ausgewählt werden, erhalten befristete Arbeitsverträge. Ziel der Beschäftigung bei der GAV ist es, diese Personen zu schulen und anschließend wieder in den "normalen" Arbeitsmarkt zu integrieren. Um die besondere Aufgabe der Schulung und erneuten Integrierung problematischer Personen erfuellen zu können, beschäftigt die GAV darüber hinaus Fachkräfte (Sozialarbeiter, Pädagogen) für deren Betreuung. Von 1987 bis 1995 hat die GAV insgesamt 440 Personen auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigt und geschult. 1993 erreichte der Umsatz der GAV 2,8 Mio. DEM, was 0,004 % des deutschen Gesamtmarkts mit einem Umsatz von insgesamt 75 Mio. DEM entsprach. 1994 belief sich der Umsatz der GAV auf 3,6 Mio. DEM und 1995 auf 4,1 Mio. DEM. Die Bilanz des Unternehmens wies 1995 4,7 Mio. DEM aus. Bis 1992 führte die GAV ausschließlich für die Stadt Aachen die Sammlung wiederverwertbaren Abfalls - was zu diesem Zeitpunkt eine rein kommunale Aufgabe war - durch und erhielt von ihr einen Kostenausgleich für diese Tätigkeit. Da die GAV erhebliche Defizite verbuchte, beschloß die Stadt Aachen, sie in das neue kommunale Abfallentsorgungskonzept zu integrieren. Die Entscheidung der Stadt Aachen basierte auf den Schlußfolgerungen und Empfehlungen eines unabhängigen Beraters, der alljährlich der Stadt Aachen Berichte über die wirtschaftliche Situation der GAV vorzulegen und, falls notwendig, Empfehlungen zur Verbesserung der Viabilität und somit zur Reduzierung der finanziellen Unterstützung der GAV durch die Stadt Aachen zu unterbreiten hatte. Der Bericht des Beraters aus dem Jahre 1992 empfahl, die Tätigkeiten der GAV in das Duale System Deutschland (DSD) zu integrieren, bei dem es sich um ein staatlich nicht gefördertes privates System zur Sammlung von Verpackungsabfällen handelt, das auf einer Vereinbarung zwischen zahlreichen kommerziellen Unternehmen basiert, die miteinander im Wettbewerb stehen. In diesem Zusammenhang war die GAV verpflichtet, sämtliche wiederverwertbaren Abfälle in der Stadt Aachen zu sammeln, zu sortieren und zu vermarkten. Da der Vertrag für die ursprünglich von der GAV gemietete Gewerbehalle vom Vermieter gekündigt worden war, verpflichtete sich die GAV, um dieser Tätigkeit nachgehen zu können, eine neue Gewerbehalle auf einem Gelände der Stadt Aachen zu bauen, an dem sie das Erbbaurecht erworben hat. Die jährliche Pacht beträgt derzeit 118 000 DEM. Da die GAV wegen ihrer prekären finanziellen Situation nicht in der Lage war, die neue Gewerbehalle ganz aus eigenen Mitteln zu finanzieren (die Investitionsgesamtkosten beliefen sich auf etwa 4 Mio. DEM), erhielt sie vom Regierungspräsidenten Köln einen Ad-hoc-Zuschuß. Laut der Verwaltungsentscheidung war die Gewährung des Zuschusses jedoch mit der Auflage verbunden, daß das Unternehmen die Halle ausschließlich für das Sortieren wiederverwertbaren Abfalls verwendet und mindestens 25 Jahre lang weiterhin benachteiligte Personen beschäftigt. Bei Nichterfuellung dieser Auflage müßte die GAV den Zuschuß sofort zurückzahlen. Darüber hinaus erhielt die GAV von der Stadt Aachen jährliche Zuschüsse zu arbeitsmotivierenden Maßnahmen. Dem Vertrag zwischen der Stadt Aachen und der GAV zufolge bestand der finanzielle Beitrag in einer Zahlung von höchstens 240 000 DEM im Jahr 1992, zuzüglich eines Zuschusses, der für die vollständige Deckung der Pacht erforderlich sein würde. Für 1993 war vorgesehen, daß die Gesamtzahlungen einschließlich eines Zuschusses zur Pacht 240 000 DEM nicht überschreiten sollten. Ab 1994 sah der Vertrag eine Senkung der Zuschüsse bis auf eine Höhe vor, die maximal der jährlichen