Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/801 der Kommission vom 20. Mai 2015 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3234) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D0801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schäfte Angaben: — Die Überwachung sollte sich auf alle Ladengeschäfte und die maßgeblichsten Abläufe erstecken. — Informationen über eventuell eingeführte Richtwertmechanismen sind zu übermitteln. Pro Ladengeschäft (Betrieb) Pro Ablauf Energieeffizienz 100 % der Ladengeschäfte und Abläufe werden überwacht. Richtwertmechanismen wurden eingeführt. (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.1.5, 3.1.8) 5. Prozentsatz an Kältemittelaustritten % Verlust von Kältemitteln im Verhältnis zur gesamten Kältemittelbelastung der Anlage. Angaben: — Angemessen für die Lebensmittelkühlung in großen Anlagen (Zentralsysteme) — Er wird eine Berechnung unter Zugrundelegung der jährlichen Kältemitteleinkäufe empfohlen. — Ökologisch nicht relevant für Anlagen, die natürliche Kältemittel nutzen. Pro Ladengeschäft (Betrieb), Verteilzentrum oder sonstigen Gebäuden sowie auf Ebene der Organisation (Gesamtwert) Pro Kältemitteltyp. Emissionen — (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.6) 6. Prozentsatz der natürliche Kältemittel einsetzenden Ladengeschäfte % Prozentanteil der natürliche Kältemittel einsetzenden Ladengeschäfte an der Gesamtzahl von Ladengeschäften mit Kühltheken. Angaben: — Angemessen für Lebensmitteleinzelhändler mit Kühltheken. Organisationsebene Emissionen Allgemeiner Einsatz natürlicher Kältemittel (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.6) LEISTUNG DER LIEFERKETTE 7. Systematische Umsetzung von Programmen zur Verbesserung der Lieferketten in sämtlichen vorrangigen Produktgruppen (j/n) Dieser Indikator gibt an, ob Programme zur Verbesserung der Lieferketten in sämtlichen vorrangigen Produktgruppen umgesetzt werden. Angaben: — Gilt für Einzelhandelsunternehmen aller Größen. — Bei kleinen Unternehmen bezieht sich dies auf die Anwendung grüner Beschaffung und die Förderung eines umweltfreundlichen Verbrauchs. — Bei großen Einzelhändlern, die Hausmarkenprodukte verkaufen, ist ein höheres Niveau der Einbindung der Lieferkettennachhaltigkeit in die Unternehmensstrategie möglich. Organisationsebene, pro Produktlieferkette. Unter Verbesserungen der Umweltleistung der Lieferketten fallen:   Energieeffizienz   Materialeffizienz   Wasser   Abfall   Biologische Vielfalt   Emissionen Systematische Umsetzung von Programmen zur Verbesserung der Lieferketten in sämtlichen vorrangigen Produktgruppen (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.2.1) 8. Durchführung einer umfassenden Bewertung (unabhängig oder durch Arbeitsgemeinschaften) von Lieferketten für Kernprodukte. (j/n) Dieser Indikator bezieht sich auf die Bewertung der Umwelteinflüsse der Lieferkette und auf die Ermittlung wirkungsvoller Mechanismen zur Verbesserung der Produktlieferkette. Angaben: — Sofern verfügbar, könnten für die bewerteten Produkte Daten über die Umweltbelastungen im Lebenszyklus (CO2-Äquivalente, kg SOx-Äquivalente, kg VOC-Äquivalente, kg 1,4-DCB-Äquivalente, kg Sb-Äquivalente, m3 Wasser, kg PO4-Äquivalente), den Druck auf die biologische Vielfalt, den standortspezifischen Druck auf das Wasser pro Einheit an Produktmasse oder, wo dies genauer ist, pro Funktionseinheit gemeldet werden. — Produkte mit hohen Umsätzen sind als Kernprodukte anzusehen, und ihnen ist bei der Bewertung Vorrang einzuräumen. Organisationsebene, pro Produktlieferkette. Unter Verbesserungen der Umweltleistung der Lieferketten fallen:   Energieeffizienz   Materialeffizienz   Wasser   Abfall   Biologische Vielfalt   Emissionen Durchführung einer umfassenden Bewertung (unabhängig oder durch Arbeitsgemeinschaften) von Lieferketten für Kernprodukte. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.2.2) 9. Produktverbesserungsquote Prozentsatz des Verkaufs von Produkten, die nach einer festgelegten Umweltleistungsstufe zertifiziert sind. Folgende Quoten sind zu berücksichtigen: Prozentsatz des Verkaufs von: — Produkten mit einer externen Umweltzertifizierung; — Eigenmarkenprodukten, die vom Einzelhändler definierte Umweltanforderungen erfüllen; — als Bioprodukte zertifizierte Lebensmittelprodukte; — als Biobaumwolle zertifizierte Baumwolle; — Non-Food-Produkte mit Umweltzeichen. Organisationsebene, pro Produktgruppe. Die Umweltstandards betreffen:   Energieeffizienz   Materialeffizienz   Wasser   Abfall   Biologische Vielfalt   Emissionen 100 % Zertifizierung nach externen Umweltstandards innerhalb einer Produktgruppe. 