31978D0172

78/172/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.418 - Gewürze) (Nur der französische und englische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 053 vom 24/02/1978 S. 0020 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.418 - Gewürze) (Nur der englische und der französische Text sind verbindlich) (78/172/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1 und 3,

gestützt auf den Kommissionsbeschluß vom 24. Juni 1977, von Amts wegen das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 23. November 1977 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT

Beschreibung der Erzeugnisse

1. Die Erzeugnisse, um die es hier geht, sind Haushaltsgewürze, d.h. alle Zutaten, die Lebensmitteln zur Verbesserung ihres Geschmacks oder Aromas beigefügt werden können und die in den "Gewürzkatalogen" der verschiedenen Erzeuger aufgeführt sind.

Gewürze im eigentlichen Sinne gibt es nur wenige (Pfeffer, Muskatnuß, Gewürznelken, Vanille, Zimt, Curry und Safran). Alle Gewürz-Firmen auf dem Markt bieten ein Sortiment von wenigstens vierzig bis fünzig Varianten von Gewürzen im weiteren Sinn mit verschiedenen Mischungen an.

Der belgische Markt für Haushaltsgewürze A. Die Hersteller

2. Der belgische Gewürzmarkt befindet sich in starker Expansion. Der Gesamtumsatz der Hersteller belief sich im Jahr 1976 auf ungefähr 325 Mill. bfrs gegenüber fast 247 Mill. bfrs im Jahr 1975, was einer Steigerung um 32 % entspricht.

Die Zahl der Hersteller auf dem Markt ist begrenzt. Vier Hersteller, d.h. Brooke Bond Liebig (im folgenden "Liebig" genannt), India, Ducros und Topo, vereinigen ungefähr 85 % des Marktes auf sich, während sich die übrigen 15 % auf eine Reihe von kleineren Herstellern verteilen.

Im Jahr 1975 versuchte die amerikanische Gesellschaft McCormick, ein bedeutender Gewürzhersteller mit bekanntem Warenzeichen, auf dem belgischen Markt Fuß zu fassen. Ihr Alleinvertriebshändler für Belgien war die Gesellschaft Resta in Ternat, die McCormick-Gewürze aus Frankreich und dem Vereinigten Königreich einführte. Im März 1977 beschloß McCormick, sich von diesem Markt zurückzuziehen, da es ihr nicht gelungen war, mehr als einen unerheblichen Marktanteil zu erlangen.

3. Die Liebig-Gruppe ist auf dem belgischen Markt seit 1969 über ihre Tochtergesellschaft, Brooke Bond Liebig Benelux N.V., tätig. Diese Tochtergesellschaft, die im Jahr 1975 die Kontrolle über die Gesellschaft Erica durch den Kauf von 75 % ihrer Aktien erwarb, verpackt und verkauft mehr als fünfzig verschiedene Gewürze unter den Marken "Liebig" und "Erica".

Gewürze machen mehr als 20 % der Liebig-Verkäufe auf dem belgischen Markt aus. Zu den sonstigen Liebig-Erzeugnissen gehören OXO in fluessiger Form und in Würfeln, Fleischextrakte, Brühwürfel, Corned beef sowie Erzeugnisse für Großküchen und die Lebensmittelindustrie.

Der Umsatz von Liebig- und Erica-Gewürzen im Jahr 1976 belief sich auf dem belgischen Markt auf 122,1 Mill. bfrs. Diese Zahl entsprach 39 % des belgischen Marktes und bedeutet gegenüber dem Umsatz des Vorjahres eine Steigerung um 20 %. Dieser Marktanteil liegt fast doppelt so hoch wie der Marktanteil des zweitgrössten Herstellers. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

4. Von den anderen Herstellern ist die französische Gesellschaft Ducros seit 1971 auf dem belgischen Markt unter ihrer eigenen Marke tätig.

