Europäische Union

2007/375/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (C 78/2001 (ex NN 22/01), C 79/2001 (ex NN 23/01), C 80/2001 (ex NN 26/01)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 286) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0375. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ungen des Vertrags über staatliche Beihilfen ergibt, so einschätzt, wie sie von der Kommission in der Sitzung der Gruppe Steuerfragen vom 14. November 2002 dargelegt wurde.“ Im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, welches auf dieser Sitzung diskutiert wurde (19), erläuterte die Kommission nicht nur den Begriff der allgemeiner Maßnahmen und erklärte, dass die Lage im jeweiligen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, um das allgemeine, auf nationaler Ebene anwendbare Verbrauchsteuersystem zu bestimmen, sondern sie führte auch weiter aus, dass „der Entwurf der Richtlinie über die Energiebesteuerung zahlreiche Wahlmöglichkeiten enthält, die es unmöglich machen, im Voraus zu bestimmen, ob ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 darstellen wird oder nicht“ . In Erwägungsgrund 32 der Präambel und Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG werden die Mitgliedstaaten daran erinnert, dass sie nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verpflichtet sind, staatliche Beihilfen anzumelden. (36) Im vorliegenden Fall haben weder Frankreich, Irland oder Italien noch die Begünstigten nachweisen können, dass die Befreiungen aus der Natur und dem inneren Aufbau des nationalen Steuersystems folgen. So konnte beispielsweise keiner der Beteiligten erklären, ob die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken in anderen Herstellungsverfahren ebenfalls steuerbefreit war oder dies andernfalls begründen. Ferner konnten sie nicht erklären, wie sich die Befreiung zu den nationalen Steuern auf elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird, verhalten, die andere Verwendungszwecke darstellen und gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96/EG fallen. (37) Nach Darlegungen Italiens wäre der Marktzugang eines anderen Unternehmens, welches dieselbe Vergünstigung beantragt hätte, frei von Hemmnissen gewesen. Der genaue Inhalt dieser Äußerung ist jedoch nicht klar. Auch bleibt unklar, ob dieselbe Vergünstigung auch in anderen Branchen als der Tonerde-Industrie gewährt werden könnte. Keinesfalls wäre dieser Vorteil jedoch automatisch — wie bei der Tonerde — gewährt worden. Was die Gründe für die Steuerbefreiung betrifft, so verweist Italien im Schreiben vom 7. Dezember 2000 auf die „Anerkennung der Insel (Sardinien) als eine stark benachteiligte Region und die möglichen negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung“ („reconoscimento dell’isola [Sardegna] quale area fortemente disagiata, ed i possibili effetti negative sull’occupazione“). (38) Was die Befreiung in Irland angeht, so enthält Artikel 100 des Finanzgesetzes von 1999 weitere besondere Befreiungen, es stellt allerdings für die Befreiung bei der Tonerdegewinnung keinen logischen Zusammenhang mit dem inneren Aufbau des Gesamtsteuersystems her. Das Gesetz legt vielmehr nahe, dass die Befreiung für die Tonerdegewinnung eine besondere Befreiung — neben anderen besonderen Befreiungen — ist, was ebenfalls in der Präambel dieses Finanzgesetzes ausgeführt wird (20). Darüber hinaus schließt das irische Gesetz potenzielle markteintretende Unternehmen von der Steuerbefreiung aus, sofern die Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck andere Herstellungsverfahren betreffen. Aughinish räumt im Hinblick auf die Lage in Irland ein, dass es „nicht der Auffassung ist, dass es andere, vergleichbare Branchen gibt [die wie die Tonerdegewinnung in den Genuss einer Verbrauchsteuerverringerung käme]“ und dass ihr „keine Vorwürfe von Diskriminierung bekannt