Europäische Union

2000/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Genehmigung des von Österreich vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4691) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0060 2000/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Genehmigung des von Österreich vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4691) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/2000 S. 0061 - 0061 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1999 zur Genehmigung des von Österreich vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4691) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2000/60/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 und 29. Oktober 1999 hat Österreich der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG des Rates einen Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose vorgelegt. (2) Dieser Plan entspricht den einschlägigen Gemeinschaftskriterien und insbesondere den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie und muß entsprechend genehmigt werden. (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Österreich vorgelegte Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Österreich erläßt bis zum 31. März 2000 die zur Durchführung des Plan gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Österreich gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. (2) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.