Die belgischen Gesellschaften India und Topo verkaufen ihre Erzeugnisse unter ihren eigenen Handelsnamen oder unter der Marke der unten in Ziffer 6 genannten grossen Firmen.

B. Der Vertrieb

5. Für trockene Lebensmittel (1), zu denen die Gewürze zählen, gab es 1975 in Belgien ungefähr 24 000 Lebensmittelläden mit einem Gesamtumsatz von etwa 178 Mill. bfrs. Von diesen waren 3 839 Selbstbedienungsläden, die nur 16 % der Gesamtheit der Lebensmittelgeschäfte darstellten, jedoch einen Umsatz von etwa 130,6 Milliarden bfrs erzielten, d.h, ungefähr 73 % der Gesamtverkäufe an trockenen Lebensmitteln. Die grössten Selbstbedienungsläden, nämlich die 712 Supermärkte und 72 Großmärkte (2), die zusammen 3 % der Gesamtzahl dieser Lebensmittelläden ausmachten, erzielten einen Umsatz von 92,5 Milliarden bfrs oder 52 % der Gesamtumsätze (3).

6. Die drei grössten Selbstbedienungslebensmittelläden sind GB-Inno-BM (nachstehend "GB" genannt), Delhaize Frères & Cie Le Lion (nachstehend "Delhaize Frères" genannt) und Sarma-Penney Limited (nachstehend "Sarma" genannt). Ihr Marktanteil an dem Verkauf von Gewürzen ist mindestens so groß wie ihr Anteil an dem Verkauf von trockenen Lebensmitteln insgesamt. 1975 machte der unversteuerte Gesamtbetrag der von ihnen bei Liebig und anderen Herstellern gekauften Gewürze etwa 73 Mill. bfrs aus, das sind fast 30 % des Gewürzumsatzes aller belgischen Hersteller. Diese Gewürze wurden über ungefähr 300 Verkaufsstellen, d.h. etwas mehr als 1 % aller Lebensmittelläden, verkauft. 1976 betrug der Gesamtwert der von diesen drei grossen Firmen gekauften Gewürze etwa 93 Mill. bfrs, das sind 28 % des in Belgien getätigten Gesamtumsatzes aller Gewürzhersteller zusammen.

7. In den Jahren 1975 und 1976 beliefen sich die durch diese drei Vertriebsgesellschaften von Liebig und den anderen Herstellern bezogenen Gewürze auf annährend folgende Mengen (in Fläschchen ausgedrückt): >PIC FILE= "T0012770">

8.1976 war der Liebig-Gesamtumsatz mit Erzeugnissen der Marke "Liebig" wie folgt: >PIC FILE= "T0012771"> (1)Zu diesen gehören beispielsweise nicht Fleischwaren, Milcherzeugnisse, Backwaren. (2)Unter Großmarkt versteht man einen Selbstbedienungsladen mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2 500 qm, wogegen ein Supermarkt eine Verkaufsfläche von mindesten 400 qm hat. (3)Diese statistischen Angaben sind der Jahresübersicht des Comité Belge de la Distribution über die Selbstbedienungslebensmittelläden aufgeführt in "Distribution d'aujourd'hui", November 1976, entnommen.

Die Verkäufe von Liebig-Gewürzen auf Vertragsgrundlage an die drei vorgenannten grossen und die anderen Vertriebshändler belaufen sich auf 53,3 bzw. 3 Mill. bfrs, was etwa 17 % bzw. 1 % des Gesamtumsatzes mit Gewürzen auf dem belgischen Markt ausmacht.

Die Verkäufe von Erica-Gewürzen auf Vertragsbasis, die nicht an die drei vorgenannten grossen Vertriebsgesellschaften verkauft werden, betrugen im Jahr 1976 ungefähr 3 Mill. bfrs, was 2,4 % von Liebigs Gesamtumsatz mit Gewürzen auf dem belgischen Markt und ungefähr 1 % dieses Marktes ausmacht.