Pacht entsprechen durfte. Dem Vertrag zufolge hat die GAV von der Stadt Aachen folgende Beträge erhalten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Obwohl ihnen keine genehmigten Beihilferegelungen zugrunde lagen, wurden der Kommission weder der Zuschuß für den Bau der neuen Gewerbehalle noch die Zahlungen der Stadt Aachen notifiziert, da sowohl die Aachener als auch die Kölner Behörden der Auffassung waren, daß diese Mittel keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. Dabei stützten sie sich auf zwei Argumente: Erstens sei die GAV kein gewinnorientiertes, sondern ein gemeinnütziges Unternehmen. Zweitens dienten die ihr zur Verfügung gestellten Gelder lediglich dem Ausgleich der Mehrkosten, die durch die Beschäftigung, Ausbildung und Unterstützung junger Arbeitsloser und benachteiligter Personen entstuenden. Andererseits räumten die Behörden ein, daß die GAV mit anderen Unternehmen konkurriere. Sie würden GAV jedoch überwachen und hätten kein aggressives Marktverhalten festgestellt. Die Wettbewerber der GAV, die bei der Kommission Beschwerde eingelegt hatten, beantragten gleichzeitig vor deutschen Verwaltungsgerichten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten Köln, den Bau der neuen Gewerbehalle zu subventionieren. Sie begründeten ihre Anträge mit einem angeblichen Verstoß gegen deutsches Wettbewerbsrecht sowie gegen Artikel 92 und 93 EG-Vertrag. Daher versuchten sie in zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen, eine sofortige Einstellung der Zahlungen zu erwirken, wurden jedoch von beiden Instanzen abgewiesen. Beide Instanzen stellten fest, daß die Wettbewerber im Gegensatz zu GAV hohe Gewinne erzielten, und daß die GAV im Fall einstweiliger Anordnungen zugunsten der Wettbewerber Konkurs anmelden müsse. Darüber hinaus hegten beide Gerichte Zweifel, daß es sich bei den Maßnahmen zugunsten der GAV um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag handelte. Abschließend stellten sie fest, daß die Wettbewerber ein aggressives Marktverhalten nicht nachweisen konnten. Die Kommission gelangte bei der Beurteilung der finanziellen Unterstützung zugunsten der GAV zu dem Ergebnis, daß die Maßnahmen als einzeln notifizierungspflichtige Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen waren. Außerdem hegte sie erhebliche Zweifel, daß sie die Kriterien der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag erfuellten. Folglich beschloß sie, das Verfahren zu eröffnen. II Mit Schreiben vom 2. April 1996 übermittelten die deutschen Behörden ihre Stellungnahme zu dem Beschluß der Kommission, wegen der Beihilfe zugunsten der GAV das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Darin wiederholten sie zunächst ihre Auffassung, daß die Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, da 75 % der Tätigkeiten der GAV die Sammlung von Haushaltsabfällen beträfen. Die Kommission habe doch die Auffassung vertreten, daß Anreize für solche Sammlungen keine staatlichen Beihilfen darstellten, solange der Sekundärrohstoff zu Marktpreisen angeboten werde. Darüber hinaus war ein Beihilfecharakter der Zuwendungen an GAV ihrer Ansicht nach ausgeschlossen, da die GAV kein gewinnorientiertes Unternehmen sei und aufgrund dieses Status nicht mit "normalen" Unternehmen desselben Marktes verglichen werden könne. In diesem Zusammenhang wiesen sie erneut darauf hin, daß Hauptzweck der GAV nicht die Tätigkeit auf dem Abfallverwertungsmarkt in Konkurrenz zu anderen Unternehmen dieses Sektors sei, sondern die Schulung benachteiligter Personen. Diese Personen, die sonst vom "normalen" Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären, könnten