Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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satz 2 Buchstaben a, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind. KAPITEL 3 Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Geflügel und Bruteiern in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 1 Geflügel Artikel 34 Anforderungen an Verbringungen von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel (1)   Unternehmer verbringen Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten, und zwar: i) seit dem Schlupf; oder ii) über einen Zeitraum von mindestens: — 42 Tagen vor dem Abgang im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern; oder — 21 Tagen vor dem Abgang im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen; b) die Tiere kommen aus einem Bestand, für den keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle einer in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae folgende Maßnahmen ergriffen haben: i) der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet; ii) im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert; iii) im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde; c) die Tiere kommen aus einem Bestand, für den kein Fall von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle eines in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Falls von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) folgende Maßnahmen ergriffen haben: entweder i) wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde; oder ii) der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde; d) die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; e) im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall von Infektionen mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt; f) im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen sind die Tiere in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit Vögeln in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen; g) im Falle von Enten und Gänsen wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen; h) die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie. (2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden. Artikel 35 Anforderungen an Verbringungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel (1)   Unternehmer verbringen zur Schlachtung bestimmtes Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem registrierten oder zugelassenen Geflügelbetrieb aufgehalten, und zwar: i) seit dem Schlupf; oder ii) mindestens während der letzten 21 Tage vor dem Abgang; b) die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; c) die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie. (2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden. Artikel 36 Anforderungen an Verbringungen von Eintagsküken (1)   Unternehmer verbringen Eintagsküken nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere kommen aus einer zugelassenen Brüterei; b) die Tiere sind aus Bruteiern geschlüpft, die: i) die Anforderungen gemäß Artikel 38 erfüllen und aus Beständen stammen, die Kontrollen gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f unterzogen wurden; oder ii) aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden; c) die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie. (2)   Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind. (3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden. Artikel 37 Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem einzigen registrierten Betrieb aufgehalten haben; b) die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; c) im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt; d) die Tiere sind in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit neu in den Bestand aufgenommenem Geflügel oder mit Vögeln, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen, in Berührung gekommen; e) im Falle von Enten und Gänsen, mit Ausnahme von zur Schlachtung bestimmten Tieren, wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen; f) die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen; g) die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie. Abschnitt 2 Bruteier von Geflügel Artikel 38 Anforderungen an Verbringungen von Geflügelbruteiern Unternehmer verbringen Geflügelbruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb; b) sie kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder mindestens während der letzten 42 Tage vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten haben; c) sie kommen von Tieren, die die Anforderungen des Artikels 34 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfüllen; d) sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet; e) sie wurden desinfiziert; f) die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42. Artikel 39 Ausnahmeregelung für Verbringungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie kommen aus einem registrierten Betrieb; b) sie kommen aus Beständen, die: i) sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem registrierten Betrieb aufgehalten haben; ii) keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; iii) die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen; c) die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42. Artikel 40 Ausnahme für Verbringungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer spezifiziert pathogenfreie Eier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie kommen aus einem zugelassenen Geflügelbetrieb; b) sie kommen aus spezifiziert pathogenfreien Beständen im Sinne des Europäischen Arzneibuchs, und die Ergebnisse aller für diesen speziellen Status erforderlichen Tests und klinischen Untersuchungen sind vorteilhaft ausgefallen; c) sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet. Abschnitt 3 Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen Artikel 41 Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit Für den Fall, dass Geflügel, Geflügelbruteier oder die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Eintagsküken mit anderen Impfstoffen als inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien. Abschnitt 4 Spezifische Bedingungen in Bezug auf Verbringungen in Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Artikel 42 Zusätzliche Anforderungen an Verbringungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Unternehmer verbringen Geflügel und Geflügelbruteier nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, wenn diese Tiere und Bruteier zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 3 für die jeweilige Ware folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen: a) Im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel: i) sind sie nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; ii) waren sie über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem genehmigten Quarantänebetrieb isoliert, wo: — kein Geflügel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde; — keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden; — keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden; iii) wurden sie in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden und deren Befund negativ war; b) im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel kommen diese Tiere aus Beständen, die entweder: i) nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden; oder ii) gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang einer Untersuchung zum Nachweis des Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, bei der eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann; c) im