Europäische Union

98/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/36.010-F3 - Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1437) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0538. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31998D0538 98/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/36.010-F3 - Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1437) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 252 vom 12/09/1998 S. 0047 - 0066 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/36.010-F3 - Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1437) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/538/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 1 und 15 Absatz 2, gestützt auf die Anträge gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, die von den Unternehmen R. J. Reynolds Tobacco GmbH und R. J. Reynolds Tobacco Company SAE, Rothmans International BV und International Tobacco Company mit dem Ziel eingereicht wurden, feststellen zu lassen, daß die Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen hat, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 27. Februar 1997, im vorliegenden Fall ein Verfahren einzuleiten, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit gegeben hat, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63 (EWG) der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: ERSTER TEIL SACHVERHALT I. Die AAMS (1) Die Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (nachfolgend: "AAMS") ist eine Einrichtung der Finanzverwaltung des italienischen Staates, die neben verschiedenen Verwaltungsangelegenheiten auch für Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Großvertrieb von Tabakwaren zuständig ist. (2) Aufgrund von Artikel 45 des Gesetzes Nr. 907 vom 17. Juli 1942 (3) genießt die AAMS das ausschließliche Recht der Herstellung von Tabakwaren im italienischen Staatsgebiet. Die AAMS übt derzeit dieses Ausschließlichkeitsrecht mit 21 Produktionsstätten aus, die rund 7 500 Beschäftigte zählen. In diesen Fabriken stellt die AAMS nicht nur Zigaretten ihrer eigenen Marken her, sondern auch Zigaretten der Marken des Unternehmens Philip Morris. Zu diesem Zweck hat die AAMS in den letzten zehn Jahren mit Philip Morris Lizenzvereinbarungen zur Herstellung u. a. der Marken Marlboro, Muratti Ambassador, Mercedes und Diana geschlossen. Die AAMS hat 1995 rund 54 Mio. kg Zigaretten hergestellt, davon 40 Mio. kg ihrer eigenen Marken und 14 Mio. kg der Philip-Morris-Marken. (3) Außerdem betreibt die AAMS die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, den Vertrieb und den Verkauf von Tabakwaren. Die Vertriebskapazität der AAMS beläuft sich auf 102 Mio. kg Zigaretten im Jahr. II. Die Erzeugnisse und ihr Vertrieb in Italien 1. Die Erzeugnisse (4) Bei den Erzeugnissen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, handelt es sich um Zigaretten (d. h. keine anderen Tabakwaren wie Zigarren, Zigarillos, Schnittabak und Schnupftabak). Im Jahr 1995 wurden in Italien rund 90 Mio. kg Zigaretten legal verkauft. Diese Zigaretten wurden teilweise in Italien (rund 54 Mio. kg) von der AAMS und teilweise in anderen Mitgliedstaaten (rund 36 Mio. kg) hergestellt. In den letzten Jahren hielten die verschiedenen Hersteller folgende Marktanteile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Der Vertrieb in Italien (5) Die Einfuhr von Zigaretten aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien und ihre Vermarktung auf der Großhandelsstufe sind "zulässig", d. h. liberalisiert, und zwar aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 724 vom 10. Dezember 1975 (4). Dort heißt es, daß abweichend von Artikel 45 des genannten Gesetzes Nr. 907/42 die Einfuhr über nicht zur Verwaltung der Staatsmonopole gehörende Vertriebslager erfolgen kann, sofern diese Lager von der Finanzverwaltung genehmigt wurden und die einzuführenden Erzeugnisse bereits in den Listen