9. Ein Grossteil der Konsumentenkäufe bei den vielen angebotenen Gewürzen ist das Ergebnis von Impulskäufen und von Maßnahmen zur Verkaufsförderung. Die einzelnen Gewürze stehen nicht auf dem Einkaufszettel, sondern werden meistens gekauft, wenn der Kunde im Laden auf sie aufmerksam geworden ist. Aus diesem Grunde werden Gewürze hauptsächlich in den geräumigen SB-Lebensmittelläden (insbesondere in Verbrauchermärkten und Supermärkten) verkauft, die allein grosse Ausstellungseinheiten an den Stellen einrichten können, die in erster Linie Impulskäufe auslösen (beispielsweise Regale in Augenhöhe in der Nähe von Grundnahrungsmitteln wie Öl, Salz, Essig und Zucker).

10. Die Preise von Liebig, gemessen am Verpakkungsinhalt, sind im allgemeinen für den Händler wie für den Verbraucher bedeutend höher als die Preise für andere Marken. Der Unterschied zwischen den von Liebig und den anderen Herstellern den Wiederverkäufern gegenüber angewandten Preise liegt zwischen 150 und 200 %. Wegen der Handelsspanne bei Liebig-Gewürzen ist der Unterschied zwischen den Einzelhandelspreisen von Liebig und denen der anderen Hersteller ebenfalls sehr bedeutend.

Die Liebig-Vertriebsverträge

11. Liebig hat mit den hauptsächlichen belgischen Vertriebsgesellschaften, nämlich GB, Delhaize Frères und Sarma, und mit etwa achtzig weiteren Lebensmittelhändlern (die entweder unabhängig oder Mitglieder von Verkaufsketten sind) Vertriebsverträge abgeschlossen. Die wichtigsten Bestimmungen der mit den wichtigsten belgischen Händlern geschlossenen Verträge, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, können wie folgt zusammengefasst werden.

12. Der Vertriebshändler verpflichtet sich, in allen seinen bereits bestehenden und in seinen neuen Läden nur Liebig-Gewürze zu verkaufen. Er kann zwar auch seine eigenen Marken verkaufen, diese Verkäufe sind aber im Falle von GB und Sarma auf die gängigsten Sorten - nach dem Vertrag auf 12 bis 18 - beschränkt. Delhaize Frères ist berechtigt, andere Gewürzmarken zu verkaufen, die nicht zum Sortiment von Liebig gehören oder völlig anders verpackt sind, ebenso wie Gewürze, für die in dem Werbemagazin "Shopping" durch Anzeigen geworben wird, sofern sie gesondert ausgestellt werden.

Ausserdem verpflichtet sich das Vertriebsunternehmen, a) zu den zum Zeitpunkt der Herstellung aufgedruckten Preisen zu verkaufen, sofern diese auch von allen anderen Wiederverkäufern eingehalten werden;

b) Liebig-Gewürze in einer Reihe von beleuchteten Ausstellungseinheiten von besonderer Grösse auszustellen.

Die Ausstellungseinheiten sind mit fünf Fächern versehen, von denen die oberen drei für Liebig-Gewürze und die unteren für die eigene Marke des Vertriebsunternehmens reserviert sind.

Die Gewürze müssen über Waren mit schnellem Umsatz untergebracht werden, beispielsweise über Zucker, Salz und Öl.

Delhaize Frères und Sarma dürfen die Preise der Liebig-Gewürze nicht auszeichnen, da sich herausgestellt hat,» daß die Hausfrau keine Ahnung von Gewürzpreisen hat" (Zitat von Sarma).