wären“. Diese Ausführungen bestätigen den selektiven Charakter der Maßnahme. (39) Mit Schreiben vom 7. August 1988 geben die französischen Behörden an, dass sie um eine Abweichung von der Richtlinie 92/81 ersucht und sie mit der „Schaffung eines Verbrauchsteuersystems“ begründet hatten, „das nicht den gesamten Zweig benachteiligt“ (pour pouvoir instaurer un regime d’accise non pénalisant pour le secteur) (Hervorhebung des Verf.). Diese Befreiung diente allein der Wiederherstellung von Wettbewerbsbedingungen zwischen Péchiney, das von Alcan übernommen worden war, und anderen Produzenten in der Gemeinschaft. Artikel 265b des Zollkodex enthält keine vergleichbaren Bestimmungen für die Nutzung von Energieerzeugnissen in anderen Wirtschaftszweigen. (40) Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten konnten die Logik des inneren Aufbaus ihrer jeweiligen Steuersysteme insgesamt nicht überzeugend darlegen. Ausgehend von den der Kommission verfügbaren Informationen liegt es auf der Hand, dass sich die Gründe für die Gewährung der Beihilfe vorrangig aus den Umständen bei der Tonerdegewinnung in den betreffenden Regionen ableiten. Sie folgen somit nicht aus der Natur und dem inneren Aufbau des jeweiligen nationalen Steuersystems. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung in hohem Maße selektiv gewährt wird, ferner die Produktion eines bestimmten Erzeugnisses sowie — de facto — bestimmte Unternehmen bevorteilt und nicht durch den inneren Aufbau des nationalen Steuersystems gerechtfertigt ist. (41) Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass es sich bei den in Rede stehenden Befreiungen um eine staatliche Beihilfe handelt. 5.3.   Neue Beihilfe, keine bestehende Beihilfe (42) Wie in den Erwägungsgründen 65 bis 70 der Entscheidung 2005/323/EG ausgeführt, stellen die nach dem 1. Januar 2004 gewährten Beihilfen keine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar. (43) Die von Irland und Aughinish vorgetragene Behauptung, es handele sich bei den Steuerbefreiungen um Heranführungshilfen, steht im Widerspruch zum Schreiben vom Mai 1983, mit dem Irland sein Einverständnis damit erklärte, dass die Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anmeldepflichtig war. Ferner ist die Verpflichtung, für eine Steuerbefreiung Sorge zu tragen, nicht gleichbedeutend mit der tatsächlichen Gewährung der Beihilfe vor dem Beitritt. Außerdem wurde der betreffende Rechtsrahmen nach dem Beitritt grundlegend verändert. (44) Gemäß Erwägungsgrund 70 der Entscheidung 2006/323/EG ist die bis zum 17. Juli 1990 gewährte Beihilfe wegen der Frist nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als bestehende Beihilfe zu betrachten. Der Ablauf dieser zehnjährigen Frist hat nicht zur Folge, dass sämtliche danach gewährten Beihilfen ebenfalls als bestehende Beihilfen betrachtet werden. Die Hilfe wurde Aughinish im Jahr 1983 nicht ein für alle Male gewährt. Das irische Rechtsinstrument zur Gewährung der Steuerbefreiung ist allgemein als Befreiung für die Tonerdegewinnung abgefasst; nach dem Wortlaut der Rechtsgrundlage gälte die Befreiung für jeden anderen Tonerdeproduzenten, der die Produktion in Irland aufnimmt. Ferner war die Befreiung für Aughinish zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsinstruments weder definiert noch konnte sie damals nach ihrem Wert gewürdigt werden: So war weder die Entwicklung der Verbrauchsteuersätze, von denen Aughinish befreit war, noch die Dauer dieser Befreiung in der Rechtsgrundlage festgelegt worden. Die Befreiung fällt damit unter den Begriff einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, „[…] wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können“. Die Regelung umfasst folglich eine Reihe von Einzelbeihilfen, die Aughinish nach dem betreffenden Verfahren jedes Mal gewährt wurden, wenn es zur Zahlung der Verbrauchsteuer verpflichtet gewesen wäre, sofern es die in Rede stehende Befreiung nicht gegeben hätte. Die nach dem 17. Juli 1990 gewährte Beihilfe ist daher nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen. 5.4.   