mit den Verkaufspreisen der Zigaretten aufgeführt sind. In späteren Verordnungen des Finanzministers wurden die Kriterien und Modalitäten für die Zulassung der Lager und die Modalitäten für das Inverkehrbringen der eingeführten Erzeugnisse festgelegt. Bis heute jedoch werden alle aus der Gemeinschaft stammenden Zigaretten von der AAMS nach Italien eingeführt, die auch den Großhandelsvertrieb aufgrund von Vereinbarungen übernimmt, die sie mit ausländischen Herstellern, die ihre Zigaretten in Italien verkaufen wollen, geschlossen hat. (6) Das Gesetz Nr. 1293 vom 22. Dezember 1957 (5), insbesondere die Ministerialverordnung vom 26. Juli 1983, regelt die Organisation der Vertriebs- und Verkaufsdienste für Monopolwaren und somit auch für Zigaretten. Laut Gesetz werden diese Dienste erbracht von a) Bezirksaufsichtsämtern, b) Vertriebslagern, c) Abteilungen für den Verkauf der Vertriebslagerbestände, d) Verkaufslagern, e) Verkaufsstellen. (7) Die Aufsichtsabteilungen kontrollieren die Vertriebs- und Verkaufsdienste. Nach den Weisungen der Generaldirektion der AAMS organisieren sie diese Dienste und wachen über ihre ordnungsgemäße Erbringung (Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1293/57). Die Aufsichtsabteilungen gehören zur AAMS, und ihre Aufgaben werden von Beamten der AAMS wahrgenommen, die die Disziplinargewalt über das Personal des Amtes und der nachgeordneten Stellen, der Lager und der Verkaufsstellen ausüben. (8) Die Monopolwarenlager (auch Primärvertriebsstellen genannt - im folgenden: "die Vertriebslager") nehmen die Monopolwaren entgegen, lagern sie und verteilen sie zum Verkauf (Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1293/57). Die Lager ziehen die Steuer auf die verkauften Monopolwaren ein und führen die Einnahmen der AAMS an das Schatzamt ab (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1293/57). Sie gehören zur AAMS und werden von ihren Beamten verwaltet. Zur Zeit beläuft sich die Zahl der Vertriebslager auf 21. Die Abteilungen für den Verkauf der Vertriebslagerbestände entnehmen die Monopolerzeugnisse bei Zahlung des entsprechenden Betrags den Vertriebslagern und verkaufen sie an die zugelassenen Verkaufsstellen. Ausnahmsweise können sie auch im Auftrag der Vertriebslager die Verkaufslager beliefern (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1293/57). Diese Verkaufsabteilungen erhalten eine bestimmte Liefermenge (Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1293/57). (9) Die Verkaufslager (auch Sekundärvertriebsstellen genannt) beziehen die Monopolwaren von den Vertriebslagern und den Verkaufsabteilungen, entrichten den entsprechenden Betrag und verkaufen sie an die zugelassenen Verkaufsstellen weiter. Die Verkaufslager werden von privaten Pächtern ("in appalto") geführt, die eine bestimmte Liefermenge erhalten und eine Sicherheit leisten müssen (Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1293/57). Der Pächter wird nach dem Gewicht der verkauften Waren vergütet (Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 1293/57). Die Lagerführung wird durch Präsidialerlaß Nr. 1074 vom 14. Oktober 1958 (6) geregelt; ferner ergehen Weisungen der AAMS. Zur Zeit beläuft sich die Zahl der Verkaufslager auf rund 600. (10) Die Verkaufsstellen beziehen die Zigaretten von den Verkaufslagern und geben sie im Einzelhandel ab. Bei den Verkaufsstellen sind normale und besondere Verkaufsstellen zu unterscheiden. Die staatlichen Verkaufsstellen wurden mit Gesetz Nr. 198 vom 13. Mai 1983 abgeschafft. Die normalen Verkaufsstellen werden von Privaten gepachtet oder verwaltet, und zwar für eine Dauer von höchstens neun Jahren (Artikel 19 des Gesetzes Nr. 1293/57). Sie werden eingerichtet, wenn es die Monopolverwaltung für zweckmäßig hält (Artikel 21 des Gesetzes Nr. 1293/57) und werden in Verkaufsstellen erster und zweiter Kategorie eingestuft; ausschlaggebend dafür sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Tabak