Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1947 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.“ Die oben genannten Personengruppen sind von der Gebühr befreit. Darüber hinaus sind gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Visakodexes die folgenden Personengruppen von der Gebühr befreit: — Forscher aus Drittländern, die zu Forschungszwecken im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), innerhalb der Europäischen Union reisen; — Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden. Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes lautet: „(6)   Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“ Gemäß Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes wird die Visumgebühr in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Nichtzuständigkeit des Konsulats — nicht erstattet. Um Abweichungen zu vermeiden, die zu „Visa-Shopping“ führen könnten, sollten die Mitgliedstaaten in Armenien dafür sorgen, dass für alle armenischen Antragsteller Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden, wenn diese in anderen Währungen berechnet werden. Armenische Antragsteller eines Visas erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Visakodexes eine Quittung über die gezahlte Gebühr. Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens lautet: „(3)   Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.“ Im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern enthält Artikel 43 des Visakodexes ausführliche Informationen über ihre Aufgaben. 2.1.2.   Antragsbearbeitungszeit Artikel 7 des Abkommens lautet: „(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag. (2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist. (3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“ Grundsätzlich wird über den Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung eines zulässigen Visumantrags entschieden. Dieser Zeitraum kann in Einzelfällen auf 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden. Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Visum-Antragsunterlagen vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente. Haben diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten ein Terminvergabesystem, so zählt die Wartezeit bis zum Termin grundsätzlich nicht als Bearbeitungszeit. Auf diesen Fall sowie auf weitere praktische Anweisungen für die Stellung eines Visumantrags finden die allgemeinen Regeln des Artikels 9 des Visakodexes Anwendung. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens „in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.“ „In begründeten dringlichen Fällen“ (in denen das Visum aus für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Gründen nicht früher beantragt werden konnte) „kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.“ Bei der Terminvergabe sollte eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit berücksichtigt werden. Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens entscheidet der Konsularbeamte. 2.1.3.   Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände Artikel 9 des Abkommens lautet: „Armenischen Staatsbürgern, die aus Gründen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“ Zur mögliche Visumverlängerung aus persönlichen Gründen in Fällen, in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, finden die Bestimmungen des Artikels 33 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Nach dem Abkommen wird das Visum bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe jedoch gebührenfrei verlängert. 2.2.   Regeln für bestimmte Gruppen von Antragstellern 2.2.1.   Nachweis des Reisezwecks Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personengruppen sind lediglich die dort angegebenen Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens ist weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung erforderlich. Das entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Pflicht, persönlich zu erscheinen, um den Visumantrag einzureichen oder die nötigen Unterlagen, beispielsweise zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, vorzulegen. Bestehen im Einzelfall noch Zweifel an der Echtheit des Dokuments zum Nachweis des Reisezwecks, kann die Botschaft und/oder das Konsulat gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes den Antragsteller zu einem weiteren eingehenden Gespräch einladen, in dem er zum tatsächlichen Zweck des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann. In einem solchen Fall können vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen vorgelegt oder vom Konsularbeamten ausnahmsweise angefordert werden. Der Gemischte Ausschuss wird das genau verfolgen. Auf die in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens nicht genannten Personengruppen (beispielsweise Touristen) finden die allgemeinen Bestimmungen über den Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren. Die Schengen-Bestimmungen und die nationalen Vorschriften kommen in Fällen zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Anerkennung von Reisedokumenten, bei Rückkehrgarantien und beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Grundsätzlich ist das Original des nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Dokuments mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Facsimile oder von Kopien des Dokuments mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags ist es allerdings möglich, dass das Konsulat das Originaldokument verlangt. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen. Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens lautet: „(1)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Armeniens haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen: a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder –, die Staatsbürger Armeniens, die in den Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen: — eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“ Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a regelt den Fall, dass enge armenische Verwandte in einen Mitgliedstaat reisen möchten, um dort rechtmäßig wohnhafte armenische Bürger oder Bürger der Union zu besuchen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen. Die Einladung sollte von den zuständigen Behörden bestätigt werden. Im Fall von Diplomaten, technischen und Verwaltungsmitarbeitern und anderen Beamten, die von der Regierung der Republik Armenien in die Mitgliedstaaten entsandt wurden, muss die Echtheit der Unterschrift durch einen Brief oder eine Verbalnote der Leitung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung bestätigt werden. „b) Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden: — ein von einer zuständigen armenischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört bzw. ein ständiges Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;“ Der Name des Antragstellers ist in dem Schreiben der zuständigen Behörde anzugeben, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist. Der Name des Antragstellers muss nicht unbedingt auch in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; das kann jedoch notwendig sein, wenn die offizielle Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist. Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von der Art ihres Passes. „c) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken: — eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;“ Ein Studentenausweis wird nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert, wenn er von der Gasthochschule bzw. Gastschule ausgestellt wurde, an der die Ausbildung stattfinden soll. „d) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: — ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“ Einzureichen ist ein Dokument der medizinischen Einrichtung, das dreierlei belegt: die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung, die Notwendigkeit der Begleitung sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten, z. B. ein Nachweis der Vorauszahlung. „e) Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion: — eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“ Freie Journalisten und ihre Assistenten gehören nicht zu dieser Personengruppe. Vorzulegen ist eine Bescheinigung oder ein Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Berufsjournalist oder eine Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie das Original der Bestätigung des Arbeitgebers dieser Person, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt. In Armenien gibt es eine Reihe von Berufsverbänden, die die Interessen von Journalisten oder Begleitpersonen in beruflicher Funktion vertreten und Bescheinigungen ausstellen können, dass die Person Berufsjournalist oder eine Begleitperson in beruflicher Funktion für einen spezifischen Bereich ist. Um den Status dieser Verbände zu beurteilen, können Konsulate die Website www.e-register.am konsultieren. Konsulate dürfen zudem eine vom Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung akzeptieren. „f) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees des Mitgliedstaats;“ Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die in beruflicher Funktion teilnehmen: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden daher nicht als Begleitpersonal angesehen. „g) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden: — eine von den zuständigen Behörden nach nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;“ Um die Existenz eines Unternehmensverbands zu überprüfen, können Konsulate die Website www.e-register.am konsultieren. „h) Angehörige von Berufen, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen; — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; i) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt oder an panarmenischen oder gemeinschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen teilnimmt, und eine von einer Behörde nach armenischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;“ Vorzulegen ist ein Dokument einer zivilgesellschaftlichen Organisation, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller diese Organisation vertritt. Die für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eintragung einer zivilgesellschaftlichen Organisation zuständige staatliche Behörde in Armenien ist das Justizministerium. Die Bescheinigungen über die Eintragung zivilgesellschaftlicher Organisationen sind im staatlichen Register der juristischen Personen registriert. Das Justizministerium verwaltet die elektronische Datenbank der Nichtregierungsorganisationen, die über die Website https://www.e-register.am des Ministeriums zugänglich ist. Einzelne Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen fallen als solche nicht unter dieses Abkommen. „j) an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;“ „k) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind: — eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands Armeniens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“ Der nationale Verkehrunternehmensverband Armeniens, der für die schriftliche Aufforderung an Berufskraftfahrer zuständig ist, ist der Verband der internationalen Transportunternehmen von Armenien (AIRCA). „l) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften: — eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte bzw. Gemeinden;“ Für die Ausstellung der schriftlichen Einladung ist der Verwaltungsleiter/Bürgermeister der gastgebenden Stadt oder der Gemeinde zuständig, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften. „m) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: — ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.“ Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob das oben genannte amtliche Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass die zuständigen Behörden beider Länder ein solches amtliches Dokument ausstellen können. Das oben genannte amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden, muss vorgelegt werden. Das Abkommen schafft keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen/Aufforderungen ausstellen. Bei Ausstellung falscher Einladungen/Aufforderungen gelten die einschlägigen Unions- und/oder nationalen Vorschriften. 2.2.2.   Mehrfachvisa Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats reisen muss, kann ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt. Artikel 5 des Abkommens lautet: „(1)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus: a) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger Armeniens, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen; b) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungsgerichten und obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; c) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden. Abweichend hiervon wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn — bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern Armeniens, die rechtmäßig in der Union wohnhaft sind, — bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Amtszeit, — bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation, weniger als fünf Jahre beträgt.“ Für diese Personengruppen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem armenischen Staatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder zu einem Unionsbürger in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren oder mit einer auf ihre Amtszeit oder ihr Aufenthaltsrecht begrenzten Gültigkeit auszustellen, wenn diese weniger als fünf Jahre betragen. Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, müssen den rechtmäßigen Aufenthalt der einladenden Person nachweisen. Bei Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit zu bestätigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen und die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind. Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens fallen, müssen ihre Stellung als ständige Mitglieder einer offiziellen Delegation nachweisen sowie das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen. In Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, ist die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum zu beschränken. „(2)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben: a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; b) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladenen Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in den Mitgliedstaat einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen; c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; d) an wissenschaftlichen, kulturellen un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.