Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ie Tiersendung von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um bestimmte Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Veterinärbescheinigung für vor Erreichen des endgültigen Bestimmungsorts erfolgende Verbringungen von Huftieren und Geflügel durch Betriebe enthalten, die Auftriebe gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) 2016/429 durchführen. (32) Um zu gewährleisten, dass durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch bis an die Außengrenze der Union transportierte gehaltene Landtiere, für die eine Bescheinigung für die Ausfuhr in ein Drittland ausgestellt wurde, die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung innerhalb der Union erfüllen, sollten Unternehmer sicherstellen, dass diese Tiersendungen von Veterinärbescheinigungen mit Attestierungen begleitet werden, für die mindestens ebenso strenge Kriterien erfüllt werden müssen wie bei der Verbringung von gehaltenen Huftieren oder gehaltenem Geflügel, die/das zur Schlachtung in dem Mitgliedstaat bestimmt sind/ist, in dem sich der Ausgangsort befindet. (33) Mit Artikel 149 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physische Kontrollen sowie Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere zu erlassen, die vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Tiergesundheitsanforderungen zu überprüfen. Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung erstreckt sich auch auf Bruteier, weshalb diese Bestimmung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden muss; hierzu werden die nötigen Vorschriften festgelegt, einschließlich der Fristen für die Durchführung solcher Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen und für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern sowie der Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen und der Bedingungen für deren Verlängerung. (34) Nach den Artikeln 152, 153 und 163 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer verpflichtet, der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine geplante Verbringung von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat vorab zu melden und alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, die diese zuständige Behörde benötigt, um die Verbringung von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu melden. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung genaue Vorschriften zu den Anforderungen festgelegt werden, die für die Voranmeldung durch die Unternehmer, für die Informationen, die für die Meldung derartiger Verbringungen erforderlich sind, und für die Notfallverfahren für diese Meldungen gelten. (35) Artikel 153 Absätze 2 und 4, Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 sehen die Nutzung des TRACES-Systems zu Meldezwecken vor, wenn Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen. TRACES ist das in den Entscheidungen 2003/24/EG (13) und 2004/292/EG der Kommission (14) vorgesehene integrierte EDV-System für das Veterinärwesen. Da Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) die Errichtung eines Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) vorsieht, in das Funktionen des TRACES-Systems integriert werden, sollte in der vorliegenden Verordnung nicht auf TRACES, sondern auf IMSOC Bezug genommen werden. (36) In Artikel 155 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Bedingungen für die Verbringung wild lebender Landtiere aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat dargelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten die Anforderungen an Tiergesundheit, Bescheinigungen und Meldungen für derartige Verbringungen nach den in Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Befugnissen festgelegt werden. (37) Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt. Artikel 2 Geltungsbereich (1)   Diese Verordnung gilt für: a) gehaltene und wild lebende Landtiere und für Bruteier; b) Betriebe, in denen diese Tiere gehalten oder aufgetrieben bzw. Bruteier produziert werden; c) Unternehmer, die diese Tiere halten bzw. Bruteier produzieren; d) Unternehmer, die Landtiere und Bruteier transportieren; e) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. (2)   Teil II gilt nur für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, die zwischen Mitgliedstaaten stattfinden, jedoch mit Ausnahme der Artikel 4 bis 6 und von Artikel 63, die zusätzlich für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb eines Mitgliedstaats gelten. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge; 2. „Transportbehälter“/„Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren oder Eiern verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist; 3. „von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten; 4. „Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison‚ Bos (einschließlich der Untergattungen Bos‚ Bibos‚ Novibos‚ Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen; 5. „Betrieb, der frei von ‚Seuche‘ ist“ einen Betrieb, dem der Status „seuchenfrei“ gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde; 6. „Status frei von ‚Seuche‘  “ den Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone desselben, der in Übereinstimmung mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde; 7. „  ‚Seuche‘ wurde nicht gemeldet“ eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde; 8. „zur Schlachtung bestimmte ‚Tiere‘  “ gehaltene Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof transportiert werden sollen; 9. „zugelassener Quarantänebetrieb“ einen Betrieb, dem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die Zulassung erteilt wurde; 10. „zugelassenes Tilgungsprogramm“ ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde; 11. „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen; 12. „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen; 13. „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae; 14. „Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen; 15. „Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae; 16. „Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae; 17. „sonstige gehaltene Huftiere“ andere gehaltene Huftiere als Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae; 18. „vektorgeschützter Betrieb“ einen Teil oder die Gesamtheit der Einrichtungen eines Betriebs, die durch den Einsatz geeigneter physischer und betriebswirtschaftlicher Mittel vor Angriffen von Culicoides geschützt sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wird; 19. „vektorfreier Zeitraum“ die Dauer der Inaktivität von Culicoides in einem abgegrenzten Gebiet, die gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 bestimmt wird; 20. „Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist; 21. „Nutzgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird; 22. „Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen; 23. „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist; 24. „spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von „Hühnerbeständen frei von spezifizierten Pathogenen“ gemäß dem Europäischen Arzneibuch (16) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind; 25. „registrierte Equiden“: a) reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen; b) gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind („registriertes Pferd“); 26. „Primaten“ Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen; 27. „Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera; 28. „Hummeln“ Tiere der Gattung Bombus; 29. „Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus; 30. „Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris; 31. „Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo; 32. „sonstige Carnivora“ andere Tiere der Ordnung Carnivora als Hunde, Katzen oder Frettchen; 33. „Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen; 34. „Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zweck einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können; 35. „Brieftauben“ Tauben, die aus ihrem Taubenschlag in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden oder für einen solchen Transport bestimmt sind, um anschließend