Europäische Union

98/353/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (1997) 2903) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0353. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hilfen unter die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen und als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige genehmigt werden können. Die jährlichen Zuschüsse von insgesamt 0, 48 Mio. DEM (Zahlungen inzwischen eingestellt) Hier ist zu berücksichtigen, daß die GAV als Unternehmen des Abfallrecycling-Sektors zwar mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht, ihre Aufgaben aber über diese wirtschaftlichen Tätigkeiten hinausgehen. So ist das Unternehmen verpflichtet, behinderte Personen und Langzeitarbeitslose auf befristeter Grundlage einzustellen und sie zu schulen. Dies bedeutet für die betreffenden Personen einen doppelten Vorteil. Erstens finden sie zumindest für einen gewissen Zeitraum Arbeit, und zweitens kann die besondere Schulung durch die GAV ihre Aussichten erhöhen, eine Beschäftigung auf dem "normalen" Arbeitsmarkt zu finden, von dem sie sonst möglicherweise für immer ausgeschlossen gewesen wären. Daher steht die Tätigkeit der GAV im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates von Cannes, in denen eine Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung benachteiligter Gruppen wie Langzeitarbeitslose, junge Leute und ältere Arbeitnehmer als vorrangiges Ziel definiert wurde. Darüber hinaus stehen die Aktivitäten der GAV auch nicht in Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen, in deren Nummer 13 ausdrücklich festgestellt ist, "daß die Kommission Beschäftigungsbeihilfen stets befürwortet, insbesondere wenn durch diese Beihilfen Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder zur Einstellung von Personen mit besonderen Eingliederungsschwierigkeiten in den Arbeitsmarkt angeregt werden sollen". Die jährlichen Zuschüsse, die die GAV von 1992 bis 1994 erhalten hat, sollten sie tatsächlich dazu anspornen, benachteiligte statt "normale" Arbeitssuchende einzustellen; da sie jedoch aufgrund ihrer Statuten ohnehin verpflichtet ist, solche Personen zu beschäftigen, ist die obengenannte Bestimmung möglicherweise nicht auf die jährlichen Zuschüsse anwendbar. Außerdem tragen die jährlichen Zuschüsse nicht unmittelbar zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für diese Personen bei. Wie Nummer 21 der Leitlinien jedoch zu entnehmen ist, ist im Falle der Beschäftigung von Benachteiligten das Erfordernis einer Dauerbeschäftigung und einer Nettostellenvermehrung nicht erforderlich, wenn die zeitweise Einstellung - wie im Falle der GAV - freiwillig beendet wird; der Hauptgrund für die Regelung in Nummer 13 besteht darin, zu verhindern, daß ein Unternehmen regelmäßig Benachteiligte auf Basis von Zeitarbeitsverträgen einstellt, diese dann entläßt, wenn der Zeitarbeitsvertrag ausgelaufen ist und dann neue benachteiligte Personen mit Hilfe weiterer Beihilfen und erneut zeitlich befristet einstellt. Ein solches Verhalten wäre ein klarer Mißbrauch von Beschäftigungsbeihilfen und hätte, anstelle der Wirkung der Schaffung von Arbeitsplätzen für benachteiligte Personen, einzig die Wirkung von Betriebsbeihilfen zugunsten des fraglichen Unternehmens. Wie bereits ausgeführt, ist bezüglich der Aktivitäten der GAV bereits durch ihre Zielsetzung, zur Überwindung der Beschäftigungsprobleme benachteiligter Personen (tatsächlich wurden auch 440 Personen zwischen 1987 und 1995 eingestellt und weitergebildet) beizutragen, ausgeschlossen, daß ein derartiges Risiko besteht. Die Aktivitäten der GAV können daher sehr wohl als mit den gemeinschaftlichen Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen vereinbar angesehen werden. Zudem gibt es keinerlei Anzeichen dafür, daß die GAV die Beihilfen mißbrauchen könnte, um die Preise zu unterbieten. Die deutschen Behörden haben eindeutig nachgewiesen, daß ein solches Verhalten dank des Verfahrens zur Kontrolle der Tätigkeiten der GAV ausgeschlossen ist. Der Vertrag zwischen der Stadt Aachen und der GAV sieht die Überwachung der Verwendung der Beihilfen durch das Jugendamt, einen unabhängigen Berater und das Rechnungsprüfungsamt vor. Die von Deutschland vorgelegten Unterlagen beweisen, daß diese Kontrollen