Europäische Union

Beschluss 2014/23/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2013/350/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

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21.1.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 16/31 BESCHLUSS 2014/23/GASP DES RATES vom 20. Januar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2013/350/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 23. Januar 2012 den Beschluss 2012/33/GASP (1) erlassen, mit dem Herr Andreas REINICKE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden "Sonderbeauftragter") für den Nahost-Friedensprozess ernannt wurde. (2) Der Rat hat am 2. Juli 2013 den Beschluss 2013/350/GASP (2) erlassen, mit dem das Mandat des Sonderbeauftragten bis zum 30. Juni 2014 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 bereitgestellt wird. (3) Am stimmte 27. November 2013 das Politische und Sicherheitspolitische Komitee dem Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum weiteren Vorgehen mit der Maßgabe zu, dass die dem Sonderbeauftragten zugewiesene Rolle und die ihm übertragenen Aufgaben vorerst vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) übernommen werden. Darüber hinaus wird für eine regelmäßige Berichterstattung an die Mitgliedstaaten sowie für hochrangige Kontakte gesorgt werden. (4) Der Beschluss 2013/350/GASP sollte daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Aufhebung Der Beschluss 2013/350/GASP wird aufgehoben. Artikel 2 Überprüfung Die zukünftige Vertretung der Union in Verbindung mit dem Nahost-Friedensprozess wird vor Mai 2014 überprüft. Artikel 3 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014. Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)  Beschluss 2012/33/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 17). (2)  Beschluss 2013/350/GASP des Rates vom 2. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 3).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.