nach Beendigung ihres Zeitvertrags mit der GAV weit besser in diesen Markt integriert werden und benötigten daher keine weitere finanzielle Unterstützung des Staates. Die jährlichen Zuschüsse der Stadt Aachen glichen lediglich die Mehrkosten aus, die der GAV aus ihrem Sonderstatus als nicht gewinnorientiertes Unternehmen und ihrem Ziel der Schulung benachteiligter Personen entstuenden. Die deutschen Behörden betonten außerdem, es sei sichergestellt, daß die jährlichen Zuschüsse die GAV nicht in die Lage versetzen, die Preise für die Endprodukte zu unterbieten. Der Vertrag zwischen der Stadt Aachen und der GAV sehe vor, daß vor jeder Zahlung der Stadt Kontrollen auf verschiedenen Ebenen durch voneinander unabhängige Kontrolleure durchgeführt würden. Demnach würden die Zuschüsse jedes Jahr unter der Voraussetzung gewährt, daß - die GAV einen unabhängigen Rechnungsprüfer einsetzt, der fortlaufend über die finanziellen Aussichten des Unternehmens berichtet, - das kommunale Rechnungsprüfungsamt ständig Einsicht in die Bilanzen des Unternehmens hat und wirksame Kontrollen durchführen kann, - der Jugendhilfeausschuß der Stadt Aachen regelmäßig Berichte über die wirtschaftliche Lage der GAV und die Verwendung der erhaltenen Zuschüsse erhält. Diese jeder Zahlung vorausgehenden Kontrollen schlössen aus, daß die GAV ihre Stellung mißbrauchen kann, um auf dem Markt aggressiv vorzugehen. Was den Investitionszuschuß des Regierungspräsidenten Köln von 2,7 Mio. DEM für den Bau der neuen Gewerbehalle betrifft, so wiesen die deutschen Behörden darauf hin, daß der Bau dieser Halle nicht nur deswegen erforderlich geworden sei, weil der Besitzer der alten, gemieteten Halle den Vertrag gekündigt hatte, sondern auch, weil die alte Halle den Anforderungen der deutschen Umweltschutzvorschriften, insbesondere über Luft- und Wasserverschmutzung sowie Lärmvermeidung, nicht genügt habe. Da die alte Halle diese Umweltschutzanforderungen nicht erfuellte, sei die amtliche Genehmigung für die GAV, ihre Tätigkeiten dort durchzuführen, jeweils vorläufig und befristet gewesen. Der Umzug in eine neue Halle sei daher von existentieller Bedeutung für das Unternehmen gewesen, das den Bau jedoch aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage nicht aus eigenen Mitteln habe finanzieren können. In diesem Zusammenhang wiederholten die deutschen Behörden, die Gewährung des Investitionszuschusses sei nach der Verwaltungsentscheidung mit der Auflage verbunden, daß die GAV die Halle ausschließlich für das Sortieren wiederverwertbaren Abfalls verwendet und mindestens 25 Jahre lang weiterhin benachteiligte Personen beschäftigt. Bei Nichterfuellung dieser Auflage müßte die GAV den Zuschuß sofort zurückzahlen. Abschließend vertraten die deutschen Behörden den Standpunkt, daß sämtliche Maßnahmen zugunsten der GAV im Einklang mit der fünften Empfehlung des Europäischen Rates von Essen stehen, da die Tätigkeiten der GAV ausnahmslos die (Wieder-)Integrierung von benachteiligten Personen in den Arbeitsmarkt fördern und GAV ohne finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand nicht in der Lage wäre, diesen Tätigkeiten nachzugehen. III Mit Schreiben vom 10. Juli 1996 übermittelte die Kommission Deutschland die infolge der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung (1) eingegangenen Stellungnahmen von Dritten, nämlich von einem Rechtsanwalt, der einen regionalen deutschen Wettbewerber vertrat, und vom deutschen Verband "Sekundärrohstoffe und Entsorgung". Der Anwalt, der den regionalen deutschen Wettbewerber vertrat, pflichtete ausdrücklich