Europäische Union

2001/871/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2000 im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3937)

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Avis juridique important | 32001D0871 2001/871/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2000 im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3937) Amtsblatt Nr. L 325 vom 08/12/2001 S. 0031 - 0032 Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2000 im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3937) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2001/871/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung (EG) Nr. 572/2001 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Jahr 2000 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der klassischen Schweinepest aufgetreten. Da diese Seuche eine schwerwiegende Gesundheitsgefahr für den Schweinebestand der Gemeinschaft darstellt, hat die Gemeinschaft die Möglichkeit, sich zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche an den erstattungsfähigen Ausgaben des Mitgliedstaats zu beteiligen. (2) Die Kommission hat die Entscheidung 2000/528/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/515/EG(3), geändert durch die Entscheidungen 2000/542/EG(4) und 2000/651/EG(5), erlassen. (3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(6) finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden. Zum Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung Anwendung. (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln. (5) Am 6. Juni 2001 hat das Vereinigte Königreich die Erstattung der gesamten Kosten beantragt, die im Jahr 2000 auf seinem Hoheitsgebiet angefallen sind. (6) Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Vorauszahlung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen. Bei der Berechnung der Vorauszahlung wurden der zur Entschädigung für die Tierpreise bestimmte Betrag auf 75 % des angegebenen Betrags und die "sonstigen Kosten" vorläufig auf 10 % des Betrags für diese Entschädigungen begrenzt. Der Betrag, der beim letzten Ausbruch der klassischen Schweinepest im Vereinigten Königreich für diese sonstigen Kosten beantragt wurde, hat diese Grenze nicht überschritten. (7) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich kann für die angemessene Entschädigung der Besitzer nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere zwecks Tilgung von Ausbrüchen der klassischen Schweinepest im Jahr 2000 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erhalten. Artikel 2 (1) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe wird gezahlt auf der Grundlage a) von Belegen, die das Vereinigte Königreich zum Nachweis der zügigen und angemessenen Entschädigung von Bestandsbesitzern vorlegt, b) der Ergebnisse der Kommissionskontrollen gemäß Artikel 3. (2) Auf den bereits gestellten Antrag des Vereinigten Königreichs hin wird, vorbehaltlich des Ergebnisses der in Artikel 3 genannten Kontrollen, eine Vorauszahlung von 2850000,00 EUR geleistet, sobald diese Entscheidung angenommen worden ist. (3) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen einen epidemiologischen Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt worden sind, und eine Kostenaufstellung. Die Kostenaufstellung betrifft alle Kategorien von Tieren, die in den einzelnen Betrieben wegen der klassischen Schweinepest "unschädlich beseitigt" worden oder "getötet und unschädlich beseitigt" worden sind. Sie wird in elektronischer Form gemäß Anhang I erstellt. (4) Die Belege für die Maßnahmen, die in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum getroffen worden sind, werden bis spätestens 60 Tage nach der Notifizierung dieser Entscheidung an den Mitgliedstaat übermittelt. (5) Zum Zwecke dieser Entscheidung bedeutet "angemessene Entschädigung" eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung. Artikel 3 In Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die ordnungsgemäße Durchführung der genannten Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16-17. (3) ABl. L 214 vom 25.8.2000, S. 42. (4) ABl. L 231 vom 13.9.2000, S. 12. (5) ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 46. (6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.