und Tabakwaren. Die besonderen Verkaufsstellen sollen einen speziellen Bedarf im Einzelhandel decken, der auch vorübergehender Natur sein kann, wenn die Voraussetzungen für die Einrichtung einer normalen Verkaufsstelle nicht gegeben sind (Artikel 22 des Gesetzes Nr. 1293/57). Die Verwaltung kann auch den Verkauf von Tabakwaren in Betrieben wie Hotels und Gaststätten, Gemeinschaftstreffs und Genossenschaftsläden zulassen. Diese Sondergenehmigung wird in der Form eines "patentino" erteilt (Artikel 23 des Gesetzes Nr. 1293/57). Alle Verkaufsstellen zahlen der Verwaltung einen jährlichen einnahmenabhängigen Pachtzins und einen jährlichen vertraglichen Pachtaufschlag (Artikel 26 des Gesetzes Nr. 1293/57). Sie erhalten einen "Aggio" d. h. eine Provision, deren Höhe durch Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister nach Anhörung des Verwaltungsrates der Staatsmonopole festgesetzt wird (Artikel 24 des Gesetzes Nr. 1293/57). Die Verkaufsstellen bezahlen die Tabakwaren beim Erwerb, wobei die Provision abgezogen wird. Die Verwaltung der Verkaufsstellen wird durch den Präsidialerlaß Nr. 1074/58, ein entsprechendes Leistungsverzeichnis und die Weisungen der AAMS geregelt. Die Zahl der Verkaufsstellen beläuft sich zur Zeit auf rund 58 000 und die der zugelassenen Einrichtungen mit "patentini" auf rund 18 000. (11) Auch wenn aus der Gemeinschaft stammende Zigaretten direkt nach Italien von anderen Unternehmen als der AAMS verbracht und damit in andere Großhandelslager als die von dieser Verwaltung kontrollierten Lager verbracht werden, bleibt der öffentliche Verkauf dem Monopol unterworfen. Deshalb müssen Importeure zwecks Einzelhandelsverkauf in jedem Fall die genannten Verkaufsstellen in Anspruch nehmen. III. Die Verhaltensweisen der AAMS (12) Das Vorgehen der AAMS, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, umfaßt - den Standardvertriebsvertrag der AAMS mit einigen Zigarettenherstellern, aufgrund dessen letztere der AAMS die Verbringung und den Großhandelsvertrieb von in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Zigaretten übertragen; - einige einseitige Verhaltensweisen der AAMS betreffend in einem anderen Mitgliedstaat hergestellte Zigaretten, die sodann nach Italien verbracht werden. 1. Der Standardvertriebsvertrag (13) Die AAMS hat einen Standardvertrag für den Großhandelsvertrieb in Italien (im folgenden: "Vertriebsvertrag") von in einem anderen Mitgliedstaat von einem anderen Hersteller (im folgenden: "ausländische Unternehmen") hergestellte Zigaretten ausgearbeitet. So übermittelt die AAMS den Vertriebsvertrag zur Unterschrift dem ausländischen Unternehmen, das die Absicht bekundet hat, der AAMS den Vertrieb seiner Zigaretten in Italien zu übertragen. Die AAMS unterbreitet den gleichen Vertriebsvertrag allen ausländischen Unternehmen. Die letzte Fassung dieses Vertrags wurde Ende 1993 erstellt. Die fünfjährige Vertragslaufzeit endet am 31. Dezember 1998. (14) Der Vertriebsvertrag wird einseitig von der AAMS abgefaßt, und die ausländischen Unternehmen können ihm in dieser Form nur zustimmen. Die Umstände in Verbindung mit der Erneuerung des letzten Vertriebsvertrags (Ende 1993/Anfang 1994) beweisen, daß die ausländischen Unternehmen keine Möglichkeit haben, über irgendeine Vertragsklausel zu verhandeln oder Änderungen vorzuschlagen, die ihre Standpunkte oder Interessen wiedergeben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß R. J. Reynolds Tobacco GmbH und R. J. Reynolds Tobacco Company SAE (nachfolgend: "Reynolds") der AAMS mit Schreiben vom 10. November 1993 eine "Liste spezieller Punkte, die wir mit Ihnen erörtern wollen und die später in Vertragsklauseln Eingang finden sollen" übermittelt hat. Die AAMS hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet und sich darauf beschränkt, Reynolds mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 einen neuen Vertriebsvertrag anzubieten, in dem die im