Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/801 der Kommission vom 20. Mai 2015 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3234) (Text von Bedeutung für den EWR)

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22.5.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 127/25 BESCHLUSS (EU) 2015/801 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2015 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3234) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern branchenspezifische Referenzdokumente zu erarbeiten. Diese branchenspezifischen Referenzdokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. (2) Die Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (2) enthält einen Arbeitsplan und eine als Anhaltspunkt dienende Liste der prioritären Branchen für die Annahme branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente, auf der auch der Groß- und Einzelhandel steht. (3) Branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Branchen, die bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus enthalten, sind erforderlich, damit die Organisationen sich besser auf die wichtigsten Umweltaspekte in einer bestimmten Branche konzentrieren können (4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das branchenspezifische Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel ist im Anhang festgelegt. Artikel 2 EMAS-registrierte Einzelhandelsorganisationen müssen in der Umwelterklärung belegen, wie die beschriebenen bewährten Praktiken im Umweltmanagement und Leistungsrichtwerte aus dem branchenspezifischen Referenzdokument angewendet wurden, um Maßnahmen und Aktionen zu identifizieren, und möglicherweise Prioritäten für die Verbesserung ihrer Umweltleistung setzen. Artikel 3 EMAS-registrierte Organisationen sind nicht verpflichtet, die im branchenspezifischen Referenzdokument angegebenen Leistungsrichtwerte zu erfüllen, da die Teilnahme an EMAS freiwillig ist und die Bewertung der Erfüllbarkeit der Richtwerte in Bezug auf Kosten und Nutzen daher den Organisationen selbst obliegt. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Mai 2015 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. (2)   ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2. ANHANG 1.   EINLEITUNG Das vorliegende Dokument ist das erste branchenspezifische Referenzdokument gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Zur Erleichterung des Verständnisses dieses branchenspezifischen Referenzdokuments werden in der Einleitung der rechtliche Rahmen und die Nutzung des Referenzdokuments umrissen. Das branchenspezifische Referenzdokument stützt sich auf einen detaillierten Bericht über wissenschaftliche und politische Aspekte (1). Dieser Bericht wurde vom Institut für technologische Zukunftsforschung (IPTS), einem der sieben Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission, erarbeitet. Maßgeblicher Rechtsrahmen Das Gemeinschaftssystem für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) zur freiwilligen Beteiligung von Unternehmen eingeführt. Später wurde die EMAS mit den folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet. — Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); — Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Ein wichtiges neues Element der letzten, am 11. Januar 2010 in Kraft getretenen überarbeiteten Fassung betrifft die mit Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführte Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente, die für bestimmte Branchen bewährte Praktiken im Umweltmanagement beschreiben. Diese Dokumente enthalten bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsstufen. Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments Die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ist eine Regelung, an der sich Organisationen freiwillig beteiligen können und in deren Rahmen sie sich zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung verpflichten. In diesem Rahmen bietet das vorliegende branchenspezifische Referenzdokument speziell auf den Einzelhandel bezogene Leitlinien und erläutert eine Reihe von Möglichkeiten für Verbesserungen und bewährte Praktiken. Das branchenspezifische Referenzdokument dient dem Ziel, allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, durch Ideen und Inspirationen sowie praktische und technische Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung zu leisten. Das branchenspezifische Referenzdokument ist an erster Stelle für Organisationen bestimmt, die sich bereits für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert haben. An zweiter Stelle spricht es Organisationen an, die eine künftige EMAS-Registrierung in Betracht ziehen, und an dritter Stelle gilt es den Organisationen, die ein anderes Umweltmanagementsystem eingeführt haben oder die über kein formelles Umweltmanagementsystem verfügen, aber zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Praktiken im Umweltmanagement erfahren möchten. Dementsprechend besteht das Ziel des vorliegenden Dokuments darin, alle Organisationen und Akteure im Einzelhandel darin zu unterstützen, sowohl mittel- als auch unmittelbare maßgebliche Umweltaspekte in den Mittelpunkt zu stellen und ihnen Informationen über bewährte Praktiken, angemessene, branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung sowie Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben. Laut der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen eine Umwelterklärung erstellen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d). Bei der Beurteilung der Umweltleistung ist das maßgebliche branchenspezifische Referenzdokument zu berücksichtigen. Im Kommissionsbeschluss 2013/131/EU (4) über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS unternommen werden müssen (das „EMAS-Nutzerhandbuch“) wird ebenfalls auf den Rechtscharakter der branchenspezifischen EMAS-Referenzdokumente Bezug genommen. Sowohl im EMAS-Nutzerhandbuch als auch im vorliegenden Beschluss wird festgelegt, dass EMAS-registrierte Organisationen in der Umwelterklärung belegen müssen, in welcher Weise das branchenspezifischen Referenzdokument, sofern vorhanden, berücksichtigt wurde, d. h. wie das branchenspezifische Referenzdokument angewendet wurde, um Maßnahmen und Aktionen zu bestimmen und möglicherweise Prioritäten für die (weitere) Verbesserung ihrer Umweltleistung zu setzen. Der vorliegende Beschluss enthält darüber hinaus die Feststellung, dass die Erfüllung der angegebenen Leistungsrichtwerte nicht zwingend ist, da die Teilnahme an der EMAS freiwillig ist und die Bewertung der Erfüllbarkeit der Richtwerte in Bezug auf Kosten und Nutzen den Organisationen selbst obliegt. Den im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen liegen unmittelbar von den Interessenvertretern selbst übermittelte Daten zugrunde, die anschließend von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission analysiert wurden. Eine aus Experten und Interessenvertretern der Branche bestehende technische Arbeitsgruppe unterzog die Daten gemeinsam mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission einer sachverständigen Beurteilung und vereinbarte und genehmigte schließlich die beschriebenen Richtwerte. Dies bedeutet, dass die im vorliegenden Dokument übermittelten Informationen über angemessene branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte dem Niveau an Umweltleistung entsprechen, das von den leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreicht werden kann. Was die Umwelterklärung betrifft, so wird in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf ANHANG IV der genannten Verordnung Bezug genommen, in dem festgelegt wird, dass die Umwelterklärung auch Angaben zu den Kernindikatoren und anderen bereits vorhandenen einschlägigen Indikatoren für die Umweltleistung enthalten soll. Die sogenannten „anderen bereits vorhandenen einschlägigen Indikatoren für die Umweltleistung“ (ANHANG IV Buchstabe C Ziffer 3) beziehen sich auf die spezifischeren der in der Umwelterklärung genannten Umweltaspekte und sind zusätzlich zu den Kernindikatoren zu melden. Zu diesem Zweck muss im branchenspezifischen Referenzdokument auch der ANHANG IV Buchstabe C Ziffer 3 berücksichtigt werden. Soweit dies technisch begründet und gerechtfertigt ist, kann eine Organisation zu dem Schluss gelangen, dass einer oder mehrere der EMAS-Kernindikatoren und einer oder mehrerer der im branchenspezifischen Referenzdokument dargestellten, branchenspezifischen Indikatoren für sie nicht maßgeblich ist. Dementsprechend braucht sie darüber nicht zu berichten. Beispielsweise