Europäische Union

2013/665/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) [ex SA.33726 (11/NN)] — Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4046)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0665. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

19.11.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 309/40 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) [ex SA.33726 (11/NN)] — Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4046) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2013/665/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Die Kommission hat das Inkrafttreten am 27. Februar 2011 des Umwandlungsgesetzes zu dem Gesetzesdekret Nr. 225 vom 29. Dezember 2010, mit dem für eine der Raten der von den italienischen Milcherzeugern im Rahmen des Ratenzahlungsplans gemäß der Entscheidung 2003/530/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (1) (2) zu entrichtenden Milchabgaben ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, zur Kenntnis genommen und mit Schreiben vom 17. März 2011 die italienischen Behörden aufgefordert, weitere Auskünfte in dieser Sache zu erteilen. (2) Mit Schreiben vom 24. Juni 2011, eingetragen am 29. Juni 2011, erteilten die italienischen Behörden der Kommission die angeforderten Auskünfte. (3) Nach Überprüfung der von den italienischen Behörden übermittelten näheren Angaben und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der vorgenannte Zahlungsaufschub weder zuvor bei der Kommission angemeldet noch von dieser genehmigt worden war, kündigten die Dienststellen der Kommission den italienischen Behörden mit Fax vom 14. Oktober 2011 die Eröffnung eines Dossiers für eine nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer SA.33726 (2011/NN) an. (4) Die Kommission setzte Italien mit Schreiben vom 11. Januar 2012 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, bezüglich des vorgenannten, mit der Entscheidung 2003/530/EG genehmigten Zahlungsaufschubs und Ratenzahlungsplans, die durch diesen zusätzlichen Zahlungsaufschub, der einer neuen Beihilfe [(Beihilfe SA.33726 (11/C)]) entspricht, geändert wurden, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, und forderte die italienischen Behörden auf, sich innerhalb eines Monats bezüglich der Einleitung des Verfahrens zu äußern. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte betroffene Dritte auf, sich zu der betreffenden Beihilferegelung zu äußern. (6) Die Äußerungen, die der Kommission von betroffenen dritten Parteien übermittelt wurden, wurden Italien zugeleitet, um dem Land die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern. (7) Mit E-Mail vom 13. Februar 2012 teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden mit, in der diese für ihre Äußerungen zur Einleitung des Verfahrens um einen Aufschub von zwei Monaten ersuchten. Dieser Aufschub wurde mit Fax vom 21. Februar 2012 gewährt. (8) Mit E-Mails vom 26. April 2012 und 27. April 2012 teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV mit. (9) Die italienischen Behörden haben sich zu den Bemerkungen betroffener Dritter nicht geäußert. II.   BESCHREIBUNG Der Beschluss des Rates (10) In der Entscheidung 2003/530/EG heißt es in Artikel 1: „Die von der Italienischen Republik zugunsten der Milcherzeuger geplante Beihilfe, bei der sie selbst in die Verpflichtung zur Zahlung der von diesen aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/2002 der Gemeinschaft geschuldeten Beträge eintritt und den betreffenden Erzeugern gestattet, ihre Schulden im Rahmen eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg zu begleichen, wird ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet, sofern: — die Rückzahlung in voller Höhe in gleich bleibenden Jahresraten erfolgt; — der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreitet.“ Das Umwandlungsgesetz zum Gesetzesdekret Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 (Gesetz Nr. 10 vom 26. Februar 2011, im Folgenden „Gesetz Nr. 10/2011“) (11) Mit dem Gesetz Nr. 10/2011 wird in Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 ein Absatz 12k eingefügt, der für die am 31. Dezember 2010 gewesene fällige Rate einen Zahlungsaufschub bis zum 30. Juni 2011 vorsieht. Die mit dieser Verlängerung verbundenen Kosten gingen zulasten von Gesamtmitteln in Höhe von 5 Mio. EUR, die für unterschiedliche Finanzierungszwecke bereitgestellt wurden. (12) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 24. Juni 2011 ihre Absicht mitgeteilt, das Subventionsäquivalent dieser Maßnahme auf die De-minimis-Beihilfen für Italien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (4) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (5) anzurechnen. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS (13) Die Kommission hat aus folgenden Gründen beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten: — Die italienischen Behörden haben ihre Absicht mitgeteilt, das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs auf die De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 anzurechnen. Die Anwendbarkeit dieser Verordnung war jedoch nicht nur juristisch anfechtbar, da die italienischen Behörden keinerlei genaue Angaben darüber gemacht haben, ob die in der Verordnung vorgesehenen individuellen und nationalen Höchstbeträge eingehalten werden, die Verordnung verbietet auch die Gewährung von De-minimis-Beihilfen, durch die der für staatliche Beihilfen zulässige Höchstbetrag überschritten wird, und da die vom Rat genehmigten Beihilfen dem Höchstbetrag entsprachen, den Italien seinen Milcherzeugern gewähren konnte, stellt die Einbeziehung des Subventionsäquivalents des Zahlungsaufschubs in die De-minimis-Regelung ein Überschreiten des vom Rat genehmigten Höchstbetrags dar. — Die Kommission konnte daher das Vorliegen eines Beihilfeelements nicht ausschließen (denn der Zahlungsaufschub kam der Gewährung eines zinslosen Darlehens gleich, im Folgenden „verbundene Beihilfe“ genannt), ein Tatbestand, der nach Maßgabe der geltenden Leitlinien für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor (Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013) (6) durch keine der von den italienischen Behörden bislang gemachten Angaben gerechtfertigt werden kann. — Der Zahlungsaufschub stellt einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG des Rates dar (in dem Sinne, dass eine der dort festgelegten Bedingungen - die gleichbleibenden Jahresraten - nicht mehr eingehalten wird). Die gesamte Ratenzahlungsregelung wird somit für die Begünstigten zu einer neuen Beihilfe (wie sie in der Entscheidung 2003/530/EG nicht vorgesehen ist), die sich durch keine Vorschrift der vorgenannten Rahmenregelung rechtfertigen lässt. IV.   BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS (14) In dem mittels E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben erläuterten die italienischen Behörden zunächst die Anwendung der Ratenzahlungsregelung für die Milchabgabe gemäß der Entscheidung 2003/530/EG. Nach den italienischen Behörden profitieren 11 271 Erzeuger von der Regelung. Davon zahlten 9 965 (d. h. 88,41 %) die am 31. Dezember 2010 fällige Rate fristgerecht, 1 291 nahmen den Aufschub in Anspruch und 15 tätigten keinerlei Zahlung, was zu deren Ausschluss aus dem Ratenzahlungsprogramm führte. (15) Die italienischen Behörden gaben an, dass zur Berechnung des Subventionsäquivalents der den Begünstigten des Zahlungsaufschubs gewährten Beihilfen die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der vom Aufschub betroffenen Rate berücksichtigt wurden, wobei der ab 1. Oktober 2010 für die nächsten drei Monate geltende Euribor-Zinssatz zuzüglich 100 Basispunkten (1,942 %) zugrunde gelegt wurde. Die Ergebnisse zeigen, dass das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs von 0,08 EUR bis 694,19 EUR variiert und dass 1 187 der 1 291 Begünstigten des Aufschubs eine Beihilfe von weniger als 100,00 EUR erhielten. Nach Ansicht der italienischen Behörden belegen diese Zahlen, dass der Zahlungsaufschub gemäß Gesetz Nr. 10/2011 die ordnungsgemäße Durchführung des Ratenzahlungsprogramms, das weiterhin mit der Entscheidung 2003/530/EG im Einklang steht, nicht beeinträchtigt hat, was auch durch den Umstand belegt wird, dass lediglich 11,45 % der am betreffenden Programm teilnehmenden Erzeuger begünstigt wurden. (16) Aus den vorgenannten Gründen bestätigen die italienischen Behörden, wie im Schreiben vom 24. Juni 2011 (siehe Randnummer 13) ausgeführt, dass der für die Zahlung der Abgabenrate gewährte Aufschub eine De-minimis-Beihilfe darstellt. Darüber hinaus geben sie an, dass die Einhaltung der Höchstbeträge je Einzelunternehmen in absoluten Zahlen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sowie des für Italien in dieser Verordnung für den Zeitraum von drei Steuerjahren festgelegten Höchstbetrags von 320 505 000 EUR überprüft wurde und dass sich das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs tatsächlich auf insgesamt 50 877,41 EUR beläuft. Schließlich seien sie auch im Begriff zu