Vereinbarkeit der nach dem 1. Januar 2004 gewährten Beihilfe 5.4.1.   Vereinbarkeit mit den Umweltschutzleitlinien (45) Die Kommission hat für die nach dem 1. Januar 2004 von Frankreich, Irland und Italien gewährte Beihilfe geprüft, ob sie einer der Ausnahmeregelungen für staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unterliegen. Die Regelung stellt eine Befreiung von einer Energiesteuer dar, wobei diese Steuern nicht allein zur Finanzierung der Behörden erhoben werden, sondern ebenfalls zur Verringerung des Energieverbrauchs und somit zum Umweltschutz beitragen sollen. Die Umweltschutzleitlinien des Jahres 2001 lassen gewisse Ausnahmen von Umweltschutzabgaben zu. Aus Gründen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Rechtssicherheit ist die Kommission an diese Bestimmungen gebunden. (46) Was den Zeitraum nach dem 1. Januar 2004 betrifft, so ist in Abschnitt E.3.2, Randziffer 47 bis 52 der Umweltschutzleitlinien 2001 die auf alle Betriebsbeihilfen in Form von Steuernachlässen oder -befreiungen anwendbare Vorschrift niedergelegt. Wie bereits in den Erwägungsgründen 73 und 74 der Entscheidung 2006/323/EG erläutert, kann die auf Mineralöle erhobene Verbrauchsteuer als Umweltschutzabgabe gelten und ist im Sinne von Randziffer 51.2 der Umweltschutzleitlinien als bestehende Steuer anzusehen, sie hat ferner eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz im Sinne von Randziffer 51.2 Buchstabe a und kann so behandelt werden, als hätte sie zum Zeitpunkt der Annahme der Verbrauchsteuer bereits festgestanden. Im Einklang mit Randziffer 51.2 sind demzufolge die Vorschriften in Randziffer 51.1 der Umweltschutzleitlinien anzuwenden. (47) Nach Randnummer 51.1 sind Steuerbefreiungen mit einer Laufzeit von 10 Jahren zulässig. Nach Ablauf dieses Zeitraums haben die Mitgliedstaaten in Einklang mit Randziffer 23 der Umweltschutzleitlinien die Möglichkeit, der Kommission die Verlängerung der betreffenden Maßnahme erneut zu melden; die im Rahmen ihrer Analyse denselben Ansatz wählen und die positiven Ergebnisse berücksichtigen könnte, die bei der Verbesserung des Umweltschutzes durch die Annahme der Steuern erzielt wurden. Die irischen und italienischen Befreiungen wurden in diesem Fall seit 1993 gewährt, die französische Befreiung seit 1997, womit die Maßnahmen für mehr als 10 Jahre in Kraft waren. (48) Keiner der Mitgliedstaaten bestätigte oder bestritt, dass diese Befreiungen auch nach dem 31. Dezember 2006 gewährt werden würden. Keiner der Mitgliedstaaten hat bezüglich der derzeit geltenden Befreiungen auf eine andere Frist als den 31. Dezember 2006 verwiesen, die allerdings nach dem gemeinschaftlichen Steuerrecht nicht bindend ist, weil die betreffenden Befreiungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96/EG fallen. Ferner hat kein Mitgliedstaat die Verlängerung der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen der Umweltschutzleitlinien angemeldet. Die Vorschriften des nationalen Steuerrechts der betreffenden Mitgliedstaaten enthalten offenbar ebenfalls keine Laufzeitbegrenzungen. Die Kommission ist daher in diesem Fall der Auffassung, dass die unter Randziffer 23 der Umweltschutzleitlinien genannten Umstände weiterhin vorliegen. Die Kommission könnte demzufolge im Einklang mit Randziffer 51.2 der Umweltschutzleitlinien die Verlängerung der Maßnahme genehmigen, sofern für diese eine Höchstlaufzeit von 10 Jahren gelten würde. (49) Wie in Erwägungsgrund 75 der Entscheidung 2006/323/EG dargelegt sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Randziffer 51.1 Buchstabe a der Umweltschutzleitlinien nicht erfüllt, so dass im vorliegenden Fall ausschließlich die