Europäische Union

2014/738/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7155) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-10-28

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inierten Öls und der Paraffine werden enthaltene Spuren von Lösungsmitteln eliminiert. 1.21.    Beschreibung von Techniken zur Vermeidung und Steuerung von Emissionen in Gewässer 1.21.1.    Abwasservorbehandlung ▼C1 Technik Beschreibung ▼B Vorbehandlung der Sauerwässer vor der Wiederverwendung oder Abwasserbehandlung Ableitung anfallender Sauerwässer (z. B. aus Destillation, Kracken, Verkokung) zu einer geeigneten Vorbehandlung (z. B. Stripper) Vorbehandlung anderer Abwässer vor eigentlicher Behandlung Eine entsprechende Vorbehandlung kann erforderlich sein, um die Klärleistung der Abwasserbehandlung zu sichern. 1.21.2.    Abwasserbehandlung ▼C1 Technik Beschreibung ▼B Entfernung unlöslicher Stoffe durch Ölrückgewinnung Zu diesen Techniken gehören in der Regel: — API-Ölabscheider (API) — Wellplattenabscheider (CPI) — Parallelplattenabscheider (PPI) — Schrägklärer (TPI) — Zwischenspeicher- und/oder Ausgleichsbehälter Entfernung unlöslicher Stoffe durch Rückgewinnung von Schwebstoffen und dispergiertem Öl Zu diesen Techniken gehören in der Regel: — Druckentspannungsgasflotation (DGF) — Direkte Gasflotation (IGF) — Sandfiltration Entfernung löslicher Stoffe einschließlich biologischer Behandlung und Klärung Zu den biologischen Abwasserbehandlungstechniken gehören in der Regel: — Festbett-Anlagen — Schwebebett-Anlagen. Eines der verbreitetsten Schwebebettverfahren in Raffinerie-Kläranlagen ist das Aktivschlammverfahren. Festbett-Anlagen können einen Biofilter oder Tropfkörper enthalten. Zusätzliche Behandlungsstufe Eine spezielle Abwasserbehandlungsmaßnahme zur Ergänzung der vorherigen Behandlungsstufen, z. B. zur weiteren Verminderung von Stickstoff- oder Kohlenstofffrachten. Kommt in der Regel dann zum Einsatz, wenn besondere örtliche Auflagen im Bereich des Gewässerschutzes bestehen. ( 1 ) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. ( 2 ) ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.