Europäische Union

2014/738/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7155) Text von Bedeutung für den EWR

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28.10.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 307/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7155) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/738/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch um die Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung, um angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten sowie um beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind. (3) „BVT-Schlussfolgerungen“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2010/75/EU sind der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält. (4) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie fallende Anlagen. (5) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU legt die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie festgelegt sind, nicht überschreiten. (6) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU dürfen Ausnahmeregelungen zur Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 nur angewandt werden, wenn die Erreichung der Emissionswerte aufgrund des geografischen Standorts, der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. (7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stützen sich die Überwachungsauflagen der Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse. (8) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen, bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand und stellt sicher, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. (9) Mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 hat die Kommission ein Forum für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen eingerichtet, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören (2). (10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 20. September 2013 die Stellungnahme des mit Beschluss vom 16. Mai 2011 eingerichteten Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für das Raffinieren von Mineralöl und Gas eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die BVT-Schlussfolgerungen für das Raffinieren von Mineralöl und Gas sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Oktober 2014 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (2)   ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3. ANHANG BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DAS RAFFINIEREN VON MINERALÖL UND GAS ANWENDUNGSBEREICH 41 ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN 43 Mittelungszeiträume und Referenzbedingungen für Emissionen in die Luft 43 Umrechnung der Emissionskonzentration in Referenz-Sauerstoffgehalt 44 Mittelungszeiträume und Referenzbedingungen für Emissionen in Gewässer 44 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 44 1.1. Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für das Raffinieren von Mineralöl und Gas 46 1.1.1. Umweltmanagementsysteme 46 1.1.2. Energieeffizienz 47 1.1.3. Lagerung und Umschlag von Feststoffen 48 1.1.4. Überwachung der Emissionen in die Luft und der maßgeblichen Prozessparameter 48 1.1.5. Betrieb von Abgasbehandlungssystemen 49 1.1.6. Überwachung von Emissionen in Gewässer 50 1.1.7. Emissionen in Gewässer 50 1.1.8. Abfallaufkommen und Abfallwirtschaft 52 1.1.9. Lärmemissionen 53 1.1.10. BVT-Schlussfolgerungen für das integrierte Raffineriemanagement 53 1.2. BVT-Schlussfolgerungen für den Alkylierungsprozess 54 1.2.1. HF-Alkylierungsprozess 54 1.2.2. Schwefelsäure-Alkylierungsprozess 54 1.3. BVT-Schlussfolgerungen für Grundölherstellungsprozesse 54 1.4. BVT-Schlussfolgerungen für den Bitumenherstellungsprozess 55 1.5. BVT-Schlussfolgerungen für den FCC-Prozess 55 1.6. BVT-Schlussfolgerungen für das katalytische Reformieren 59 1.7. BVT-Schlussfolgerungen für den Verkokungsprozess 60 1.8. BVT-Schlussfolgerungen für den Entsalzungsprozess 62 1.9. BVT-Schlussfolgerungen für die Feuerungsanlagen 62 1.10. BVT-Schlussfolgerungen für den Veretherungsprozess 68 1.11. BVT-Schlussfolgerungen für den Isomerisationsprozess 69 1.12. BVT-Schlussfolgerungen für die Erdgasraffinerie 69 1.13. BVT-Schlussfolgerungen für den Destillationsprozess 69 1.14. BVT-Schlussfolgerungen für den Produktraffinationsprozess 69 1.15. BVT-Schlussfolgerungen für Lager- und Umschlagprozesse 70 1.16. BVT-Schlussfolgerungen für Visbreaking und andere thermische Prozesse 71 1.17. BVT-Schlussfolgerungen für die Abgasentschwefelung 72 1.18. BVT-Schlussfolgerungen für Fackelanlagen 72 1.19. BVT-Schlussfolgerungen