Europäische Union

2014/277/EU: Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt

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15.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 143/16 BESCHLUSS DES RATES vom 6. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt (2014/277/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein multilaterales Handelsübereinkommen mit den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft auszuhandeln. (2) Die Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) wurde am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet. (3) Nach Artikel 330 Absatz 3 des Übereinkommens wird das Übereinkommen seit dem 1. März 2013 mit Peru und seit dem 1. August 2013 mit Kolumbien unter dem Vorbehalt seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt. (4) Mit Artikel 12 des Übereinkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Übereinkommens gewährleistet. (5) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j des Übereinkommens wird festgelegt, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung gibt. (6) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und in Artikel 315 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Verfahrensordnung und einen Verhaltenskodex für die Schiedsrichter annimmt. (7) In Artikel 304 Absätze 1 und 4 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss eine Liste von 25 Personen aufstellt, die als Schiedsrichter fungieren können, und eine zusätzliche Liste von 12 Personen mit branchenspezifischer Erfahrung in Bereichen aufstellt, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. (8) Artikel 284 Absatz 3 des Übereinkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Liste von mindestens 15 Personen genehmigt, die über Fachkenntnisse in den unter den Titel IX des Übereinkommens fallenden Bereichen verfügen und als Mitglieder der Sachverständigengruppe fungieren können. (9) In Artikel 284 Absatz 6 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe annimmt. (10) Die Union sollte den Standpunkt festlegen, den sie hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter, der Liste von Personen mit Fachkenntnissen in Bereichen, die in den Geltungsbereich des Titels IX des Übereinkommens fallen sowie der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe vertritt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der im Namen der der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodexes für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und Personen, die in Fragen, die unter Titel IX des Übereinkommens fallen, über Fachkenntnisse verfügen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Handelsausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. Geringfügige technische Korrekturen der Entwürfe der Beschlüsse des Handelsausschusses können von den Vertretern der Union im Handelsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014. Im Namen des Rates Der Präsident G. STOURNARAS (1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3. ANHANG I   ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU vom … über die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe j des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien. (2) Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: (1) Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird im Anhang festgelegt. (2) Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Ausgestellt in …am … Für den Handelsausschuss Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus Handelskommissar der Europäischen Kommission Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus (1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3 Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der nach Artikel 12 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) eingesetzte Handelsausschuss kommt seinen in Artikel 12 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung des Übereinkommens. (2) Wie in Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen, setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern jedes unterzeichnenden Andenstaates andererseits zusammen. (3) Den Vorsitz im Handelsausschuss führen im Rotationsverfahren jeweils für ein Jahr der kolumbianische Minister für Handel, Industrie und Tourismus, der peruanische Minister für Außenhandel und Tourismus oder das für den Handel zuständige Mitglied der Europäischen Kommission. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Handelsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Die Vorsitzenden können sich, wie in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehen, durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. (4) Der Handelsausschuss darf Sitzungen abhalten, bei denen nur die EU-Vertragspartei und der Vertreter eines unterzeichnenden Andenstaates anwesend sind, wenn auf den Sitzungen Fragen mit ausschließlichem Bezug zu ihren bilateralen Beziehungen erörtert werden bzw. Fragen, die an den Handelsausschuss im Anschluss an eine Erörterung im Rahmen eines Fachgremiums verwiesen wurden, an der nur diese beiden Vertragsparteien teilnahmen. Solche Sitzungen werden unter gemeinsamen Vorsitz der EU-Vertragspartei und des betreffenden unterzeichnenden Andenstaates geführt. Andere unterzeichnende Andenstaaten dürfen an solchen Sitzungen nach vorheriger Zustimmung der EU-Vertragspartei und des betreffenden unterzeichnenden Andenstaates teilnehmen. (5) Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 6 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vertretung (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Liste ihrer Mitglieder des Handelsausschusses. Die Liste wird im Einklang mit Artikel 6 vom Sekretariat des Handelsausschusses verwaltet. (2) Will sich eine Vertragspartei durch einen Stellvertreter vertreten lassen, so teilt sie den anderen Vertragsparteien vor der Sitzung, auf der sie vertreten werden soll, den Namen des betreffenden Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds. Artikel 3 Sitzungen (1) Der Handelsausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens. Die Sitzungen werden im Rotationsverfahren in Bogota, Brüssel und Lima abgehalten, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren. (2) Ausnahmsweise können die Sitzungen des Handelsausschusses unter Einsatz aller vereinbarten technologischen Mittel abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen. (3) Alle Sitzungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat des Handelsausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Handelsausschusses die Einberufung spätestens 28 Tage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Handelsausschusses ergehen. Artikel 4 Übertragung Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt. Artikel 5 Beobachter Der Handelsausschuss kann Beobachter auf Ad-hoc-Basis einladen. Artikel 6 Sekretariat Die von den Vertragsparteien nach Artikel 16 des Abkommens benannten Koordinatoren nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Handelsausschusses wahr. Artikel 7 Unterlagen Stützt sich der Handelsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Handelsausschusses nummeriert und als Unterlagen des Handelsausschusses verteilt. Artikel 8 Schriftverkehr (1) Der an den Vorsitz des Handelsausschusses gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Handelsausschusses zur Verteilung an die Vertreter der anderen Vertragsparteien übermittelt. (2) Der von dem Vorsitz des Handelsausschusses