ist es nicht erforderlich, dass ein Einzelhändler aus dem Non-Food-Bereich über Energieeffizienzindikatoren für die gewerbliche Lebensmittelkühlung berichtet, da dies auf ihn nicht zutrifft. Bei der Auswahl der einschlägigen Indikatoren ist zu berücksichtigen, dass einige Indikatoren eng mit der Umsetzung bestimmter bewährter Praktiken verknüpft sind. Diese Indikatoren sind also nur auf Organisationen anzuwenden, die die betreffenden bewährten Praktiken im Umweltmanagement tatsächlich umsetzen. Ist eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis jedoch für eine Organisation geeignet, so ist, auch wenn sie dort nicht zum Einsatz kommt, zu empfehlen, dass die Organisation den betreffenden Indikator in ihren Bericht aufnimmt, um zumindest eine Ausgangslinie für Vergleiche zu schaffen. Die dargestellten Indikatoren wurden als die von Modellorganisationen in der Branche am häufigsten verwendeten Indikatoren ausgewählt. Organisationen können überprüfen, welche der gewählten Indikatoren für Umweltleistung (oder angemessene Alternativen) im jeweiligen Fall am besten geeignet sind. Die EMAS-Umweltgutachter überprüfen, ob und wie die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigte (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Dies bedeutet, dass akkreditierte Umweltgutachter bei ihrer Tätigkeit von der jeweiligen Organisation Nachweise über die Art und Weise, in der das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt wurde, erhalten müssen. Sie kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen Nachweise für die Art und Weise, in der das branchenspezifische Referenzdokument als Leitlinie zur Ermittlung geeigneter freiwilliger Maßnahmen genutzt wurde, die von der Organisation zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchgeführt werden können. Die EMAS-Registrierung ist ein fortlaufender Vorgang. Immer wenn eine Organisation die Verbesserung (und Überprüfung) ihrer Umweltleistung plant, zieht sie demzufolge das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen zurate, um dort Anregungen zu erhalten, welche Fragen bei einem schrittweisen Ansatz jeweils als Nächstes in Angriff zu nehmen sind. Aufbau des branchenspezifischen Referenzdokuments Das Dokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 gibt eine Einführung in den rechtlichen Rahmen der EMAS und beschreibt, wie das Dokument zu nutzen ist. In Kapitel 2 wird dann der Geltungsbereich des branchenspezifischen Referenzdokuments festgelegt. In Kapitel 3 sind eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit, vor allem im Hinblick auf neue und bestehende Anlagen, neue und bestehende Ladengeschäfte sowie KMU zu finden. Außerdem werden für jede bewährte Umweltmanagementpraxis die jeweils geeigneten Umweltleistungsindikatoren und die damit verbundenen Leistungsrichtwerte genannt. Für jede der umrissenen unterschiedlichen Maßnahmen und Techniken werden mehrere Umweltleistungsindikatoren genannt, um zu zeigen, dass in der Praxis mit unterschiedlichen Indikatoren gearbeitet wird. Kapitel 4 schließlich enthält eine umfassende Tabelle mit den maßgeblichsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und verbundenen Leistungsrichtwerten. 2.   GELTUNGSBEREICH Das vorliegende branchenspezifische Referenzdokument betrifft das Umweltmanagement von Organisationen des Einzelhandelssektors. In der statistischen Einreihung wirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß Festlegung durch Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fällt diese Branche unter den NACE-Code 47 (NACE Rev. 2) „Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)“. Der Einzelhandel mit Dienstleistungen wie Restaurants, Friseurgeschäften und Reisebüros ist nicht eingeschlossen. Das Dokument deckt die gesamte Wertschöpfungskette für die in Einzelhandelsgeschäften verkauften Produkte ab, wie im folgenden Input-/Output-Modell beschrieben. Abbildung 2.1. Überblick über die Inputs und Outputs der Einzelhandelsbranche Abbildung 2.1. Überblick über die Inputs und Outputs der Einzelhandelsbranche Wasser Energie Körperpflege, Sport, … NACE 20.4, 32 Lebensmittel, Getränke … NACE 10, 11, 12 Emissionen in die Luft Recycling/Wiederver-wendung (Flaschen, Batterien, Lampen, Elektrogeräte usw.) Holz, Papier … NACE 16, 17, 31 Verteilung