Europäische Union

1999/559/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung des Katarrhalfiebers des Schafs in Griechenland im Fall des erneuten Auftretens der Krankheit (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2622) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0559 1999/559/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung des Katarrhalfiebers des Schafs in Griechenland im Fall des erneuten Auftretens der Krankheit (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2622) (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 211 vom 11/08/1999 S. 0055 - 0056 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. August 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung des Katarrhalfiebers des Schafs in Griechenland im Fall des erneuten Auftretens der Krankheit (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2622) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (1999/559/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1999 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG(2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zwischen Ende Oktober und Anfang Dezember 1998 kam es auf den griechischen Inseln Rhodos, Kos und Leros in den Verwaltungsbezirken Dodekanes und Samos zu Ausbrüchen von Katarrhalfieber des Schafs. (2) Diese Ausbrüche werden durch windgetragene infizierte Vektoren aus dem Ausland verursacht. (3) Die griechischen Behörden haben Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen, und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten dieser Maßnahmen wurde mit der Entscheidung 1999/221/EG der Kommission(3) festgesetzt. (4) Mit der Entscheidung 1999/293/EG der Kommission(4) wurden vorbeugende Maßnahmen zur Regelung der Verbringung lebender Tiere der seuchenempfänglichen Arten und bestimmter tierischer Erzeugnisse innerhalb der betreffenden Regionen festgelegt. (5) Die letzten klinischen Fälle des Katarrhalfiebers des Schafs sind Anfang Dezember 1998 festgestellt worden. (6) Es ist angebracht, ein Warnsystem einzuführen, damit jede neue Entwicklung des aus dem Ausland stammenden Virus so schnell wie möglich festgestellt werden kann. (7) Im Fall eines Wiederauftretens der Krankheit sind Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen, um ihrer Weiterverbreitung zu verhüten, indem die Virusherde getilgt werden. (8) Bei Rindern sollte diese Tilgung durch die Keulung der Sentinel-Tiere, die eine Serokonversion gezeigt haben, und der mit ihnen zusammen in einem Betrieb gehaltenen seronegativen Tiere erzielt werden. (9) Bei Schafen und Ziegen sollte diese Tilgung durch die Tötung der Herden erzielt werden, wenn das Auftreten der Krankheit nachgewiesen worden ist. (10) Diese Tilgungsmaßnahmen sind nicht für eine Epidemie geeignet und sollten überprüft werden, falls eine Epidemie eintritt. (11) Zehn Ausbrüche auf derselben Insen sollten als Epidemie gelten. (12) Es empfiehlt sich, die geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Vektorpopulationen fortzusetzen, indem diese Maßnahmen auf die Orte konzentriert werden, die für die Fortpflanzung der Vektoren besonders geeignet sind. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Griechenland setzt ab 1. Juli 1999 Gruppen von Sentinel-Rindern an den Orten ein, die der Gefahr eines erneuten Krankheitsausbruchs besonders ausgesetzt sind. Diese Gruppen werden folgendermaßen eingesetzt: - 10 Gruppen von 5 Tieren auf Rhodos und auf Kos, - 5 Gruppen von 5 Tieren auf Samos, - 2 Gruppen von 5 Tieren auf Leros. Griechenland übermittelt der Kommission vor dem 1. August 1999 eine Landkarte der betreffenden Regionen, auf der die ausgewählten Orte verzeichnet sind. Die Sentinel-Tiere werden alle 15 Tage einem serologischen Test unterzogen, und jede Serokonversion wird der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt. Artikel 2 Griechenland trägt dafür Sorge, daß folgende Tiere unschädlich beseitigt werden: - alle Sentinel-Rinder, bei denen eine Serokonversion festgestellt wurde, und alle seronegativen Rinder in demselben Betrieb bzw. denselben Betrieben; - alle Schafe in Herden, in denen das Auftreten des Katarrhalfiebers des Schafs nachgewiesen wurde. Artikel 3 Griechenland führt Maßnahmen zur Bekämpfung der Vektorpopulation durch, indem alle Fortpflanzungsstätten von Culicoides imicola in der Nähe von Betrieben, wo Rinder gehalten oder gezüchtet werden, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt werden. Artikel 4 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der bis zum 15. September 1999 durchgeführten Maßnahmen, mit denen jedes Auftreten des Katarrhalfiebers des Schafs so früh wie möglich festgestellt und jegliche Neuverbreitung der Krankheit verhütet werden soll, wird bei einem Hoechstbetrag von 0,3 Mio. EUR wie folgt festgesetzt: - 50 % der Kosten, die für serologische Analyse der Sentinel-Rinder gemäß Artikel 2 entstehen; - 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung und unschädliche Beseitigung der Sentinel-Rinder, bei denen eine Serokonversion aufgetreten ist, und der seronegativen Rinder in demselben Betrieb bzw. denselben Betrieben entstehen; - 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schafherden entstehen, wenn der Ausbruch der Krankheit nachgewiesen wurde, bis zu einer Hoechstzahl von zehn pro Insel; - 50 % der Kosten, die Griechenland zur Insektenvertilgung an den Fortpflanzungsstätten der Vektoren entstehen; - 50 % der Kosten, die Griechenland für die Maßnahmen nach dem 8. Januar 1999 entstehen und für die Vollendung des serologischen Überwachungsprogramms im Anhang der Entscheidung 1999/221/EG eforderlich sind. Artikel 5 (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege gewährt. (2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen a) einen Bericht über die Seuchenlage jedes einzelnen Betriebs, in dem Tiere getötet wurden; b) einen Finanzbericht, der insbesondere folgendes enthält: - für die Entschädigung die Liste der Finanzhilfeempfänger unter Angabe ihrer Anschrift, der Zahl, Art und Kategorie der getöteten Tiere, des Tötungsdatums, der gezahlten Beträge (ohne Mehrwertsteuer) und des Zahlungsdatums; - für andere Maßnahmen, die unter die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft fallen, die Liste der Ausgaben mit einer Beschreibung der Maßnahmen und des Zahlungsdatums; c) einen Bericht, der die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 gewährleistet. Artikel 6 Der Zahlungsantrag ist der Kommission zusammen mit den Belegen gemäß Artikel 5 vor dem 1. März 2000 zu übermitteln. Artikel 7 (1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen. (2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates(5) finden entsprechend Anwendung. Artikel 8 Diese Entscheidung wird auf Initiative Griechenlands oder der Kommission überprüft, wenn die Lage die Einführung neuer Maßnahmen erfordert, insbesondere im Fall einer Epidemie. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. August 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31. (3) ABl. L 82 vom 26.3.1999, S. 44. (4) ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 55. (5) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.