Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0567. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

mission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (10)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts). (11)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). ANHANG Zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellende Daten Tabelle 1 Legende Zeichen Datentyp Definition {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166 {MIC} 4 alphanumerische Zeichen MIC-Code gemäß ISO 10383 {DATEFORMAT} Datumsformat nach ISO 8601 Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT. {DECIMAL-n/m} Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können Numerisches Feld für positive und negative Werte. — Dezimalzeichen:„.“ (Punkt); — negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt; — Werte werden gerundet und nicht gekürzt. Tabelle 2 Einzelheiten zu den zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellenden Daten # Feld Zu meldende Angaben Format und Standards für die Meldung 1 Kennung des Instruments Code zur Identifizierung des Finanzinstruments {ISIN} 2 Vollständige Bezeichnung des Instruments Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments {ALPHANUM-350} 3 Handelsplatz Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten operationeller MIC {MIC} 4 MiFIR-Kennung Bestimmung von Eigenkapitalinstrumenten   Aktien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;   Aktienzertifikate im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;   Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;   Zertifikate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; Sonstige Eigenkapitalinstrumente:   „SHRS“ = Aktien   „ETFS“= ETF   „DPRS“ = Aktienzertifikate   „CRFT“ = Zertifikate 5 Meldestichtag Tag, für den die Daten bereitgestellt werden Die Daten müssen mindestens für die folgenden Tage bereitgestellt werden: — Fall 1: für den Tag, der dem „Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a entspricht; — Fall 2: für den Tag, an dem ein Zeitraum von vier Wochen ab dem „Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a endet; — Fall 3: für den letzten Handelstag jedes Kalenderjahres gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii; — Fall 4: für den Tag, an dem eine Kapitalmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii wirksam wird. Im Fall 1 sind in den Feldern 6 bis 12 ggf. Schätzwerte anzugeben. {DATEFORMAT} 6 Zahl der ausstehenden Instrumente Für Aktien und Aktienzertifikate Die Gesamtzahl der ausstehenden Instrumente. Für ETF Die Anzahl der zum Handel ausgegebenen Anteile. {DECIMAL-18/5} 7 Beteiligungen, die 5 % der Gesamtstimmrechte überschreiten Nur für Aktien Die Gesamtzahl der Aktien, die Beteiligungen mit mehr als 5 % der Gesamtstimmrechte des Emittenten entsprechen, es sei denn, die Beteiligung befindet sich im Besitz eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Pensionsfonds. Dieses Feld ist nur dann auszufüllen, wenn entsprechende Informationen verfügbar sind. {DECIMAL-18/5} 8 Preis des Instruments Nur für Aktien und Aktienzertifikate Der Preis des Instruments am Ende des Meldestichtags. Der Preis sollte in Euro angegeben werden. {DECIMAL-18//13} 9 Emissionsvolumen Nur für Zertifikate Das Emissionsvolumen des Zertifikats in Euro. {DECIMAL-18/5} 10 Anzahl der Handelstage im Meldezeitraum Die Gesamtzahl der Handelstage, für die die Daten bereitgestellt werden. {DECIMAL-18/5} 11 Gesamtumsatz Gesamtumsatz im Meldezeitraum {DECIMAL-18/5} 12 Gesamtzahl der Transaktionen Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum {DECIMAL-18/5}

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.