der Ansicht der Kommission bei, daß die Maßnahmen zugunsten der GAV als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen waren. Seiner Auffassung nach war keine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag anwendbar. Daher müsse die Beihilfe zurückgefordert werden. Was die jährlichen Zahlungen der Stadt Aachen betrifft, so räumte der Rechtsanwalt ein, daß die GAV aufgrund ihres Sonderstatus höhere Kosten zu tragen hat als ein gewöhnliches Unternehmen, so daß ein gewisser Ausgleich dieser Mehrkosten gerechtfertigt sein könnte. Die Zahlungen der Stadt Aachen gingen jedoch über einen reinen Ausgleich hinaus und würden der GAV ermöglichen, diese Mittel für ihre Geschäfte zu verwenden und auf dem Markt aggressiv vorzugehen. Unter diesen Umständen sei sein Mandant, der keine Beihilfen erhielte, nicht mehr konkurrenzfähig und verliere seine Kunden. In diesem Zusammenhang bestritt der Rechtsanwalt auch nachdrücklich, daß die Stadtverwaltung Aachen eine wirksame Kontrolle über die Preispolitik der GAV ausübte. Hinsichtlich des Investitionszuschusses des Regierungspräsidenten Köln bezweifelte der Rechtsanwalt jeglichen Zusammenhang zwischen dieser Zahlung und einem Ausgleich der Mehrkosten, die der GAV entstehen. Der Bau der neuen Halle ermögliche es der GAV im Gegenteil sogar, ihre Tätigkeiten auszudehnen und damit den Wettbewerb mit anderen Unternehmen des Recyclingsektors, die keine öffentlichen Mittel erhielten, zu verstärken. Daher führe auch die Unterstützung des Baus der neuen Gewerbehalle zu einer unannehmbaren Wettbewerbsverfälschung. Der deutsche Verband "Sekundärrohstoffe und Entsorgung" teilte die Auffassung des Rechtsanwalts, wonach die Zahlungen der Stadt Aachen die wirtschaftlichen Nachteile der GAV überkompensieren. Auch er bestritt einen Zusammenhang zwischen dem Investitionszuschuß des Regierungspräsidenten Köln und den von der GAV zu bestreitenden Mehrkosten. Die GAV habe mehr öffentliche Gelder als für den Ausgleich ihrer Nachteile notwendig erhalten und sei dadurch in die Lage versetzt worden, auf dem Markt aggressiv vorzugehen und den Wettbewerb zu verfälschen. Dieses Verhalten sei nach den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen nicht gerechtfertigt. Demzufolge müsse die Beihilfe zurückgefordert werden. IV Mit Schreiben vom 29. August 1996 übermittelte Deutschland die Antwort auf die Stellungnahmen der Dritten. Auf besonderes Ersuchen der Kommission, das sie in einem Schreiben vom 28. Oktober 1996 und anläßlich einer Zusammenkunft vom 15. April 1997 zum Ausdruck brachte, wurde die Antwort durch zwei Schreiben vom 11. Dezember 1996 und 7. Juli 1997 ergänzt. Diesen Schreiben waren zahlreiche Anhänge beigefügt, die den Sonderstatus der GAV, ihre Preispolitik und die von den Behörden ausgeübte Kontrolle sowie die Notwendigkeit einer staatlichen Unterstützung des Baus der Gewerbehalle belegen sollten. Aus den Bilanzen des Unternehmens für den Zeitraum 1990 bis 1995 ging hervor, daß einem Eigenkapital des Unternehmens in Höhe von 350 000 DEM im Jahr 1990 ein Verlustvortrag von 370 000 DEM gegenüberstand. Dieser Verlustvortrag konnte dank bescheidener Jahresgewinne während des Berichtszeitraums zurückgeführt werden, belief sich allerdings Ende 1995 immer noch auf 42 400 DEM. Eine ausführliche Namensliste belegte, daß von 1987 bis 1995 440 Personen zeitweise bei GAV beschäftigt und geschult worden waren. Ein im November 1994 von einem unabhängigen Berater ausgearbeiteter Bericht enthielt unter anderem einen Vergleich zwischen den staatlichen Zahlungen und den Mehrkosten, die GAV durch die Beschäftigung und