Europäische Union

78/172/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.418 - Gewürze) (Nur der französische und englische Text sind verbindlich)

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daran gehindert, zwischen einer Anzahl von verschiedenen Marken zu wählen und sich für die billigeren zu entscheiden ; wegen des Systems der gebundenen Wiederverkaufspreise können sie auch keinen Nutzen aus dem Wettbewerb zwischen Gewürzen derselben Marke auf der Handelsstufe ziehen. Die in diesen Vereinbarungen enthaltene Verpflichtung der drei betreffenden Händler zur Einhaltung der gebundenen Wiederverkaufspreise hindert sie schließlich daran, ihre beträchtlichen finanziellen Vorteile aus diesen Verträgen auch nur zum Teil an die Verbraucher weiterzugeben. IV.ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG Nr. 17 27. Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Aufgrund dieses Artikels stellt die Kommission fest, daß die oben in Ziffer 12 genannte Verpflichtung der Vertriebshändler eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags darstellt. Die Kommission verpflichtet deshalb die Liebig-gruppe Liebig-Gruppe und die Gesellschaften GB, Delhaize Frères und Sarma, diese Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmung, die in den von der Gruppe Brooke Bond Liebig durch ihre Tochtergesellschaft Brooke Bond Liebig Benelux N.V. mit den Unternehmen GB-INNO-BM S.A., Ets Delhaize Frères et Cie "Le Lion" S.A. und Sarma-Penney Ltd. für Belgien geschlossenen Vertriebsverträgen enthalten ist und den letzteren verbietet, in ihren Verkaufsräumen andere Gewürze als Liebig-Gewürze oder andere als von ihnen unter ihren eigenen Marken angebotene Gewürze zu verkaufen, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die nachstehend in Artikel 3 genannten Gesellschaften sind gehalten, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die folgenden Gesellschaften gerichtet: - Brooke Bond Liebig Limited, London, - Brooke Bond Liebig Benelux N.V., Antwerpen, - GB-INNO-BM S.A., Brüssel, - Delhaize Frères et Cie "Le Lion" S.A., Brüssel, - Sarma Penney Ltd., Brüssel. Brüssel, den 21. Dezember 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.