13. Dafür verpflichtet sich Liebig in folgender Weise Preisnachlässe zu gewähren und einen Gewinn zu garantieren: a) Einräumung eines Jahresschlußrabatts in Höhe von 10 % auf die gesamten Gewürzkäufe (im Falle von Sarma Gewährung einer einzigen Prämie auf Käufe, die Verkäufen an Endverbraucher von 8 Mill. bfrs - ohne Mehrwertsteuer - entsprechen);

b) Gewährung einer Verkaufsprämie für Delhaize Frères und GB, die durch einen Vergleich der Verkaufszahlen für das betreffende Jahr mit denen für das Vorjahr berechnet wird: >PIC FILE= "T0012772">

c) eine Gewinngarantie, die bei GB für das erste Jahr 12 Mill. bfrs, für das zweite Jahr 13 Mill. bfrs und das dritte 14 Mill. bfrs beträgt. Bei Delhaize Frères beläuft sie sich auf 7 Mill. bfrs, und bei Sarma handelt es sich um einen Betrag, der Verkäufen an Endverbraucher in Höhe von 8 Mill. bfrs - ohne Mehrwertsteuer - entspricht.

Ist die Differenz zwischen dem Nettoverkaufspreis von Liebig und dem Verbraucherpreis (ohne Mehrwertsteuer) zuzueglich der Rabatte und Prämien bei Delhaize Frères und GB niedriger als der vereinbarte Betrag, gleicht Liebig diese Differenz aus. Diese Garantie hat in der Praxis keine Rolle gespielt, da der Umsatz vom ersten Jahr an den für die Gewährung der Garantie vorgesehenen Betrag überschritten hat.

Schließlich verpflichtet sich Liebig, die Ausstellungselemente zu installieren, einen vollständigen Kundendienst, insbesondere in Form eines Schnelldienstes einzurichten, so daß der Vertriebshändler keine Lager zu unterhalten braucht, Verkaufsförderungsmaterial zu installieren und die Einhaltung des normalen Verkaufspreises zu gewährleisten, insbesondere durch Angabe der Preise im Zeitpunkt der Erzeugung (vgl. oben Ziffer 12 a)).

14. Der Vertrag mit GB ist 1973 für drei Jahre abgeschlossen worden. Die Verträge mit Delhaize Frères und Sarma hatten eine Laufzeit von einem Jahr. Im Falle von Sarma verlängert sich der Vertrag von Jahr zu Jahr, es sei denn, daß er unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird. Bis heute ist keine Kündigung erfolgt, so daß dieser Vertrag noch in Kraft ist. Was die beiden anderen Verträge angeht, so hat die Untersuchung der Kommission ergeben, daß diese, obwohl sie nicht schriftlich erneuert worden sind, weiter voll angewandt werden.

II.ANMELDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1

15. Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

16. Die von Liebig mit GB, Delhaize Frères und Sarma geschlossenen Verträge sind geeignet, den Wettbewerb einzuschränken.

17. Die in den Verträgen mit GB, Delhaize Frères und Sarma enthaltene Verpflichtung, neben eigenen Gewürzmarken nur Liebig-Erzeugnisse zu verkaufen, ist nämlich geeignet, Käufe und Verkäufe anderer Gewürzmarken durch die betreffenden Vertriebshändler zu verhindern.

Diese Verpflichtung wird durch erhebliche finanzielle Anreize verstärkt, da die in Ziffer 13 genannten Rabatte und das System der gebundenen Wiederverkaufspreise einen Bruttogewinn von mindestens 35 % vom Wiederverkaufspreis gewährleisten, der 60 % des Einkaufspreises erreichen kann. Ausserdem wird in den Verträgen ein bestimmter Gewinn ausdrücklich garantiert.

Diese hohe finanzielle Zuwendung ist weitgehend die Gegenleistung dafür, daß diese Unternehmen darauf verzichten, mit Liebig konkurrierende Gewürze zu verkaufen. Sie schränkt daher ebenfalls den Wettbewerb ein.

18. Diese Verträge hindern die betroffenen Vertriebshändler daran, ihre Wahlfreiheit beim Kauf und Verkauf von Gewürzen auszuüben, indem sie sie mit Ausnahme der unter ihrer eigenen Marke verkauften Gewürze an einen einzigen Lieferanten binden. Ausserdem schränken sie den Wettbewerb zwischen Gewürzherstellern ein, indem sie die Hersteller anderer Gewürzmarken daran hindern, ihre Gewürze ebenfalls über diese Händler zu vertreiben.