für das integrierte Emissionsmanagement 73 GLOSSAR 75 1.20. Beschreibung von Techniken zur Vermeidung und Steuerung der Emissionen in die Luft 75 1.20.1. Staub 75 1.20.2. Stickstoffoxide (NOx) 76 1.20.3. Schwefeloxide (SOx) 77 1.20.4. Kombinierte Techniken (SOx, NOx und Staub) 79 1.20.5. Kohlenstoffmonoxid (CO) 79 1.20.6. Flüchtige organische Verbindungen (VOC) 79 1.20.7. Andere Techniken 81 1.21. Beschreibung von Techniken zur Vermeidung und Steuerung von Emissionen in Gewässer 82 1.21.1. Abwasservorbehandlung 82 1.21.2. Abwasserbehandlung 82 ANWENDUNGSBEREICH Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen bestimmte in Abschnitt 1.2 von Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten, nämlich „1.2 Raffinieren von Mineralöl und Gas“. Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere die folgenden Prozesse und Tätigkeiten: Tätigkeit Teiltätigkeiten oder Prozesse der Tätigkeit Alkylierung Alle Alkylierungsprozesse: Flusssäure (HF), Schwefelsäure (H2SO4) und feste Säure Grundölherstellung Entasphaltierung, Aromatenextraktion, Paraffinverarbeitung und Schmierölhydrofinishing Bitumenherstellung Alle Verfahren von der Lagerung bis zu Additiven des Endprodukts Katalytisches Kracken Alle Arten von katalytischen Spaltanlagen wie z. B. katalytisches Spalten Katalytisches Reformieren Kontinuierliches, zyklisches und semiregeneratives katalytisches Reformieren Verkokung Delayed- und Fluid-Coking-Prozesse. Kokskalzinierung Kühlen Kühlverfahren in Raffinerien Entsalzung Entsalzung von Rohöl Feuerungsanlagen zur Energieerzeugung Feuerungsanlagen zur Verbrennung von Raffineriebrennstoffen, ausgenommen ausschließlich mit konventionellen oder handelsüblichen Brennstoffen betriebene Anlagen Veretherung Herstellung von Chemikalien (z. B. Alkoholen und Ethern wie MTBE, ETBE und TAME) zur Verwendung als Kraftstoffadditive Gastrennung Trennung von leichten Erdölfraktionen, z. B. Raffinerieheizgas, Flüssiggas Wasserstoff verbrauchende Verfahren Hydrospaltung, Hydroraffination, Hydrofining und -treating, Hydrokonversion, hydrierende Verarbeitungs- und Hydrierverfahren Wasserstoffherstellung Partielle Oxidation, Dampfreformierung, gasbefeuerte Reformierung und Wasserstoffreinigung Isomerisation Isomerisation von Kohlenwasserstoffverbindungen C4, C5 und C6 Erdgasanlagen Erdgasverarbeitung, einschließlich Erdgasverflüssigung Polymerisation Polymerisation, Dimerisation und Kondensation Primärdestillation Atmosphärische und Vakuumdestillation Produktraffination Entschwefelung und Raffination des Fertigprodukts Lagerung und Umschlag von Raffineriestoffen Lagerung, Mischung, Verladung und Entladung von Raffineriestoffen Visbreaking und andere thermische Umwandlungen Thermische Behandlung wie Visbreaking oder thermischer Gasölprozess Abgasreinigung Verfahren zur Minderung von Emissionen in die Luft Abwasserbehandlung Verfahren zur Behandlung des Abwassers vor der Freisetzung Abfallwirtschaft Verfahren zur Verhinderung oder Verringerung der Entstehung von Abfall Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für: — die Exploration und Förderung von Rohöl und Erdgas; — den Transport von Rohöl und Erdgas; — die Vermarktung und den Vertrieb von Produkten. Folgende andere Merkblätter können für die in diesen BVT-Schlussfolgerungen behandelten Tätigkeiten relevant sein: Merkblatt Gegenstand Allgemeine Abwasser- und Abgasbehandlungssysteme in der chemischen Industrie (CWW) Verfahren der Abwasserwirtschaft und Abwasseraufbereitung Industrielle Kühlsysteme (ICS) Kühlprozesse Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM) Wirtschaftliche und medienübergreifende Auswirkungen von Verfahren Emissionen aus der Lagerung (EFS) Lagerung, Mischung, Verladung und Entladung von Raffineriestoffen Energieeffizienz (ENE) Energieeffizienz und integriertes Raffineriemanagement Großfeuerungsanlagen (LCP) Verbrennung von konventionellen und handelsüblichen Brennstoffen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien (Ammoniak, Säuren und Düngemittel) (LVIC-AAF) Dampfreformierung und Wasserstoffreinigung Herstellung von organischen Grundchemikalien (LVOC) Veretherung (MTBE-, ETBE- und TAME-Herstellung) Abfallverbrennung (WI) Abfallverbrennung Abfallbehandlung (WT) Abfallbehandlung Allgemeine Überwachungsgrundsätze (MON) Überwachung der Emissionen in die Luft und in Gewässer ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten. Wenn nicht anders angegeben, sind diese BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar. Mittelungszeiträume und Referenzbedingungen für Emissionen in die