ausgehende Schriftverkehr wird vom Sekretariat des Handelsausschusses den Empfängern übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls den Vertretern der anderen Vertragsparteien übermittelt. (3) Bei Fragen mit ausschließlichem Bezug zu den bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei und einem unterzeichnenden Andenstaat, wird der Schriftverkehr zwischen diesen beiden betreffenden Vertragsparteien geführt, wobei die anderen Andenstaaten gegebenenfalls in vollem Umfang benachrichtigt werden. Artikel 9 Tagesordnung (1) Das Sekretariat des Handelsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Diese muss zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem Beginn der anberaumten Sitzung allen Vertragsparteien als Unterlage im Sinne von Artikel 7 dieser Geschäftsordnung übermittelt werden. (2) Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Handelsausschusses spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind. (3) Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich. (4) Die Vorsitzenden können bei Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen. (5) Die Vorsitzenden des Handelsausschusses können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 10 Protokoll (1) Das Sekretariat des Handelsausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an. Der erste Entwurf wird binnen 10 Tagen nach der Sitzung von der Vertragspartei vorbereitet, die den Vorsitz führt. (2) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe: a) der dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Handelsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und c) der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. (3) Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen. (4) Das Protokoll wird von den Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Tagung schriftlich genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Handelsausschusses Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1) Der Handelsausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an. (2) Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern die Vertragsparteien zustimmen. Zu diesem Zweck sollte der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Handelsausschusses im Einklang mit Artikel 8 übermittelt werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Tagen ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben. Im Laufe des schriftlichen Verfahrens haben alle Mitglieder des Handelsausschusses das Recht, den Vorsitz schriftlich zu ersuchen, den Vorschlag auf der nächsten Sitzung des Handelsausschusses zu erörtern. Mit einem solchen Ersuchen wird das schriftliche Verfahren automatisch unterbrochen. Werden innerhalb der für ein schriftliches Verfahren vorgegebenen Frist von keiner Vertragspartei Vorbehalte gegen einen Vorschlag vorgebracht, gilt dieser als vom Handelsausschuss angenommen. Anschließend benachrichtigt der Vorsitz des Handelsaussschusses die Mitglieder auf der Grundlage eines Berichts des Sekretariats über die Zustimmung der Vertragsparteien. Nach Ablauf der Frist sind die angenommenen Vorschläge gemäß Artikel 8 mitzuteilen. Die angenommenen Vorschläge sind in das Protokoll der folgenden Sitzung aufzunehmen. (3) In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. (4) Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses werden authentifiziert, indem eine vom Vorsitzenden unterzeichnete beglaubigte Kopie für jede Vertragspartei ausgestellt wird. Artikel 12 Sprachen (1) Die Amtssprachen des Handelsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, werden die Erörterungen des Handelsausschusses im Normalfall auf Grundlage von Unterlagen und Vorschlägen in den in Absatz 1 erwähnten Sprachen durchgeführt. Artikel 13 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit (1) Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich. (2) Legt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss, den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandeln auch die anderen Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 290 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehen. (3) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen. Artikel 14 Ausgaben (1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehen. (2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. (3) Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt dabei die Kosten für das Dolmetschen bei den Sitzungen und die Übersetzung der Unterlagen ins oder aus dem Spanische(n) und Englische(n). Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Artikel 15 Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen (1) Der Handelsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von den von ihm eingesetzten Fachgremien unterstützt. Sofern nichts anderes im Übereinkommen, im Rahmen dieses Handelsausschusses oder eines relevanten, mit diesem Übereinkommen eingesetzten Fachgremiums vereinbart, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für die Fachgremien (Unterausschüsse, Arbeitsgruppen usw.). (2) Der Handelsausschuss wird über die von jedem Fachgremium benannten Kontaktstellen unterrichtet. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Fachgremien versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt. (3) Der Handelsausschuss erhält von den einzelnen Fachgremien in jeder ordentlichen Sitzung Berichte über ihre Tätigkeiten. (4) Ein Fachgremium kann im Einklang mit dem Übereinkommen eine eigene Geschäftsordnung festsetzen, die dem Handelsausschuss mitgeteilt wird. Artikel 16 Änderung der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 11 geändert werden. (1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3. ANHANG II   ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU vom … über die Annahme der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe h und des Artikels 315 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 315, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter fest. (2) Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Fragen, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: (1) Die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex für Schiedsrichter werden im Anhang festgelegt. (2) Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Ausgestellt in …am … Für den Handelsausschuss Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus Handelskommissar der Europäischen Kommission Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus (1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3. Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru VERFAHRENSORDNUNG Allgemeine Bestimmungen (1) Im Einklang mit Titel XII (Streitbeilegung) und der vorliegenden Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „das Übereinkommen“ das in Brüssel am 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Peru und Kolumbien andererseits unterzeichnete Handelsübereinkommen; b) „Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen. c) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels; d) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; e) „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 302 des Übereinkommens (Einleitung von Schiedsverfahren) beantragt; f) „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 299 des Übereinkommens (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen verstoßen hat. g) „Schiedspanel“ ein nach Artikel 303 d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.