tatsächlich stattfinden. Außerdem zeigt der von einem unabhängigen Berater im November 1994 ausgearbeitete Bericht, daß die Höhe der jährlichen Zuschüsse nicht nur begrenzt war, sondern auch von Jahr zu Jahr soweit abnahm, daß die wirtschaftlichen Nachteile, die der GAV aus ihrer besonderen sozialen Aufgabe entstanden, sogar um 124 000 DEM höher lagen als die öffentlichen Mittel, die sie als Ausgleich dafür erhalten hatte. Im übrigen ging aus den beiden der Kommission vorliegenden Berichten unabhängiger Berater von November 1994 und März 1996 eindeutig hervor, daß die Preise der GAV nicht unter den Marktdurchschnittspreisen lagen, sondern diese in den meisten Fällen sogar überschritten. Angesichts der sozialen Auswirkungen der Beihilfen, die GAV in die Lage versetzen sollten, ihre besonderen sozialen Aufgaben zu erfuellen, und der Tatsache, daß diese Beihilfen andererseits nicht für ein aggressives Marktverhalten mißbraucht worden sind, kann davon ausgegangen werden, daß die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt werden und daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die jährlichen Zuschüsse angewandt werden kann. Der Investitionszuschuß Zu dem 1992 für den Bau einer neuen Gewerbehalle gewährten Investitionszuschuß von 2,7 Mio. DEM ist zunächst zu sagen, daß er nicht unmittelbar für einen Ausgleich der sozialen Mehrkosten bestimmt war, die der GAV aus ihrer besonderen Aufgabe der Beschäftigung und Schulung benachteiligter Personen entstehen. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 erwies sich jedoch, daß es für die Gewährung des Zuschusses eine ganze Reihe von Gründen gibt, unter denen die erfolgreiche Umsetzung des Beschlusses der Stadt Aachen, zur Rückführung der jährlichen Defizite der GAV diese in das neue Abfallbeseitigungssystem der Stadt zu integrieren und es ihr damit zu ermöglichen, ihre sozialen Tätigkeiten auch weiterhin durchzuführen. Der Investitionszuschuß könnte daher unter der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Verbindung mit den "gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" genehmigt werden; allerdings unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen dieser Leitlinien im Falle der GAV erfuellt sind. Im Jahre 1992 konnte die GAV sicherlich als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien angesehen werden, da sie zu diesem Zeitpunkt überschuldet war und unter normalen Bedingungen Konkurs hätte anmelden müssen. So lag ihr Verlustvortrag laut der Bilanz von 1992 um 20 000 DEM höher als ihr Eigenkapital und sie hatte keine anderen Vermögenswerte als Sicherheiten zu bieten. In solch einer Situation hätte keine private Bank der GAV einen Kredit gewährt, der es ihr ermöglicht hätte, den Bau der Halle zu finanzieren, und sie somit in die Lage versetzt hätte, ihre sozialen Tätigkeiten, bestehend aus Beschäftigung und Weiterbildung von benachteiligten Personen, fortzuführen. Der Bau der neuen Halle war dagegen zwingend erforderlich, um die GAV in das DSD zu integrieren; ein Konzept, das von einem unabhängigen Berater vorgeschlagen und von der Stadt Aachen gebilligt worden war, um die enormen Defizite zurückzuführen, die das Unternehmen angehäuft hatte, als es noch ausschließlich im Bereich der kommunalen Abfallbeseitigung der Stadt Aachen tätig war. Die konsolidierten Jahresabschlüsse, die der Kommission vorgelegt wurden, zeigen, daß das Ziel der Reduzierung der Defizite und der damit verbundenen Verbesserung der Viabilität der GAV verwirklicht werden konnte. Der Verlustvortrag des Unternehmens, der 1992 noch 370 000 DEM betragen hatte, konnte dank bescheidener jährlicher Profite auf 42 400 DEM zurückgeführt werden. Darüber hinaus wurde es im Laufe des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 klar, daß die finanzielle Unterstützung des Baus der neuen Gewerbehalle durch die öffentliche Hand eine "conditio sine qua non" für die Umsetzung des neuen Ansatzes zur Eingliederung des Unternehmens in das Abfallbeseitigungssystem der Stadt Aachen und damit für die Fortführung seiner sozialen Aktivitäten war. So war die alte Sortierhalle lediglich gemietet und der Mietvertrag vom Eigentümer gekündigt worden. Folglich hätte die GAV ihre Tätigkeiten einstellen müssen, wenn die neue Halle nicht gebaut worden