Europäische Union

Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/CFSP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union

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esonders in den Bereichen Raumfahrt und Sicherheit, zu erreichen. (2)   Im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit kann das SATCEN nach Zustimmung des Verwaltungsrates unter anderem Kontakte aufnehmen, Fachwissen und Empfehlungen austauschen, zu einschlägigen EU-Programmen und -Projekten beitragen, Beiträge von derartigen Programmen und Projekten erhalten und nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i Produkte zugänglich machen. (3)   Um diese Zusammenarbeit voranzubringen, kann das SATCEN Verwaltungsvereinbarungen mit der Kommission, einschlägigen EU-Agenturen oder -Einrichtungen oder Mitgliedstaaten schließen. Der Verwaltungsrat beschließt, den Direktor zur Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen zu ermächtigen, und erteilt dem Direktor diesbezüglich entsprechende Weisungen. Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat geführt. Jede dieser Vereinbarungen wird vom SATCEN nach deren Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen. Artikel 19 Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Mitgliedstaaten Auf Vorschlag des Hohen Vertreters oder eines Mitgliedstaats und nach Zustimmung des Verwaltungsrates kann das SATCEN Arbeitsbeziehungen zu Einrichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich Raumfahrt und Sicherheit herstellen und mit diesen zusammenarbeiten, wenn diese einen Bezug zu dem Auftrag des SATCEN haben und die Tätigkeiten des SATCEN für diese Einrichtungen von Belang sind. Artikel 20 Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Organisationen und Einrichtungen (1)   Zur Erfüllung seines Auftrags kann das SATCEN Arbeitsbeziehungen zu Drittstaaten, Organisationen oder Einrichtungen herstellen und mit diesen zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck kann es Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen oder Einrichtungen schließen. (2)   Der Verwaltungsrat beschließt, den Direktor zur Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen zu ermächtigen, und erteilt dem Direktor diesbezüglich entsprechende Weisungen. Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat geführt. Jede dieser Vereinbarungen wird vom SATCEN nach Billigung durch den Rat geschlossen und vom Direktor unterzeichnet. (3)   Nicht der EU angehörenden NATO-Mitgliedstaaten und andere Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sind berechtigt, gemäß den in Artikel 4 dieses Beschlusses und im Anhang enthaltenen Bestimmungen einzelfallbezogen an der Arbeit des SATCEN mitzuwirken. Artikel 21 Datenschutz Auf Vorschlag des Direktors erlässt der Verwaltungsrat Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Artikel 22 Berichterstattung Der Hohe Vertreter unterbreitet dem Rat bis zum 31. Juli 2019 einen Bericht über die Arbeit des SATCEN, dem erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen für dessen weitere Entwicklung beizufügen sind. Artikel 23 Verwaltungsaufgaben nach Auflösung der WEU (1)   Nach der Auflösung der WEU erfüllt das SATCEN im Namen Belgiens, Deutschlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „die zehn Mitgliedstaaten“) die folgenden verbleibenden Verwaltungsaufgaben der WEU: a) Verwaltung der Rentenansprüche der früheren Bediensteten der WEU; b) Verwaltung der Krankenversicherung von im Ruhestand befindlichen früheren Bediensteten der WEU; c) Verwaltung des WEU-Sozialplans; d) Verwaltung von etwaigen Streitigkeiten zwischen der WEU und früheren Bediensteten und Durchführung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses oder des zuständigen Gerichts; e) Unterstützung der zehn Mitgliedstaaten bei verbleibenden Aufgaben der WEU und anderen Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Veräußerung der WEU-Mittel. (2)   Die Verwaltung der Rentenansprüche der früheren Bediensteten der WEU a) erfolgt in Einklang mit den am 30. Juni 2011 geltenden Vorschriften der WEU über die Rentenansprüche, die vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 im Rahmen der Koordinierten Organisationen geändert werden können; b) wird von einer spezialisierten Behörde, Organisation oder Finanzeinrichtung gewährleistet, die auf Vorschlag des Direktors des SATCEN vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 gebilligt wird. Alle Streitigkeiten über diese Rentenansprüche, die frühere Bedienstete der WEU betreffen, werden gemäß Absatz 5 beigelegt. (3)   Die Verwaltung der Krankenversicherung von im Ruhestand befindlichen früheren Bediensteten der WEU erfolgt im Einklang mit dem am 30. Juni 2011 geltenden Statut der WEU und