Falle von Eintagsküken: i) sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; ii) sie sind aus Bruteiern hervorgegangen, die den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen; iii) sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Bruteier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Bruteiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen; d) im Falle von Geflügelbruteiern: i) sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; ii) sie kommen aus Beständen, die: entweder — nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind; oder — mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind; oder — mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde. KAPITEL 4 Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels Artikel 43 Spezifische Vorschriften für Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels (1)   Während der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels aus dem Herkunftsbetrieb in einen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat stellen Unternehmer sicher, dass die Tiere nicht mehr als dreimal aufgetrieben werden und dass diese Auftriebe in für Auftriebe zugelassenen Betrieben oder auf Transportmitteln gemäß Artikel 44 unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden: a) Jedes der aufgetriebenen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere wird spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Verlassen des Herkunftsbetriebs an seinen endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht; b) der Zeitraum zwischen dem Datum des Abgangs der einzelnen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere aus ihrem Herkunftsbetrieb und dem Datum des Abgangs aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat darf höchstens 14 Tage betragen. (2)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde legt der Unternehmer, der die Veterinärbescheinigung zwecks Übereinstimmung mit Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt, einen Verbringungsverlauf (mit sämtlichen Auftrieben) für die Tiere der Sendung seit ihrem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb vor. (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von 20 Tagen beim Transport von Tieren auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird. Artikel 44 Spezifische Vorschriften für auf Transportmitteln stattfindende Auftriebe Unternehmer der Betriebe, die Huftiere oder Geflügel halten, die/das vor der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat auf dem Transportmittel aufgetrieben werden soll(en), stellen sicher, dass die Verladung im Betrieb durchgeführt wird, ohne dass das Transportmittel in die Räumlichkeiten gelangt, in denen Tiere gehalten werden. Artikel 45 Genaue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Auftrieben (1)   Unternehmer von für Auftriebe zugelassenen Betrieben stellen sicher, dass: a) der Betrieb oder epidemiologisch abgegrenzte Bereiche zur Unterbringung von Tieren innerhalb des Betriebs in regelmäßigen Abständen von höchstens 14 Tagen ununterbrochener Belegung von Tieren freigemacht sowie gereinigt und desinfiziert wird/werden; b) die Reifen der Transportmittel, aus denen Tiere entladen oder in die Tiere aufgeladen werden, vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden. (2)   Unternehmer, die Auftriebe gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels auf Transportmitteln durchführen, stellen sicher, dass die Reifen der Transportmittel vor Verlassen des Herkunftsbetriebs desinfiziert werden. Artikel 46 Ausnahmen für Verbringungen von Huftieren für Ausstellungen, sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen (1)   Die Bedingungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 und Artikel 134 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Verbringungen gehaltener Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Teilnahme an Ausstellungen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen. (2)   Die Genehmigung des Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/429 ist nicht erforderlich, wenn einzeln zertifizierte, registrierte Equiden gemeinsam auf einem Transportmittel in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden, um dort an einer der in Absatz 1 genannten Aktivitäten teilzunehmen. KAPITEL 5 Anforderungen an Verbringungen anderer gehaltener Landtiere als gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel und an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 1 Primaten Artikel 47 Anforderungen an Verbringungen von Primaten in andere Mitgliedstaaten Unternehmer verbringen Primaten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere entweder (1) in einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden und gemäß den Anforderungen des Artikels 64 Absatz 1 zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden; oder (2) aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb kommen und gemäß den Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden. Abschnitt 2 Honigbienen und Hummeln Artikel 48 Anforderungen an die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere und die Herkunftsbienenstöcke zeigen keine Anzeichen für die Amerikanische Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder Tropilaelaps spp.; b) sie kommen aus einer Imkerei, die sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens: i) 3 km in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der Amerikanischen Faulbrut gemeldet wurde und der nicht wegen eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut zur Sperrzone erklärt worden ist; ii) 100 km kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß Artikel 49; iii) 100 km kein Befall mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Tropilaelaps spp. oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist. Artikel 49 Ausnahmeregelung für die Verbringung von Honigbienenköniginnen in andere Mitgliedstaaten Abweichend von Artikel 48 Buchstabe b Ziffer ii dürfen Unternehmer Honigbienenköniginnen verbringen, wenn diese Tiere die Anforderungen gemäß Artikel 48 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und iii sowie folgende Anforderungen erfüllen: a) In der Herkunftsimkerei wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet, und die Imkerei befindet sich mindestens 30 km entfernt von den Grenzen einer Schutzzone, die von der zuständigen Behörde im Umkreis von mindestens 20 km um den Ort des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde; b) die Herkunftsimkerei befindet sich nicht in einer mit Schutzmaßnahmen belegten Sperrzone, die von der Union wegen des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde; c) die Herkunftsimkerei befindet sich in einem Gebiet, in dem jährliche Überwachungsmaßnahmen für die Aufdeckung von Befällen mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) durch die zuständige Behörde durchgeführt werden, mit denen ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Imkereien befallen waren; d) die Herkunftsimkerei wird während der Produktionssaison monatlich durch die zuständige Behörde mit Negativbefund kontrolliert, womit ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Bienenstöcke befallen waren; e) sie sind in Einzelkäfigen zusammen mit höchstens 20 Pflegebienen untergebracht. Artikel 50 Zusätzliche Anforderungen in Zusammenhang mit Befällen mit Varroa spp. für die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Befall mit Varroa spp.“, wenn sie den Anforderunge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.