überprüfen, ob diese Höchstbeträge unter Berücksichtigung der anderen, im Laufe der Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 gewährten De-minimis-Beihilfen eingehalten wurden. (17) In Bezug auf den Standpunkt der Kommission, wonach die mit der Entscheidung 2003/530/EG genehmigte Beihilfe aufgrund ihrer Art und ihres Ausnahmecharakters als eine mit keiner anderen Beihilfeart zu kumulierende einmalige Höchstbeihilfe zu betrachten ist, betonen die italienischen Behörden vor allem, dass durch die betreffende Entscheidung das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anerkannt wurde, die den Rat veranlasst haben, die fragliche Beihilfe als mit Artikel 107 AEUV vereinbar zu betrachten, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Sie betonen ferner, dass die durchgeführten Kontrollen ergaben, dass das Ratenzahlungsprogramm mit den Bestimmungen der Entscheidung 2003/530/EG im Einklang stehe, da alle Erzeuger - abgesehen von 15 bereits aus dem Programm ausgeschlossenen Erzeugern – alle sieben Raten gezahlt hätten. Nach ihrer Ansicht schließt der Ausnahmecharakter der Umstände, die zur Annahme der Entscheidung 2003/530/EG geführt haben, die Empfänger der vom Rat genehmigten Beihilfe an sich nicht von der Möglichkeit aus, weitere Beihilfen zu erhalten, denn der Vertrag verweise lediglich auf die vorgenannten außergewöhnlichen Umstände, die - ohne die Art oder die Durchführungsbestimmungen für die genehmigten Beihilfen einzuschränken - Abweichungen von Artikel 107 oder den nach Artikel 109 AEUV erlassenen Verordnungen von einem einstimmigen Ratsbeschluss abhängig machen. Im vorliegenden Fall spiegele sich der Ausnahmecharakter, der zur Annahme der Entscheidung 2003/530/EG geführt hat, vollständig in der Art und Weise wider, in der die Entscheidung selbst angenommen wurde, nämlich einstimmig, und sei das Ergebnis der Umstände, die der Annahme der Beihilferegelung und nicht in der Beihilfe selbst zugrundeliegen. (18) Nach Ansicht der italienischen Behörden stelle der Zahlungsaufschub zudem eine De-minimis-Beihilfe dar und sei somit angesichts der geringen Teilnehmerzahl, der Geringfügigkeit der fraglichen Beträge und des Umstandes, dass das Ratenzahlungsprogramm nicht verändert wird und seine Struktur sowohl hinsichtlich der Gesamtzahl der Raten als auch hinsichtlich deren Fälligkeit erhalten bleibt, als Einzelmaßnahme zu bewerten. (19) Schließlich erinnern die italienischen Behörden daran, dass sich die die Ratenzahlungsregelung in Anspruch nehmenden Erzeuger nach dem Ministerialerlass vom 30. Juli 2003 zur Umsetzung des Ratsbeschlusses verpflichten müssen, im Rahmen der Abgabenzahlung auf jeden Rechtsstreit zu verzichten, und dass nicht zahlende Erzeuger vom Programm ausgeschlossen werden. Nach Ansicht der italienischen Behörden würde diese Bedingung Beitreibungsverfahren nach sich ziehen, die die Erzeuger wiederum veranlassen würden, neue Beschwerden einlegen. Es wäre somit vernünftig, Rechtstreitigkeiten wegen Rückforderung geringfügiger Beträge, deren Verfahren mit höheren Kosten einherginge als Beträge einzuziehen sind, zu vermeiden. In diesem Zusammenhang beziehen sich die italienischen Behörden auf Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7), wonach die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen können, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten. Ihrer Ansicht nach sei diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Jedenfalls finde sich eine analoge Bestimmung auch in Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289/2002 (Finanzgesetz 2003), wonach ein Betrag von 12 EUR als zu geringfügig angesehen und nicht eingetrieben wird. 559 der vom Aufschub Begünstigten erhielten einen geringeren als den genannten Betrag. (20) In dem mit E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben teilten die italienischen Behörden die Liste der vom Zahlungsaufschub Begünstigten und die einzelnen Beihilfebeträge mit. V.