Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/508 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6847) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1.4.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 89/72 BESCHLUSS (EU) 2015/508 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2014 über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6847) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 reichte die Smurfit Kappa Group (im Folgenden: „Smurfit Kappa“ oder „Beschwerdeführer“) eine Beschwerde bei der Kommission ein, derzufolge die Propapier PM2 GmbH eine Infrastrukturbeihilfe erhalten hatte. Die Beschwerde wurde unter dem Aktenzeichen CP 327/08 registriert und (mit dem Aktenzeichen NN 45/10) in das Register für rechtswidrige Beihilfen übertragen. (2) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie beschlossen hatte, in Bezug auf die mutmaßliche Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der mutmaßlichen Beihilfe Stellung zu nehmen. (4) Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 reichte Deutschland eine Stellungnahme ein (die nichtvertrauliche Fassung dieser Stellungnahme ging am 31. Januar 2011 ein). Außerdem erhielt die Kommission Stellungnahmen von folgenden Beteiligten: am 11. Februar 2011 eine gemeinsame Stellungnahme vom Deutschen Städtetag, Deutschen Landkreistag und Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und am 14. Februar 2011 eine Stellungnahme vom Beschwerdeführer (die nichtvertrauliche Fassung dieser Stellungnahme ging am 1. März 2011 ein). Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an die deutschen Behörden weiter, um ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die entsprechende Stellungnahme Deutschlands ging am 13. April 2011 bei der Kommission ein (die nichtvertrauliche Fassung am 26. April 2011). (5) Am 17. Januar 2013 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und Deutschlands statt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 übermittelte Deutschland ergänzende Informationen. Mit Schreiben vom 26. April 2013, auf das Deutschland mit Schreiben vom 14. Mai 2013 antwortete, forderten die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte an. (6) Mit E-Mail vom 23. Mai 2013 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Deutschland mit E-Mails vom 24. Mai 2013, 27. Mai 2013 und 28. Mai 2013 übermittelte. (7) Im Anschluss an ein Treffen vom 6. Juni 2013 zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen, Deutschlands und des begünstigten Unternehmens sowie Sachverständigen kündigte Deutschland mögliche ergänzende Schriftsätze an. Auf ein weiteres Auskunftsersuchen vom 15. Oktober 2013 hin übermittelte Deutschland mit E-Mails vom 4. November 2013, 13. Dezember 2013, 18. Dezember 2013, 6. Januar 2014 und 24. April 2014 umfangreiche weitere Stellungnahmen. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (8) Die Propapier PM2 GmbH (im Folgenden „Propapier“) gehört zur Progroup AG (im Folgenden: „Progroup“). Progroup produziert und vertreibt über ihre Tochtergesellschaften Wellpappenrohpapier und Wellpappe. Der Beschwerdeführer, Smurfit Kappa, ist einer der größten Papierproduzenten der Europäischen Union. (9) Am 2. April 2008 genehmigte (4) die Kommission eine Regionalbeihilfe für die Errichtung einer Papierfabrik für Wellpappenrohpapier und eines dazugehörigen Kraftwerks durch Propapier in einem neu erschlossenen Erweiterungsareal des bestehenden Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal in Eisenhüttenstadt im Land Brandenburg — dieses Gebiet kam zu diesem Zeitpunkt für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht. (10) Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass bestimmte aus staatlichen Mitteln finanzierte Infrastrukturvorhaben im Erweiterungsareal des Industriegebiets, in dem das neue Werk von Propapier liegt, ausschließlich für die Papierfabrik bestimmt und daher als gewidmete Infrastruktur und staatliche Beihilfe zugunsten von Propapier einzustufen seien. (11) Der Beschwerdeführer führte dazu folgende Infrastrukturvorhaben an (siehe Abschnitt 2.1): Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage, Bau eines Parkplatzes und einer neuen Anbindungsstraße sowie Erweiterung und Vertiefung des Oder-Spree-Kanals. (12) Außerdem machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Gebühren für die Nutzung der Abwasserbehandlungsanlage zum Vorteil von Propapier zu niedrig angesetzt seien (siehe Abschnitt 2.2). 2.1.   