Bestimmungen der Randziffer 51.1 Buchstabe b anzuwenden sind. (50) Da nach dem 1. Januar 2004 die Besteuerung von Mineralölen mit zweierlei Verwendungszweck beabsichtigt ist, fällt die Verwendung zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren nicht mehr in den Anwendungsbereich gemeinschaftlicher Maßnahmen, so dass die Befreiungen ab diesem Zeitpunkt im Sinne von Randziffer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich Befreiungen von nationalen Steuern betreffen, die bei fehlender Gemeinschaftssteuer erhoben werden Dieser Vorschrift zufolge müssen Unternehmen, die in den Genuss der Befreiung gelangen, einen „wesentlichen Teil“ der nationalen Steuer zahlen. Dies soll ihnen Anlass sein, ihr umweltpolitisches Engagement zu verbessern. Dieses Ziel folgt aus dem Wortlaut von Randziffer 51.1 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Umweltschutzleitlinien, denen zufolge Steuerermäßigungen für harmonisierte Gemeinschaftssteuern möglich sind, wenn der von den begünstigten Unternehmen zu zahlende Betrag über dem gemeinschaftlichen Minimum liegt, „damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun“ . Dies gilt ebenfalls bei Steuern, die wesentlich höher liegen als vergleichbare Steuern in (einigen) anderen Mitgliedstaaten, wie es in Italien der Fall ist. Nach der üblichen Praxis der Kommission (21) können in der Regel 20 % der nationalen Steuer oder des gemeinschaftlichen Minimums, das für andere Verwendungsmöglichkeiten von Energieerzeugnissen gilt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96/EG (15 EUR je Tonne) fallen, als „wesentlicher Teil“ gelten, auch wenn das gemeinschaftliche Minimum auf die in Rede stehende Verwendung der Energie nicht anwendbar ist. Nach Auffassung der Kommission kann also lediglich die Befreiung vom Betrag, der über 20 % der nationalen Steuer oder über 15 EUR je Tonne liegt (wobei der niedrigere Wert anzusetzen ist), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, während die Befreiung bis zum Schwellenwert von 20 % oder bis zu 15 EUR je Tonne mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. 5.4.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und nach anderen Vorschriften (51) Aus den in den Erwägungsgründen 78 bis 81 sowie 82 bis 86 der Entscheidung 2006/323/EG dargelegten Gründen ist die Beihilfe weder im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar noch fällt sie unter die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag. (52) Es ist daher durchaus angemessen, zur Würdigung der Beihilfen den Abschnitt E.3.2 der Umweltschutzleitlinien heranzuziehen, da hier wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden, insbesondere die Gefahr einer nachlassenden internationalen Wettbewerbsfähigkeit aufgrund fehlender Steuerharmonisierung, und ferner die völlige Steuerbefreiung für bestimmte Unternehmen möglich ist, sofern das Unternehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart, seinen Umweltschutz zu verbessern. In den vorliegenden Fällen wurden derartige Vereinbarungen jedoch nicht geschlossen, so dass eine Steuerbefreiung im Sinne von Randziffer 51.1 Buchstabe a der Umweltschutzleitlinien nicht gerechtfertigt werden kann. Die der Kommission vorliegenden Angaben zum Tonerdemarkt bestätigen allerdings, dass die Genehmigung des überwiegenden Teils der Beihilfe angemessen ist und wie oben ausgeführt im Sinne von Randziffer 51.1 Buchstabe b der Umweltschutzleitlinien mit den insgesamt positiven Ergebnissen, die beim Unweltschutz durch die Erhebung dieser Steuer erzielt worden sind, begründet werden kann. Diese Genehmigung erfolgt jedoch unter der Voraussetzung, dass die begünstigten Unternehmen einen höheren Betrag als das gemeinschaftliche Minimum oder einen „wesentlichen Teil“ der nationalen Steuer dennoch zahlen, da dies als notwendig dafür erachtet wird, dass die Unternehmen einen Anreiz zur Verbesserung des Umweltschutzes haben. Verweise auf andere Mitteilungen der Kommission im Zusammenhang mit dem Teil der Beihilfe, der auch im Sinne der Umweltschutzleitlinien mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, sind nicht stichhaltig. (53) Da keine weiteren Rechtsgrundlagen vorhanden sind, anhand derer die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden könnte, ist lediglich jener Teil der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, welcher die Umweltschutzleitlinien erfüllt (siehe Erwägungsgrund 50). 