Europäische Union

Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2016 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0425(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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25.4.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 145/2 Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2016 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien (2016/C 145/02) DER GERICHTSHOF — aufgrund des Artikels 24 Absätze 2, 4 und 6 der Verfahrensordnung, in der Erwägung, dass gemäß dieser Bestimmung das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage zu erstellen ist und die Daten der Gerichtsferien festzusetzen sind — ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS: Artikel 1 Gesetzliche Feiertage im Sinne des Artikels 24 Absätze 4 und 6 der Verfahrensordnung sind: — der Neujahrstag, — der Ostermontag, — der 1. Mai, — Christi Himmelfahrt, — der Pfingstmontag, — der 23. Juni, — der 15. August, — der 1. November, — der 25. Dezember, — der 26. Dezember. Artikel 2 Für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 24 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt: — Weihnachten 2016: Montag, 19. Dezember 2016, bis Sonntag, 8. Januar 2017, — Ostern 2017: Montag, 10. April 2017, bis Sonntag, 23. April 2017, — Sommer 2017: Freitag, 21. Juli 2017, bis Sonntag, 3. September 2017. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 9. März 2016. Der Kanzler A. CALOT ESCOBAR Der Präsident K. LENAERTS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.