Schreiben von Reynolds vom 10. November 1993 enthaltenen Vorschläge nicht berücksichtigt wurden. Die AAMS hat Reynolds am 7. Januar 1994 mitgeteilt, daß sie den Vertrieb und Verkauf der Reynolds-Zigaretten einstellen würde, wenn sie keine formale Zustimmung zur Unterzeichnung des Vertriebsvertrags erhielte. Ebenso ist das Schreiben der British American Tobacco (Deutschland) Export GmbH (nachfolgend: "BAT"), das Vorschläge zur Vertragserneuerung enthielt, unbeantwortet geblieben. Ein ähnliches Schicksal war auch der Forderung von Rothmans International BV (nachfolgend: "Rothmans") beschieden, Erörterungen über etwaige Änderungen im Vertriebsvertrag einzuleiten. Als Reaktion auf die mit Schreiben vom 12. November 1993 von Rothmans gestellte Forderung nach Gesprächen hat die AAMS lediglich am 21. Dezember 1993 die Fassung eines neuen Vertrags übermittelt, in dem die Vorschläge von Rothmans nicht berücksichtigt wurden: Rothmans wollte zu einem "einvernehmlichen Vertrieb der Erzeugnisse (von Rothmans) nach den im Vertragsschema vorgesehenen vertraglichen Normen gelangen, um eine Unterbrechung des Vertriebs zu vermeiden". Daraufhin hat die AAMS Rothmans am 7. Januar 1994 mitgeteilt, "daß sie die Forderungen aufmerksam geprüft hätte", und hat hinzugefügt, daß "es trotz guten Willens nicht möglich war, diesen Forderungen in der Rothmans bereits zugegangenen Vertragsfassung Rechnung zu tragen, der im übrigen der AAMS-Verwaltungsrat zugestimmt hat. Das Rothmans vorgelegte Vertragsmuster ist daher als endgültig zu betrachten . . . Wir erwarten die förmliche Unterzeichnung des Vertrags . . . Kommt es nicht dazu, wird sich die AAMS gezwungen sehen, Vertrieb und Verkauf der Rothmans-Marken einzustellen." Aufgrund dessen hat Rothmans mit Schreiben vom 10. Januar 1994 der AAMS seine Absicht bekundet, den neuen Vertrag zu unterzeichnen. Das Unternehmen hat jedoch folgendes hinzugefügt: "Wir möchten allerdings unser Bedauern darüber ausdrücken, daß es nicht möglich war, die in unserem Schreiben vom 12. November 1993 genannten Punkte in den Vertrag aufzunehmen oder auch nur mit Ihnen zu diskutieren." (15) Die wichtigsten Klauseln des Vertriebsvertrags können folgendermaßen zusammengefaßt werden: a) Das ausländische Unternehmen überträgt der AAMS den Großhandels- und Einzelhandelsvertrieb in Italien seiner im Anhang zum Vertrag aufgeführten Zigarettenmarken (Artikel 1 Absatz 1). b) Die Liste der Zigarettenmarken im Anhang zum Vertrag wird von der AAMS aufgrund der von der Aufsichtsbehörde vorschriftsmäßig vorgenommenen Neueintragungen in den Verkaufstarif aktualisiert (Artikel 1 Absatz 2). c) Die AAMS ermöglicht es dem ausländischen Unternehmen, zweimal im Jahr nach vorheriger Eintragung in den Tarif neue Marken in ihr Vertriebsnetz einzuführen (Artikel 1 Absatz 3). d) Das ausländische Unternehmen schuldet der AAMS eine Vertriebsprovision, die für jede Marke aufgrund der Absatzmengen festgesetzt wird (Artikel 7 und Anhang C). Für Zigaretten wird die Provision pro abgesetztes Kilogramm innerhalb einer Jahresumsatzstufe für jede Marke festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) Die Zahlung erfolgt auf Vorlage einer monatlichen Rechnung durch das ausländische Unternehmen für die vom Vertriebslager an die Verkaufslager abgegebenen Mengen. Zu diesem Zweck legt die AAMS innerhalb der ersten zehn Tage, doch spätestens am 15. Tag des folgenden Monats eine zusammenfassende Aufstellung für jede Marke und jedes Vertriebslager vor. Innerhalb von 25 Tagen nach Eingang der Rechnung des ausländischen Unternehmens übermittelt die AAMS die Zahlungsanweisung dem Contabile del Portafoglio dello Stato (Artikel 9). f) Bei der Ersteinführung neuer Marken dürfen die einzuführenden oder innergemeinschaftlich zu erwerbenden Mengen nicht über 5 000 kg Zigaretten liegen (Anhang B Absatz 5). Für eine folgende Einführung und für eine Dauer von 12 Monaten entspricht der Lieferauftrag der AAMS