BEIHILFE FÜR DIE ERRICHTUNG EINER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE UND ANDERER INFRASTRUKTUR (13) Im Juli 2008 gewährte das Land Brandenburg aus Mitteln des Programms für den Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsausgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (im Folgenden „GA-Regelung“ (5)) einen direkten Zuschuss in Höhe von 33 808 200 EUR (6) für die Errichtung einer neuen Abwasserbehandlungsanlage in einem Erweiterungsareal des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal in Eisenhüttenstadt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die GA-Regelung für die Finanzierung der Errichtung bzw. des Ausbaus von Abwasserbehandlungsanlagen Gegenstand der Beihilfesache N 644e/02 (7) war, in der die Kommission im Jahr 2003 für den Programmplanungszeitraum 2004-2006 festgestellt hatte, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährte Förderung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten des Eigentümers und Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage darstellt. (14) In dieser Entscheidung von 2003 vertritt die Kommission die Ansicht, dass Zuschüsse aus der von 2004 bis 2006 geltenden Fassung der Regelung als interner Transfer staatlicher Mittel anzusehen sind und keine staatliche Beihilfe zugunsten der Eigentümer und Betreiber darstellen, da die Empfänger keine Wirtschaftsunternehmen sind und es sich bei der Dienstleistung um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge handelt, die den kommunalen Trägern obliegt. Den Bestimmungen der Regelung zufolge muss es sich bei dem Empfänger stets um eine Gebietskörperschaft oder einen Zweckverband handeln, der der Kommunalaufsicht untersteht. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn keine rechtlichen, personellen oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem Empfänger der Maßnahme, d. h. der Abwasserbehandlungsanlage, und dem Nutzer der Anlage bestehen. (15) Der Zuschuss belief sich auf 80 % der förderfähigen Gesamtkosten von 42 260 340 EUR. Empfänger des Zuschusses ist der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Oderaue Eisenhüttenstadt (im Folgenden „TAZV“), ein interkommunaler Verband des öffentlichen Rechts, der mit der Bereitstellung von Trinkwasser und der Abwasserbehandlung betraut ist. Der TAZV ist zugleich Eigentümer und Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. Er trug die übrigen 20 % der öffentlichen Gesamtinvestitionskosten. (16) Die Förderung erfolgte unter der Auflage, dass bis zum 15. August 2008 die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Hauptinvestors (in diesem Fall Propapier) nachweislich erfüllt sind. Mit der Errichtung der Anlage wurde im Oktober 2008 begonnen, und die Inbetriebnahme erfolgte im März 2010. (17) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die TAZV-Anlage eine gewidmete Infrastruktur darstellt, da praktisch die gesamte Abwasserbehandlungskapazität der Anlage von Propapier in Anspruch genommen werde. Er macht geltend, dass die Anlage von Anfang an als Abwasserbehandlungsanlage für Propapier konzipiert worden sei und eine unerlässliche Voraussetzung für die Ansiedlung einer Papierfabrik in der Region bilde (da für die Papierherstellung große Mengen Wasser benötigt würden). (18) Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich auch bei den anderen Infrastrukturvorhaben — dem Bau eines Parkplatzes neben dem Werksgelände von Propapier und einer neuen Straße zur Verbindung des Industriegebiets mit der Bundesstraße 112 sowie der Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals — um Infrastrukturmaßnahmen, die Propapier gewidmet seien. Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass diese keinen selektiven Vorteil zugunsten von Propapier darstellen und somit auch nicht als gewidmete Infrastruktur anzusehen sind. Dennoch forderte sie Dritte auf, zu diesen Maßnahmen Stellung zu nehmen. 2.2.   ERMÄSSIGTE GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE (19) Ein weiterer Beschwerdepunkt in Bezug auf die Abwasserbehandlungsanlage besteht darin, dass die von Propapier für deren Nutzung zu zahlende Gebühr von 0,95 EUR pro Kubikmeter niedriger sei als das Entgelt, das ein privater Investor für eine derartige Dienstleistung erheben würde. (20) Die Höhe der Nutzungsgebühren ergibt sich aus dem einschlägigen Gesetz, dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (8) (im Folgenden „KAG Brandenburg“). Nach § 6 KAG Brandenburg muss die Berechnung der Gebühr so erfolgen, dass alle ansatzfähigen Kosten der betreffenden Abwasserbehandlungsanlage (Errichtungs-, Erhaltungs- Wartungs-, Betriebs-, Personal- sowie Abgabenverwaltungskosten), kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen abgedeckt, aber nicht überstiegen werden. Fördermittel, die die Kommune aus anderen staatlichen Quellen erhält (in diesem Fall ein Zuschuss von 33,8 Mio. EUR aus der GA-Regelung), sind bei den kalkulatorischen Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital jedoch nicht (9) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Fördermittel, die der TAZV aus der GA-Regelung erhielt, von dem Empfänger TAZV in Form ermäßigter Abwassergebühren an die Nutzer der Abwasserbehandlungsanlage weitergegeben werde. 