Europäische Union

87/515/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 1987 über eine von Deutschland gewährte Beihilfe für den Kauf und die Vermietung des Werkes Seeadler, Hersteller von Fischerzeugnissen in Cuxhaven, Niedersachsen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31987D0515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er beträchtlichen Störung im deutschen Wirtschaftsleben, so daß auch Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag nicht zum Zuge kommen kann. Eine weitere Ausnahmeregelung gilt für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige. Mit den hier in Rede stehenden Beihilfen, die der Senkung bestimmter Betriebskosten dienen, lässt sich jedoch kaum eine wirtschaftsfördernde Wirkung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag erzielen. Ausserdem kann beim Umfang des innergemeinschaftlichen Handels mit Fischereierzeugnissen nicht davon ausgegangen werden, daß die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert wurden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In ihren Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Behilfen auf dem Fischereisektor (1) hat die Kommission noch einmal darauf hingewiesen, daß Betriebsbeihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, es sei denn, sie sind unmittelbar an einen Umstrukturierungsplan gebunden, der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt. Dies ist bei der fraglichen Beihilfe nicht der Fall. Die beanstandete Beihilfe gilt als unrechtmässig gewährt, da die Bundesregierung den ihr nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Kommission kommt demnach zu dem Ergebnis, daß die Beihilfe nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt und infolgedessen wiedereinzuziehen ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe des Landes Niedersachsen in Form einer im Herbst 1983 durchgeführten und der Kommission erst mit Schreiben vom 23. April 1985 mitgeteilten Transaktion, die den Erwerb des Werkes »Seeadler" in Cuxhaven gegen einen Betrag von 30 Millionen DM und seine unverzuegliche Wiedervermietung an die Firma »Nordsee", die das Werk verkauft hat, gegen eine Jahresmiete von 500 000 DM umfasst, wurde unter Verletzung der Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt und ist daher rechtwidrig. Sie ist ausserdem im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Deutschland ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Transaktion rückgängig zu machen oder sie dergestalt zu ändern, daß das Verhältnis zwischen den Kaufbedingungen und den Mietbestimmungen den einschlägigen Geschäftspraktiken entspricht. Artikel 3 Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 11. Februar 1987 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 202 vom 25. 7. 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. C 227 vom 7. 9. 1985, S. 2. (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (1) Bulletin der Europäischen Gemeinschaften Nr. 9-1984, S. 104-107. (1) ABl. Nr. C 268 vom 19. 10. 1985, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.