19. Die Verträge mit den drei Hauptvertriebshändlern enthalten Klauseln, die es ihnen ausdrücklich erlauben, ihre Gewürze unter ihren eigenen Marken zu verkaufen. Es müssen jedoch auch andere in den Verträgen enthaltene Klauseln in Betracht gezogen werden, nämlich insbesondere die folgenden: a) Die Zahl der Gewürze, die unter den Marken von GB und Delhaize Frères verkauft werden können, ist in den betreffenden Verträgen auf 12 bis 18 gegenüber 55 Gewürzen mit der Marke Liebig beschränkt.

b) Die eigenen Marken der Vertriebshändler müssen in besonderen Ausstellungselementen unter den Liebig-Gewürzen ausgestellt werden. Angesichts der besonderen Verkaufsmethoden für Markengewürze in den Selbstbedienungsläden begünstigt diese Verpflichtung den Verkauf der auf den drei oberen Verkaufsregalen ausgestellten Liebig-Erzeugnisse.

c) Zwei Vertriebshändlern, Delhaize Frères und Sarma, ist es nicht gestattet, Liebig-Preise anzugeben, die höher sind als die Preise für ihre eigenen Marken, was den Hausfrauen den Preisvergleich erschwert und sogar den Eindruck erwecken kann, daß die für die eigenen Gewürze angegebenen Preise auch für die Liebig-Erzeugnisse gelten.

20. Die in dem Vertrag mit Delhaize Frères vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichung, ausser der eigenen Gewürzmarke nur Liebig-Erzeugnisse zu verkaufen, lassen die festgestellte Wettbewerbsbeschränkung bestehen. Für den Verkauf von Gewürzen anderer Marken, deren Sorten nicht im Liebig-Sortiment zu finden sind, können nämlich nur wenig gefragte Sorten in Betracht kommen, weil das Sortiment von Liebig groß genug ist, um die normalen Bedürfnisse der SB-Läden zu decken. Ein Hersteller derartiger Sorten wäre deshalb nicht in der Lage, nur mit diesen Sorten mit einem Erzeuger zu konkurrieren, der das gesamte normale Sortiment anbietet. Die Möglichkeit, andere Waren, die in einem besonderen Werbefeldzug herausgestellt werden, gesondert zu verkaufen, wirkt sich auf den Wettbewerb nur unerheblich aus.

21. Die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Gewürzmarken ist spürbar.

Die hauptsächlichen Haushaltsgewürzmarken werden in sehr grossen Sortimenten auf den Markt gebracht, die nur in den Selbstbedienungsläden in zufriedenstellender Weise abgesetzt werden können. Für den Gewürzverkauf bieten die Selbstbedienungsläden die optimalen Bedingungen, weil nur sie einer grossen Zahl von Verbrauchern die Möglichkeit bieten können, die neuen Gewürzsorten anzuschauen, sich mit ihnen vertraut zu machen und sie zu kaufen, was besonders für neue Mischungen gilt.

Ausserdem erfordert die Auslage eines derartigen Sortiments Raum, eine angemessene Ausstattung, einen zusätzlichen Service (besonders Sortimentsaustausch) und einen Werbeaufwand, was ein selbständiger Einzelhändler nur selten aufbringen kann. Da die Nachfrage der Kunden des selbständigen Einzelhändlers ausserdem auf kleine Mengen und auf die gängigsten Sorten begrenzt ist und da die Verkaufstechnik sehr von der der SB-Läden abweicht, ist dieser Einzelhändler im allgemeinen nicht daran interessiert, das gesamte Sortiment zu führen. Dies wird durch die in Ziffer 6 genannten Zahlen bestätigt, die aufzeigen, wie bedeutend der Anteil der Gewürzverkäufe in den SB-Läden am Gesamtumsatz von Gewürzen ist. Dies wird durch das Beispiel von Liebig selbst veranschaulicht, deren Gewürzverkäufe an die drei grossen Vertriebshändler allein 59 % ihres gesamten Gewürzumsatzes in Belgien ausmachen.

