Europäische Union

1999/176/Euratom: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktionen für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung und Ausbildung (1998-2002)

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Avis juridique important | 31999D0176 1999/176/Euratom: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktionen für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung und Ausbildung (1998-2002) Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0154 - 0162 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktionen für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung und Ausbildung (1998-2002) (1999/176/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß 1999/64/Euratom (4) hat der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für den Zeitraum 1998-2002 angenommen (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt), in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 3 des Fünften Rahmenprogramms erfolgt die Durchführung dieses Programms durch spezifische Programme, die gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag verabschiedet werden; eines davon betrifft insbesondere die GFS. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (5) und Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung des Rates über die spezifischen Programme zur Umsetzung der direkten Aktionen des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß übermittelt hat. (4) Der Beschluß 1999/66/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (1998-2002) (6) gestattet die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen. (5) Bei der Durchführung dieses Programms kann die internationale Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen, insbesondere auf der Grundlage des Kapitels 10 des Vertrags, zweckmäßig sein. (6) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und der Aus- und Weiterbildung von Wissenschaftlern. (7) Die Forschungstätigkeiten innerhalb des Fünften Rahmenprogramms sollten auch auf Innovation ausgerichtet sein, um unter anderem einen Beitrag zu den Zielen des Ersten Aktionsplans für Innovation zu leisten. Die GFS sollte aktiv auf dem Gebiet der Innovation und des Technologietransfers tätig sein. (8) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (9) Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) sollte die durch direkte Aktionen durchzuführenden Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen übernehmen, insbesondere die der Kommission durch den Vertrag zugewiesenen Aufgaben. Die Kommission sollte die ihr im Bereich der Kernspaltung zugewiesenen Aufgaben erfuellen, indem sie auf das Fachwissen der GFS zurückgreift. Besonderes Augenmerk sollte auf der Sicherheit des Kernbrennstoffkreislaufs sowie auf seinen Folgen für den Menschen und die Umwelt liegen. (10) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen und Erfordernisse angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit auch von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. (11) Bei der Durchführung dieses Programms wird der Verwaltungsrat der GFS gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über die Organisation der GFS von der Kommission gehört. Die derzeit geltenden Bestimmungen sind im Beschluß 96/282/Euratom der Kommission (7) enthalten. (12) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) und der Verwaltungsrat der GFS sind zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt dieses spezifischen Programms gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird ein von der GFS durch direkte Aktionen durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung und Ausbildung (nachstehend "spezifisches Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Die zur Durchführung der direkten Aktionen durch die GFS im Rahmen dieses Programms für notwendig erachteten Mittel belaufen sich auf 281 Millionen EUR. Anhang I enthält eine vorläufige Aufteilung dieses Betrags. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind - 71,8 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999 und - 209,2 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie stehen im Einklang mit den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien gemäß Anhang I des Fünften Rahmenprogramms. (2) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die direkten Aktionen sind in den Anhängen II und III des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind in Anhang III der vorliegenden Entscheidung vorgesehen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Angaben enthält: a) in genaueren Einzelheiten die Ziele und Prioritäten des Anhangs II, b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms. (2) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses Programms durch die GFS ist die Kommission verantwortlich. (2) Der Verwaltungsrat der GFS (nachstehend "Verwaltungsrat" genannt) wird hierbei von der Kommission gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über die Organisation der GFS gehört. (3) Die Kommission unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über die Durchführung dieses spezifischen Programms. Artikel 7 Die Kommission kann die GFS ersuchen, unter Anwendung des Kriteriums des gegenseitigen Nutzens Projekte in Zusammenarbeit mit juristischen Personen aus Drittstaaten durchzuführen, wenn dies einen wirksamen Beitrag zur Durchführung von direkten Aktionen leistet. Artikel 8 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms den Rat und das Europäische Parlament regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. C 236 vom 28.7.1998, S. 20. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123. (4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34. (5) ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 96/253/Euratom (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72). (6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 56. (7) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12. ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE UND PRIORITÄTEN A. DER AUFTRAG DER GFS Der Auftrag der GFS besteht darin, nachfrageorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung für die Konzeption, Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung der Gemeinschaftspolitik zu leisten. Die GFS, eine Dienststelle der Europäischen Kommission, dient der Gemeinschaft als Referenzzentrum in Fragen der Wissenschaft und Technologie. Sie befindet sich in nächster Nähe zum politischen Entscheidungsprozeß und dient damit dem gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten, ist aber unabhängig von kommerziellen oder nationalen Interessen. Mit ihren speziellen Arbeiten im Bereich der Spitzenforschung, die in enger Verbindung zur Industrie und zu sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden, steht die GFS den politischen Entscheidungsträgern zur Seite bei der Wahrnehmung der Interessen der Bürger, der Verbesserung der Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Die GFS bemüht sich bei der Ausführung ihres Auftrags darum, die Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu koordinieren. Ihre Arbeit beruht auf dem engen Verbund mit öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, zum Beispiel in Forschungsnetzen, durch gemeinsame Projekte oder Personalaustausch. Dies ist wichtig, weil der Auftrag der GFS die indirekten Aktionen des Fünften Rahmenprogramms ergänzt: Während die indirekten Aktionen weiterhin das wichtigste Instrumentarium für die Entwicklung und Erprobung neuer Ideen darstellen, besteht die Aufgabe der GFS darin, bei deren Umsetzung nach den Vorgaben der Entscheidungsträger Hilfestellung zu leisten. B. ZIEL: STETE SORGFALTSPFLICHT Die Kernenergie liefert nach wie vor rund ein Drittel der Elektrizität in der Gemeinschaft und es ist weiterhin besondere Sorgfalt geboten, damit die herausragende Sicherheitsbilanz der Gemeinschaft aufrechterhalten bleibt, der Weiterverbreitung von Nuklearmaterial auch künftig entgegengewirkt wird und die Behandlung und langfristige Lagerung von Abfällen sachkundig gehandhabt wird. Zu den neuen Herausforderungen zählen ein Reaktorbestand mit zunehmendem Durchschnittsalter, die Erweiterung der Gemeinschaft, bei der Länder mit einer anderen Sicherheitskultur hinzukommen werden, und die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf aus der Abrüstung stammende Materialien. Die Kommission hat aufgrund des Euratom-Vertrags spezielle Verpflichtungen im Kernenergiebereich. Hierbei hat sie stets auf die technische Unterstützung der GFS zurückgreifen können, die mit den technologischen Entwicklungen Schritt hält und neuen Herausforderungen gewachsen ist. Ziel der GFS ist es daher, - die Kommission bei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag zu unterstützen; - weiterhin besondere Sorgfalt zu üben, um die hervorragende Bilanz der Gemeinschaft im Bereich Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten; - auf die neuen Herausforderungen vorzubereiten. Die GFS wählt ihre Maßnahmen anhand der zwei folgenden Kriterien aus: - Relevanz für die Gemeinschaftspolitik. Da die GFS Einblick in das politische Programm hat, kann sie frühzeitig Forschungsmaßnahmen einleiten und zur Ausarbeitung der Politik in den Bereichen beitragen, wo ihre Unterstützung am meisten benötigt wird; - Subsidiarität. Dabei gibt es zwei Aspekte: Erstens muß die Forschung zu einem Gebiet gehören, in dem das Tätigwerden der Gemeinschaft zweckmäßig ist, und zweitens sollte es zweckdienlich sein, daß dies über die GFS erfolgt. Deshalb wird die GFS nur dann tätig, wenn ihre spezifisch gesamteuropäische Ausrichtung einen Zusatznutzen erbringt. Im kerntechnischen Bereich ist ihr Tätigwerden durch die grenzüberschreitenden Aspekte der nuklearen Sicherheit und nuklearer Sicherungsmaßnahmen und das entsprechende öffentliche Interesse gerechtfertigt. C. DAS GFS-PROGRAMM Das spezifische Programm der GFS innerhalb des Fünften Rahmenprogramms ist so konzipiert, daß die Maßnahmen auf Bereiche konzentriert werden, in denen sie einen hohen europäischen Zusatznutzen bieten oder den Aufgaben entsprechen, mit denen die Kommission aufgrund des Euratom-Vertrags betraut ist. Ziel dieser Maßnahmen ist es, auf europäischer bzw. internationaler Ebene die Spezialanlagen der GFS und ihre wichtigsten Kompetenzen, insbesondere in den Fachbereichen, in denen die GFS ein Spitzenniveau erreicht hat und alleiniger Träger europäischer Kenntnisse ist, optimal zu nutzen. Bei den Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit der Kernspaltung kann auf die optimalen Anlagen der GFS zurückgegriffen werden. Sie werden sich auf die Gebiete konzentrieren, auf denen die GFS als Referenzzentrum für die Gemeinschaft betrachtet wird, z. B. die Aktinidenforschung und Fragen, die die Öffentlichkeit besonders beschäftigen, wie schwere Unfälle und der Umgang mit Abfällen. Die Arbeiten über die Alterung von Reaktorwerkstoffen werden ausgebaut, um der wachsenden Bedeutung dieses Themas für die Sicherheitsbehörden und die Industrie Rechnung zu tragen. Die Bedürfnisse der künftigen Beitrittsländer erhalten eine gewisse Priorität. Im Hinblick auf die gegenwärtigen und künftigen Aufgaben der Inspektoren wird die Forschung über die Überwachung von Kernmaterial im gleichen Ausmaß wie bisher weitergeführt. Dazu gehören Meß-, Analyse- und Überwachungstechniken sowie die Ausbildung von Inspektoren. In gewissem Umfang werden auch prospektive Studien durchgeführt: Durch sie soll frühzeitig erkannt werden, welche Folgen die vorgeschlagenen Änderungen im Brennstoffkreislauf für die Sicherheitsüberwachung haben, und ermittelt werden, ob die Fernerkundung zur Aufdeckung illegaler Handlungen eingesetzt werden kann. Schließlich sind Abfälle aus dem Nuklearbereich ordnungsgemäß zu entsorgen, und einige veraltete Anlagen werden stillgelegt. Dieses Programm ist nicht als strenge Vorgabe für die Arbeiten der nächsten vier Jahre anzusehen, sondern vielmehr als allgemeiner Rahmen, der auf die aktuellen politischen Vorhaben und Prioritäten zugeschnitten ist. Es ist davon auszugehen, daß es aufgrund der Fortschritte in Wissenschaft und Technik sowie des Wandels der politischen Programme und der Prioritäten der Nachfrageseite zu Änderungen am GFS-Programm kommen wird. 1. KERNSPALTUNG 1.1. Sicherheit der Kernspaltung Auch wenn die Kernspaltung heute als ausgereifte Technologie gilt, erfordern sowohl die Sicherheit kerntechnischer Anlagen als auch der Kernbrennstoffkreislauf, insbesondere die Abfallentsorgung, weitere Anstrengungen, da hierüber große Besorgnis in der Öffentlichkeit herrscht. Auch drängen die Behörden im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht auf stete Verbesserungen, während die Industrie nach wie vor ein starkes Interesse an neuen Technologien und weiteren Verbesserungen hat. Die GFS unterstützt diese Bemühungen, die das Kernstück ihres Auftrags bilden. Sie verfügt über optimale Anlagen, bewährtes Know-how und wissenschaftliche Spitzenkompetenz und konzentriert sich auf Arbeiten, bei denen ihre Mithilfe einen unbestrittenen Zusatznutzen erbringt. Ihre Themen sind: - Alterung von Werkstoffen und Bauteilen: Bestimmung der Restlebensdauer von Kernreaktoren und ihrer Hauptbauteile, Verbesserung und Qualifikation von Wiederholungsprüfungen durch die Bewertung der Unversehrtheit von Strukturen sowie Entwicklung von Methodiken und die Qualifikation zerstörungsfreier Prüftechniken; - Sicherheit des Brennstoffkreislaufs: Mit der Grundlagenforschung über Aktinide, ein Bereich, für den die GFS als das Spitzenforschungszentrum gilt, sollen eingehende Kenntnisse über die Eigenschaften dieser Elemente gewonnen werden. Diese sind für die Sicherheit und die Effizienz des gesamten Brennstoffkreislaufs von grundlegender Bedeutung (Grundmerkmale neuer Brennstoffe und von Abfällen, Genehmigungsverfahren und industrielle Arbeitsgänge wie Aufarbeitung, Behandlung, Zwischen- und Endlagerung der Abfälle bzw. des abgebrannten Brennstoffs); insbesondere ermöglichen sie ausführliche Untersuchungen der Vorgänge während der Bestrahlung des Kernbrennstoffs und die Optimierung dieser Brennstoffe mit dem Ziel, gleichzeitig Sicherheit und Effizienz zu erhöhen (z. B. höherer Abbrand, fortgeschrittene Brennstoffe); bei den Studien über die Trennung und Transmutation geht es in erster Linie darum, die Radiotoxizität von Abfällen durch die Verringerung oder gar Beseitigung von Aktiniden und sonstigen langlebigen radioaktiven Elementen im Brennstoffkreislauf zu mindern und geeignete Techniken für die Behandlung dieser Materialien zu entwickeln. - Untersuchung bestrahlter Brennstoffe im Hinblick auf deren direkte Endlagerung, insbesondere Charakterisierung bestrahlter Brennstoffe, Untersuchung des Langzeitverhaltens bei der Zwischen- und Endlagerung sowie Bestimmung der radiotoxischen Gefahren; - Untersuchung schwerer Unfälle. Die in der Welt einzigartige FARO-Anlage, die von einem europäischen Netz mit Unterstützung internationaler Partner betrieben wird, soll es ermöglichen, die Phänomene in und außerhalb des Druckbehälters nach Schmelzen des Kerns unter Verwendung realer Werkstoffe und repräsentativer Konfigurationen zu untersuchen. Die GFS nimmt in ihren Großanlagen, insbesondere in der FARO-Anlage, Gastforscherteams aus Forschungseinrichtungen der Mitgliedstaaten auf und wird im Gegenzug an europäischen und internationalen Projekten mitarbeiten. 1.2. Nukleare Sicherungsmaßnahmen Die für die Sicherheitsüberwachung gemäß Kapitel VII des Euratom-Vertrags und die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Nichtverbreitungsvertrag erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung sowie die Durchführung des Unterstützungsprogramms der Kommission für die IAEO erheben einen doppelten Anspruch: - Bewältigung der technologischen Herausforderungen, die sich durch die Großanlagen des Brennstoffkreislaufs stellen; - Bewältigung der neuen Herausforderungen, die sich aus wichtigen internationalen Entscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Einführung neuer effizienterer Technologien ergeben. Bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kernmaterial und der Umweltkriminalität, bei der radioaktives Material im Spiel ist, ist die Unparteilichkeit der GFS von grundlegender Bedeutung. Die Tätigkeit der GFS in diesem Bereich erfolgt im Rahmen einer europäischen Kooperation, die sich in dem Netz "European Safeguards Research and Development Association" niederschlägt, und einer internationalen Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Rußland, Japan, Brasilien, Argentinien