aufgelassen zu werden, damit sie in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückfliegen. TEIL II VERBRINGUNGEN VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND VON BRUTEIERN INNERHALB DER UNION KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union Abschnitt 1 Seuchenpräventionsmaßnahmen hinsichtlich des Transports innerhalb der Union in Ergänzung zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen Artikel 4 Allgemeine Anforderungen an Transportmittel Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass das zum Transport von gehaltenen Landtieren oder von Bruteiern verwendete Transportmittel, ausgenommen Transportmittel für die in Artikel 6 genannten Landtiere, a) so konstruiert ist, dass: i) Tiere oder Bruteier nicht entweichen bzw. herausfallen können; ii) eine Sichtprüfung der Örtlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, möglich ist; iii) das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird; iv) im Falle von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird; b) sobald wie möglich nach jedem Transport von Tieren, Bruteiern oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut gereinigt und desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere oder Bruteier aufgeladen werden. Artikel 5 Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden (1)   Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden, ausgenommen Transportbehälter/Container für die in Artikel 6 genannten Landtiere, a) den Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a entsprechen; b) ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art, derselben Kategorie, desselben Typus und desselben Gesundheitsstatus enthalten; c) eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter werden sie nach der ersten Verwendung vernichtet; oder ii) sie werden nach Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einer erneuten Verwendung getrocknet bzw. trocknen gelassen. (2)   Im Falle von Geflügel und Bruteiern stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltenes Geflügel und Bruteier im Transportmittel transportiert werden, folgende Angaben tragen: a) bei Eintagsküken und Bruteiern: i) den Namen des Herkunftsmitgliedstaats; ii) die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs; iii) die Art des betreffenden Geflügels; iv) die Anzahl der Tiere bzw. der Bruteier; b) bei Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs. (3)   Im Falle von gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 49 transportierten Honigbienenköniginnen stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass die Transportbehälter/Container oder die gesamte Sendung unmittelbar nach der Sichtkontrolle durch den amtlichen Tierarzt zur Bescheinigung der Tiergesundheit mit einem feinen Netz einer Maschenweite von höchstens 2 mm bespannt werden. (4)   Im Falle von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass diese während des Transports in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert sind, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Transportbehälter/Container gehalten wird, der vor der Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde. Artikel 6 Ausnahmen von den Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden (1)   Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für den Transport von: a) Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden; b) Tieren der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten in einer höheren Zahl als nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung zulässig, wenn der Transport zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt; c) Tieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken in einer höheren Zahl als für diese Arten festgelegt, wenn Vorschriften zur Festlegung der Höchstzahl von Heimtieren der betreffenden Arten gemäß Artikel 246 Absatz 3 erlassen worden sind. (2)   Die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für den Transport von Equiden innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, diese Equiden sind zur Schlachtung bestimmt. (3)   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b nicht für den Transport gelten: a) innerhalb eines Betriebs, wenn i) die transportierten Tiere in diesem Betrieb gehalten werden und der Transport durch den Unternehmer dieses Betriebs erfolgt; und ii) das für Transporte gehaltener Landtiere verwendete Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert wird; oder b) zwischen Betrieben innerhalb des Mitgliedstaats, wenn i) die Betriebe zu derselben Lieferkette gehören; und ii) die zur Beförderung gehaltener Landtiere verwendeten Transportmittel am Ende eines jeden Tages gereinigt und desinfiziert werden, sofern Tiere in diesen Transportmitteln transportiert wurden. (4)   Die Anforderungen nach Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transport von Honigbienen und Hummeln. Abschnitt 2 Ergänzende Anforderungen an Verbringungen von Landtieren in andere Mitgliedstaaten hinsichtlich Impfungen Artikel 7 Anforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich Impfungen gegen Seuchen der Kategorie A Für den Fall, dass der Herkunftsmitgliedstaat eine Impfung gegen eine Seuche der Kategorie A eingeführt hat, verbringen Unternehmer Landtiere oder Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere und Bruteier die spezifischen Bedingungen erfüllen, die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 für die entsprechende Seuche der Kategorie A und für Tiere von für diese Seuche gelisteten Arten festgelegt wurden. Abschnitt 3 Zusätzliche Anforderungen an Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus anderen Mitgliedstaaten in Empfang nehmen Artikel 8 Höchstfrist für die Schlachtung von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das sie aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden/wird. Artikel 9 Ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen (1)   Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten spätestens 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und mindestens eines der folgenden Kriterien nicht erfüllen: a) Sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission; oder b) sie erfüllen die Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. (2)   Für den Fall, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch transportiert werden und mindestens eine der Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a bis c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 nicht erfüllen, stellen Unternehmer von Schlachthöfen neben den in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen sicher, dass diese Tiere spätestens 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden. KAPITEL 2 Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 1 Rinder Artikel 10 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Rindern, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen; b) jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen; c) die Tiere kommen aus einem Betrieb, der ohne Impfung der Rinder frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: i) der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für die Rinderpopulation; oder ii) die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mit Negativbefund durchgeführt wurde; oder iii) die Tiere sind jünger als 12 Monate; oder iv) die Tiere sind kastriert; d) die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist, und mindestens eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: i) der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)“ ; oder ii) die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 2 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, der in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang durchgeführt wurde und dessen Befund negativ war; oder iii) die Tiere sind jünger als sechs Wochen; e) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden; f) die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden; g) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde; h) die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis: i) die infiz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.