Die betreffenden Verträge verhindern, daß in SB-Läden, die in Belgien bei weitem die wichtigsten sind, Gewürze anderer Marken als Liebig unter zufriedenstellenden Bedingungen verkauft werden können. Die Bedeutung dieser Läden ergibt sich daraus, daß sie, obwohl sie nur 1 % aller belgischen Lebensmittelgeschäfte ausmachen, 30 % der Gewürzverkäufe auf dem belgischen Markt auf sich vereinigen, was angesichts der vorstehenden Ausführungen ein erheblicher Anteil ist.

Diese dem Wettbewerb entzogenen Händler sind zwar von geringer Zahl, sie haben aber jeweils einen bedeutenden Anteil am Vertrieb. Die Wettbewerber von Liebig könnten einen stärkeren und wirkungsvolleren Einfluß ausüben und ihren Absatz besser ausbauen, wenn sie Zugang zu einer begrenzten Zahl grosser Händler hätten und nicht mit einer grossen Zahl kleinerer Einzelhändler zu verhandeln brauchten.

Wenn ein Hersteller demnach daran gehindert ist, Gewürze seiner Marke in den betreffenden Läden anzubieten, so sind seine Möglichkeiten zum Ausbau seiner Verkäufe und insbesondere zur Einführung seiner Marke auf dem belgischen Markt spürbar eingeschränkt.

Zusätzlich zu den vorerwähnten Hindernissen muß auch der Bedeutung des Erzeugers Rechnung getragen werden, der aus dem eingeschränkten Wettbewerb Nutzen zieht. Aufgrund ihres Anteils an dem Markt des betreffenden Erzeugnisses und ihres schon seit langem bestehenden guten Rufes für Gewürze und für andere gängige Nahrungsmittel nimmt Liebig im Vergleich zu anderen Herstellern eine besonders wichtige Stellung ein. Hierdurch wird der Spürbarkeitsgrad der Wettbewerbsbeschränkung erhöht, die darin besteht, daß potentielle Wettbewerber vom belgischen Markt ferngehalten werden und daß die Expansion der auf diesem Markt bereits vorhandenen Hersteller behindert wird.

Aus den vorgenannten Gründen wird der Wettbewerb der auf dem belgischen Markt neben Liebig bereits eingeführten Gewürzmarken durch die betreffenden Verträge behindert. Das gilt noch mehr für den potentiellen Wettbewerb durch Erzeuger, die auf diesem Markt Fuß fassen wollen.

22. Die Auswirkungen der Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Gewürzmarken sind um so spürbarer, als das System der gebundenen Wiederverkaufspreise für Liebig-Gewürze keinen Wettbewerb zwischen Liebig-Gewürzen erlaubt.

23. Durch die vorerwähnte Wettbewerbsbeschränkung wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. Sie beeinflusst die Warenströme, weil sie Gewürzhersteller anderer Mitgliedstaaten, die auf dem belgischen Markt bereits Fuß gefasst haben, daran hindert, ihre Verkäufe auf diesem Markt so auszubauen, wie sie dies ohne derartige Beschränkung bezueglich der wichtigsten belgischen Händler könnten.

Die Auswirkungen dieser Wettbwerbsbeschränkung sind noch spürbarer, wenn ein Hersteller aus einem anderen Mitgliedstaat auf den belgischen Markt vordringen will. Sie sind also geeignet, zu verhindern, daß sich innerhalb der Gemeinschaft ein Handel entwickelt, den andere Hersteller, beispielsweise McCormick, herbeiführen könnten.

III.ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3

24. Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

25. Die betreffenden Vereinbarungen fallen nicht unter die Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (1). Denn das in allen Verträgen vorgesehene System der Preisfestsetzung stellt eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die nach der (1)ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67. Verordnung Nr. 67/67/EWG nicht zulässig ist. Die Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ausgeschlossen.

