Europäische Union

2013/665/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) [ex SA.33726 (11/NN)] — Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4046)

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ung 2003/530/EG heißt, dass „es aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt [ist], die […] geplante Beihilfe […] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten“, steht fest, dass der Rat im verfügenden Teil der Entscheidung festgelegt hat, dass die Beihilfe „ausnahmsweise“ und nicht „aufgrund der Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist. Der Begriff „ausnahmsweise“ zeigt deutlich an, dass der Rat auf die Einmaligkeit der Beihilfegewährung hinweisen wollte, auch wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, wie in Erwägungsgrund 8 der Präambel erwähnt, und auch wenn der Verweis der italienischen Behörden auf die Einstimmigkeit in der Tat die Außergewöhnlichkeit des Verfahrens aufzeigt, kann die Einmaligkeit der in der Entscheidung festgelegten Beihilfe dennoch nicht infrage gestellt werden. (42) Da die vom Rat genehmigte Beihilfe aufgrund ihrer Einmaligkeit in diesem bestimmten Fall den zulässigen Höchstbetrag darstellte, d. h. einer einer 100 %-igen Beihilfe entspricht, führt ein neuerlicher Zahlungsaufschub automatisch zur Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007, was bedeutet, dass das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs als nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung fallend betrachtet werden kann und es sich somit eine staatliche Beihilfe darstellt, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ebenso vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Gewährung des Zahlungsaufschubs geltenden Wettbewerbsregeln überprüft werden muss wie die der neuen, sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG des Rates ergebenden Beihilfe. VI.2   Die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (43) Die zum Zeitpunkt der Gewährung des Zahlungsaufschubs geltenden Wettbewerbsregeln sind in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 enthalten. (44) In dem mit E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben haben sich die italienischen Behörden auf das Argument gestützt, wonach ein Zahlungsaufschub als in den Rahmen einer De-minimis-Regelung fallend zu betrachten sei, und somit vor dem Hintergrund der Vorschriften der vorgenannten Rahmenregelung weder für den Zahlungsaufschub noch für die aus dem Rahmen der Entscheidung 2003/530/EG fallende neue Beihilfe irgendeine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geliefert. (45) Der Kommission liegen somit keine neuen Elemente vor, die die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV zum Ausdruck gebrachten Zweifel aus dem Wege räumen könnten. Die mit dem Zahlungsaufschub verbundene Beihilfe und folglich die unter Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG eingeführte neue Beihilfe als einseitige Beihilfemaßnahmen zu betrachten, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, d. h. es handelt sich um nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Betriebsbeihilfen im Sinne der Randnummer 15 der vorgenannten Rahmenregelung. VI.3   Rückforderung Die Notwendigkeit der Aufhebung der Beihilfe (46) Gemäß dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, dazu befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat die Beihilfe aufzuheben oder zu ändern hat (10). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung eines Staates zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt betrachtet, der Wiederherstellung der früheren Lage. In vorliegenden Fall hat der Gerichtshof erklärt, dass dieses als Ziel erreicht gilt, sobald der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt hat, da er auf diese Weise den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (11). (47) Gemäß dieser Rechtsprechung ist in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (12) festgelegt, dass „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen […] die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“ (im vorliegenden Fall von allen Empfängern, denen ein Zahlungsaufschub gewährt wurde). (48) Italien ist somit gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die gewährte unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern. Gemäß Randnummer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (13) muss Italien die vorliegende Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach deren Inkrafttreten durchführen. Auf die rückzufordernden Beihilfebeträge ist ein Zinssatz anzuwenden, der nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (14) zu berechnen ist. (49) Die vorliegende Entscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Rückforderung aller Einzelunternehmen gewährten unvereinbaren Beihilfen unverzüglich auszuführen. Rückforderung von Vergünstigungen und Beträgen (50) Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die Beihilfe gewährt wurde (die Beihilfe wurde zusätzlich zu einem Programm geleistet, das Teil eines vom Rat genehmigten Maßnahmenpakets ist), und ihrer Folgen (Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG seitens derjenigen, denen ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, obwohl die Beihilfe bereits durch die Entscheidung ausnahmsweise genehmigt wurde) sollte die Rückforderung von den durch den Zahlungsaufschub Begünstigten die folgenden Elemente betreffen: a) die mit dem Zahlungsaufschub für die bis zum 31. Dezember 2010 fällige Abgabenrate verbundenen Zinsen und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen; b) die auf die Jahresrate, die jeweils am 31. Dezember 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 fällig war, angefallenen Zinsen (die Hauptforderung dieser Jahresraten wurde gezahlt, bevor der Zahlungsaufschub einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG darstellte) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen; c) die auf die Jahresrate, die jeweils am 31. Dezember 2011 und 2012 fällig waren, angefallenen Zinsen (es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die