Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R2106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, die an Schulbildungsmaßnahmen (ISCED 0-6, Erwachsenenbildung) und Berufsbildungsmaßnahmen (alternierende Ausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung usw.) teilnehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität unterstützt werden, einschließlich der Personen, die an einer Ausbildung für digitale Kompetenzen teilnehmen (10). Daher werden die Daten für diesen Indikator nach i) Personen, die eine schulische oder berufliche Bildung absolvieren, und ii) Personen, die eine Ausbildung für digitale Kompetenzen absolvieren, erhoben und gemeldet. Zudem wird eine Aufschlüsselung nach Geschlecht (11) und Alter (12) vorgenommen. Die Teilnehmenden werden im Moment der Aufnahme der Schul- oder Berufsbildungstätigkeit gezählt. Personen 11 Anzahl der Personen, die einen Arbeitsplatz haben oder auf Arbeitssuche sind Säule 3 Säule 4 Personen, die als Arbeitslose (13) oder Nichterwerbstätige (14) Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten haben und nun einen Arbeitsplatz haben oder selbstständig erwerbstätig sind, oder Personen, die nicht erwerbstätig waren, als sie diese Unterstützung erhielten, und sich unmittelbar nach Erhalt der Unterstützung erneut auf Arbeitssuche begeben haben. Der Indikator wird nach Geschlecht (15) und Alter (16) aufgeschlüsselt. Als „Personen auf Arbeitssuche“ gelten Personen, die in der Regel nicht erwerbstätig sind, für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen, entsprechend der Definition von „Nichterwerbstätige“. Personen, die sich bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung neu als arbeitssuchend gemeldet haben, werden immer gezählt, auch wenn sie nicht unmittelbar für eine Arbeit zur Verfügung stehen. Personen 12 Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen Säule 4 Säule 5 Maximale Anzahl von Personen pro Jahr, die von einer dank der Unterstützung aus Maßnahmen der Fazilität neu errichteten oder modernisierten Gesundheitseinrichtung mindestens einmal im Laufe eines Jahres versorgt werden können. Die Modernisierung umfasst keine Renovierung aus Energiespargründen, Instandhaltung oder Reparatur. Gesundheitseinrichtungen umfassen Krankenhäuser, Kliniken, Zentren zur ambulanten Versorgung von Patienten, Zentren für Spezialbehandlungen usw. Personen/Jahr 13 Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen Säule 4 Säule 6 Klassenkapazität im Sinne der maximalen Anzahl von Plätzen in den neuen oder modernisierten Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (ISCED 0-6) dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität. Die Klassenkapazität wird im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ermittelt, doch sind Lehrkräfte, Eltern, Hilfspersonal und sonstige Personen, die die Einrichtungen möglicherweise ebenfalls nutzen, nicht eingeschlossen. Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, wie Kindertagesstätten und Vorschulen, sind Einrichtungen, die für Kinder ab der Geburt bis zum Beginn der Grundschulbildung (ISCED 0) konzipiert sind. Zu den Bildungseinrichtungen zählen Schulen (ISCED 1-3, ISCED 4) und Hochschulen (ISCED 5-6). Der Indikator deckt Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen ab, die neu errichtet oder modernisiert werden (um beispielsweise die Hygiene- und Sicherheitsstandards zu erhöhen). Die Modernisierung umfasst keine Renovierung aus Energiespargründen, Instandhaltung oder Reparatur. Personen 14 Anzahl junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren, die Unterstützung erhalten Säule 6 Die Anzahl der Teilnehmenden, die bei Erhalt von Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität in Form von Geld- oder Sachleistungen ein Alter zwischen 15 und 29 Jahren haben. Der Indikator wird nach Geschlecht (17) aufgeschlüsselt. Personen (1)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). (2)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). (3)   „[…] die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann (d. h. nach Abzug der Stromversorgung für die Nebenanlagen und der Verluste in den Transformatoren, die als Bestandteil der Anlage anzusehen sind).“ (4)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). (5)  Insbesondere mit Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001, in dem die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe angegeben werden. (6)  In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) wird der Begriff „Netz mit sehr hoher Kapazität“ gegenwärtig wie folgt definiert: „[…] entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann […].“ (7)  https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Dwelling (8)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst. (9)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (10)  Im Einklang mit Anhang VII der Aufbau- und Resilienz-Verordnung, in dem die digitale Markierung im Rahmen der Fazilität beschrieben wird, ist der Ausdruck „Ausbildung für digitale Kompetenzen“ im Sinne des Interventionsbereichs 108 (Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen) zu verstehen. Dazu wird angemerkt: „Dies bezieht sich auf digitale Kompetenzen aller Niveaus und beinhaltet: hochspezialisierte Schulungsprogramme zur Ausbildung von Fachkräften im digitalen Bereich (d. h. Programme mit einem Schwerpunkt auf Technologie); Fortbildung für Lehrkräfte, Entwicklung digitaler Inhalte für den Bildungsbereich und diesbezügliche organisatorische Fähigkeiten. Hierzu gehören auch Maßnahmen und Programme zum Ausbau grundlegender Fähigkeiten im digitalen Bereich.“ (11)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst. (12)  0-17, 18-29, 30-54, 55 und älter. (13)  Bei Arbeitslosen handelt es sich um Personen, die in der Regel nicht erwerbstätig sind, für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen. Personen, die nach den nationalen Definitionen als Arbeitslose registriert sind, werden hier immer erfasst, auch wenn sie nicht alle drei genannten Kriterien erfüllen. Quelle: § 18 in Labour Market Policy Statistics — Methodology 2018 der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration. (14)   „Nichterwerbstätige“ sind Personen, die zum vorliegenden Zeitpunkt nicht zur Erwerbsbevölkerung gehören (da sie im Sinne der vorstehenden Definition nicht beschäftigt oder arbeitslos sind). Quelle: § 20 Labour Market Policy Statistics — Methodology 2018 der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration. (15)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder keiner dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Bei diesen Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst. (16)  0-17, 18-29, 30-54, 55 und älter. (17)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.