und Logistik Der EINZELHANDEL NACE 47 Transport, Verpackung Kühlung, Beleuchtung Recycling, gezielte Trennung Abfallbewirtschaftung, Arbeitsbedingungen, … Umweltzeichen Verbraucher Abwärme Abwasser Fester Abfall Indirekte Aspekte Direkte Aspekte Lieferkette Chemische Hilfsstoffe Indirekte Aspekte Computer, Elektronik, … NACE 26, 27.5 PRODUKTION Produkte sonstige … Textilien, Bekleidung … NACE 13, 14, 15 VERBRAUCH Großhandel Die wichtigsten Umweltaspekte, die von den der Einzelhandelsbranche angehörenden Organisationen zu regeln sind, werden in Tabelle 2.1 dargelegt. Für jede Kategorie werden in der Tabelle die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument erfassten Aspekte ausgewiesen. Die dargestellten Umweltaspekte wurden ausgewählt, weil sie für Einzelhändler am relevantesten sind. Die von bestimmten Einzelhändlern zu regelnden Umweltaspekte sind jedoch auf Einzelfallbasis zu beurteilen. Umweltaspekte wie Abwasser, gefährliche Abfälle, biologische Vielfalt oder Stoffe für andere als die aufgeführten Bereiche könnten ebenfalls von Gewicht sein. Tabelle 2.1. Im vorliegenden Dokument erfasste Hauptumweltaspekte Kategorie Beschaffenheit (6) Im vorliegenden Dokument erfasste Aspekte Energieleistung Unmittelbar Gebäude, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssysteme (HLK), Kühlung, Beleuchtung, Gerätetechnik, erneuerbare Energie, Energieüberwachung Emissionen in die Luft Unmittelbar Kältemittel Lieferkette Mittelbar Geschäftsstrategien, Produktpriorisierung, Verbesserungsmechanismen, Angebotssteuerung, Umweltkriterien, Information und Verbreitung, Umweltzeichen (unter Einschluss von Hausmarkenprodukten (7)) Transport und Logistik Unmittelbar/Mittelbar Überwachung, Beschaffung, Willensbildung, Verkehrsträger, Verteilungsnetz, Planung, Verpackungsgestaltung Abfall Unmittelbar Lebensmittelabfälle, Verpackungen, Rückgabesysteme Werkstoffe und Ressourcen Unmittelbar Papierverbrauch Wasser Unmittelbar Auffangen und Aufbereiten von Regenwasser Einfluss auf Verbraucher Mittelbar Mit Konsum zusammenhängende Umweltaspekte, beispielsweise Plastiktüten Dementsprechend werden die dargestellten „bewährten Umweltmanagementpraktiken“ wie folgt zu Gruppen zusammengefasst: — bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung der Energieleistung, einschließlich Kältemittelmanagement; — bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Lieferketten des Einzelhandels; — bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung von Transport- und Logistikvorgängen; — bewährte Umweltmanagementpraktiken im Abfallbereich; — sonstige bewährte Umweltmanagementpraktiken (geringerer Verbrauch und Nutzung umweltfreundlicheren Papiers für Werbepublikationen, Sammeln und Wiederverwenden von Regenwasser, Beeinflussung des Umweltverhaltens der Verbraucher). Die bewährten Umweltmanagementpraktiken decken die wichtigsten Umweltaspekte dieser Branche ab. 3.   BEWÄHRTE PRAKTIKEN IM UMWELTMANAGEMENT, BRANCHENSPEZIFISCHE EINSCHLÄGIGE INDIKATOREN FÜR DIE UMWELTLEISTUNG UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DEN EINZELHANDEL 3.1.   Energieeffizienz einschließlich Kältemittelmanagement 3.1.1.   Gestaltung und Nachrüstung der Gebäudehülle im Hinblick auf eine optimale Energieleistung Bewährte Umweltmanagementpraktiken bestehen darin, die Hülle bestehender Gebäude von Einzelhändlern mittels Anwendung verschiedener Techniken, beispielsweise der in Tabelle 3.1 dargestellten Techniken, so zu verbessern, dass Energieverluste auf ein akzeptables, vertretbares Niveau reduziert werden. Darüber hinaus zeichnet sich bewährte Umweltmanagementpraxis durch die Optimierung der Gestaltung von Gebäudehüllen in der Weise aus, dass insbesondere bei neuen Gebäuden anspruchsvolle, über bestehende Vorschriften hinausgehende Standards erfüllt werden. Tabelle 3.1. Bestandteile von Gebäudehüllen und damit verbundene Techniken Gebäudehüllenbestandteil Technik Wand/Fassade/Dach/Fußboden — Kellerdecke Wechsel der Dämmstoffe Techniken zur Erhöhung der Dämmschichtstärke Fenster/Verglasung Umstellung auf effizientere Verglasung Umstellung auf effizientere Fensterflügel und -rahmen Sonnenschutz Einsatz außen und innen angebrachter Sonnenschutzvorrichtungen Luftdichtigkeit Verbesserung der Türen Schnellschließende Türen Abdichten