Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 ergriffen wurden. (4)   Unternehmer verbringen gehaltene unkastrierte Schafböcke nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang kein Fall von infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde; b) die Tiere wurden einer serologischen Untersuchung auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. (5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen im Sinne des Artikels 18. Artikel 16 Ausnahmeregelung für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ Abweichend von den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für Schafe und Ziegen verbringen, wenn die Tiere aus einem Betrieb kommen, der mit Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist. Artikel 17 Ausnahmen für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Schafe und Ziegen, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen, a) der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind; b) der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln. Artikel 18 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten Abweichend von den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere sind entweder gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 einzeln gekennzeichnet oder sie haben sich vor dem Abgang mindestens 21 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 21 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten. b) die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet: entweder i) kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist; oder ii) sie sind älter als sechs Monate und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war; oder iii) sie sind kastriert; c) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden; d) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde; e) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden. Abschnitt 3 Schweine Artikel 19 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schweinen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen; b) jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen; c) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden; d) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden; e) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde; f) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schweinen gemeldet wurden und bei dem in den letzten zwölf Monaten vor ihrem Abgang entweder i) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt wurden, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung eingestallt wurden; oder ii) bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums — nur Schweine aus Betrieben, die die in Ziffer i oder in dieser Ziffer vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden; — — falls bei in dem Betrieb gehaltenen Schweinen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde — Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 3 ergriffen wurden. (2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine im Sinne des Artikels 21. Artikel 20 Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür (1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“, wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen, nicht gegen Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind: a) Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, ist entweder folgende Anforderung erfüllt: i) der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“; oder ii) die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Bei unter vier Monate alten Schweinen, die von mit einem Markerimpfstoff (negativer gE-Marker) geimpften Muttertieren geboren wurden, kann zum Nachweis von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit die in Anhang I Teil 7 vorgesehene Diagnosemethode verwendet werden. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen; b) falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt: i) die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten; und ii) die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das komplette Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte. (2)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für das Virus der Aujeszkyschen Krankheit, wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen und entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind: a) Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, ist entweder folgende Anforderung erfüllt: i) der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“; oder ii) der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit; oder iii) gegebenenfalls wurden die Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen; b) falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt: i) sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten; und ii) sie wurden gegebenenfalls mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte. (3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine im Sinne des Artikels 21. Artikel 21 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schweinen in andere Mitgliedstaaten (1)   Abweichend von den in Artikel 19 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, a) in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden; b) in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde. (2)   Abweichend von den in Artikel 20 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit verfügt, wenn sie den Anforderungen in Absatz 1 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden; b) die Tiere werden auf direktem Weg zum Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert, ohne in diesem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben oder in einem Durchfuhrmitgliedstaat oder in einer Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ hat, aufgetrieben zu werden. Abschnitt 4 Equiden Artikel 22 Anforderungen an Verbringungen von Equiden in andere Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer verbringen Equiden nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis: i) die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und ii) die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Ausstallung des letzten infizierten Tiers aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde; b) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Beschälseuche gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis: i) die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden; und ii) die in dem Betrieb verbliebenen Equiden mit Ausnahme der in Ziffer i genannten kastrierten Equiden mithilfe der in Anhang I Teil 8 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf Beschälseuche unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde; c) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 90 Tagen vor dem Abgang kein Fall von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang ein Fall/Fälle von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis: i) die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde; und ii) die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe der in Anhang I Teil 9 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens drei Monaten nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde; d) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben befindet, in dem/der in den letzten 2 Jahren ein Fall/Fälle von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde(n), erfüllen sie die Bedingungen gemäß Ziffer i und entweder die Bedingungen gemäß Ziffer ii oder gemäß Ziffer iii: i) über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur oberhalb des physiologischen Normalbereichs ermittelt wurde, wurden mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis mit Negativbefund unterzogen; und ii) die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in Quarantäne gehalten, bei der sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und entweder — mindestens 60 Tage und höchstens zwölf Monate vor dem Versanddatum mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft; oder — mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 14 Tage nach der Einstallung in Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war; iii) die Tiere wurden — mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Abgangsdatum erfolgte; und — mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zum Abgang vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren; e) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden; f) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde; g) die Tiere sind nicht mit gehaltenen Tieren von Arten in Berührung gekommen, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Seuchen gelistet sind und die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang nicht die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anforderungen und in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang nicht die unter Buchstabe f aufgeführte Anforderung erfüllt haben. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelten die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Verbringungsbeschränkungen für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte in dem Betrieb befindliche Tier einer der Arten, die für die jeweilige in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Seuche gelistet sind, entweder getötet und vernichtet oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten gereinigt und desinfiziert wurden. (3)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde gibt der Unternehmer, der die in Artikel 76 genannte Veterinärbescheinigung beantragt, die Adressdaten derjenigen Equidenbetriebe an, in denen die zu verbringenden Equiden in den letzten 30 Tagen vor der geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gehalten wurden. Abschnitt 5 Camelidae Artikel 23 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer verbringen gehaltene Camelidae nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Camelidae, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen; b) jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen; c) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden; d) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurden, und sie wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war; e) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem bei den Camelidae zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 2 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums i) nur Camelidae aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.