Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1947 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; e) Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; f) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften; g) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen; h) Journalisten und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; i) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; j) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; k) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind. Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“ Den oben genannten Antragstellern werden grundsätzlich ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls der Antragsteller im Vorjahr (in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Mitgliedstaat bzw. in den bereisten Mitgliedstaaten verwendet hat (wenn er also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten hat) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken), wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt. „(3)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt. (4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.“ Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Antragstellern werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die beiden ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Mitgliedstaates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Mitgliedstaaten verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monate) zwei jeweils mindestens ein Jahr gültige Visa erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Mitgliedstaats bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Mitgliedstaaten verwendet hat. Die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen entscheiden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums, d.h. zwei bis fünf Jahre,. Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat. 2.2.3.   Inhaber von Diplomatenpässen Artikel 10 des Abkommens lautet: „(1)   Staatsbürger Armeniens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“ Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten sind nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren. III.   ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher haben sich die Vertragsparteien geeinigt, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln. IV.   STATISTIKEN Damit der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam kontrollieren kann, übermitteln die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben. Soweit möglich, sollten diese die folgenden Informationen beinhalten, aufgeschlüsselt nach Monaten: — Art und Anzahl der Visa, die den unter das Abkommen fallenden Personengruppen ausgestellt wurden; — Zahl der abgelehnten Visumanträge (aufgeschlüsselt nach den unter das Abkommen fallenden Personengruppen); — Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa; — Gültigkeitsdauer der ausgestellten Mehrfachvisa; — Anzahl der Visa, die den verschiedenen, unter das Abkommen fallenden Personengruppen gebührenfrei ausgestellt wurden. (1)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). (2)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. (3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (4)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1). (5)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1). (6)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23). (7)  Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.