100 % verkaufte Eigenmarkenprodukte, die vom Einzelhändler definierte Umweltanforderungen erfüllen, innerhalb einer Produktgruppe. 10 % der innerhalb von Lebensmittelproduktgruppen verkauften Produkte sind als Bioprodukte zertifiziert. 50 % der verkauften Baumwollprodukte sind als Biobaumwolle zertifiziert. 10 % der in Non-Food-Produktgruppen verkauften Produkte sind nach offiziellen Umweltkennzeichnungen und -deklarationen nach ISO-Typ I zertifiziert. (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6, 3.2.7) LEISTUNG VON TRANSPORT UND LOGISTIK 10. Spezifischer Energieverbrauch für Transportzwecke MJ/tkm Unmittelbarer Verbrauch an Kraftstoffenergie pro Tonnenkilometer Transportleistung, für den Transport insgesamt und, zum Vergleich von Verkehrsmitteloptionen, nach Transportart. Angaben: — Auf der Grundlage des Energiegehalts des Kraftstoffes. — Bei elektrischem Strom auf der Grundlage der zur Stromerzeugung eingesetzten Primärenergie (beispielsweise Multiplikation mit 2,7). Organisationsebene Nach Beförderungsart und Hauptstrecken Energieeffizienz Materialeffizienz — (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7) 11. Spezifische Treibhausgasemissionen des Transports (pro Produktmenge und Entfernung) kg CO2-Äquivalente/tkm Gibt Auskunft über die ökologische Effizienz der Transportvorgänge. Angaben: — Bei fossilen Kraftstoffen auf der Grundlage der unmittelbaren Verbrennung zuzüglich mittelbarer Emissionen aus der Gewinnung und Verarbeitung. — Bei elektrischem Strom auf der Grundlage der nationalen durchschnittlichen spezifischen Treibhausgasemissionen der Stromerzeugung. — Bei Biokraftstoffen auf der Grundlage einer Lebenszyklusbewertung der Treibhausgasemissionen der maßgeblichen Kraftstoffquelle. Organisationsebene Nach Beförderungsart und Hauptstrecken Nach Kraftstoffart Materialeffizienz Emissionen — (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7) 12. Spezifische Treibhausgasemissionen des Transports (pro Produktmenge) kg CO2-Äquivalente pro geliefertem m3 (bzw. gelieferter Palette) kg CO2-Äquivalente pro gelieferter Tonne Produkt Gibt Auskunft über den letztendlichen Umwelteinfluss von Transportvorgängen. In diesem Indikator spiegelt sich die Entfernung wider, über die Produkte befördert werden. Ist sein Wert niedriger, werden die Produkte lokal bzw. regional beschafft. Angaben: — Bei fossilen Kraftstoffen auf der Grundlage der unmittelbaren Verbrennung zuzüglich mittelbarer Emissionen aus der Gewinnung und Verarbeitung. — Bei elektrischem Strom auf der Grundlage der nationalen durchschnittlichen spezifischen Treibhausgasemissionen der Stromerzeugung. — Bei Biokraftstoffen auf der Grundlage einer Lebenszyklusbewertung der Treibhausgasemissionen der maßgeblichen Kraftstoffquelle. Organisationsebene Nach Beförderungsart und Hauptstrecken Nach Produktgruppe Materialeffizienz Emissionen — (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7) 13. Prozentsatz der auf dem Wasser- bzw. Schienenweg erfolgenden Transporte zwischen Erstlieferanten und Verteilzentren des Einzelhändlers % Diese Indikator gibt den Anteil effizienterer Beförderungsarten an den gesamten Transporttätigkeiten des Einzelhändlers an. Angaben: — Die nach Beförderungsart unterschiedenen Prozentanteile am Transport können auf der Grundlage der tkm oder des Verkaufswerts berechnet werden. — Die Einzelhändler müssen zwischen Transporten auf Straße, Schiene und Wasserwegen einerseits und Transporten auf dem See- und dem Luftweg andererseits unterscheiden. — Dieser Indikator ist auf Produkte anzuwenden, deren Bezugsquellen weiter entfernt sind. Organisationsebene Pro Hauptstrecke, zumindest aber unterschieden nach Transporten auf Straße, Schiene und Wasserwegen einerseits und Transporten auf dem See- und dem Luftweg andererseits. Energieeffizienz Materialeffizienz Transport auf Straße, Schiene und Wasserwegen: Mehr als 50 % der Transporte zwischen Erstlieferanten und Einzelhandelsverteilzentren (tkm oder Verkaufswert) erfolgen auf dem Wasser- oder Schienenweg (sofern die Infrastruktur dies zulässt). Transport auf dem See- und dem Luftweg: Mehr als 99 % der Transporte, erfasst nach Verkaufswert, erfolgen per Schiff. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.3.4) 14. Systematische Optimierung der Streckenplanung (j/n) An diesem Indikator lässt sich ablesen, ob der Einzelhändler mittels Einführung strategischer Drehscheibenstandorte, gemeinsamer Plattformen und direkter Streckenführungen eine systematische Optimierung seiner Verteilnetze umgesetzt hat. Dies schließt den Rücktransport von Abfall und Lieferantenlieferungen auf der Rückfahrt von Ladenbelieferungen, die Nutzung der Telematik und erweiterte Lieferfenster ein. Organisationsebene Energieeffizienz Materialeffizienz Systematische Optimierung der Streckenplanung (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.3.5, 3.3.6) 15. Prozentsatz der die Euro-V-Normen erfüllenden Fahrzeuge % Angaben: — Auf große Einzelhändler mit hausinternen Transport- und Logistikdiensten sowie externe Transportdienstleister anzuwenden. — Nach Möglichkeit ist auch die Wirtschaftlichkeit des Kraftstoffverbrauchs (l/100 km) zu überwachen. Organisationsebene Emissionen 100 % der Lastwagen erfüllen die Euro-V-Normen. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.3.7) ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG 16. Abfallerzeugung kg/Jahr Tonnen/Jahr kg/m2Jahr Gewicht des pro Jahr erzeugten Abfalls. Angaben: — Der Wert kann pro Verkaufsflächeneinheit ausgedrückt werden. — Die Überwachung sollte nach den verschiedenen Abfallarten getrennt erfolgen. Organisationsebene Nach Abfallart: beispielsweise Lebensmittelabfälle, Kunststoff, Papier und Pappe, Holz, Metall, Gefahrstoffe usw. Nach Bestimmung: Wiederverwendung, externe stoffliche Verwertung, Vergärung, Spende usw. Abfall — (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.1, 3.4.2) 17. Prozentsatz von Lebensmittelabfällen, die an Mülldeponien oder Verbrennungsanlagen überführt wurden % Auf die gesamten erzeugten Lebensmittelabfälle bezogener Prozentsatz der Lebensmittelabfälle, die nicht an Rückgewinnungsbetriebe, beispielsweise zur Vergärung, überführt wurden. Organisationsebene Abfall 0 % Lebensmittelabfälle werden an Mülldeponien oder Verbrennungsanlagen überführt. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.1) 18. Recyclingquote sekundärer Verpackungen % Gewicht recycelter Materialien geteilt durch die Gesamtabfallmenge. Angaben: — Einige Einzelhändler nehmen auch die Menge wiederverwendeter Materialien auf. Bei der Nennung dieses Indikators sollte dies deutlich kenntlich gemacht werden. Organisationsebene Materialeffizienz Abfall Das Ladengeschäft verfügt über ein integriertes Abfallbewirtschaftungssystem und sein Ziel besteht darin, 100 % der Sekundärverpackungsmaterialien stofflich zu verwerten oder wiederzuverwenden. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.2) 19. Rückgabequote für Verpackungen und gebrauchte Produkte % Anteil der von Verbrauchern zurückgegebenen Produktverpackungen wie Plastikflaschen sowie der zurückgegebenen gebrauchten Produkte wie Batterien und elektronische Geräte am Gesamtumsatz derartiger Produkte. Angaben: — Bei Rückgabesystemen für PET- und PE-Flaschen ist die Rücknahmequote anhand der verkauften Mehrwegflaschen zu bemessen. Nach Art der Mehrwegverpackungen bzw. Rückgabeprodukte Materialeffizienz Abfall Rückgabe von 80 % der pfandfreien Flaschen durch die Verbraucher. Rückgabe von 95 % der Pfandflaschen durch die Verbraucher. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.3) MATERIALVERBRAUCH OHNE KÄLTEMITTEL 20. Zertifiziertes oder Recyclingpapier für Werbepublikationen % Prozentsatz des für Werbepublikationen eingesetzten zertifizierten Papiers (z. B. FSC) oder Recyclingpapiers. — Materialeffizienz Abfall 100 % zertifiziertes Papier oder Recyclingpapier (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.5) WASSERWIRTSCHAFT 21. Ladengeschäfte mit Regenwassersammelsystem % Prozentsatz der Ladengeschäfte mit Systemen zur Regenwassersammlung bzw. Verrieselung von Regenwasser. — Wasser Regenwassersammlung bzw. Verrieselung auf dem Gelände sind in das Wasserwirtschaftssystem eingebunden. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.6) VERBRAUCHERVERHALTEN 22. Anzahl der Tragetaschen # Anzahl der an den Kassen ausgegebenen oder verkauften Plastiktüten. Angaben: — Zu kontrollieren ist die Anzahl der kostenlosen Einmalplastiktüten, ebenso aber auch die Anzahl der verkauften oder zu Werbezwecken kostenlos abgegebenen Tüten bzw. die Anzahl der verkauften wiederverwendbaren Plastiktüten. — Der Wert kann pro Kunde, pro 1 000 Kunden oder pro Umsatzeinheit angegeben werden. Kostenlose Einmalplastiktüten, kostenlose biologisch abbaubare Einmalplastiktüten, verkaufte Einmalplastiktüten, verkaufte wiederverwendbare Tüten. Materialeffizienz Abfall An den Kassen sind keine Einmaltragetaschen verfügbar. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.7) (1)  Der Bericht über wissenschaftliche und politische Aspekte ist auf der Website von JRC und IPTS unter folgender Adresse öffentlich zugänglich: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/RetailTradeSector.pdf. Die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument enthaltenen Schlussfolgerungen zu bewährten Praktiken im Umweltmanagement und deren Anwendbarkeit, den ermittelten branchenspezifischen Indikatoren für die Umweltleistung sowie zu den Leistungsrichtwerten beruhen auf den im Bericht über die wissenschaftlichen und politischen Aspekte dokumentierten Feststellungen. Sämtliche Hintergrundinformationen und technischen Einzelheiten sind ebenfalls in diesem Bericht zu finden. (2)  Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1). (4)  Beschluss der Kommission 2013/131/EU vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (ABl. L 76 vom 19.3.2013, S. 1). (5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). (6)  Es handelt sich hier um eine ungefähre Einstufung der Art der Umweltaspekte nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angeführten Festlegungen. Bei den einzelnen Umweltaspekten ist für jeden besonderen Fall zu bewerten, ob dieser mittel- oder unmittelbarer Art ist. (7)  Von einem Unternehmen erzeugte Produkte, die unter dem Markennamen eines anderen Unternehmens (beispielsweise einer Einzelhandelsmarke) vertrieben werden. Hausmarkenprodukte werden auch als Eigenmarken bezeichnet. (8)  Als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. (Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)). (9)  Dieser Richtwert ist auch vor dem Hintergrund der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der nationalen Definitionen von Niedrigstenergiegebäuden zu sehen. Dies lässt sich am Beispiel eines Schwellenwerts von 20 kWh/m2Jahr veranschaulichend darstellen. m2yr (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52013DC0483). (*1)   Hinweis: Laut Energieeffizienzrichtlinie besteht für große Unternehmen die Pflicht, mindestens alle vier Jahre Energieaudits durchzuführen, wobei das erste Audit spätestens bis zum 5. Dezember 2015 stattfinden muss. (10)  Dieser Richtwert ist auch im Zusammenhang mit den GPP-Kriterien der EU für Innenbeleuchtungen im Einzelhandel zu betrachten. Der betreffende Wert beträgt 3,5 W/m2/100 Lux (Kernkriterien) oder 3,2 W/m2/100 Lux (umfassende Kriterien). Siehe: http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/criteria/indoor_lighting.pdf. (11)  Das Energiemanagementsystem kann Bestandteil der Umweltbetriebsprüfung sein. (12)  Alternativ das Verhältnis zwischen auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe erzeugter, erneuerbarer Energie gemäß prEN15603. (13)  Unter Kernprodukten sind Produkte mit hohem Umsatzvolumen (nach Wert) zu verstehen. Vorrangige Produkte dagegen sind diejenigen Erzeugnisse, die sowohl bezüglich des Umsatzvolumens (nach Wert) als auch des Umwelteinflusses hohe Werte erzielen. Hat ein Einzelhändler seine Kernprodukte ermittelt, wird eine Prüfung ihres ökologischen Fußabdruckes durchgeführt und anschließend werden nur noch die relevantesten Produkte berücksichtigt. (14)  Umweltkennzeichnungen und -deklarationen (Umweltkennzeichnung Typ I) (ISO 14024) (15)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1). (16)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). (17)  Die Euro-VI-Norm für Fahrzeugemissionen trat Ende 2012 in Kraft und kann daher in künftigen Jahren als Leistungsrichtwert betrachtet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.