dessen späteren Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7. (4)   Die Verwaltung des WEU-Sozialplans erfolgt in Einklang mit dem von der WEU am 22. Oktober 2010 angenommenen Sozialplan. Sie erfolgt überdies in Einklang mit jedem späteren verbindlichen Beschluss des zuständigen Beschwerdeausschusses und allen Beschlüssen der WEU oder des Verwaltungsrates nach Absatz 7 über die Durchführung dieses Beschlusses. (5)   Alle Streitigkeiten in Bezug auf frühere WEU-Bedienstete, die sich aus der Ausführung der verbleibenden Aufgaben der WEU ergeben, unterliegen dem Streitbeilegungsverfahren, das in dem am 30. Juni 2011 geltenden Statut der WEU und dessen späteren Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7 festgelegt ist. Der Status früherer WEU-Bediensteter wird durch das am 30. Juni 2011 geltende Statut der WEU und dessen Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7 sowie alle anzuwendenden Beschlüsse, einschließlich des WEU-Sozialplans, geregelt. (6)   Die Unterstützung für die zehn Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltung der laufenden Geschäfte und aller aus der Schließung der WEU resultierenden rechtlichen oder finanziellen Fragen, die unter der Leitung des Verwaltungsrates nach Absatz 7 gewährleistet wird. (7)   Alle Beschlüsse in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Aufgaben, einschließlich der in diesem Artikel genannten Beschlüsse des Verwaltungsrates, werden vom Verwaltungsrat, der sich aus Vertretern der zehn Mitgliedstaaten zusammensetzt, einstimmig angenommen. In dieser Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat darüber, wie eines der Mitglieder den Vorsitz wahrzunehmen hat. Der Direktor des SATCEN oder der Stellvertreter des Direktors nehmen gegebenenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrates in dieser Zusammensetzung teil. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich sowie auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen. Für die Behandlung spezifischer Themen oder Fragen können Ad-hoc-Sitzungen des Verwaltungsrates auf Expertenebene einberufen werden. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können im schriftlichen Verfahren gefasst werden. (8)   Das SATCEN stellt das Personal ein, das für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Bietet einer der zehn Mitgliedstaaten an, zu diesem Zweck eine Person abzuordnen, so wird diese Person eingestellt. Ist dies nicht der Fall oder können nicht alle erforderlichen Stellen durch Abordnungen besetzt werden, so wird das notwendige Personal eingestellt. Das Personalstatut des SATCEN findet vorbehaltlich dieses Artikels Anwendung. (9)   Alle aus der Durchführung dieses Artikels entstehenden Ausgaben und die damit in Verbindung stehenden Einnahmen sind Teil eines gesonderten Haushaltsplans des SATCEN. Dieser Haushaltsplan wird für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 auf Vorschlag des Direktors des SATCEN bis zum 30. November jeden Jahres angenommen. Dieser Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Dieser Haushaltsplan enthält eine Liste des nach Absatz 8 eingestellten Personals. Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen der zehn Mitgliedstaaten, die nach den am 30. Juni 2011 geltenden Vorschriften über deren Beiträge zur WEU festgelegt werden, sowie aus sonstigen Einnahmen. Der Verwaltungsrat nach Absatz 7 erlässt ausführliche gesonderte Finanzbestimmungen des SATCEN, in denen insbesondere das bei der Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu verfolgende Verfahren festgelegt ist. (10)   Ein von den zehn Mitgliedstaaten finanziertes Startkapital von 5,3 Millionen EUR bietet eine weitere Garantie für die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Ausführung der in diesem Artikel aufgeführten verbleibenden Verwaltungsaufgaben der WEU, insbesondere im Hinblick auf die Rentenansprüche. Artikel 24 Aufhebung Die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP wird aufgehoben. Artikel 25 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2014. Im Namen des Rates Der Präsident E. VENIZELOS (1)  Gemeinsame Aktion 2001/555/CFSP vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 200 vom 25.7 2001, S. 5). (2)  Beschluss 2011/297/CFSP des Rates vom 23. Mai 2011 vom 23. Mai 2011 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 62). (3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1) (4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). (5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). ANHANG BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG VON DRITTSTAATEN AN DER ARBEIT DES SATCEN Artikel 1 Ziel Mit diesen Bestimmungen werden Tragweite und Modalitäten der Beteiligung von Drittstaaten an der