Einführung von Pufferzonen Gesamte Gebäudehülle Ausrichtung Wartung Anwendbarkeit Technisch ist dies bei jedem neuen und bestehenden Gebäude oder Gebäudeteil machbar. Mieter können Mechanismen zur Einflussnahme auf Eigentümer einführen. Sie sollten sich der Bedeutung der Gebäudehülle für ihre Umweltleistung bewusst sein. Die Nachrüstung der Gebäudehülle erfordert erhebliche Investitionen. Allgemein gesehen erzeugt die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis Kosteneinsparungen, allerdings mit langen Amortisationszeiten. Daher ist zur Kostenreduzierung eine Anwendung dieser bewährten Umweltmanagementpraxis gemeinsam mit anderen großen Renovierungsvorhaben im Ladengeschäft zu empfehlen (beispielsweise Ladengestaltung, Beleuchtung, Sicherheit, bauliche Veränderungen, Erweiterungen usw.). Die Anwendbarkeit dieser bewährten Umweltmanagementpraxis auf kleine Unternehmen  (8) ist aufgrund des hohen Investitionsbedarfs und des fehlenden Einflusses auf die Gebäudemerkmale gewöhnlich recht begrenzt. Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert Indikatoren für Umweltleistung Leistungsrichtwert (i1) Spezifischer Energieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr. (i2) Spezifischer Primärenergieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr. (b1) Spezifischer Energieeinsatz pro m2 Verkaufsfläche für Heizung, Kühlung und Klimatisierung unter oder gleich 0 kWh/m2Jahr, wenn die Abwärme aus der Kühlung rückgewonnen werden kann. Andernfalls Verbrauch unter oder gleich 40 kWh/m2Jahr bei neuen Gebäuden und 55 kWh/m2Jahr bei bestehenden Gebäuden (9). 3.1.2.   Voraussetzungen für die Gestaltung bestehender und neuer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssysteme Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, bestehende HLK-Systeme (Heizung, Lüftung und Klimatisierung) zur Senkung des Energieverbrauchs und qualitativen Verbesserung der Raumluft nachzurüsten. Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Gestaltung von HLK-Systemen in neuen Gebäude mit Hilfe innovativer Systeme zu optimieren, um den Bedarf an Primärenergie zu senken und die Effizienz zu steigern. Die Anwendung bewährter Gestaltungspraktiken sollte eine optimale Integration innerhalb der Gebäudehülle erlauben und dabei Überdimensionierungen vermeiden und die Ausrichtung des Gebäudes als Möglichkeit zur Minimierung des Gesamtenergieverbrauchs nutzen. Insbesondere bei neuen Ladengeschäften kann Folgendes von maßgeblicher Bedeutung sein: der Einsatz von Verglasungen, die Abwärme aus der Kühlung, erneuerbare Energie, Wärmepumpen sowie andere innovative Systeme. Die Überwachung der Raumluftqualität sowie Systeme zum Energiemanagement gelten bei HLK-Systemen als bewährte Praktiken. Anwendbarkeit Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf neue Gebäude in vollem Umfang anzuwenden. In bestehenden Gebäuden kann das HLK-System zum Zweck der Senkung des Energieverbrauchs nachgerüstet werden. Allerdings haben die Merkmale des Gebäudes Einfluss darauf, wie sich die Nachrüstung des HLK-Systems auswirkt. Bei der Entscheidung, welche Techniken umsetzbar sind, spielt der Einfluss des Klimas eine maßgebliche Rolle. Der Einsatz neuer HLK-Systeme in bestehenden Gebäuden, beispielsweise die Installation von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Wärmerückgewinnungssystemen, und die Anwendung ganzheitlicher Gestaltungskonzepte wie des Passivhausstandards können teilweise mit akzeptabler wirtschaftlicher Leistung erfolgen. Das Gestaltung des Ladengeschäfts hat starken Einfluss auf die Leistung des Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssystems, insbesondere was die mit dem Kühlungsprozess zusammenhängenden Bauvorschriften anbelangt. In diesem Bereich können große Mengen an Abwärme rückgewonnen werden. Bei kleinen Unternehmen kann der Grad des Einflusses auf die Gestaltung des Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssystems vernachlässigbar gering sein, obgleich sich diese Unternehmen an der Einführung und Empfehlung der beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis beteiligen sollten. Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert Indikatoren für Umweltleistung Leistungsrichtwert (i1) Spezifi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.