Europäische Union

2007/375/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (C 78/2001 (ex NN 22/01), C 79/2001 (ex NN 23/01), C 80/2001 (ex NN 26/01)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 286) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0375. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten hätten bei der Kommission auf einen rascheren Abschluss des Verfahrens drängen können, wenn sie andere Investitionen oder andere Maßnahmen hätten in Betracht ziehen wollen, um die Umweltschutzleitlinien zu erfüllen. (63) Aus diesen Gründen können die begünstigten Unternehmen nicht behaupten, dass berechtigte Erwartungen oder der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfen nach dem 31. Dezember 2003 entgegenstehen. 7.   AUSSETZUNG DER ZAHLUNG RECHTMÄSSIGER BEIHILFE (64) In seinem Urteil in der Sache C-355/95P, Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften entschied der Gerichtshof: „Die Kommission muss, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände, gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten gemeinschaftlichen Kontexts, sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden, berücksichtigen.“ Laut Gerichtshof könnte die Vereinbarkeit einer neuen Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt durchaus von der Existenz einer früheren, rechtswidrigen Beihilfe abhängen, die noch nicht zurückgezahlt wurde, da die kumulierende Wirkung beider Beihilfen eine beträchtliche Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt hervorrufen könnte. Es liegt folglich im Ermessen der Kommission bei der Prüfung einer staatlichen Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sowohl die kumulierende Wirkung der neuen Beihilfe und einer alten Beihilfe zu berücksichtigen als auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die alte (rechtswidrige) Beihilfe noch nicht zurückgezahlt worden ist (24). (65) Nach dieser Rechtsprechung muss die Kommission bei der Prüfung einer neuen Beihilfemaßnahme den Umstand berücksichtigen, dass die Begünstigten früheren Kommissionsentscheidungen über die Rückzahlung früherer rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen möglicherweise noch nicht nachgekommen sind. In solchen Fällen muss die Kommission prüfen, welche Auswirkungen die Kombination aus neuer Beihilfe und früherer unvereinbarer und noch nicht zurückgezahlter Beihilfe auf die Begünstigten hat. (66) Frankreich, Irland und Italien haben die Rückzahlung der Beihilfe, die die Kommission in der Entscheidung 2006/323/EG für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte, in der Tat noch nicht erhalten (25). Nach Berechnungen der Mitgliedstaaten sind (ohne Zinsen) jeweils 786 668 EUR, 8 095 881,43 EUR und 6 612 489,02 EUR zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist mit dieser Entscheidung festgestellt worden, dass die für einen zusätzlichen Zeitraum gewährte Hilfe ebenfalls nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und zurückgefordert wird. Die Kumulierung dieser Beihilfen mit einer anderen, andernfalls rechtmäßigen Hilfe würde zu einer erheblichen Verfälschung des Wettbewerbs führen und damit dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufen. Zur Rechtfertigung dieser Verzerrung konnten keine Argumente geltend gemacht werden. Demzufolge sind sämtliche Zahlungen der in Erwägungsgrund 50 genannten, rechtmäßigen Beihilfe auszusetzen, bis die Begünstigten die unrechtmäßig erhaltenen Beihilfen vollständig zurückgezahlt haben. 8.   FAZIT (67) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Verbrauchsteuerbefreiungen auf schweres Heizöl für die Tonerdegewinnung, die Frankreich, Irland und Italien nach dem 1. Januar 2004 gewährt haben, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Die Beihilfe ist zum Teil nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil die Begünstigten nicht den „wesentlichen Teil“ der Steuer zahlen. Der Teil der Befreiung, welcher 20 % des andernfalls erhobenen Steuersatzes oder den Betrag von 15 EUR je 1 000 kg überschreitet, könnte unter der Voraussetzung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, dass die Befreiung für eine Laufzeit von maximal 10 Jahren gewährt und ihre Rechtmäßigkeit anschließend erneut geprüft würde. Der verbleibende Teil der Beihilfe ist für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar zu erklären. (68) Frankreich, Irland und Italien sollten aufgefordert werden, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die nach dem 1. Januar 2004 gewährte rechtswidrige Beihilfe von allen Begünstigten zurückzufordern. (69) Frankreich, Irland und Italien sollten dazu angehalten werden, die Befreiungen so lange nicht zu gewähren, bis die Begünstigten jene Beihilfe in vollem Umfang zurückgezahlt haben, die mit der Entscheidung 2006/323/EG und der vorliegenden Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärt worden ist. (70) Die französischen, irischen und italienischen Behörden übermitteln den Begünstigten der Beihilfemaßnahmen unverzüglich eine Kopie dieser Entscheidung — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl für die Tonerdegewinnung, die Frankreich, Irland und Italien nach dem 1. Januar 2004 gewährt haben, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn die Begünstigten mindestens einen Satz von 20 % des Verbrauchsteuersatzes, der andernfalls erhoben worden wäre, oder — wenn dieser niedriger ist — den in der Richtlinie 2003/96 festgelegten Mindeststeuerbetrag (15 EUR je 1 000 kg) zu zahlen haben, unter der Voraussetzung, dass die Beihilfemaßnahme auf eine Laufzeit von maximal 10 Jahren begrenzt ist. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, wenn die Begünstigten nicht mindestens einen Satz von 20 % des Verbrauchsteuersatzes, der andernfalls erhoben worden wäre, oder das gemeinschaftliche Minimum (15 EUR je 1 000 kg) zahlen, wenn dieses niedriger liegt. Artikel 4 (1)   Frankreich, Irland und Italien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt gemäß den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Verfahren, sofern diese die sofortige Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. (3)   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (26) berechnet. (4)   Frankreich, Irland und Italien gewähren nach Bekanntgabe dieser Entscheidung keine weiteren Zahlungen im Rahmen der in Artikel 3 genannten Beihilfemaßnahmen. (5)   Frankreich, Irland und Italien tragen dafür Sorge, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe vollzogen wird. Artikel 5 Frankreich, Irland und Italien setzen die Zahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen an jene Begünstigten aus, die die Beihilfen, einschließlich der fälligen Zinsen, noch nicht zurückgezahlt haben, die laut Entscheidung 2006/323/EG für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärt waren, und setzen auch die Zahlung der in Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung genannten Beihilfen aus, da diese Beihilfen nicht rechtmäßig gewährt wurden. Artikel 6 (1)   Frankreich, Irland und Italien setzen die Kommission über den Fortgang der nationalen Verfahren bis zum endgültigen Vollzug dieser Entscheidung in Kenntnis. (2)   Frankreich, Irland und Italien informieren die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Höhe der insgesamt von den Begünstigten zurückzufordernden Beihilfen, wobei diese Angaben, nach der tatsächlichen Beihilfe und den Zinsen aufgeschlüsselt, in die im Anhang beigefügte Übersicht einzutragen sind. Ferner legen sie eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen vor, die zwecks Vollzugs dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder noch geplant sind. Innerhalb derselben Frist übermitteln sie der Kommission sämtliche Schriftstücke, mit denen die Begünstigten nachweislich zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert wurden. (3)   Frankreich, Irland und Italien legen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung geeignete Nachweise dafür vor, dass sie die Verpflichtungen erfüllt haben, die sich aus Artikel 6 ergeben. (4)   Nach Ablauf der in Absatz 2 und 3 genannten Fristen übermitteln Frankreich, Irland und Italien nach einfacher Aufforderung durch die Kommission eine Übersicht über die Maßnahmen, die zwecks Vollzugs dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder geplant sind. Diese Übersicht enthält Angaben über die Höhe der Beihilfen und der Zinsen, die bereits von den Begünstigten zurückgezahlt worden sind. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik, an Irland und an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Februar 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 30 vom 2.2.2002, S. 17, 21 und 25, sowie ABl. C 109 vom 9.5.2006, S. 2. (2)   ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). (3)   ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG. (4)   ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 23. Genaue Verweise auf frühere Entscheidungen sind in der Entscheidung vom 7. Dezember 2005 zu finden. (5)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100). (6)  Vgl. Fußnote 1. (7)   ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 12. (8)  Fälle T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06. (9)   ABl. C 249 vom 14.10.2006, S. 10. (10)  Siehe Fußnoten 1 und 7. (11)  Siehe auch www.alcan.com, www.glencore.com und www.eurallumina.com. (12)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (13)   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (14)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (15)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (16)  Siehe Fußnote 7. (17)  Siehe Fußnote 7. (18)  Addendum zum Entwurf eines Protokolls, 14140/03 vom 24.11.2003, http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/03/st14/st14140-ad01.en03.pdf. (19)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zu Aspekten der staatlichen Beihilfe im Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Besteuerung von Energie SEK(2002) 1142 vom 24.10.2002. Derselbe Wortlaut wird bereits früher im Bericht an den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ sowie in den Schlussfolgerungen des Rates (Vermerk der Präsidentschaft an den Coreper/Ecofin-Rat vom 13.12.2001, 14640/01, FISC 255 vom 30.11.2001) verwendet. Vgl. auch Erwägungsgrund 63 in der Entscheidung vom 7. November 2005. (20)  Siehe Erwägungsgrund 10. (21)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 30.6.2004 in der Sache C42/2003 (ABl. L 165 vom 25.6.2005, S. 21), Entscheidung vom 13.2.2002 in der Sache N449/01 (ABl. C 137 vom 8.6.2002, S. 24), Entscheidung vom 11.12.2002 in der Sache N74/A/2002 (ABl. C 104 vom 30.4.2003, S. 9) und Entscheidung vom 11.12.2001 in der Sache NN3A/2001 und NN4A/2001 (ABl. C 104 vom 30.4.2003, S. 10). Diese Fälle sind besonders relevant, da sie ebenfalls Befreiungen von Energiesteuern betrafen. Ein Anhaltspunkt für Beträge, die die Kommission als zu gering erachten könnte, ist im Beschluss der Kommission über die Erstattung eines Teils der Abwassersteuer in Dänemark, Beschluss vom 3.4.2002 in der Sache NN30/A-C/2001 (ABl. C 292, 27.11.2002, S. 6) zu finden. (22)  KOM(2000) 678. (23)  Siehe Fußnote 17. (24)  EuGhH 15. Mai 1997, I-2549, Rdnr. 25-27. (25)  Gegen diese Entscheidung ist beim Gerichtshof Rechtsmittel erhoben worden, was allerdings keine aufschiebende Wirkung hat. (26)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Angaben zur Höhe der empfangenen Beihilfe, zur Höhe der Rückforderung und zu den bereits erfolgten Rückzahlungen (*1) Empfänger Gesamtbetrag der Beihilfe im Rahmen dieser Regelung Rückforderung insgesamt (Hauptempfänger) Rückzahlungen insgesamt       Grundbetrag Zinsen bei Rückforderung                                                                       (*1)  In Mio. Landeswährung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.