3.   GRÜNDE FÜR DIE VERFAHRENSEINLEITUNG (10) (21) Die in Rede stehenden Maßnahmen sind als staatliche Beihilfen einzustufen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung sein, ii) dem Unternehmen muss daraus ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen, iii) der Vorteil muss selektiv sein, und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sind. (22) Im Einleitungsbeschluss wird nicht in Zweifel gezogen, dass alle Maßnahmen den Einsatz staatlicher Mittel umfassen und dass sie möglicherweise den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnten. (23) Die Kommission stellte hinsichtlich der Beschwerdepunkte fest, dass zwischen 1) einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten des TAZV für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage und 2) einer mutmaßlichen Beihilfe für Propapier in Form ermäßigter Abwasserbehandlungsgebühren unterschieden werden muss. (24) Außerdem wird im Einleitungsbeschluss untersucht, ob dem Unternehmen Propapier durch i) die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage sowie durch die anderen Infrastrukturvorhaben in dem Erweiterungsareal des Industriegebiets, in dem sich das neue Werksgelände von Propapier befindet, und zwar ii) den neuen Parkplatz, iii) die neue Straße und iv) die Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals ein selektiver Vorteil entsteht oder es sich dabei um Propapier gewidmete Infrastruktur handelt (11). Da eine Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, wenn sie selektiv ist (d. h., wenn sie Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Rechts- und Sachlage befinden, unterschiedlich behandelt), musste die Kommission prüfen, ob Propapier durch die Maßnahmen ein selektiver Vorteil entstanden ist. (25) Die Kommission hat bereits eine regionale Investitionsbeihilfe für Propapier genehmigt. Da die Maßnahmen für die anderen Infrastrukturvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt werden, das für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt, und diese Maßnahmen angeblich mit einem Investitionsvorhaben eng verbunden bzw. diesem gewidmet sind, das mit einer Regionalbeihilfe gefördert wird, vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahmen, wenn sie sich als selektiv zugunsten von Propapier erwiesen, einen Teil eines Investitionsvorhabens von Propapier bilden würden, sodass sie die Anforderungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (12) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) erfüllen müssten. Die Kommission äußerte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von Investitionsbeihilfen in Form einer gewidmeten Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf die Beachtung der Beihilfehöchstintensität und den Anreizeffekt. (26) Nach den Regionalbeihilfeleitlinien dürfen Unternehmen, denen eine Investitionsbeihilfe gewährt wurde, zusätzlich auch eine Betriebsbeihilfe erhalten. Die Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt muss dann jedoch unabhängig von der Vereinbarkeit der Investitionsbeihilfe geprüft werden, und zwar nach Maßgabe der Kriterien des Abschnitts 5 der Regionalbeihilfeleitlinien. Die Kommission kam in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass, falls eine Betriebsbeihilfe für Propapier in Form ermäßigter Abwasserbehandlungsgebühren vorläge, die nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar wäre, diese Betriebsbeihilfe als mit den Regionalbeihilfeleitlinien und der einschlägigen Genehmigungspraxis der Kommission in Bezug auf Betriebsbeihilfen unvereinbar einzustufen wäre. Denn der Standort des Beihilfeempfängers liege zwar in einer Region, die für Betriebsbeihilfen in Betracht komme (Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV), jedoch seien andere wichtige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt nicht erfüllt. So gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsbeihilfe entweder von ihrer Art her oder im Hinblick auf die Förderung der regionalen Entwicklung gerechtfertigt wäre oder dass ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den zu behebenden Nachteilen stünde. Zudem seien die Betriebsbeihilfen weder zeitlich begrenzt, noch würden sie mit der Zeit reduziert. Daher äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen in Form ermäßigter Gebühren mit dem Binnenmarkt. 3.1.   ZUSCHÜSSE FÜR ÖFFENTLICH GEFÖRDERTE INFRASTRUKTURVORHABEN EINSCHLIESSLICH DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE 3.1.1.   Parkplatz, Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals, neue Straße (27) Im Rahmen der vorläufigen Prüfung wurde festgestellt, dass sich die Kapazität des Parkplatzes nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers deckt und dass sich der Parkplatz nicht in unmittelbarer Nähe des Werksgeländes von Propapier befindet. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Stellflächen allgemein zugänglich sind und nicht nur dem Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal, sondern auch den sonstigen innerstädtischen Gewerbestandorten dienen, und dass die Zahl dieser Stellflächen es der Kommune ermöglichen dürfte, innerstädtische Lkw-Stellplätze zu schließen. Außerdem baut Propapier demnach eigene Stellflächen, die auch für Lkw zugänglich sind. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass Propapier durch den Bau des Parkplatzes wahrscheinlich kein selektiver Vorteil entsteht. (28) Mit Blick auf die neue Verbindungsstraße zwischen dem Industriegebiet und der Bundesstraße 112 stellte die Kommission fest, dass durch den Bau der Straße das Verkehrsaufkommen und die Luftverschmutzung im Zentrum von Eisenhüttenstadt reduziert werden, da Lkw so die Innenstadt auf ihrem Weg zum Industriegebiet umgehen können und die Fahrtzeit zum nächstgelegen regionalen Zentrum verringert wird. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass Propapier durch den Bau der neuen Straße wahrscheinlich kein selektiver Vorteil entsteht. (29) Hinsichtlich der Erweiterungs- und Vertiefungsarbeiten im Oder-Spree-Kanal stellte die Kommission fest, dass diese nicht vorgenommen wurden, um Propapier einen selektiven Vorteil zu verschaffen, sondern dass sie Teil der notwendigen regelmäßigen Unterhaltung der Wasserwege sind. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass Propapier durch die Erweiterung und Vertiefung des Oder-Spree-Kanals wahrscheinlich kein selektiver Vorteil entsteht. (30) Zu diesem Zeitpunkt konnte die Kommission jedoch nicht vollständig ausschließen, dass diese Infrastrukturmaßnahmen Propapier in höherem Maße zugutekommen als anderen Unternehmen. (31) Daher forderte die Kommission Dritte zur Stellungnahme auf, bevor sie sich eine abschließende Meinung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Hinblick auf diese Maßnahmen bildet. Gleichzeitig forderte sie Deutschland damals auf, während des förmlichen Prüfverfahrens weitere Informationen zum Bau des Parkplatzes und der neuen Straße sowie zur Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals zu übermitteln. 3.1.2.   Zuschuss für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage (32) In ihrem Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem Schluss, dass, sollte die Beihilferegelung N 644e/02 mittlerweile aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes als Beihilfe anzusehen sein, diese als bestehende Beihilfe für den TAZV anzusehen wäre. (33) Die Kommission äußerte jedoch Zweifel daran, dass die Abwasserbehandlungsanlage eine gewidmete Infrastruktur darstellt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass es neben Propapier nur zwei weitere Nutzer der Anlage gibt: den kanadischen Photovoltaik-Zulieferer 5N PV und den Energieversorger EnBW. Des Weiteren war nicht bekannt, welcher Anteil an den Kapazitäten der Abwasserbehandlungsanlage diesen beiden Kunden tatsächlich zukommt. Auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Informationen war es der Kommission nicht möglich zu bewerten, ob der Bau einer neuen Abwasserbehandlungsanlage mit Blick auf diese beiden Unternehmen allein notwendig war. Des Weiteren war einer dieser beiden anderen Nutzer, nämlich das von EnBW betriebene Kraftwerk, direkt an dem Propapier-Vorhaben beteiligt, da das Kraftwerkunternehmen den Strom für den Produktionsprozess des Papierwerks liefert (13). (34) Wenn Propapier tatsächlich 90 % der Abwasserbehandlungskapazitäten nutzt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, so stellt sich nach Ansicht der Kommission die Frage, ob diese Tatsache an sich nicht schon einen ausreichenden Beweis dafür bildet, dass die Anlage ausschließlich oder zumindest vorrangig für die Nutzung durch Propapier bestimmt (und somit Propapier gewidmet) ist. Folglich war Deutschlands Argument, dass die Abwasserbehandlungsanlage in der Zukunft von weiteren Benutzern in Anspruch genommen werde, eingehender zu prüfen. (35) Außerdem wurde festgestellt, dass zu berücksichtigen ist, wie viele Investoren sich maximal im Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal ansiedeln können und welche Kapazitäten der Anlage sie durchschnittlich nutzen würden. Diesbezüglich wurde Deutschland aufgefordert, detailliertere Informationen zum Gesamtkonzept der Erschließung des Industriegebietes und zu den verbleibenden Kapazitäten der Abwasserbehandlungsanlage, die den potenziellen Nutzern zugewiesen werden könnten, zur Verfügung zu stellen. Deutschland sollte außerdem weitere Informationen zur technischen Machbarkeit des modularen Ansatzes beim Bau der Abwasserbehandlungsanlage vorlegen (14). (36) Wie bereits dargelegt, vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahmen für die Infrastrukturvorhaben, sofern sie sich als selektiv erweisen sollten, einen Teil des Investitionsvorhabens von Propapier darstellen würden, sodass sie die Anforderungen der Regionalbeihilfeleitlinien und insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf die Beihilfehöchstintensität und den Anreizeffekt erfüllen müssten. 3.2.   ERMÄSSIGTE GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE (37) Deutschland vertrat ebenso wie bei der Maßnahme für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage den Standpunkt, dass, sofern die von Propapier zu entrichtende Gebühr Beihilfeelemente enthielte, es sich dabei um eine bestehende Beihilfe handeln würde. Nach Ansicht Deutschlands erstreckt sich die Entscheidung der Kommission in der Sache N 644e/02, mit der die GA-Regelung genehmigt wurde, auch auf mittelbare Wirkungen der Regelung. (38) Die Kommission gelangte jedoch in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass die mögliche Beihilfe in Form ermäßigter Abwassergebühren nicht von dem Beschluss N 644e/02 erfasst wird und dass es sich dabei, sofern die Gebühr als Beihilfe einzustufen wäre, um eine neue Beihilfe handeln würde. (39) Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob Propapier durch die Gebühren ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, äußerte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss Zweifel, ob die vom TAZV erhobenen Gebühren die vollständigen Kosten widerspiegeln und ob ein privater Investor die Gebühren in derselben Höhe festgesetzt hätte. (40) Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die von Propapier zu zahlende Gebühr die Kosten der Abwasserbehandlung nicht in voller Höhe deckt, da Deutschland selbst eingeräumt hat, dass diese Gebühren nur 20 % der kalkulatorischen Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital decken, da der Zuschuss in Höhe von 80 %, den die Kommune aus anderen staatlichen Quellen für die Errichtung der Anlage erhalten habe, bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nicht zu berücksichtigen sei. Diesbezüglich stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zunächst fest, dass sowohl die Richtlinie 2000/60/EG (im Folgenden „EU-Wasserrahmenrichtlinie“) (15) als auch das KAG Brandenburg vorschreiben, dass die Gebühren für die Nutzung einer Abwasserbehandlungsanlage sämtliche Kosten decken müssen (16). Im Einleitungsbeschluss wird zudem auf die Sachen InfraLeuna (17) und Kimberly-Clark/Scott (18) verwiesen, in denen die Kommission die Auffassung vertritt, dass Gebühren in Höhe der vollen Kosten den Kosten entsprechen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. (41) Der Beschwerdeführer brachte vor, dass zur Feststellung des Vorteils die Höhe der tatsächlich von Propapier gezahlten Gebühren mit der Höhe der Gebühren, die ein Privatinvestor an der Stelle des TAZV erheben würde, verglichen werden sollte. (42) Deutschland schlug vor, die von Propapier gezahlten Gebühren mit den im Sektor zu verzeichnenden Durchschnittstarifen zu vergleichen, und nannte eine Studie, laut der sich der Durchschnittstarif zwischen 0,24 EUR und 1 EUR pro Kubikmeter bewegt (19). (43) Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss fest, dass das Privatinvestorprinzip auf den vorliegenden Fall anwendbar zu sein scheint. Sie äußerte jedoch Zweifel, ob sich durch die Anwendung eines solchen Referenzwerts das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen lässt, zumal die Daten offenbar verzerrt sind. Selbst wenn die genannten Gebühren anderer Kommunen die vollen Kosten widerspiegeln, ergeben sich die unterschiedlichen Tarife o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.