Europäische Union

87/515/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 1987 über eine von Deutschland gewährte Beihilfe für den Kauf und die Vermietung des Werkes Seeadler, Hersteller von Fischerzeugnissen in Cuxhaven, Niedersachsen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31987D0515 87/515/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 1987 über eine von Deutschland gewährte Beihilfe für den Kauf und die Vermietung des Werkes Seeadler, Hersteller von Fischerzeugnissen in Cuxhaven, Niedersachsen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 295 vom 20/10/1987 S. 0025 - 0030 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Februar 1987 über eine von Deutschland gewährte Beihilfe für den Kauf und die Vermietung des Werkes Seeadler, Hersteller von Fischerzeugnissen in Cuxhaven, Niedersachsen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (87/515/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2315/86 (2), nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages (3) und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Überblick Auf ausdrückliche Anfrage der Kommission im Anschluß an eine Beschwerde bestimmter Beteiligter hat die Bundesregierung die Kommission mit Schreiben vom 23. April 1985 von dem Kauf und der gleichzeitigen Vermietung des Werks »Seeadler" durch das Land Niedersachsen unterrichtet. Diese Transaktion fand im Herbst 1983 statt. Das fragliche Werk in Cuxhaven gehört zum »Nordsee"-Konzern im Besitz des multinationalen Unternehmens »Unilever" und stellt Fischkonserven und andere Fischzubereitungen her. Es verfügt im Rahmen eines Erbbauvertrags (normaler Zeitraum: 99 Jahre) über das Grundstück des Landes Niedersachsen. Nach Ablauf des Vertrags fällt dieses Grundstück mit allen auf ihm errichteten Gebäuden an das Land Niedersachsen zurück. Im Herbst 1983 hat das Land Niedersachsen die Gebäude des Werkes gegen einen Betrag von 30 Millionen DM erworben. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 25 Millionen DM eigentlicher Kaufpreis und 5 Millionen DM für Maßnahmen zur Werterhaltung und -verbesserung der Gebäude, die gegen die Vorlage von Rechnungen zu zahlen waren. Gleichzeitig hat das Land Niedersachsen die gekauften Gebäude derselben Firma für 500 000 DM pro Jahr wieder mietweise zur Verfügung gestellt. Die Bundesregierung bestreitet den Beihilfecharakter der Transaktion, da der Mietpreis als angemessen und durchaus mit den von Konkurrenzunternehmen zu zahlenen Beträgen vergleichbar angesehen werden müsse. Aufgrund von Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 fällt die Beihilfe unter die Artikel 92 bis 94 des Vertrages. Bei einer ersten Prüfung gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß es sich bei der Kauf/Miet-Transaktion um eine staatliche Beihilfe zugunsten eines Unternehmens im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag handele, da die Vertragsbedingungen sehr günstig ausfallen und nicht den üblichen Finanzierungskriterien entsprechen. Darüber hinaus handelt es sich um eine Beihilfe, die ohne erkennbare Gegenleistung des Begünstigten vergeben worden ist. Eine derartige Beihilfe hat unmittelbare spürbare Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, da es dem betreffenden Unternehmen gegenüber seinen Konkurrnten in der Bundesrepublik Deutschland und der übrigen Gemeinschaft Wettbewerbsvorteile verschafft. Die Kommission hat infolgedessen beschlossen, in bezug auf diese Maßnahme das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten, und sie hat die deutsche Regierung mit Schreiben vom 24. Juli 1985 aufgefordert, ihre Äusserungen zu übermitteln. Stellungnahme Beteiligter Ein Mitgliedstaat und mehrere Beteiligte haben der Kommission ihre Äusserungen übermittelt; sie alle teilen die Auffassung der Kommission. II Stellungnahme der Bundesregierung In ihren Antwortschreiben vom 30. Oktober 1985 und 6. Januar 1986 macht die Bundesregierung folgende Argumente