Diese Vereinbarungen verpflichten im übrigen die beteiligten Vertriebshändler nicht, die Vertragserzeugnisse zum Weiterverkauf nur von Liebig zu beziehen. Sie enthalten allein die Verpflichtung der Vertriebshändler, keine Gewürzmarken von Liebigs Konkurrenten zu verkaufen, wodurch die Händler nicht daran gehindert werden, von anderen Herstellern bezogene Gewürze unter ihren eigenen Marken zu vertreiben. Ausserdem werden durch diese Vereinbarungen die anderen Marken ausgeschlossen, ohne daß den betreffenden Unternehmen und den anderen Verbrauchern die Vorteile zugute kommen, die ein Ausschließlichkeitsvertrag normalerweise mit sich bringt.

26. Diese Vereinbarungen, die von einer Tochtergesellschaft, deren Muttergesellschaft ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat und dort auch tätig ist, geschlossen und bei der Kommission nicht angemeldet worden sind, können auch nicht nach Artikel 85 Absatz 3 vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt werden.

Sie erfuellen nämlich nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3, da sie nicht zur Verbesserung der Warenverteilung beitragen. Sie wirken sich im Gegenteil auf die Warenverteilung nachteilig aus, weil sie den Vertrieb verschiedener Gewürzmarken dort verhindern, wo er unter günstigsten Bedingungen möglich wäre, nämlich in den Selbstbedienungsläden.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine Verbesserung der Warenverteilung annehmen könnte, würden die Verbraucher nach Auffassung der Kommission an dem entstehenden Gewinn nicht angemessen beteiligt werden. Wie bereits dargelegt, werden die meisten Verbraucher nicht nur daran gehindert, zwischen einer Anzahl von verschiedenen Marken zu wählen und sich für die billigeren zu entscheiden ; wegen des Systems der gebundenen Wiederverkaufspreise können sie auch keinen Nutzen aus dem Wettbewerb zwischen Gewürzen derselben Marke auf der Handelsstufe ziehen.

Die in diesen Vereinbarungen enthaltene Verpflichtung der drei betreffenden Händler zur Einhaltung der gebundenen Wiederverkaufspreise hindert sie schließlich daran, ihre beträchtlichen finanziellen Vorteile aus diesen Verträgen auch nur zum Teil an die Verbraucher weiterzugeben.

IV.ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG Nr. 17

27. Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Aufgrund dieses Artikels stellt die Kommission fest, daß die oben in Ziffer 12 genannte Verpflichtung der Vertriebshändler eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags darstellt.

Die Kommission verpflichtet deshalb die Liebig-gruppe Liebig-Gruppe und die Gesellschaften GB, Delhaize Frères und Sarma, diese Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmung, die in den von der Gruppe Brooke Bond Liebig durch ihre Tochtergesellschaft Brooke Bond Liebig Benelux N.V. mit den Unternehmen GB-INNO-BM S.A., Ets Delhaize Frères et Cie "Le Lion" S.A. und Sarma-Penney Ltd. für Belgien geschlossenen Vertriebsverträgen enthalten ist und den letzteren verbietet, in ihren Verkaufsräumen andere Gewürze als Liebig-Gewürze oder andere als von ihnen unter ihren eigenen Marken angebotene Gewürze zu verkaufen, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar.

Artikel 2

Die nachstehend in Artikel 3 genannten Gesellschaften sind gehalten, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die folgenden Gesellschaften gerichtet: - Brooke Bond Liebig Limited, London,

- Brooke Bond Liebig Benelux N.V., Antwerpen,

- GB-INNO-BM S.A., Brüssel,

- Delhaize Frères et Cie "Le Lion" S.A., Brüssel,

- Sarma Penney Ltd., Brüssel.

Brüssel, den 21. Dezember 1977

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission