Europäische Union

2012/22/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-07-01

Quellenkennung: 32012D0022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Staat, der nach Auflauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt. Artikel 24 Verwahrer 1.  Dieses Protokoll und jede nach Artikel 23 angenommene Änderung werden beim Generalsekretär hinterlegt. 2.  Der Generalsekretär a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) von jeder Erklärung und Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung; iii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; iv) von jedem nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls gemachten Vorschlag zur Änderung der Höchstbeträge; v) von jeder Artikel 23 Absatz 5 dieses Protokolls angenommenen Änderung; vi) von jeder Änderung, die nach Artikel 23 Absatz 8 dieses Protokolls als angenommen gilt, unter Angabe des Tages, an dem diese Änderung nach Artikel 23 Absatz 9 und 10 in Kraft treten wird; vii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Tages der Hinterlegung und des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird; viii) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung; b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. 3.  Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Artikel 25 Sprachen Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ANHANG ZUM ATHENER PROTOKOLL ( 1 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.