geltend: 1. Wie auch in anderen Häfen Deutschlands und der übrigen Gemeinschaft sind die Werksgrundstücke in Cuxhaven normalerweise Eigentum der öffentlichen Hand, die die Häfen verwaltet. So gehören die Gebäude dem Land Niedersachsen und werden den Unternehmen mietweise zur Verfügung gestellt. Nur in Ausnahmefällen haben Privatunternehmen auf der Grundlage eines Erbbaurechts auf den von ihnen genutzten Grundstücken Gebäude errichtet. Im Fall der betreffenden Firma trifft dies zu. 2. Der Kaufpreis für die Fabrik entspricht dem objektiven Verkehrswert der Gebäude, der von Sachverständigen nach den gültigen gesetzlichen Regeln geschätzt wurde. Der Betrag ist somit nicht überhöht und seine Zahlung an sich kann nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag angesehen werden. Auch die Jahresmiete für die Gebäude in Höhe von 23,176 DM/m2 entspricht den üblicherweise von anderen Unternehmen gezahlten Mieten, die zwischen 16,30 DM und 42,60 DM/m2 liegen. 3. Nach einem 1951 zusätzlich abgeschlossenen Erbbauvertrag fällt das Grundstück erst in 26 Jahren an den Eigentümer zurück. Dabei ist eine Entschädigung nach § 14 des Erbbauvertrages vorgesehen, die das Land Niedersachsen nach den heute geltenden Richtlinien billigerweise nicht hätte verweigern können. 4. Das Land Niedersachsen erwirbt Immobilien für Zwecke der öffentlichen Leistungsverwaltung. Der Betrieb des Fischereihafens Cuxhaven wird als öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Das Land hat somit ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung der Infrastruktureinrichtungen, um eine optimale und kostengünstige Nutzung des gesamten Hafens zu gewährleisten. Werden wesentliche Teile des Hafengeländes nur unzureichend genutzt, so führt dies zu einem niedrigen Auslastungsgrad sämtlicher Infrastruktureinrichtungen und damit zu wesentlichen Kostenverteuerungen. Da die Muttergesellschaft die Verlagerung ihrer Anlagen von Cuxhaven nach Bremenhaven erwog, bestand die Gefahr einer beträchtlichen Nichtauslastung der Hafenkapazität. Hätte das Land Niedersachsen zu einem späteren Zeitpunkt eingegriffen, etwa nach Ablauf des Erbbauvertrages im Jahr 2011, so hätte diese nachteilige Entwicklung nicht mehr verhindert werden können. 5. Die Bundesregierung weist ferner darauf hin, daß Cuxhaven nach dem 13. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", dem die Kommission grundsätzlich zugestimmt hat, einen übergeordneten Schwerpunkt der regionalen Wirtschaftsförderung darstellt. 6. Ziel der Transaktion ist neben der Standortbildung die Modernisierung des Unternehmens, ohne daß neue Kapazitäten geschaffen werden. Diese Restrukturierungsmaßnahmen haben unmittelbar die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze zur Folge und lassen aufgrund der Investitionen auch neue Arbeitsplätze erwarten. Aus diesem Grund wurde zusätzlich zu dem Kaufpreis von 25 Millionen DM noch eine Summe von 5 Millionen DM für die Beseitigung von Mängeln (die im Wertgutachten berücksichtigt wurden) sowie die Renovierung und Modernisierung der Gebäude bereitgestellt. Obwohl grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers, wurde die Durchführung der Arbeiten dem Mieter übertragen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Im Oktober 1985 hat das Land Niedersachsen 4,8 Millionen DM überwiesen. Es betrachtet die Übernahme der Renovierungsarbeiten als notwendige Folge der Eigentumsübertragung; diese besitzt daher als solche keinen Beihilfecharakter. 7. Aus den obengenannten Gründen kann das Verhältnis Miete zu Kaufpreis nicht mit einer normalen Kapitalrendite verglichen werden. Die vereinbarte Miete entspricht den ortsüblichen Mietsätzen. Die unmittelbare Rendite aus gewerblich genutzten Gebäuden liegt in der Regel allenfalls bei 2 bis 3 %. Dieses Kriterium ist auch deshalb nicht zur Berurteilung des Beihilfecharakters geeignet, als die bilanziellen Abschreibungssätze steuerlichen Zwecken dienen und in diesem Fall nicht relevant sind. Die Ermittlung des Verkehrswerts muß auf der Grundlage kostenkalkulatorischer Abschreibungssätze erfolgen. Entscheidend hingegen für die Auffassung, daß es sich nicht um eine Beihilfe in dem hier diskutierten Sinne handelt, sind die indirekten Auswirkungen auf die Kosten der Infrastruktur des Hafens. Der Erwerb erfolgte im Rahmen der Leistungsverwaltung und dient der Erfuellung öffentlicher Aufgaben. 8. Ausserdem stellt das Eigentum der fraglichen Gesellschaft an Gebäuden im Hafengelände eine Ausnahme dar. Das einzige Unternehmen, das - in sehr geringem Umfang - ebenfalls Erbbaugrundstücke benutzte, ist bereits 1983 in Konkurs gegangen. Die anderen im Wettbewerb stehenden Unternehmen haben von Anfang an landeseigene Grundstücke und Gebäude gemietet. Eine Wettbewerbsverzerrung ist daher nicht möglich. Auch sonst ist eine Wettbewerbsverzerrung nicht gegeben, da die Ausfuhren (Heringskonserven, Marinaden und Ölkonserven) geringfügig sind und auch Einfuhren wettbewerbsfähiger Erzeugnissen nur in beschränktem Umfang erfolgen. Mit einer spürbaren Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel ist daher nicht zu rechnen. 9. Abschließend macht die Bundesregierung noch folgendes geltend: - im Falle Arbed-Saarstahl hat die Kommission ausdrücklich erklärt, daß sie die Veräusserung von Grundstücken der Arbed-Saarstahl GmbH an das Land zu normalen Konditionen nicht als Beihilfe ansehe; - im Rahmen des auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (1) vorgelegten Programms der norddeutschen Küstenländer zur Förderung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen hat die Kommission die Förderungswürdigkeit von Maßnahmen zur Umstrukturierung der fischverarbeitenden Industrie anerkannt; - ebensowenig wie die Verstaatlichung von Privatunternehmen stellt die Übernahme von Immobilien in das öffentliche Eigentum eine Beihilfe dar, wenn dies zum öffentlichen Nutzen geschieht. Die Rentabilität des öffentlichen Eigentums kann daher kein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des Beihilfecharakters sein; - abgesehen davon wäre die Gewährung einer derartigen Beihilfe nach den von der Kommission entwickelten Kriterien unter den gegebenen Umständen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; - die Arbeitsgruppe »Seehäfen" hat in einem Bericht aus dem Jahre 1977 die Finanzierung der »Suprastrukturanlagen" in den einzelnen Mitgliedstaaten untersucht und in ihrem Bericht von 1980 festgestellt, daß die verschiedenen Formen der Finanzierung nicht zu ernsthaften Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten geführt haben. III Rechtliche Beurteilung 1. Hinsichtlich einer etwa zu zahlenden Entschädigung für die von der Firma auf dem Erbbaugrundstück errichteten Gebäude, die sich aus der neueren Verwaltungspraxis ableiten ließe, verweist die Bundesregierung auf den Ministerialerlaß für die Bestellung von Erbbaurechten (Runderlaß des Finanzministeriums vom 14. Juni 1978 - 262129/1-(11)). Danach ist eine Entschädigung unter folgenden Bedingungen vorgesehen: a) im Falle der Ausübung des Heimfallrechts nach Ablauf der vorgesehenen Zeit, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht im ursprünglichen Zustand, sondern mit den darauf errichteten Gebäuden übernimmt; b) wenn der Erbbauberechtigte vom Grundstückseigentümer eine schriftliche Einwilligung zu den Bauplänen eingeholt hat; c) bis zu einer Höhe von zwei Dritteln des Verkehrswerts, wobei der Betrag der Gestehungskosten nicht überschritten werden darf. Der Erlaß vom 14. Juni 1978 gilt jedoch nicht für frühere Verträge, denn unter Punkt 8 heisst es: »Bestehende Erbbaurechtverträge bleiben unberührt". Im vorliegenden Fall ist die Landesregierung also nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, und kann diese infolgedessen auch nicht als eine künftige unvermeidliche Ausgabe geltend machen, um die der eigentliche Kaufpreis zu vermindern sei. Wird also davon ausgegangen, daß die Gebäude nach 26 Jahren ohne Kosten an das Land Niedersachsen zurückgefallen wären, so lässt sich bereits jetzt feststellen, daß das Unternehmen über diesen Zeitraum einen Nettogewinn von ± 12 Millionen DM, nämlich 25 Millionen DM abzueglich 26 × 500 000 DM, erwirtschaftet haben wird. Dabei sind die weiteren Vorteile der Kauf-Miet-Transaktion noch nicht berücksichtigt. 2. Die Zahlung von 5 Millionen DM für die Modernisierung des Unternehmens war, so wird argumentiert, Folge der Eigentumsübertragung. Aus dem Erbbauvertrag geht jedoch hervor, daß der Pächter die errichteten Gebäude auf seine Kosten in guten Zustand zu erhalten hat und die vom Land Niedersachsen geforderten Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten durchführen muß. Danach hätten die Gebäude zum Zeitpunkt des Kaufs in einem eine Modernisierung durch den Käufer überfluessig machenden Zustand sein müssen oder aber auf Kosten des ursprünglichen Besitzers in einen solchen Zustand versetzt werden müssen. 3. Selbst wenn man einräumt, daß sich die Verzinsung von öffentlichen Ausgaben zum Gemeinwohl nicht mit privatrechtlichen Zinseinkünften vergleichen lässt, so wird im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer umfangreichen Nutzung der Infrastrukturanlagen nur zugunsten eines einzigen, zudem grossen Unternehmens geltend gemacht, das im Gegensatz zu den anderen Unternehmen desselben Sektors eine beträchtliche Finanzspritze erhält. Ausserdem mussten die Behörden des Landes Niedersachsen den Kauf der Gebäude des Werkes Seeadler für einen Betrag von 30 Millionen DM finanzieren. Eine solche Finanzierung umfasst normalerweise die Zahlung von Zinsen auf das Anleihekapital. Bei den damals geltenden Zinssätzen dürfte der entsprechende Zinsaufwand rund 2 bis 2,4 Millionen DM betragen haben (Zinssatz von 7,5 bis 8 %). Das Land Niedersachsen hingegen erzielt mit seinen 500 000 DM im Jahr nur einen Verzinsungssatz von jährlich 1,7 bis 2 % für die getätigte Investition. Diesem niedrigen Verzinsungssatz steht die dem Unternehmen gezahlte Summe von 25 Millionen DM gegenüber, für die die Jahreszinsen im Falle einer Anlage auf dem Kapitalmarkt die Höhe der Jahresmiete bei weitem übersteigen würden. Dies bestätigt im übrigen auch die von beteiligten Kreisen übermittelten Zahlen über das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des Gebäudes und seiner Rendite (vgl. Punkt 5). 4. Zwar stellt die zu öffentlichen Zwecken erfolgte Übernahme von Immobilien in das öffentliche Eigentum ebensowenig wie die Nationalisierung von Privatunternehmen für sich genommen eine staatliche Beihilfe dar. Gleichwohl kann die Rentabilität des öffentlichen Eigentums, das Gegenstand der Übertragung war, als maßgebliches Kriterium fürdie Beurteilung des Beihilfecharakters zugrunde gelegt werden. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten klare Maßstäbe dafür an die Hand gegeben, wann die Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen als staatliche Beihilfe anzusehen ist (1). Die Beteiligung kann in Form einer teilweisen oder völligen Eigentumsübertragung vom privaten Sektor auf den öffentlichen Sektor erfolgen. Bei einer derartigen Transaktion handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, wenn neues Kapital unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, nicht annehmbar wären. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Beteiligung eine vorübergehende Beteiligung ist, deren Dauer und Veräusserungspreis im voraus dergestalt festgelegt sind, daß die sich daraus für den Kapitalgeber ergebende Rendite erheblich unter dem Ertrag liegt, den er normalerweise von einer für eine vergleichbare Dauer am Kapitalmarkt getätigte Anlage erwarten könnte. Dies trifft auf die Übernahme der Gebäude des fraglichen Unternehmens in das öffentliche Eigentum zu. Es handelt sich mithin um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages. 5. Die Bundesregierung vertritt