Arbeit des SATCEN festgelegt. Artikel 2 Anwendungsbereich Die in Artikel 20 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Drittstaaten sind berechtigt, a) nationale Anfragen für die Auswertung von Satellitenbildern durch das SATCEN zu unterbreiten; b) Bewerber für deren befristete Abordnung als Bildauswerter zum SATCEN vorzuschlagen; c) im Einklang mit Artikel 5 der vorliegenden Bestimmungen Zugang zu Produkten und Dienstleistungen des SATCEN zu haben. Artikel 3 Anfragen (1)   Drittstaaten können dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii dieses Beschlusses Anfragen für die Auswertung von Satellitenbildern durch das SATCEN unterbreiten. (2)   Sofern die Kapazität des SATCEN es gestattet, erteilt der Hohe Vertreter diesem gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses entsprechende Weisungen. (3)   Die Drittstaaten fügen jeder Anfrage zweckdienliche Zusatzdaten bei und leisten an das SATCEN eine Kostenerstattung gemäß Artikel 10 Absatz 4 dieses Beschlusses und den in den Finanzbestimmungen des SATCEN niedergelegten Kostenerstattungsvorschriften. Die Drittstaaten geben an, ob die Auswertungsanfragen und/oder die Produkte anderen Drittstaaten und internationalen Organisationen zugänglich gemacht werden sollten. Artikel 4 Abordnung von Experten (1)   Die Drittstaaten haben das Recht, dem SATCEN Bewerber vorzuschlagen, die für eine begrenzte Zeit als Experten abgeordnet werden sollen, damit sie sich mit dessen Arbeitsweise vertraut machen können. (2)   Die Bewerbungen werden je nach der Verfügbarkeit von Stellen berücksichtigt. (3)   Die Dauer der Abordnung wird auf Vorschlag des Direktors des SATCEN festgelegt und hängt von den vorhandenen Möglichkeiten des SATCEN ab. Es sollte bei den Bewerbern aus den interessierten Drittstaaten auf eine möglichst starke Rotation geachtet werden. (4)   Die Bewerber müssen erfahrene Experten sein und über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen. Die abgeordneten Experten wirken normalerweise an denjenigen Arbeiten des SATCEN mit, bei denen kommerziell beschafftes Bildmaterial genutzt wird. (5)   Die Experten aus Drittstaaten haben den Beschluss 2013/488/EU zu beachten und mit dem SATCEN eine Vertraulichkeitsverpflichtung einzugehen. (6)   Die Drittstaaten bestreiten das Gehalt der von ihnen abgeordneten Experten, alle mit der Abordnung verbundenen Nebenkosten wie Zulagen, Sozialbeiträge, Einrichtungs- und Reisevergütungen sowie alle zusätzlichen Kosten für den Haushalt des SATCEN aufgrund der nach Absatz 8 festgelegten Abordnungsmodalitäten. (7)   Dienstreiseaufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeit der von Drittstaaten zum SATCEN abgeordneten Bildauswerter gehen zulasten des Haushalts des SATCEN. (8)   Die Abordnungsmodalitäten werden vom Direktor des SATCEN festgelegt. Artikel 5 Zugang zu Produkten des SATCEN (1)   Der Hohe Vertreter informiert die Drittstaaten, wenn beim EAD Produkte vorliegen, die auf Anfragen gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses zurückgehen. (2)   Anfragen und Produkte im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses werden den Drittstaaten zugänglich gemacht, wenn der Hohe Vertreter dies als wichtig für den Dialog, die Konsultation und die Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten und der Union im Bereich der GSVP erachtet. (3)   Anfragen und Produkte des SATCEN gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses werden Drittstaaten auf Beschluss der Seite, von der die Anfrage ausging, zugänglich gemacht. Artikel 6 Beratender Ausschuss (1)   Es wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, in dem der Direktor des SATCEN oder dessen Stellvertreter den Vorsitz führt und der aus Vertretern der Mitglieder des Verwaltungsrates und Vertretern der Drittstaaten, die die Bestimmungen gemäß diesem Anhang akzeptiert haben, besteht. Der Beratende Ausschuss kann in verschiedenen Zusammensetzungen zusammentreten. (2)   Der Beratende Ausschuss befasst sich mit Fragen von gemeinsamem Interesse, die in den Rahmen der Bestimmungen gemäß diesem Anhang fallen. (3)   Der Beratende Ausschuss wird zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen. Artikel 7 Inkrafttreten (1)   Die Bestimmungen dieses Anhangs werden gegenüber jedem Drittstaat am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die zuständige Stelle des Drittstaats dem Hohen Vertreter mitteilt, dass der Drittstaat diese Bestimmungen akzeptiert. (2)   Trifft der Drittstaat die Entscheidung, diese Bestimmungen nicht weiter in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies dem Hohen Vertreter mindestens einen Monat vor Wirksamwerden dieser Entscheidung mit.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.