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS (21) Am 7. März 2012 erhielt die Kommission von einem betroffenen Dritten Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens. (22) Darin ersucht die dritte Partei im Wesentlichen um Auskunft, warum die Kommission das Verfahren lediglich wegen des Zahlungsaufschubs nach Gesetz Nr. 10/2011 einleitet und nicht auch die Bestimmungen von Artikel 40 bis des Gesetzes Nr. 122/2010 berücksichtigt hat, wonach für eine im Rahmen eines zusätzlichen Ratenzahlungsprogramms gemäß Gesetz Nr. 33/2009 zu entrichtende Rate ein Zahlungsaufschub möglich ist, und fordert sie auf, in diesem Sinne zu verfahren. In diesem Zusammenhang erinnert der betroffene Dritte daran, dass bezüglich der Bestimmungen von Artikel 40 bis des Gesetzes Nr. 122/2010 bereits eine Beschwerde bei der Kommission eingegangen ist und der Fall von dieser abgeschlossen wurde. (23) Am 10. März 2012 erhielt die Kommission von einer zweiten interessierten Partei Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens. (24) Darin lenkt diese dritte Partei die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 16/2012, wonach der Schuldner, wenn es sich bei diesem um ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten handelt, die Zahlung der zu entrichtenden Beträge in gleichbleibende Raten aufteilen darf. Er fordert die Kommission auf, hinsichtlich der die Unvereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Binnenmarkt zu intervenieren. (25) Am 14. März 2012 erhielt die Kommission von einer dritten interessierten Partei Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens. (26) Diese bezieht sich ebenfalls auf das Gesetzesdekret Nr. 16/2012 und verweist dabei auf die Ungleichbehandlung, die dieses zwischen Züchtern verursache, und die Genauigkeit der von der Agentur für Agrarzahlungen AGEA (der italienischen Zahlstelle) für die Berechnung der Zusatzabgabe verwendeten Daten. VI.   WÜRDIGUNG VI.1.   Das Vorliegen einer Beihilfe (27) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (28) Die betreffende Maßnahme, d. h. sowohl die von dem Zahlungsaufschub verbundene Beihilfe (die der Gewährung eines zinslosen Darlehens gleichkommt – siehe Randnummer 13 zweiter Gedankenstrich) als auch die neue Beihilfe, die sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG ergibt (nicht gezahlte Zinsen für die bereits gezahlten Jahresraten sowie noch nicht gezahlte Hauptforderung und Zinsen für die verbleibenden Jahresraten bis zum Ablauf der Ratenzahlungsregelung, d. h. bis zum 31. Dezember 2017) (neue Beihilfe – siehe Randnummer 3 dritter Gedankenstrich) entspricht der folgenden Definition: (29) Sie ist vom Staat zu verantworten, da sie sich aus einem einzelstaatlichen Gesetz ergibt; sie wird mit öffentlichen Mitteln in dem Sinne finanziert, dass der italienische Staat, der einen Zahlungsaufschub für nach der Entscheidung 2003/530/EG festgelegte Jahresraten gewährt und mittels eines Aufschubs eine neue Beihilfe schafft, während eines bestimmten Zeitraums auf einen Betrag verzichtet, den er für andere Zwecke hätte verwenden können. (30) Dadurch werden bestimmte Unternehmen, insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebe von Milcherzeugern, begünstigt. (31) Unter Berücksichtigung der Stellung Italiens im Binnenmarkt (8) kann sie sich auf den Handel auswirken. (32) Sie könnte den Wettbewerb verfälschen, da den begünstigten Unternehmen tatsächlich ein Vorteil gewährt wurde (da für den Aufschub keine Zinsen anfallen, kommt er einem zinslosen Darlehen gleich), den sie unter üblichen Marktbedingungen nicht hätten erhalten können und der sie gegenüber den Unternehmen, denen er nicht gewährt wurde, in eine vorteilhaftere Wettbewerbssituation gebracht hat (9). (33) Dennoch muss unter Berücksichtigung der von den italienischen Behörden als Antwort auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV übermittelten zusätzlichen Informationen überprüft werden, ob die betreffende Maßnahme im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 als De-minimis-Beihilfe angesehen werden kann und folglich nicht als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten ist. (34) In dem mit E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben wiesen die italienischen Behörden nach, dass sich die mit dem Zahlungsaufschub verbundenen Zinsen in der Spanne von 0,08 EUR bis 694,19 EUR bewegen. Sie gaben zudem an, dass gemäß der Überprüfung zwar kein Überschreiten des für Italien für drei Steuerjahre festgelegten Höchstbetrags vorliege, sie aber noch überprüfen müssten, ob für die Steuerjahre 2009, 2010 und 2011 das Risiko besteht, dass im Falle der Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen die individuellen Höchstbeträge überschritten werden. (35) Die Kommission kann zweifelsohne feststellen, dass der sich aus dem Aufschub ergebende Zinsbetrag für sich genommen den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vorgesehenen Betrag von 7 500 EUR nicht überschreitet, und nimmt auch den Umstand zur Kenntnis, dass der laut Anhang dieser Verordnung für Italien vorgesehene