Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1346 des Rates vom 15. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1980 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte mit Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1346. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1346 16.6.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/1346 DES RATES vom 15. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1980 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte mit Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 15. Juli 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1980 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte mit Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, eingerichtet wurde. (2) Die vollständige Durchführung der geplanten Unterstützung der beninischen Streitkräfte wird erst nach Ablauf des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2024/1980 abgeschlossen sein. Dieser Zeitraum sollte daher um sechs Monate, vom 15. Juli 2026 bis zum 15. Januar 2027, verlängert werden. (3) Der Beschluss (GASP) 2024/1980 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2024/1980 erhält folgende Fassung: „(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss (GASP) 2024/1980 des Rates vom 15. Juli 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte mit Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden (ABl. L, 2024/1980, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1980/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1346/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.