ferner die Auffassung, daß sowohl der Kauf als auch die Vermietung zu normalen Bedingungen bzw. ortsüblichen Preisen erfolgten. Eine Zusammenstellung der ortsüblichen Mieten für gewerblich genutzte Gebäude sowie Auskünfte, die für die deutschen Küstengebiete wie auch für andere Städte eingeholt wurden, lassen erkennen, daß die Mieten je nach Zeitpunkt der Vertragsabschlusses, der jeweiligen Konjunkturlage und des betreffenden Standorts sehr stark fluktuieren können. Den Angaben der Bundesregierung zufolge liegt die Miete für das fragliche Werk zwar eher an der unteren Grenze, aber immer noch innerhalb der möglichen Spanne. Die von Konkurrenzunternehmen vorgelegten Angaben hingegen lassen die Schlußfolgerung zu, daß dem betreffenden Unternehmen durch eben diesen günstigen Mietpreis in Verbindung mit der gesamten Kauf-Miet-Transaktion Vorteile entstehen. Dies wird durch nachstehende Zahlen belegt: - ein auf demselben Gelände angesiedeltes Unternehmen zahlt eine Jahresmiete von rund 40 DM/m2 gegenüber 20 DM/m2 im vorliegenden Fall. - Wird für die Ermittlung des Verkehrswertes von gewerblich genutzten Gebäuden deren Rendite mit 12 multipliziert (wie es die beteiligten Kreise getan haben), so ergibt sich für das betreffende Unternehmen a) bei einer Jahresmiete von 500 000 DM ein Verkehrswert von 6 Millionen DM oder b) eine Jahresmiete von 2,5 Millionen DM (1 / 12 des Kaufpreises von 30 Millionen DM) bzw. 2 Millionen DM bei einem Kaufpreis von 25 Millionen DM (Abzug der für Ausbesserungen aufgewendeten 5 Millionen DM). Da mit der Transaktion gleichzeitig der Wegzug des Unternehmens verhindert werden sollte, liegt die Vermutung nahe, daß es sich um eine echte Bevorteilung handelt. 6. Ein Vergleich mit dem Verkauf von Grundstücken durch die Arbed-Saarstahl GmbH geht deshalb fehl, weil es sich dabei weder um eine Doppelaktion Kauf/Vermietung handelte noch das Unternehmen auch nur entfernt etwas mit der späteren Verwendung der verkauften Grundstücke zu tun hatte. 7. Auch die Stellungnahme der Arbeitsgruppe »Seehäfen" von 1977, derzufolge die verschiedenen Formen der Finanzierung von »Suprastrukturanlagen" nicht zu nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten geführt haben, ist für den Fischereisektor irrelevant, da sich diese Analyse auf das Verkehrswesen bezog. 8. Die Bundesregierung nimmt Bezug auf den 13. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in dem Cuxhaven als »Schwerpunktsort der niedersächsischen Nordseeküste" ausgewiesen wird und einen Beihilfesatz von 20 % beanspruchen kann. Aus diesem Rahmenplan geht auch hervor, daß eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung Cuxhavens durch die einseitige Ausrichtung auf die Fischerei behindert wird. Ziel der hier erörteren Transaktion kann wohl kaum eine Auflockerung dieser einseitigen Ausrichtung der regionalen Wirtschaft auf die Fischerei sein, da sie dazu dient, die Fischereiwirtschaft vor Ort zu erhalten, statt die öffentlichen Gelder anderen Bereichen zuzuführen. Hinzu kommt die Modernisierung des Werkes, eine Maßnahme, die normalerweise bei fehlender Kapazitätserweiterung zur Einsparung von Arbeitsplätzen führt. Im vorliegenden Fall werden die bestehenden Arbeitsplätze erhalten. In Verbindung mit der Modernisierung erscheint ein Ausbau der Kapazitäten unausweichlich, wenn diese Arbeitsplätze auch längerfristig garantiert werden sollen. 9. Die Bundesregierung betont, daß es Ziel der Transaktion gewesen sei, eine Ausnahmesituation zu beenden. Im Normalfall wären die Gebäude Eigentum der öffentlichen Hand und würden den Unternehmen mietweise zur Verfügung gestellt. Die Reaktion der Beteiligten zeigt zum einen, daß dies nicht immer zutrifft, und zum anderen, daß die Mietverträge in der Regel sehr viel weniger günstige Bestimmungen enthalten als im Fall Seeadler. 