Hauptforderung bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen; d) die Hauptforderung und die mit den jeweils am 31 Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 - dem letzten durch die Entscheidung 2003/530/EG festgelegten Zeitpunkt – fällig werdenden Jahresraten verbundenen Zinsen. Würdigung der Stellungnahmen betroffener Dritter zur Rückforderung (51) Die Bedeutung, die die italienischen Behörden der Geringfügigkeit der zurückzufordernden Beträge beimessen, und das Risiko, dass die Erzeuger bei den nationalen Gerichten neue Beschwerden einreichen, ändern nichts an der Tatsache, dass eine staatliche Beihilfe, die die Voraussetzungen für eine der in Artikel 107 AEUV genannten Ausnahmen nicht erfüllt und somit mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, von den Begünstigten zurückzufordern ist, damit die Wettbewerbssituation vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Aufhebung rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen die logische Folge der Rechtswidrigkeit dar, da durch die Rückforderung lediglich eine frühere Lage wiederhergestellt wird (15); das Ziel der Wiederherstellung der früheren Lage ist erreicht, sobald der Empfänger die rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückgezahlt hat, da er dann den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (16). (52) Darüber hinaus scheinen die italienischen Behörden bezüglich der Geringfügigkeit der zurückzufordernden Beträge die Rückforderung lediglich auf die für die Jahresraten, die Gegenstand des Zahlungsaufschubs sind, anfallenden Zinsen zu beziehen. Die Rückforderung, die lediglich jene Begünstigten betrifft, denen tatsächlich ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, muss jedoch die gesamte als unvereinbar erklärte Beihilfe samt angefallener Zinsen betreffen (siehe Randnummer 50). (53) Und schließlich kann das Argument, dass Erzeuger sich an die nationalen Gerichte wenden könnten, nicht als sachdienlich betrachtet werden, da gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Befürchtung selbst unüberwindbarer interner Schwierigkeiten nicht als Rechtfertigung dafür ausreicht, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht nachkommt (17). (54) Demnach könnte Italien für die Rückforderung der individuellen Beihilfen von den Begünstigten die einschlägigen De-minimis-Regelungen für den Agrarsektor anwenden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe sämtliche Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) erfüllten. Gemäß Randnummer 49 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (18) muss der Mitgliedstaat jede im Rahmen der betreffenden Regelung gewährte Einzelbeihilfe eingehend prüfen. Damit der genaue Beihilfebetrag bestimmt werden kann, der von jedem einzelnen Begünstigten dieser Regelung zurückzufordern ist, muss Italien prüfen, in welchem Umfang die Beihilfe für ein Vorhaben gewährt wurde, das zum Zeitpunkt der Bewilligung alle Voraussetzungen der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen bzw. einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllte. In solchen Fällen kann der Mitgliedstaat im Wesentlichen auch die De-minimis-Kriterien anwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe galten, welche gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (19) Gegenstand der Rückforderungsentscheidung ist. Nach diesem Kriterium stellt die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen gewährte Einzelbeihilfe für die Begünstigten, die zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) erfüllen, keine Beihilfe dar. VI.4   Würdigung der Stellungnahmen betroffener Dritter zu anderen Verfahren (55) In Bezug auf die Bemerkungen der ersten Partei betroffener Dritter (siehe Randnummer 22) betont die Kommission, dass der Zahlungsaufschub gemäß Artikel 40 bis des Gesetzes Nr. 122/2010 in Bezug auf eine im Rahmen eines mit Gesetz Nr. 33/2009 eingerichteten zusätzlichen Ratenzahlungsprogramms zu zahlende Rate nicht unter das Verfahren fällt, das Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, da sie nicht das zusätzliche Ratenzahlungsprogramm gemäß der Entscheidung 2003/530/EG betrifft. (56) Hinsichtlich der von den beiden anderen interessierten Parteien eingereichten Stellungnahmen zum Gesetzesdekret Nr. 16/2012 (Randnummern 24 und 26) überprüft die Kommission zurzeit den Wortlaut; sie hält es jedoch im Interesse einer effizienten Verwaltung für erforderlich, die beiden Stellungnahmen getrennt zu behandeln, was unter anderem mit dem Umstand zusammenhängt, dass die Zusammenlegung der beiden Verfahren durch eine Erweiterung des Prüfverfahrens und der damit verbundene Verwaltungsaufwand den Abschluss des Verfahrens, das Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, deutlich verzögern würde. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (57) Die Kommission stellt fest, dass Italien den betreffenden Zahlungsaufschub rechtswidrig gewährt hat, wodurch auch die davon betroffene Beihilfe (siehe Randnummer 13, zweiter Gedankenstrich) und die neue Beihilferegelung, die sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG (siehe Randnummer 13, dritter Gedankenstrich) ergibt, rechtswidrig sind. Die vorstehenden Argumente zeigen, dass keine dieser Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, denn die italienischen Behörden haben keine Angaben geliefert, anhand deren vor dem Hintergrund der einschlägigen Wettbewerbsregeln für den Agrarsektor (siehe Randnummern 43 bis 45) die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachgewiesen werden kann (sie unterstützen lediglich die Behauptung, dass der Zahlungsaufschub getrennt, das heißt ohne Berücksichtigung der Auswirkung auf die Entscheidung 2003/530/EG zu betrachten sei und als De-minimis-Regelung angesehen werden könne). Die Kommission sieht sich somit nicht in der Lage, die Zweifel auszuräumen, die bereits bei Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußert wurden. (58) Die unvereinbaren Beihilfen sind einschließlich der angefallenen Zinsen von den jeweiligen Begünstigten zurückzufordern, d. h. von denjenigen, die den betreffenden Zahlungsaufschub tatsächlich in Anspruch genommen haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.   