den Verkäufen des Vormonats (Anhang B Absatz 6). g) Die AAMS verpflichtet sich, beim ausländischen Unternehmen die Mengen zu bestellen, die notwendig sind, um die Versorgung der Primär- und Sekundärvertriebsstellen entsprechend dem Marktbedarf zu sichern (Artikel 2 Absatz 1). h) Die hierfür notwendigen monatlichen Mengen werden wie folgt festgesetzt: - Der Vertriebslagerbestand wird zu Vertragsbeginn und zu Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatsumsatzes im Vorjahr festgesetzt und mit einer bestimmten Anzahl von Monaten verglichen, d. h. zwei Monate für die Marken mit einem Monatsumsatz bis 500 000 kg und ein Monat für die Marken mit einem Umsatz über 500 000 kg (Anhang B Absatz 1). - Das ausländische Unternehmen hat monatliche Vertriebsanträge im Verhältnis zu den im Vormonat abgesetzten Mengen zu stellen (Anhang B Absatz 2). - Falls das ausländische Unternehmen Zigarettenmengen vertreiben lassen will, die die obengenannten Mengen übersteigen, jedoch nicht über 30 % der zulässigen Monatsmenge je Marke liegen, wird die Menge mit der AAMS vereinbart, wobei deren objektive Aufnahmekapazitäten und die voraussichtliche Nachfrage berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 5). - Führt das ausländische Unternehmen zusätzliche Zigarettenmengen ein, muß es der AAMS eine Zusatzprovision von 600 ITL je kg, berechnet auf der Grundlage der im Bezugsmonat eingeführten Gesamtmenge, zahlen (Artikel 2 Absatz 6). i) Die von der AAMS bestellten Zigarettenmengen sind von dem ausländischen Unternehmen nach monatlichen Plänen für die Verteilung auf die AAMS-Vertriebslager zu liefern; diese Pläne werden von Fall zu Fall zwischen den beiden Unternehmen vereinbart (Artikel 2 Absatz 2). j) Das ausländische Unternehmen muß die Zigaretten in den von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Verpackungsformen liefern. Außerdem muß die Zigarettenhülse in Längsrichtung den Aufdruck Monital tragen (Artikel 4 Absatz 1). k) Die AAMS kann aufgrund der den eingeführten Zigaretten entnommenen Proben Gutachten und Qualitätsuntersuchungen anfertigen lassen (Artikel 5 Absatz 1). Für diese Gutachten muß das ausländische Unternehmen jedes Jahr einen festen Betrag für jede Konditionierung jeder Marke zahlen (Artikel 5 Absatz 2). l) Das ausländische Unternehmen hat das Recht, in Italien einen eigenen Vertreter zu benennen, der die Vertriebslager, die Verkaufslager und die Verkaufsstellen besichtigen kann (Artikel 10 Absätze 1 und 2). Zu diesem Zweck kann der Unternehmensvertreter Beauftragte bestellen (Artikel 10 Absatz 4). Die Benennung des Vertreters und der Beauftragten ist der AAMS mitzuteilen (Artikel 10 Absatz 5). m) Sowohl das ausländische Unternehmen als auch die AAMS verpflichten sich, bei den Groß- und Einzelhändlern keine Verkaufsförderung zu betreiben. Kommt das ausländische Unternehmen dieser Verpflichtung wiederholt nicht nach und wird dem ausländischen Unternehmen oder seinem Beauftragten die Verantwortung dafür nachgewiesen, kann das ausländische Unternehmen die Besichtigungen nicht vornehmen, wenn es nicht vorher den betreffenden Beauftragten ersetzt hat (Artikel 10 Absatz 6). n) Das ausländische Unternehmen verpflichtet sich, der AAMS nur Zigaretten zu liefern, die mit den in Italien geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, muß es die Zigaretten zurücknehmen, die Kosten dafür ebenso wie jegliche Verantwortung hinsichtlich der Vermarktung des Erzeugnisses tragen (Artikel 11). o) Die AAMS kann dem ausländischen Unternehmen die Zigaretten zurückgeben, die wegen zu langer Lagerung oder Beschädigung nicht mehr einwandfrei sind. Alle damit verbundenen Kosten hat das ausländische Unternehmen zu tragen (Artikel 13 Absätze 5 und 6). p) Die AAMS verpflichtet sich, zu jeder Zeit die Neutralität ihres Vertriebssystems auf allen seinen Ebenen gegenüber allen vertriebenen Erzeugnissen inländischer und ausländischer Herkunft unabhängig von ihrer Bekanntheit oder Bedeutung dadurch zu wahren, daß sie den Vertrieb der Produkte in den verschiedenen Verkaufsstellen im Hinblick auf die Markterfordernisse sicherstellt (Artikel 12). q) Die Laufzeit des Vertriebsvertrags beträgt fünf Jahre (Artikel 15 Absatz 1). Falls jedoch das ausländische Unternehmen beschließt, seine Zigaretten direkt oder indirekt in Italien im Großhandel zu vertreiben, kann der Vertriebsvertrag von beiden Parteien bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten gelöst werden (Artikel 15 Absatz 2). 