Europäische Union

2005/872/EG,Euratom: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2005 mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2015-11-27

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02005D0872 — DE — 27.11.2015 — 001.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 2005 mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) (2005/872/EG, Euratom) (ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 19) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/2188 DER KOMMISSION Nur der tschechische Text ist verbindlich vom 25. November 2015   L 312 21 27.11.2015 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/2004 DER KOMMISSION Nur der tschechische Text ist verbindlich vom 28. November 2019   L 310 54 2.12.2019 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 2005 mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) (2005/872/EG, Euratom) Artikel 1 Die Tschechische Republik wird ermächtigt, vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen: 1.  Personenbeförderung (Anhang F Nummer 17). ▼M2 ————— ▼B Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.