Schulung benachteiligter Personen im Zeitraum 1991 bis 1995 entstanden. Dieser Vergleich ergab, daß die Höhe der öffentlichen Mittel die wirtschaftlichen Nachteile der GAV 1991 - d. h. im letzten Jahr, in dem die GAV ausschließlich in der Abfallentsorgung für die Stadt Aachen tätig war und mithin eine ausschließlich kommunale Aufgabe ausführte - um 700 000 DEM überstieg, daß dieser Überschuß aber kontinuierlich soweit reduziert wurde, daß bereits 1994 die wirtschaftlichen Nachteile die öffentlichen Zuwendungen um 124 000 DEM überstiegen. Für 1995 wurde sogar veranschlagt, daß die wirtschaftlichen Nachteile um 393 000 DEM höher liegen würden. Ein weiterer, im März 1996 von einem unabhängigen Berater erstellter Bericht enthielt einen Vergleich zwischen den monatlich von dem unabhängigen Marktforschungsunternehmen Europäischer Wirtschaftsdienst GmbH (EUWID) ermittelten Durchschnittspreisen für Recyclingpapier und den von GAV zwischen Februar 1994 und Januar 1996 verlangten Preisen. Die in diesem Bericht enthaltenen Zahlen ergaben, daß die GAV zu keinem Zeitpunkt die von EUWID ermittelten Preise unterboten hat. Die der Kommission ebenfalls vorgelegten Auszüge aus Verträgen zwischen der GAV und einigen ihrer Kunden bestätigten die Schlußfolgerungen des Beraters, da stets vereinbart worden war, daß die Preise für jede Lieferung von Recyclingpapier sich nach dem zum jeweiligen Lieferzeitpunkt gültigen Preisindex der EUWID richten würden. Eine Kopie des Rahmenvertrags zwischen der Stadt Aachen und der GAV zur Regelung ihrer jeweiligen Aufgaben und Pflichten belegte, daß jeder Zahlung der Stadt Aachen Kontrollen vorausgehen, die auf mehreren Ebenen durch voneinander unabhängige Kontrolleure durchgeführt werden. Der Sitzungsbericht des Jugendhilfeausschusses vom 3. September 1991, der als Beispiel für die Durchführung der Kontrollen vorgelegt wurde, bestätigte, daß eine solche Kontrolle tatsächlich stattgefunden und das Unternehmen alle Wirtschaftsdaten im Einklang mit dem Rahmenvertrag vorgelegt hatte. Die Kopien zweier Verwaltungsentscheidungen vom 24. Februar 1993 und 3. September 1993, mit denen GAV ausnahms- und übergangsweise die Genehmigung erteilt wurde, ihre Tätigkeiten in der alten Gewerbehalle bis zum Bau der neuen Halle fortzusetzen, bestätigten, daß die Produktion in der alten Halle den deutschen Umweltschutzvorschriften (insbesondere über Luftverschmutzung und Lärmvermeidung) nicht entsprach. Die Kopie einer Kündigung vom 27. Dezember 1994 belegte darüber hinaus, daß der Besitzer der alten Halle das Mietverhältnis Ende 1995 beenden wollte und nicht bereit war, den Vertrag darüber hinaus zu verlängern. V Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag festigte sich der von der Kommission bei der Verfahrenseröffnung vertretene Standpunkt, daß die Maßnahmen der Stadt Aachen und des Regierungspräsidenten Köln als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind. Wie oben erläutert, hat die GAV Zahlungen der öffentlichen Hand von insgesamt 3 183 832 DEM erhalten, davon 2,7 Mio. DEM als Investitionszuschuß im Jahr 1992 und 483 832 DEM in Form jährlicher Zuschüsse in dem Zeitraum 1992, 1993 und 1994 (in dem Vertrag zwischen der Stadt Aachen und der GAV waren solche Zuschüsse ab 1995 nicht mehr vorgesehen). Die Einstufung dieser Zahlungen als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ist nicht aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, daß die GAV Haushaltsabfälle sammelt. Die Kommission hat vielmehr in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten (Antwort auf die schriftliche Anfrage 2057/92) (2), daß Anreize