und Kanada. Schwerpunkt der Arbeiten der GFS werden sein: - Entwicklung und Verbesserung von Meß-, Überwachungs- und Analysetechniken mit Schwerpunkt auf der Automatisierung: zerstörende und zerstörungsfreie Prüf- und Analysetechniken (einschließlich der Entwicklung von Hochleistungsanalysemethoden zur Aufspürung von Spuren radioaktiver Stoffe in der Umwelt); Versiegelungs- und Einschlußtechniken, Qualitätskontrolle; diese Maßnahmen betreffen vor allem große Wiederaufarbeitungsanlagen und den Plutoniumkreislauf, einschließlich MOX-Brennstoff; sie befassen sich auch mit der Überwachung der Leistungskennwerte von Industrieausrüstungen unter realen Betriebsbedingungen und der Prüfung ihrer Konformität mit internationalen Normen; - Einsatz spezieller Informationstechnologien (Verarbeitungstechniken für die Untersuchung und Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen Erklärungen und Überprüfungen; dreidimensionale Lasertechniken für die Überwachung besonders sensibler Gebiete); Bewertung der Fernerkundung als Methode zur Aufdeckung illegaler Handlungen im Nuklearbereich: Einrichtung der für den Einsatz zu Überwachungszwecken erforderlichen Infrastruktur; - Beurteilung bestimmter innovativer Konzepte für Kernreaktoren und den Kernbrennstoffkreislauf im Hinblick auf die Überwachung von Spaltmaterial; Entwicklung eines überwachungsadäquaten Konzepts; - Entwicklung von Analysetechniken für die Bekämpfung des illegalen Handels mit radioaktiven Stoffen und der Umweltkriminalität, bei der radioaktives Material im Spiel ist (z. B. unerlaubte Ablagerungen): Forschungsarbeiten über die Analyse der Eigenschaften von Spaltmaterial wie Isotopenzusammensetzung, Reinheit und Körnung zur Bestimmung des Verwendungszwecks, des Herstellungszeitpunkts usw. und Aufbau einer Datenbank mit diesen Informationen; Entwicklung höchstempfindlicher Analysemethoden zur genauen Rückverfolgung des Weges, den diese Stoffe bis zur Beschlagnahme genommen haben. - Ausbildung von Inspektoren und Betreibern insbesondere auf dem Gebiet der neuen Technologien. 2. STILLEGUNG VON ANLAGEN DER GFS UND ABFALLENTSORGUNG Die GFS wird ihre Arbeiten über die Stillegung und den Rückbau ihrer für kerntechnische Tätigkeiten genutzten Anlagen, die seit geraumer Zeit nicht mehr in Betrieb sind und allmählich veralten, fortsetzen und intensivieren. Dazu gehören die Behandlung und Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle. Dies ist von entscheidender Bedeutung nicht nur für den Umweltschutz, sondern auch für den Schutz der Arbeitskräfte und letztlich für die Senkung der Betriebskosten, da mit der Straffung der kerntechnischen Tätigkeiten der Kontroll- und Überwachungsaufwand reduziert wird. - Aufstellung eines langfristigen Plans für die künftige und durchgängige Durchführung dieser Arbeiten. - Bau einer Anlage für die Behandlung von Flüssigabfällen. - Beginn der Stillegung und des Rückbaus veralteter Anlagen sowie Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle. ANHANG III SPEZIFISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS 1. Die Kommission führt die direkte Aktion nach Anhörung des Verwaltungsrats der GFS auf der Grundlage der in Anhang II beschriebenen wissenschaftlichen Ziele und Inhalte durch. Die Arbeiten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten werden in den entsprechenden Instituten der GFS durchgeführt. 2. Bei ihren Tätigkeiten beteiligt sich die GFS an Netzen von öffentlichen und privaten Labors in den Mitgliedstaaten bzw. an europäischen Forschungskonsortien oder organisiert solche Netze bzw. Konsortien, sofern dies angemessen und durchführbar ist. Besondere Beachtung findet dabei die Zusammenarbeit mit der Industrie, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen. Ferner können Forschungseinrichtungen in Drittstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 und gegebenenfalls der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittstaaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit an Projekten teilnehmen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit mit Forschungsla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.