6.   RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN (54) In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (55) In den Erwägungsgründen 95 bis 100 der Entscheidung 2006/323/EG ist dargelegt, inwiefern der Grundsatz berechtigter Erwartungen sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit und weitere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einer Rückforderung der bis zum 2. Februar 2002 gewährten, rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe entgegenstehen. In den Erwägungsgründen 101 und 102 derselben Entscheidung wird anschließend erläutert, wieso die genannten Grundsätze einer Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 gewährten, rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe allerdings nicht entgegenstehen. Die Argumentation in den letztgenannten Erwägungsgründen ist uneingeschränkt auf die nach dem 1. Januar 2004 gewährte Hilfe anwendbar. (56) Darüber hinaus gab weder die Vorbereitung noch die Annahme der Richtlinie 2003/96/EG Anlass zu berechtigten Erwartungen seitens der begünstigten Unternehmen noch steht der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung der Beihilfe entgegen. Erwägungsgrund 32 der Präambel der Richtlinie verweist auf die in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegte Pflicht der Mitgliedstaaten zur Anmeldung staatlicher Beihilfen und legt ausdrücklich Folgendes fest: „Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.“ Der Verweis auf etwaige (künftige) Verfahren über staatliche Beihilfen in diesem Erwägungsgrund kann nicht als Genehmigung einer Beihilfemaßnahme verstanden werden, die bei Annahme der Richtlinie bereits begonnen hatte. Vielmehr wurde derselbe Wortlaut bereits in Erwägungsgrund 5 der Präambel zur Entscheidung 2001/224/EG verwendet, mit der die Geltungsdauer der Ermächtigung bis Ende 2006 verlängert wurde. In der Begründung des Kommissionsvorschlags für diese Entscheidung des Rates heißt es (22): „[…] verfolgt […] die Kommission […] eine […] Verlängerung der […] Ausnahmeregelungen, die einer eingehenden Prüfung, insbesondere im Licht der Regeln über staatliche Beihilfen […] bedürfen […] Nichtsdestoweniger enthebt die vorgeschlagene Entscheidung die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, Beihilferegelungen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden. Derartige Anmeldungen werden dann gemäß Artikel 87 EG-Vertrag geprüft.“ Ferner hat die Kommission die Mitgliedstaaten bereits im Sommer 2000 ersucht, die betreffenden Maßnahmen anzumelden. (57) Im Erwägungsgrund 22 der Präambel zur Richtlinie 2003/96/EG wird festgestellt: „Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht daher der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. (…)“ . Dieser Erwägungsgrund bezieht sich zwar nicht auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, kann aber nicht minder so verstanden werden, dass er den Begriff der staatlichen Beihilfe — wie er sich aus Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt — einschränkt. Die Kommission erläuterte den Begriff allgemeiner Maßnahmen in einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: „In diesem Zusammenhang ist die Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, um das allgemeine, auf nationaler Ebene anwendbare Verbrauchsteuersystem zu bestimmen.