Europäische Union

91/1/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31991D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gelung, sondern auf der Grundlage einer Ad -hoc-Entscheidung der Regionalbehörden gewährt wurde . Ferner werden Betriebsbeihilfen in Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a ) von den Ausnahmebestimmungen erfasst, sofern ihre Gewährung begrenzt und überwacht wird; die Gewährung von Beihilfen zur Überwindung von Schwierigkeiten muß unter anderem davon abhängig gemacht werden, daß die begünstigten Unternehmen Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen, die eine tatsächliche Gesundung herbeiführen . Diese Voraussetzung ist mit der Beihilfe aus den nachstehend erläuterten Gründen nicht erfuellt . Zu den Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b ) ist anzumerken, daß die Beihilfen auch kein "wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse" fördern oder "eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben" Spaniens beheben . Im übrigen haben die spanischen Behörden diese Ausnahme nicht geltend gemacht . Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ) sieht ausserdem eine Ausnahme für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" vor . Die Beihilfen an MAGEFESA sind Beihilfen an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden . Die Unternehmensgruppe stand nämlich zum Zeitpunkt der Beihilferegelung am Rande des Bankrotts . Beihilfen an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, sind für eine Verlagerung der Arbeitslosigkeit und industriellen Probleme von einem Mitgliedstaat auf den anderen besonders gefährlich . Sie dienen nämlich der Aufrechterhaltung des Status quo, weil sie verhindern, daß konkurrenzunfähige Unternehmen, die sich den wandelnden Wettbewerbsbedingungen nicht anpassen können, im marktwirtschaftlichen Kräftespiel von der Szene verschwinden . Gleichzeitig haben derartige Beihilfen wettbewerbs - und handelszersetzende Wirkungen, weil sie die Empfängerunternehmen zu preisunterbietenden Strategien verleiten, um sich auf dem Markt behaupten zu können . Aus diesem Grund hat die Kommission für die Beurteilung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten ein besonderes Konzept entwickelt . Obwohl die Kommission grundsätzliche Vorbehalte zur Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hat, verurteilt sie nicht generell die Unterstützung von Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden . Sie hat wiederholt ihren Standpunkt zu derartigen Maßnahmen und die zu befolgenden Grundbedingungen dargelegt . Interventionen dieser Art müssen sich im allgemeinen auf Beihilfen beschränken, die für eine Fortführung der Gesellschaft so lange notwendig sind, bis Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität durchgeführt werden . Ausserdem müssen die Beihilfen unbedingt davon abhängig gemacht werden, daß ein solider Umstrukturierungs - oder Umstellungsplan durchgeführt wird, um die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers wiederherzustellen . Bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit entsprechender Beihilfevorhaben trägt die Kommission den Gründen für die staatliche Intervention Rechnung und stellt fest, ob der Beihilfeempfänger als Gegenleistung zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Gemeinschaftsziele beiträgt und so das durch die Beihilfe gestörte Marktgleichgewicht wieder herstellt . Im vorliegenden Fall haben die spanischen Behörden der Kommission nicht einmal nachweisen können, daß die Beihilfen zugunsten der MAGEFESA-Unternehmen an einen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität geknüpft sind . In ihrem Mitteilungsschreiben über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag teilte die Kommission der spanischen Regierung mit, daß der von MAGEFESA übermittelte, offiziell nicht genehmigte Plan nicht die Voraussetzungen für einen soliden Umstrukturierungsplan erfuellt . In dieser formlos vorgelegten Strategie waren die Maßnahmen dargelegt, die bis zu jenem Zeitpunkt zur Rettung der Einzelgesellschaften von MAGEFESA getroffen worden waren . Insbesondere waren die Art und Durchführung der empfangenen staatlichen Beihilfen sowie das Ausmaß der Verwirklichung des Arbeitskräfteabbaus geschildert ( 1 780 der ursprünglich geplanten 2 027 Arbeitsplätze waren bereits abgebaut worden). Ferner sah die Absatzstrategie Maßnahmen zur Förderung eines zufriedenstellenden Gesamtabsatzes vor und auf der industriellen Seite bestimmte Investitionen, Verbesserungen in der Fertigung und den Austausch von Ausrüstungen zwischen Fabriken, deren Kosten nur hinsichtlich der Investitionen von geplanten 439 Millionen Peseten angegeben waren, die über den Verkauf nicht genutzten Besitzes finanziert werden sollten . Die Pläne enthielten keine Festlegungen hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen zur Verringerung der Tätigkeiten der Gesellschaft im Einklang mit der neuen Lage nach dem Verkaufseinbruch . Keine Verpflichtungen wurden hinsichtlich eines endgültigen Kapazitätsabbaus und der möglichen Schließung von Industrieanlagen gegeben . Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ging ferner hervor, daß die Überlebensfähigkeit der Gruppe ernsthaft gefährdet war, da in den vorgelegten Bilanzprojektionen die Rückzahlung eines erheblichen Teiles der während der Rettungsphase zurückgestellten Forderungen nicht einbezogen worden war . Gemäß den Erläuterungen hätte MAGEFESA diese Ausgaben entweder nur mit Kapitalzuführungen oder einer weiteren Stundung bestreiten können, für die jedoch eine staatliche Bürgschaft erforderlich geworden wäre . Die Kommission schloß aus diesen Erwägungen, daß die vorgelegte Strategie MAGEFESA nicht hätte in die Lage versetzen können, die Ertragsfähigkeit langfristig zurückzuerlangen . Es ist ferner zu bedenken, daß sich die spanischen Behörden geweigert hatten, die Strategie von MAGEFESA zu unterstützen, weshalb sie hinsichtlich der Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen nicht gebunden war . All diese Vorbehalte wurden den spanischen Behörden mit Schreiben vom 28 . November 1988 mitgeteilt . Die spanische Regierung ging in ihrem Fernschreiben vom 15 . Februar 1989, in dem sie Informationen im Rahmen des Verfahrens mitteilte, auf die vorerwähnten Vorbehalte überhaupt nicht ein, sondern machte lediglich auf die formalen Aspekte der Beihilfegewährung aufmerksam . Die Kommission erinnerte deswegen die spanischen Behörden mit Schreiben vom 27 . Februar 1989 an ihre Vorbehalte und versicherte, daß die etwaige Vereinbarkeit der Beihilfen an MAGEFESA nur in Verbindung mit einem soliden, behördlich genehmigten Umstrukturierungsplan, der der Kommission mitzuteilen ist, festgestellt werden kann . Die spanischen Behörden erklärten in ihrem Fernschreiben vom 31 . März 1989, daß die zuständigen Behörden einen Umstrukturierungsplan für MAGEFESA bisher nicht genehmigt hätten . Folglich wurden MAGEFESA die Beihilfen gewährt, ohne überhaupt an die künftige Rentabilität und Umstrukturierung der Unternehmensgruppe zu denken und lediglich, um sie künstlich am Leben zu erhalten . Die Beihilfen kommen demzufolge aufgrund der gemeinschaftlichen Beihilfepolitik für eine Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG-Vertrag nicht in Frage . VIII Die fraglichen Beihilfen sind also zum einen unzulässig, weil die spanische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 nicht nachgekommen ist . Zum anderen erfuellen sie keine der Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 . Deswegen sind die Beihilfen für MAGEFESA mit dem EWG-Vertrag unvereinbar und müssen abgeschafft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die staatliche Unterstützung der MAGEFESA-Unternehmen in Form : i ) von Bürgschaften für Darlehen in Höhe von 1 580 Millionen Peseten, ii ) eines Darlehens von 2 085 Millionen Peseten zu anderen als Marktbedingungen, iii ) von verlorenen Zuschüssen in Höhe von 1 095 Millionen Peseten, iv ) eines Zinszuschusses von schätzungsweise 9 Millionen Peseten wurde unrechtmässig gewährt und ist darüber hinaus mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag unvereinbar . Artikel 2 Die Beihilfeelemente dieser Maßnahmen müssen infolgedessen abgeschafft werden . Die spanische Regierung wird daher ersucht, folgenden Bedingungen nachzukommen : a ) Die staatlichen Bürgschaften für Darlehen in Höhe von 1 580 Millionen Peseten sind zurückzuziehen . b ) Entweder ist das zinsgünstige Darlehen in einen normalen Kredit zu marktüblichen Zinsen und Rückzahlungsbedingungen umzuwandeln oder zurückzuziehen oder so umzugestalten, daß es keine Beihilfeelemente mehr enthält; die getroffenen Maßnahmen, gleich welcher Art, müssen vom Tag der ursprünglichen Gewährung des Darlehens wirksam werden . c ) Im Falle der Umwandlung muß die ratenweise Rückzahlung des vorerwähnten Darlehens nach dem festgelegten Zeitplan erfolgen . d ) Der Betrag von 1 104 Millionen Peseten, der den gewährten verlorenen Zuschüssen entspricht, muß zurückgefordert werden . Artikel 3 Die spanischen Behörden teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen . Sollte die Entscheidung erst nach Ablauf der vorerwähnten Frist vollzogen werden, so gelten die spanischen Vorschriften über die an den Staat zu zahlenden Verzugszinsen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet . Brüssel, den 20 . Dezember 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) Slg . 1987, S . 901 . ( 2 ) Slg . 1973, S . 611 . ( 3 ) ABl. Nr . C 31 vom 3 . 2 . 1979, S . 9 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.