Höchstbetrag von 320 505 000 EUR mit dem Höchstbetrag der durch den Zahlungsaufschub gewährten Beihilfe von 50 877,41 EUR nicht überschritten wurde. Dennoch liegt kein neues Element vor, aus dem hervorgeht, dass der individuelle Höchstbetrag (7 500 EUR) auch dann nicht überschritten wurde, wenn alle De-minimis-Beihilfen hinzugerechnet werden, die demselben Begünstigten im Laufe von drei Steuerjahren gewährt wurden, da die Kommission seit dem 26. April 2012 von den italienischen Behörden keine weiteren Hinweise darüber erhalten hat, dass sie in diesem Zusammenhang eine Überprüfung vornehmen. Die Kommission kann daher nicht schlussfolgern, dass der vorgenannte Höchstbetrag je Einzelunternehmen in jedem Fall eingehalten wurde, da sie andererseits auch die neue, sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe berücksichtigen muss. Die Kommission muss also die fragliche Maßnahme insgesamt überprüfen (die mit dem Zahlungsaufschub verbundene Beihilfe – die Gewährung einer einem zinslosen Darlehen gleichkommenden Beihilfe – und die neue, sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe): Einer beträchtlichen Zahl von Begünstigten (über 1 250) wurde ein Zahlungsaufschub gewährt, und der Beihilfebetrag umfasst auch einen Teil der Hauptforderung (in Höhe der Jahresraten, die jeweils zum 31. Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 fällig werden) zuzüglich Zinsen, die bei weitem die Zinsen im Zusammenhang mit dem Zahlungsaufschub überschreiten, die von den italienischen Behörden zur Untermauerung ihrer Position berücksichtigt wurden. (36) Darüber hinaus heißt es in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission: „Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in der Gemeinschaftsregelung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.“ (37) Diesbezüglich hat die Kommission, indem sie das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat, bereits darauf hingewiesen, dass der Zahlungsaufschub mit einer vom Rat genehmigten Beihilfe kumuliert wird, die in diesem Zusammenhang als der Höchstbetrag anzusehen ist, der in diesem Kontext gewährt werden kann. (38) Nach Ansicht der italienischen Behörden ist der Zahlungsaufschub angesichts der geringen Teilnahme der Erzeuger, der Geringfügigkeit der fraglichen Beträge und des Umstandes, dass das Ratenzahlungsprogramm nicht verändert wird und seine Struktur sowohl hinsichtlich der Gesamtzahl der Raten als auch hinsichtlich deren Fälligkeit erhalten bleibt, als Einzelmaßnahme zu bewerten. (39) Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Denn es ist klar, dass der Zahlungsaufschub direkt an eine Rückzahlung gebunden ist, deren zeitliche Staffelung in der Entscheidung 2003/530/EG detailliert festgelegt wurde, aus deren Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich eindeutig hervorgeht, dass die Rückzahlung mittels gleichbleibender Jahresraten zu erfolgen hat. Der Zahlungsaufschub kann also nicht ganz ohne Bezug zur Ratenzahlungsregelung gemäß der Entscheidung 2003/530/EG gesehen werden. (40) Die italienischen Behörden bestreiten zudem den Umstand, dass es sich bei der vom Rat genehmigten Beihilfe um den Höchstbetrag handelt, der den Milcherzeugern gewährt werden kann. Ihrer Ansicht nach wurde das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die zur Genehmigung des Ratenzahlungsplans geführt haben, mit der betreffenden Entscheidung anerkannt, diese Aussergewöhnlichkeit der Umstände an sich rechtfertige aber nicht, dass die Begünstigten von jedweder anderen Möglichkeit der Unterstützung ausgeschlossen werden, da im AEU-Vertrag lediglich von außergewöhnlichen Umständen die Rede sei, die Art oder die Durchführungsbestimmungen der genehmigten Beihilfen jedoch nicht beeinträchtigt würden. Im vorliegenden Fall reflektiere sich der Ausnahmecharakter, der zur Annahme der Entscheidung 2003/530/EG geführt habe, voll und ganz in der Art und Weise, in der die Entscheidung als solche angenommen wurde, nämlich einstimmig, und in den Umständen, die diese Annahme rechtfertigten, und nicht in der Beihilfe als solcher. (41) Die Kommission kann die von den italienischen Behörden vertretene Ansicht nicht teilen. Auch wenn es in Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3 AEUV heißt, dass „[…] der Rat […] einstimmig […] beschließen [kann], dass eine […] Beihilfe […] als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen“, und es ferner in Erwägungsgrund 8 der Präambel der Entscheid

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.