“  (23). Dieses Papier wurde in der betreffenden Gruppe am 14. November 2002 beraten. In diesem Papier werden anschließend die Voraussetzungen erörtert, unter denen eine Beihilfe in Form von steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein kann. Im Protokoll der Ratstagung vom 27. Oktober 2003, als die Richtlinie 2003/96/EG angenommen wurde, wird ausdrücklich auf die Erläuterungen verwiesen, die in der Sitzung der Arbeitsgruppe des Rates am 14. November 2002 beraten wurden. (58) „Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck“ fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96/EG, weil die Mitgliedstaaten in Artikel 18 dieser Richtlinie ermächtigt werden, die in Anhang II derselben aufgeführten Befreiungen beizubehalten. In diesem Anhang sind die drei Befreiungen aufgeführt, auf die sich vorliegende Entscheidung bezieht, und zwar für den geplanten Zeitraum der letzten Verlängerung im Jahr 2001, d. h. bis zum 31. Dezember 2006. Diese Ermächtigung ist jedoch keine Genehmigung im Sinne der gemeinschaftlichen Regelungen für staatliche Beihilfen. Im Gegenteil, sie unterstreicht vielmehr die Bedeutung von Erwägungsgrund 32. Das von den Mitgliedstaaten und begünstigten Unternehmen vorgebrachte Argument, dass diese Ermächtigung durch den Rat Vorrang vor den Regelungen für staatliche Beihilfen habe, ist demnach nicht zutreffend. (59) Im Zuge der Annahme der Richtlinie 2003/96/EG erklärten die Kommission und der Rat gemeinsam, dass die Kommission alle Vorkehrungen treffen sollte, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Freistellungen und Steuerermäßigungen laut Richtlinie mit den gemeinschaftlichen Regelungen für staatliche Beihilfen vereinbar sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidungen selbstverständlich innerhalb des Rahmens der anwendbaren Regelungen für staatliche Beihilfen, in diesem Fall handelt es sich um die Umweltschutzleitlinien. Diese Erklärung gilt unter keinen Umständen für die Freistellungen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, weil sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. (60) Weder in der Richtlinie 2003/96/EG, im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen noch in der vorgenannten gemeinsamen Erklärung der Kommission und des Rates ist festgestellt worden, dass eine mit den Regelungen für staatliche Beihilfen nicht vereinbare Beihilfemaßnahme vorliegt. Es sei daran erinnert, dass die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einleitete und jeder Beteiligte die Kommission um die Annahme einer endgültigen Entscheidung ersuchen konnte. Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 machte weitere berechtigte Erwartungen, es handele sich eine rechtmäßige Beihilfe, zunichte (sofern diese je Bestand hatten). (61) Die Entscheidung 2001/224/EG und frühere Entscheidungen des Rates über Steuerbefreiungen waren keine Entscheidungen über staatliche Beihilfen. Die Kommission hat im Gegenteil seit langem Zweifel an der Vereinbarkeit der Steuerbefreiungen mit den Regelungen für staatliche Beihilfen geäußert. (62) Was die Dauer des Verfahrens in dieser Sache betrifft, so war es nach Auffassung der Kommission notwendig, die Annahme der Richtlinie 2003/96/EG abzuwarten und das Verfahren mittels der Entscheidung 2006/323/EG auszuweiten, um die Sicht der Mitgliedstaaten auf die Lage in ihrem Land zu erfahren, die nach der Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG entstanden war und die verschiedene Ergebnisse zuließ. Nach Einleitung der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfe müsste ein umsichtiger Unternehmer in jedem Fall gewahr sein, dass die Forderung nach Rückzahlung der Hilfe durch die Kommission die unvermeidliche Folge ist, sofern die Beihilfe für mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar erklärt wird

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.