10. Der Erwerb der Unternehmensgebäude durch die öffentliche Hand ist zusammen mit der Wiedervermietung dieser Gebäude an das Unternehmen zu günstigen Bedingungen als eine Beihilfe anzusehen, da die Regionalbehörden in diesem Fall auf Einnahmen verzichten, mit denen sie andernfalls hätten rechnen können. Die Beihilfe ist geeignet, die Liquiditätslage des Unternehmens zu verbessern, und hat eine Senkung der Betriebskosten zur Folge. Sie hat damit unmittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere dadurch, daß die Konkurrenzunternehmen in der Gemeinschaft nicht in den Genuß derselben Vorteile gelangen können. Darüber hinaus steht die Transaktion weder in Zusammenhang mit einem Restrukturierungsprogramm noch mit Investitionen, die ein angemessenens Verhältnis zu den eingesetzten Beihilfebeträgen erkennen ließen. Die sich aus der Vergabe der strittigen Beihilfe ergebende Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit hat für die Erzeuger in den anderen Mitgliedstaaten, die solche Beihilfen nicht erhalten, zwangsläufig wettbewerbspolitische Nachteile. Bei Fischkonserven und anderen -zubereitungen, Erzeugnisse, wie sie das in Rede stehende Unternehmen herstellt, beläuft sich der Anteil der Firma am deutschen Markt auf 50 %. Dieser Markt wird zu fast zwei Dritteln mit deutschen Erzeugnissen beliefert, und etwa zu einem Drittel mit eingeführten Erzeugnissen, die wiederum etwa zur Hälfte aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Deutschland führt etwa ein Viertel seiner Produktion aus, davon gehen 70 % in die anderen Mitgliedstaaten. Da das betreffende Unternehmen ein wichtiger Ausführer dieser Erzeugnisse ist und vor allem die Märkte der Nachbarländer beliefert, liegt zweifellos eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten zum Nachteil der Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten vor. IV Verbessert die staatliche Beihilfe die Lage eines Unternehmens im Vergleich zu anderen, die mit diesem innerhalb der Gemeinschaft in Wettbewerb stehen, so gelten letztere als durch die erwähnte Beihilfe benachteiligt. Im vorliegenden Fall kann die Beihilfe, durch die die Kosten gesenkt werden, die normalerweise von der Firma »Nordsee" hätten getragen werden müssen, den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen oder zu verfälschen drohen, und zwar durch die Begünstigung der genannten Firma im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, demzufolge jegliche Beihilfe dieser Art mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag, die im vorliegenden Fall herangezogen werden könnten, betreffen Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft verfolgt werden; das Interesse einzelner Wirtschaftsbereiche eines Mitgliedstaats reicht nicht aus. Diese Ausnahmeregelungen sind bei jeder Prüfung regionaler oder sektoraler Beihilfeprogramme sowie bei jeder Einzelanwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen. Sie können nur in den Fällen eingreifen, in denen die Kommission eindeutig feststellen kann, daß die Verwirklichung eines der darin genannten Ziele ohne die Beihilfe nicht möglich ist. Die genannten Ausnahmeregelungen auf Beihilfen anzuwenden die mit keiner Gegenleistung verbunden sind, hieße, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen hinzunehmen, ohne dies vom Standpunkt des Gemeinschaftsinteresses aus rechtfertigen zu können. Der Nachweis einer derartigen Gegenleistung wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht, und weder konnte die Bundesregierung Gründe anführen noch die Kommission Gründe erkennen, die die Feststellung erlaubt hätten, die fragliche Beihilfe erfuelle die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages. Da es sich nicht um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete handelt, finden Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag und der hier genannte regionale Aspekt keine Anwendung. Mit Sicherheit betrifft diese Beihilfe auch kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder eine Maßnahme zur Behebung ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.