Der mit Gesetz Nr. 10/2011 als Artikel 1 Absatz 12k des Gesetzesdekrets Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 eingeführte und von Italien im Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union rechtswidrig angewandte Zahlungsaufschub für die am 31. Dezember 2010 fällige Rate der Milchabgabe stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. 2.   Die sich aus der Nichteinhaltung der Bedingungen der Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe in Form des Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 1, der von Italien im Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union rechtswidrig angewendet wird, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 1.   Italien ist gehalten, sich von den jeweiligen Begünstigten des Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 1 Absatz 1 die unvereinbaren Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und 2 zurückerstatten zu lassen. 2.   Für die zurückzufordernden Beträge fallen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen an. 3.   Die Zinsen werden nach der Zinseszinsformel gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. 4.   Die Rückforderung, die lediglich jene Begünstigten betrifft, die den Zahlungsaufschub gemäß Artikel 1 tatsächlich in Anspruch genommen haben und denen somit eine Beihilfe gemäß Artikel 2 gewährt wurde, bezieht sich auf Folgendes: a) die mit dem Zahlungsaufschub der am 31. Dezember 2010 fälligen Abgabenrate verbundenen Zinsen und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen hieraus; b) die auf die jeweils zum 31. Dezember 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 fällig gewesenen Jahresraten angefallenen Zinsen (die Hauptforderung dieser Jahresraten wurde gezahlt, bevor der Zahlungsaufschub einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG darstellte) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen; c) die auf die jeweils zum 31. Dezember 2011 und 2012 fällig gewesenen Jahresraten angefallenen Zinsen (es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die Hauptforderung bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen; d) die Hauptforderung und die mit den jeweils am 31 Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 - dem letzten durch die Entscheidung 2003/530/EG festgelegten Zeitpunkt –fälligen Jahresraten verbundenen Zinsen. 5.   Im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 gewährte Einzelbeihilfen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 erfüllten. Artikel 3 1.   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2.   Italien muss den vorliegenden Beschluss innerhalb von vier Monaten nach dessen Inkrafttreten durchführen. Artikel 4 1.   Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses muss Italien folgende Auskünfte erteilen: a) die Liste der Begünstigten, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 erhalten haben, und den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen der Regelung erhalten hat; b) der Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, der Beihilfen erhalten hat, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen; c) eine ausführliche Beschreibung der beabsichtigten oder bereits ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Begünstigten angewiesen wurden, die Beihilfen zurückzuzahlen. 2.   Italien unterrichtet die Kommission über die Fortschritte der staatlichen Maßnahmen, die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses mit Blick auf die vollständige Wiedereinziehung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 gewährten Beihilfen ergriffen wurden. Italien übermittelt auf einfache Anfrage der Kommission unverzüglich Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses. Es liefert ferner ausführliche Informationen über den von den Begünstigten bereits wiedereingezogenen Beihilfebetrag nebst Zinsen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2013 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)  Derzeit Binnenmarkt. (2)   ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 15. (3)   ABl. C 37 vom 10.2.2012, S. 30. (4)  Jetzt Artikel 107 und 108 AEUV. (5)   ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35. (6)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (7)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (8)  2009 war Italien mit einer Produktionsmenge von 11,364 Millionen Tonnen der fünftgrößte Kuhmilcherzeuger der Union. 2010 führte Italien 1 330 602 Tonnen Milch ein und 4 722 Tonnen Milch aus. (9)  Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs reicht der einfache Umstand, dass sich die Wettbewerbssituation des Unternehmens durch die Gewährung eines Vorteils verbessert hat, den sie unter üblichen Marktbedingungen nicht hätte erhalten können und der Mitbewerbern nicht gewährt wurde, aus, um eine Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen (Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, 2671, Slg. 1980). (10)  Rechtssache C-70/72 Kommission/Deutschland, 813, Slg. 1973, Randnr. 13. (11)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien/Kommission, I-4103, Slg. 1994, Randnr. 75, Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, I-030671, Slg. 1999, Randnrn. 64-65. (12)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (13)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4. (14)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (15)  Verordnung vom 12. Dezember 2012, Rechtssache T-260/00, Cooperativa San Marco fra Lavoratori della Piccola Pesca – Burano Soc. Coop. RL et al./Europäische Kommission, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 55. (16)  Rechtssache C-348/93 vom 4. April 1995, Kommission/Italien, I-673, Slg. 1995, Randnr. 27. (17)  Rechtssache C-6/97 vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, I-2981, Slg. 1999, Randnr. 34. (18)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4. (19)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.