für solche Sammlungen keine staatlichen Beihilfen darstellen, solange der Sekundärrohstoff zu Marktpreisen angeboten wird. Deutschland hat der Kommission gegenüber betont und durch Berichte nachgewiesen, daß mindestens 75 % der Tätigkeiten der GAV die Sammlung von Haushaltsabfall betreffen. Damit wurde jedoch weder nachgewiesen, daß die GAV hiermit eine Aufgabe ausführt, die nach deutschem Recht üblicherweise in die Zuständigkeit der Kommunen fällt, noch daß hier kein Wettbewerb besteht. Vielmehr liegt das Sammeln, Sortieren und Vermarkten von wiederverwertbaren Abfällen seit Einführung des Dualen Systems in privater Hand. Im Rahmen dieses Systems sind zahlreiche Unternehmen tätig, die miteinander im Wettbewerb stehen. Dabei kann es sich durchaus um grenzübergreifenden Wettbewerb handeln, insbesondere wenn das begünstigte Unternehmen nicht weit von den Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten ansässig ist. Folglich können Zahlungen an solche Unternehmen Beihilfen darstellen, die den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Zahlungen an die GAV nicht als Anreiz für die separate Sammlung wiederverwertbarer Abfälle gewährt wurden, sondern zur Unterstützung der Beschäftigung schwer vermittelbarer Arbeitsloser durch die GAV. Auch die Tatsache, daß die GAV dem Sozialwerk Aachener Christen e. V. gehört und ebensowenig wie ihr Besitzer gewinnorientiert ist, ist für die Beurteilung der Auswirkungen der Beihilfe auf Handel und Wettbewerb unerheblich, solange die GAV auf dem Abfallmarkt mit gewinnorientierten Unternehmen konkurriert. Das Argument, die Beihilfe gleiche lediglich Mehrkosten aus, hat keinen Einfluß auf den Beihilfecharakter, sollte allerdings berücksichtigt werden, wenn geprüft wird, ob die Beihilfe für eine der in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Betracht kommt. Weder der Investitionszuschuß von 2,7 Mio. DEM noch die jährlichen Zuschüsse, die die GAV von 1992 bis 1994 erhalten hat, wurden gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorab notifiziert, obwohl ihnen keine genehmigten Beihilferegelungen zugrunde lagen. Die Beihilfen wurden folglich unrechtmäßig gewährt. Sowohl der Investitionszuschuß als auch die jährlichen Zuschüsse könnten allerdings für eine der Ausnahmen nach Artikel 92 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 EWR-Abkommen in Betracht kommen. Die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmebestimmungen sind jedoch im vorliegenden Fall angesichts der Merkmale der Beihilfen und der Tatsache, daß sie die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen nicht erfuellen, nicht anwendbar. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Stadt Aachen nicht in einem nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag für Regionalbeihilfen in Betracht kommenden Gebiet liegt. Jedoch, unter Berücksichtigung sowohl des sozialen Aspektes der jährlichen Zuschüsse, die gezahlt wurden, um der GAV die Einstellung und Schulung der benachteiligten Personen zu ermöglichen, als auch der Bedeutung der neuen Halle - errichtet im Rahmen der Umsetzung eines Umstrukturierungsplanes - für die Fortführung der sozialen Aktivitäten der GAV und der Tatsache, daß die Beihilfen nicht zu marktaggressivem Verhalten mißbraucht wurden, gelangt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Aus diesen Gründen und unterstützt durch die nachfolgenden Erwägungen in Verbindung mit den gemeinschaftlichen Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (3) und den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Bei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.