Luft Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die mit den BVT assoziierten („BVT-assoziierten“) Emissionswerte für Emissionen in die Luft in diesen BVT-Schlussfolgerungen auf Konzentrationen, ausgedrückt als Masse emittierter Stoffe je Menge Abgas unter folgenden Standardbedingungen: trockenes Gas, Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa. Bei kontinuierlichen Messungen Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf Monatsmittelwerte als Durchschnitt aller geltenden Stundenmittelwerte, gemessen über einen Zeitraum von einem Monat. Bei periodischen Messungen Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf den Mittelwert von drei Einzelmessungen von jeweils mindestens 30 Minuten. Die Referenzbedingungen für Sauerstoff bei Feuerungsanlagen, katalytischen Krackprozessen und Anlagen zur Schwefelrückgewinnung aus Abgasen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Tabelle 1 Referenzbedingungen für BVT-assoziierte Emissionen bei Emissionen in die Luft Tätigkeiten Einheit Referenzbedingungen Sauerstoff (Bezugssauerstoffgehalt) Mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlage, ausgenommen Gasturbinen und -motoren mg/Nm3 3 Vol.-% Sauerstoff Mit festen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlage mg/Nm3 6 Vol.-% Sauerstoff Gasturbinen (einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen, GuD) und -motoren mg/Nm3 15 Vol.-% Sauerstoff Katalytisches Krackverfahren (Regenerator) mg/Nm3 3 Vol.-% Sauerstoff Anlage zur Schwefelrückgewinnung aus Abgasen (1)     Umrechnung der Emissionskonzentration in Referenz-Sauerstoffgehalt Die Emissionskonzentration bei einem bestimmten Referenz-Sauerstoffgehalt (siehe Tabelle 1) wird mit der folgenden Formel berechnet: Dabei ist: ER (mg/Nm3) : Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt OR OR (Vol.- %) : Referenz-Sauerstoffgehalt EM (mg/Nm3) : Emissionskonzentration bezogen auf den gemessenen Sauerstoffgehalt OM OM (Vol.- %) : gemessener Sauerstoffgehalt. Mittelungszeiträume und Referenzbedingungen für Emissionen in Gewässer Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die mit den BVT assoziierten („BVT-assoziierten“) Emissionswerte für Emissionen in Gewässer in diesen BVT-Schlussfolgerungen auf Konzentrationswerte (Masse emittierter Stoffe je Menge Wasser), ausgedrückt in mg/l. Wenn nicht anders angegeben, sind bei BVT-assoziierten Werten die folgenden Mittelungszeiträume anzuwenden: Tagesmittelwert Mittelwert über einen Probenahme-Zeitraum von 24 Stunden, gemessen anhand von durchflussproportionalen Mischproben oder — bei nachweislich ausreichender Durchflussstabilität — anhand einer zeitproportionalen Probe Jahres-/Monatsmittelwert Mittelwert aller im Laufe eines Jahres/Monats gemessenen Tagesmittelwerte, gewichtet nach dem täglichen Durchfluss BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für den Zweck dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Definitionen: Verwendeter Begriff Begriffsbestimmung Anlage Segment/Teil der Raffinerie, in dem ein bestimmter Verarbeitungsvorgang durchgeführt wird. Neue Anlage Eine Anlage, die am Raffineriestandort erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder die vollständige Ersetzung einer Anlage auf dem bestehenden Fundament der Raffinerie nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen. Bestehende Anlage Eine Anlage, die keine neue Anlage ist. Prozessabgas Durch einen Prozess erzeugtes gesammeltes Gas, das z. B. in einer Sauergasabscheidungsanlage und in einer Schwefelrückgewinnungsanlage behandelt werden muss. Rauchgas Abgas, das aus einer Anlage nach einem Oxidationsschritt austritt, in der Regel bei Verbrennung (z. B. Regenerator, Claus-Anlage). Tailgas Gebräuchliche Bezeichnung des Abgases aus einer Schwefelrückgewinnungsanlage (in der Regel Claus-Prozess). VOC Flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds) nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU. NMVOC VOC außer Methan. Diffuse VOC-Emissionen VOC-Emissionen, die nicht kontrolliert über bestimmte Austrittspunkte — wie z. B. Schornsteine — freigesetzt werden. Sie können aus „Flächenquellen“ (z. B. Tanks) oder „Punktquellen“ (z. B. Rohrflansche) stammen. NOx, angegeben als NO2 Summe von Stickoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2. SOx, angegeben als SO2 Summe von Schwefeldioxid (SO2) und Schwefeltrioxid (SO3), angegeben als SO2. H2S Schwefelwasserstoff. Carbonylsulfid und Mercaptan sind nicht mit eingeschlossen. Chlorwasserstoff, angegeben als HCl Alle gasförmigen Chloride, angegeben als HCl. Fluorwasserstoff, angegeben