Europäische Union

Beschluss 2014/906/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

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16.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 359/151 BESCHLUSS 2014/906/GASP DES RATES vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 9. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/726/GASP (1) angenommen. (2) Im Beschluss 2013/726/GASP ist für das in Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Projekt eine Durchführungszeit von 12 Monaten — ab dem Abschluss des Finanzierungsabkommens gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses — vorgesehen. (3) Am 6. November 2014 hat das Technische Sekretariat der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OVCW) die Union um deren Ermächtigung ersucht, die im Beschluss 2013/726/GASP festgelegte Durchführungszeit bis zum 30. September 2015 zu verlängern, damit das Projekt über das in Artikel 5 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Ende der Geltungsdauer hinaus weiter durchgeführt werden kann. (4) Die beantragte Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP betrifft Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses und den ersten Absatz des Abschnitts „Tätigkeiten“ im Anhang, wo die Dauer der Durchführung des Projekts geändert werden muss. (5) Die Fortsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/726/GASP genannten Projekts, das im Ersuchen der OVCW vom 6. November 2014 ausdrücklich angeführt wurde, könnte ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen. (6) Der Beschluss 2013/726/GASP sollte daher zur Ermöglichung der vollständigen Durchführung des darin enthaltenen Projekts dahin gehend geändert werden, dass seine Geltungsdauer entsprechend verlängert wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2013/726/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Seine Geltungsdauer endet am 30. September 2015.“ 2. Im Anhang erhält der erste Absatz des Abschnitts „Tätigkeiten“ folgende Fassung: „Die Unterstützung der OVCW erfolgt durch die Bereitstellung von bis zu 5 Satellitenbildern des Satellitenzentrums der Europäischen Union (EU SATCEN) pro Woche während eines Zeitraums, der mit der Vertragsunterzeichnung beginnt und am 30. September 2015 endet.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.