2. Die einseitigen Verhaltensweisen bei nach Italien verbrachten Zigaretten (16) In den letzten Jahren hat die AAMS Maßnahmen ergriffen, die sich unmittelbar auf die in Italien angebotenen Zigaretten, die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und folglich nach Italien verbracht wurden, ausgewirkt haben. Diese Maßnahmen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: a) Wiederholte Weigerung seitens der AAMS, die aufgrund des Vertriebsvertrags verbrachten und vertriebenen Mengen zu erhöhen; b) Maßnahmen der AAMS gegenüber den Verkaufslagern mit dem Ziel, die AAMS-Marken auf Kosten der konkurrierenden Marken zu begünstigen; c) Maßnahmen der AAMS gegenüber den Verkaufsstellen mit dem Ziel, die AAMS-Marken auf Kosten der konkurrierenden Marken zu begünstigen. (17) Wie in Randnummer 15 Buchstabe h) dritter und vierter Gedankenstrich bereits ausgeführt, können die ausländischen Unternehmen bei der AAMS die Erhöhung der auf den italienischen Markt zu bringenden Menge bis maximal 30 % der zugelassenen Monatslieferung beantragen. Diese Erhöhung unterliegt jedoch der Zustimmung der AAMS. Den erwähnten Unterlagen im Anhang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte sind verschiedene Fälle zu entnehmen, in denen die AAMS diese Zustimmung ohne Angabe triftiger Gründe verweigert hat. Im Laufe des Jahres 1995 hat die AAMS viermal die von Reynolds beantragte max. 30 %ige Erhöhung der Liefermenge für die Zigarette Amadis abgelehnt. Im April 1996 hat die AAMS die von Rothmans beantragte 30 %ige Erhöhung der Liefermenge für die Zigarette Lord abgelehnt. Im August 1996 hat die AAMS die bis zu 30%ige Erhöhung für die von Rothmans beantragten Marken verweigert. Im August 1996 hat die AAMS die 30%ige Erhöhung der Liefermengen für die Zigaretten Barclay, Barclay UL, Kim Menthol, Lucky Strike 10'S, wie von BAT beantragt, verweigert. Diese Weigerungen haben dazu geführt, daß die Vorräte unter das im Vertriebsvertrag vorgesehene Niveau sanken. (18) Die AAMS koordiniert und kontrolliert ständig die Vertriebstätigkeit der Verkaufslager. Der AAMS zufolge dient dies der Feststellung der effektiven Markterfordernisse und der Versorgungsströme. Die AAMS hat jedoch verschiedentlich den Verkaufslagern Weisungen dahin gehend erteilt, daß sie die angeforderten Mengen verbrachter Zigaretten senken und/oder die angeforderten Mengen von AAMS-Zigaretten erhöhen sollen, und im Fall der Nichtbefolgung Verfahren im Hinblick auf die Verhängung von Sanktionen angedroht. In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Beispiele zu nennen: - Im Januar 1990 hat Reynolds der AAMS vorgeworfen, daß zahlreiche Vertriebslager wiederholt Lieferungen einiger Zigarettenmarken, die für die Verkaufslager bestimmt waren, gekürzt hätten. - Im Oktober 1993 hat ein Aufsichtsamt den Verkaufslagern in seinem Zuständigkeitsbereich ein Schreiben zugehen lassen, um ihnen mitzuteilen, daß es bei einigen ausländischen Zigarettenmarken und in einigen Fällen für sämtliche ausländische Zigaretten "im Vergleich zum Marktbedarf überhöhte Lagerbestände" festgestellt hätte. Deshalb hat das Aufsichtsamt das örtliche Vertriebslager beauftragt, "eine gezielte Kontrolle der Bestellungen vorzunehmen, damit ein besseres Gleichgewicht zwischen den Vorräten und einer rationelleren Verwaltung der den Verkaufslagern zugewiesenen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.