als HF Alle gasförmigen Fluoride, angegeben als HF. FCC-Anlage Fluid catalytic cracking — katalytisches Wirbelschicht-Kracken: Stoffumwandlungsprozess für die Behandlung von schweren Kohlenwasserstoffen unter Einsatz von Wärme und eines Katalysators zur Spaltung von größeren Kohlenwasserstoffmolekülen in kleinere Moleküle. Schwefelrückgewinnungsanlage (SRG) Siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.20.3. Raffineriebrennstoff Feste, flüssige oder gasförmige brennbare Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung. Beispiele sind Raffinerieheizgas, Synthesegas und Raffinerieöle, Petrolkoks. Raffinerieheizgas Als Brennstoff verwendete Abgase aus den Destillations- oder Konversionsanlagen. Feuerungsanlage Anlage zur Verbrennung von Raffineriebrennstoffen allein oder mit anderen Brennstoffen zur Erzeugung von Energie am Raffineriestandort, wie z. B. Kessel (ausgenommen CO-Boiler), Prozessöfen und Gasturbinen. Kontinuierliche Messung Messungen mit einem automatischen Messsystem (AMS) oder einem System für die kontinuierliche Emissionsüberwachung (CEMS), das am jeweiligen Standort fest installiert ist. Periodische Messung Ermittlung einer Messgröße in bestimmten Zeitabständen mit manuellen oder automatischen Referenzverfahren. Indirekte Überwachung der Emissionen in die Luft Schätzung der Emissionskonzentration eines Schadstoffs im Rauchgas durch eine geeignete Kombination von Messungen der Surrogatparameter (wie z. B. O2-Gehalt, Schwefel- oder Stickstoffgehalt im Einsatzprodukt/Brennstoff), Berechnungen und regelmäßige Messungen am Schornstein. Ein Beispiel für die indirekte Überwachung ist die Verwendung von Emissions-Kennzahlen [Quotient] auf der Basis des S-Gehalts im Brennstoff. Ein weiteres Beispiel ist die Verwendung von PEMS. Predictive Emissions Monitoring System (PEMS) Vorhersagendes System für die Überwachung der atmosphärischen Emissionen. System zur Bestimmung der Emissionskonzentration eines Schadstoffs auf der Basis seines Verhältnisses zu einer Reihe von charakteristischen kontinuierlich überwachten Prozessparametern (z. B. Heizgasverbrauch, Luft-Brennstoff-Verhältnis) sowie von Daten zur Qualität des Brennstoffs oder Einsatzstoffs (z. B. Schwefelgehalt) einer Emissionsquelle. Flüchtige flüssige Kohlenwasserstoffverbindungen Erdölderivate mit einem Reid-Dampfdruck (RVP) von mehr als 4 kPa, wie z. B. Naptha und Aromaten. Rückgewinnungsrate Prozentualer Anteil der NMVOC, die aus den in eine Dämpferückgewinnungsanlage (VRU) geleiteten Strömen zurückgewonnen werden. 1.1.   Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für das Raffinieren von Mineralöl und Gas Die in den Abschnitten 1.2 bis 1.19 beschriebenen prozessspezifischen BVT-Schlussfolgerungen gelten zusätzlich zu den in diesem Abschnitt genannten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen. 1.1.1.   Umweltmanagementsysteme BVT 1. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Anlagen zum Raffinieren von Mineralöl und Gas besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: i. besonderes Engagement der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene; ii. Festlegung einer Umweltstrategie, die eine kontinuierliche Verbesserung der Raffinerie durch die Führungskräfte beinhaltet; iii. Planung und Umsetzung der erforderlichen Verfahren, Ziele und Vorgaben, einschließlich finanzieller Planung und Investitionen; iv. Durchführung der Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte: a) Struktur und Zuständigkeiten, b) Schulung, Sensibilisierung und Kompetenz, c) Kommunikation, d) Einbeziehung der Arbeitnehmer, e) Dokumentation, f) effiziente Prozessregelung, g) Instandhaltungsprogramme, h) Bereitschaftsplanung und Maßnahmen für Notfallsituationen, i) Gewährleistung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften; v. Leistungskontrolle und Korrekturmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte: a) Überwachung und Messung (siehe auch Referenzdokument über die allgemeinen Überwachungsgrundsätze, „General Principles of Monitoring“), b) Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, c) Führen von Aufzeichnungen, d) (soweit praktikabel) unabhängige interne und externe Prüfung, um festzustellen, ob mit dem Umweltmanagementsystem die vorgesehenen Regelungen eingehalten werden und ob das UMS ordnungsgemäß eingeführt wurde und angewandt wird; vi. Überprüfung des Umweltmanagementsystems und seiner fortgesetzten Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch die leitenden Führungskräfte; vii.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.