Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1947 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32017D1947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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26.10.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 276/44 BESCHLUSS (EU) 2017/1947 DES RATES vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden das „Abkommen“) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Darin ist insbesondere festgelegt, dass der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens überwacht. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen vor. (3) Gemeinsame Leitlinien sind notwendig, um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den fortgeltenden Rechtsvorschriften der Parteien des Abkommens für die Visaangelegenheiten, die nicht unter das Abkommen fallen, zu klären. (4) Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen. (5) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für das Vereinigte Königreich weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. (6) Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für Irland weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist. (7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2017. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. IVA (1)   ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 2. (2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43). (4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ARMENIEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom … zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12, in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für die Europäische Union Für die Republik Armenien (1)   ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 2. ANHANG GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ARMENIEN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (im folgenden „Abkommen“), das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für armenische Staatsangehörige auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Zur Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für armenische Staatsangehörige begründet das Abkommen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten. Diese Leitlinien, die von dem durch Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss verabschiedet wurden, sollen eine einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) gewährleisten. Die Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und sind daher rechtlich nicht verbindlich. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält. Es ist beabsichtigt, dass diese Leitlinien unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses im Lichte der Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens aktualisiert werden. Um die kontinuierliche und harmonisierte Durchführung des Abkommens sicherzustellen, vereinbarten die Parteien in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte zu unterhalten, um dringende Fragen zu erörtern. Ausführliche Berichte über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte werden in der folgenden Sitzung des Gemischten Ausschusses vorgelegt. I.   ALLGEMEINES 1.1.   Zweck und Geltungsbereich Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens lautet: „(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Armeniens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.“ Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Staatsbürger Armeniens, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen. Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von Armenien ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Visumvorschriften der Union. Seit dem 10. Januar 2013 sind alle Bürger der Union und Bürger der assoziierten Schengen-Länder, die für höchstens 90 Tage nach Armenien oder durch das Hoheitsgebiet von Armenien reisen, von der Visumpflicht befreit. Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens lautet: „(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Armenien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Unionsbürger.“ 1.2.   Anwendungsbereich Artikel 2 des Abkommens lautet: „(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Armeniens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2)   Die nationalen Vorschriften Armeniens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“ Unbeschadet des Artikels 10 des Abkommens berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften über die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) unter anderen Personengruppen ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien. In diesem Zusammenhang sollte hinzugefügt werden, dass gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) alle Schengen-Mitgliedstaaten die von den anderen Vertragsparteien erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen müssen. Alle Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Schengen-Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Visakodex“) findet bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Verweigerung eines Visums, dem Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung und den allgemeinen Regeln für ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller des Visums sowie der Bereitstellung aller relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Visums. Des Weiteren gelten die Schengen-Bestimmungen (wie die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet, der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts usw.) und nationales Recht (für Aspekte wie die Anerkennung von Reisedokumenten, Ausweisungsmaßnahmen usw.) nach wie vor auch für nicht im Abkommen geregelte Aspekte. Auch wenn die im Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks für die in Artikel 4 aufgeführten Personengruppen vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) (4) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn die Person nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn angenommen wird, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt. Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 24 des Visakodexes erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann. 1.3.   Unter das Abkommen fallende Visumkategorien Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als „eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich ist“. Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa als auch für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit. 1.4.   Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde der Begriff des Kurzaufenthalts neu definiert. Die gegenwärtige Definition eines Kurzaufenthalts lautet: „nicht mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“. Diese Definition trat am 18. Oktober 2013 in Kraft und ist im Schengener Grenzkodex enthalten. Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Dabei wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen zugrunde gelegt, wobei für jeden Tag auf den Zeitraum der 180 vorangegangenen Tage rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin erfüllt ist. Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer nach den neuen Vorschriften kann der „Schengen-Rechner für kurzfristige Aufenthalte“ verwendet werden, der online konsultiert werden kann: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm. Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der gegenwärtigen Definition: Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18. April 2014 — 18. April 2015) ist, reist am 19. April 2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18. Juni 2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen? Am 11. September 2014: In den vergangenen 180 Tagen (16. März 2014 — 11. September 2014) hatte sich die Person drei Tage (19. — 21. April 2014) plus 86 Tage (18. Juni — 11. September 2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt. Am 16. Oktober 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren drei Tagen einzureisen. Am 16. Oktober 2014 wird der Aufenthalt vom 19. April 2014 irrelevant (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17. Oktober 2014 wird der Aufenthalt vom 20. April 2014 irrelevant (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.). Am 15. Dezember 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren 86 Tagen einzureisen (am 15. Dezember 2014 wird der Aufenthalt vom 18. Juni 2014 irrelevant (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16. Dezember 2014 wird der Aufenthalt vom 19. Juni 2014 irrelevant usw.). 1.5.   Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der Union beteiligen, und der assoziierten Länder Die Mitgliedstaaten, deren Unionsbeitritt 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) und 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden. Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen umfassend anwenden. Die nationalen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Von diesem Zeitpunkt an gelten dann die Schengen-Bestimmungen und/oder die nationalen Vorschriften für die Angelegenheiten, die nicht Abkommen erfasst sind. Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern sind berechtigt, von den Schengen-Mitgliedstaaten und von assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen. (6) Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge es wünschenswert wäre, dass diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Armenien schließen. Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, aber nicht durch das Abkommen gebunden. Das Abkommen enthält allerdings eine Gemeinsame Erklärung, der zufolge es wünschenswert wäre, dass diese am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder umgehend bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit Armenien schließen. 1.6.   Das Abkommen und bilaterale Abkommen Artikel 13 des Abkommens lautet: „Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Armenien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.“ Seit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Armenien zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß dem Unionsrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beseitigen. Bilaterale Abkommen oder bilaterale Vereinbarungen, die ein Mitgliedstaat mit Armenien zu Aspekten geschlossen hat, die nicht Gegenstand des Abkommens sind, bleiben auch nach Inkrafttreten des Abkommens anwendbar. II.   BESONDERE BESTIMMUNGEN 2.1.   Regeln, die für alle Antragsteller gelten Es wird darauf hingewiesen, dass die nachstehend erwähnten Erleichterungen bei der Visumgebühr, der Bearbeitungszeit für Visumanträge, der Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und der Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände für alle armenischen Visumantragsteller und Visuminhaber gelten, einschließlich Touristen. 2.1.1.   Gebühr für die Antragsbearbeitung Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens lautet: „(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.“ Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen armenischen Staatsangehörigen, die ein Visum beantragen, (einschließlich Touristen) erhoben und gilt — unabhängig von der Anzahl der Einreisen — für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens lautet (Hinweis: die Durchführungsmodalitäten sind abhängig von der Gruppe): „(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit: a) Rentner oder Pensionäre;“ Damit ein Erlass der Gebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner oder Pensionär, d. h. eine Renten- oder Pensionsbescheinigung, vorlegen. In Fällen, in denen der Zweck der Reise eine Erwerbstätigkeit ist, wird die Gebühr nicht erlassen. „b) Kinder unter zwölf Jahren;“ Damit ein Erlass der Gebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen. „c) Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder der Verfassungsgerichte und der obersten Gerichte, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;“ Als Mitglieder von Regionalregierungen gelten Mitglieder der Territorialverwaltung, d. h. die Provinzgouverneure (marzpet) und ihre Stellvertreter sowie der Bürgermeister von Eriwan sowie ihre/seine Stellvertretung. Damit ein Erlass der Visumgebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen von den armenischen Behörden ausgestellten Nachweis ihrer Position vorlegen. „d) Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;“ Damit ein Erlass der Visumgebühr für diese Personengruppe möglich ist, sollten beide Gruppen von Antragstellern entsprechende Nachweise vorlegen. Im Fall einer Behinderung müssen die Antragsteller einen Auszug aus der ärztlichen Bescheinigung vorlegen, die die Behinderung attestiert. Ist die Behinderung der Antragsteller offensichtlich (blinde Personen, Menschen mit Amputationen), reicht die visuelle Feststellung durch die Konsularbeamten aus. In begründeten Fällen kann der Antrag von einem Vertreter oder Vormund der behinderten Person gestellt werden. „e) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von armenischen Staatsbürgern, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder von Bürgern der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit; f) Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; g) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; h) Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion;“ Damit ein Erlass der Gebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied eines Journalisten- oder Medien-Verbands sind. „i) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion;“ Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen. „j) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen;“ Damit ein Erlass der Gebühr für diese Gruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied zivilgesellschaftlicher oder gemeinnütziger Organisationen sind. „k) an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; l) Personen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.