wäre. Ferner haben die deutschen Behörden nachgewiesen, daß der Bau der neuen Gewerbehalle notwendig war, um die Tätigkeiten der GAV mit den deutschen Umweltschutzvorschriften - insbesondere über Luft- und Wasserverschmutzung sowie Lärmvermeidung - in Einklang zu bringen. Da die Produktion in der alten Halle den Anforderungen dieser Vorschriften nicht genügte, waren die Verwaltungsentscheidungen, mit denen der GAV die Ausübung ihrer Tätigkeiten in der alten Halle gestattet wurde, nur vorläufig und befristet. Die mit der neuen Halle erreichten Standards gehen sogar über die in den Vorschriften festgelegten Normen hinaus. Außerdem geht aus der Verwaltungsentscheidung des Regierungspräsidenten Köln klar hervor, daß eine enge Verbindung zwischen der Gewährung des Investitionszuschusses und der sozialen Aktivitäten der GAV bestand; denn die Gewährung des Investitionszuschusses war mit der Auflage verbunden, daß die GAV mindestens 25 Jahre lang weiterhin benachteiligte Personen beschäftigt. Andernfalls muß sie den Zuschuß zurückzahlen. Ferner ist die GAV hinsichtlich Bilanz, Umsatz und der zwischen 40 und 60 schwankenden Beschäftigtenzahl einem kleinen Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sehr ähnlich. Im übrigen betrug der Anteil der GAV am deutschen Markt für wiederverwertbaren Abfall 1993 nur 0,004 % und am Gesamtmarkt der Gemeinschaft folglich deutlich weniger. Zudem sollte nicht vergessen werden, daß die GAV selbst wesentlich zum Bau der Halle und damit zur Umstrukturierung ihrer Tätigkeiten beigetragen hat, indem sie 1,3 Mio. DEM aus eigenen Mitteln für die Investition von insgesamt 4 Mio. DEM bereitstellte. Schließlich ist noch einmal festzuhalten, daß die deutschen Behörden nachgewiesen haben, daß die GAV sich nicht aggressiv am Markt verhalten hat und somit die Beihilfe, die sie erhalten hatte, nicht zu diesen Zwecken mißbraucht hat. Angesichts dieser Argumente und insbesondere der Bedeutung der neuen Halle für die Fortsetzung der sozialen Aufgaben der GAV kann davon ausgegangen werden, daß die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt werden und daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Verbindung mit den gemeinschaftlichen Leitlinien über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten auf den Investitionszuschuß des Regierungspräsidenten Köln angewandt werden kann. VI Da die GAV nur über einen begrenzten Marktanteil verfügt, nachweislich kein aggressives Marktverhalten an den Tag gelegt hat und die obengenannten Argumente für die Beihilfen die Nachteile für den Gemeinsamen Markt aufwiegen, können die Beihilfen an die GAV genehmigt werden. Darüber hinaus würde die Kommission mit einer ablehnenden Entscheidung ein Zeichen wider ihre eigene Politik der Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Personen setzen. Die Genehmigung der Beihilfe muß jedoch an die Bedingung geknüpft werden, daß Deutschland auch weiterhin die geeigneten Maßnahmen zur Kontrolle des Marktverhaltens der GAV und insbesondere ihrer Preispolitik durchführt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die jährlichen Zuschüsse von insgesamt 0,48 Mio. DEM im Zeitraum 1992 bis 1994 und der Investitionszuschuß von 2,7 Mio. DEM, die dem Unternehmen Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH (GAV) von der Stadt Aachen bzw. vom Regierungspräsidenten Köln gewährt wurden, sind unrechtmäßige Beihilfen im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, da sie der Kommission nicht vorab notifiziert wurden. Die in Absatz 1 genannten Beihilfen sind unter der Bedingung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, daß Deutschland auch weiterhin die geeigneten Maßnahmen zur Kontrolle des Marktverhaltens der GAV und insbesondere ihrer Preispolitik durchführt, daß sie auf die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige abzielen, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen. Artikel 2 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die getroffen wurden, um ihr nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 16. September 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 144 vom 16. 5. 1996, S. 9. (2) ABl. C 47 vom 18. 2. 1993, S. 14. (3) ABl. C 334 vom 12. 12. 1995, S. 4. (4) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.