Europäische Union

91/1/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0001 91/1/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 005 vom 08/01/1991 S. 0018 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20 . Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten ( Nur der spanische Text ist verbindlich ) ( 91/1/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung und nach Prüfung aller eingegangenen Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe : I MAGEFESA ist der Name einer spanischen Holdinggesellschaft, die im wesentlichen aus vier Industrieunternehmen mit Produktionseinheiten in drei verschiedenen autonomen Regionen Spaniens besteht, nämlich : - INDOSA : Derio ( Vizcaya ), Baskenland, - GURSA : Guriezo, Kantabrien, - CUNOSA : Limpias, Kantabrien, - MIGSA : San Roque ( Cadiz ), Andalusien . MAGEFESA ist ein in ganz Spanien bekannter Hersteller . Nach Schätzungen privater Berater beliefen sich seine Marktanteile 1983 bei Schnellkochtöpfen auf 79,1 %, Pfannen 50,7 %, rostfreien Bestecken 24,2 %, elektrischen Kaffeemaschinen 36,6 % und elektrischen Grillgeräten 85,5 %. Sein konsolidierter Umsatz erreichte im selben Jahr bei einer Ausfuhrrate von 26 % 12 144 Millionen Peseten . Die Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten machten 12 % des gesamten Absatzvolumens aus . Nach 1983 begannen für MAGEFESA ernste finanzielle Schwierigkeiten . Sein Umsatz sank von 8 037 Millionen Peseten im Jahre 1984 auf 1 979 Millionen Peseten im Jahre 1986, also innerhalb von drei Jahren um insgesamt 88 %. Ausserdem stiegen seine Verluste bis Ende 1986 auf über 15 000 Millionen Peseten an, während das Eigenkapital der Gruppe auf 11 000 Millionen Peseten zusammenschrumpfte . MAGEFESA stand somit am Rande des Bankrotts . Für diesen rapiden Niedergang wurden seinerzeit eklatante Managementfehler genannt . Diese Einbussen auf dem nationalen Markt gingen offensichtlich noch weiter, als MAGEFESA versuchte, durch äusserst riskante Auslandsgeschäfte, die schließlich nicht realisiert werden konnten, dem Abwärtstrend entgegenzuwirken . Trotz dieser Probleme blieb die Beschäftigung bei MAGEFESA praktisch konstant . Anfang 1986 wurden 3 200 Personen beschäftigt, davon 1 472 im Baskenland, 1 354 in Kantabrien, 123 in Andalusien und die restlichen 251 im Vertriebssystem . Im November 1985 vertraute MAGEFESA sein Management einer privaten spanischen Beratungsfirma, GESTIBER, an, um einem Stillstand in seinen Produktionseinheiten und einem etwaigen Konkurs vorzubeugen . Im Februar 1986 legten die Berater ein Aktionsprogramm zur Aushandlung mit den Gewerkschaften vor, das im Mai 1986 endlich akzeptiert wurde . Die Durchführung dieses Programms hing von der aktiven Beteiligung der Zentralregierung und der Regierungen der autonomen Regionen, in denen Produktionseinheiten von MAGEFESA standen, ab, d . h . von der Gewährung einer Reihe staatlicher Beihilfen . Zunächst gründeten die autonomen Regierungen drei zwischengeschaltete Gesellschaften : FICODESA ( Baskenland ), GEMACASA ( Kantabrien ) und MANUFACTURAS DAMMA ( Andalusien ). Diese Gesellschaften verfolgten zwei Hauptziele : Einerseits wollten sie die Behörden in die Lage versetzen, sowohl die Verwendung der zu gewährenden Beihilfen als auch die Durchführung der GESTIBER-Leitlinien zu kontrollieren; andererseits wollten sie den weiteren Betrieb der MAGEFESA-Unternehmen gewährleisten, indem sie die Gläubiger daran hindern, die Finanz - und Warenvorräte zu beschlagnahmen . Zu diesem Zweck vermarkten die zwischengeschalteten Gesellschaften aufgrund gemeinsamer Vereinbarungen die gesamte von den einzelnen MAGEFESA-Unternehmen aufgekaufte Produktion; gleichzeitig verwalten sie das Kapital, die Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse, die sie den Unternehmen auf der Grundlage ihrer Arbeitsleistung oder nachgewiesenen Ausgaben zur Verfügung stellen . II Aufgrund einer Beschwerde ersuchte die Kommission die spanischen Behörden mit Schreiben vom 13 . Januar 1987 um Informationen über die staatlichen Beihilfen zugunsten der MAGEFESA -Unternehmen . Gleichzeitig erinnerte die Kommission an die durch Artikel 93 des EWG-Vertrags begründete Verpflichtung zur Mitteilung aller Beihilfevorhaben und machte darauf aufmerksam, daß die vor einer abschließenden Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag gewährten Beihilfen unzulässig sind . Nach einem Ersuchen um Verlängerung der Äusserungsfrist gingen mit Schreiben vom 15 . Mai 1987 erste Informationen ein . Zusätzliche Informationen wurden anläßlich einer Sitzung mit spanischen Vertretern am 16 . September 1987 erteilt; bei dieser Gelegenheit wurde auch die komplizierte Struktur der Beihilfen erklärt; ausserdem wurden die fehlenden Informationen über die Umstrukturierung von MAGEFESA versprochen . Die Kommission erhielt schließlich im Dezember 1987 eine von GESTIBER abgefasste Mitteilung über die Aktionsstrategie für MAGEFESA . Dieses Dokument wurde der Kommission direkt - statt über die Ständige Vertretung - zugeschickt . Trotz der Aufforderung der Kommission lehnte die Ständige Vertretung Spaniens eine offizielle Weiterleitung des Dokuments ab . Den Informationen zufolge hatten sowohl die Zentralregierung als auch die autonomen Regierungen ein Beihilfepaket für MAGEFESA beschlossen, das im wesentlichen darauf abzielte, dessen Konkurs abzuwenden und den negativen sozialen Folgen eines Beschäftigungsabbaus entgegenzuwirken . Das Paket bestand aus folgenden Beihilfen : Bürgschaften für Darlehen in Höhe von 1 830 Millionen Peseten, ein Darlehen zu anderen als Marktbedingungen in Höhe von 2 085 Millionen Peseten, Zuschüsse in Höhe von insgesamt 1 095 Millionen Peseten, Zinszuschüsse im Werte von 9 Millionen Peseten und aussergewöhnliche Zuschüsse für die Entlassung von Arbeitnehmern im Werte von 1 500 Millionen Peseten . Diese Beihilfen werden in Kapitel IV im einzelnen besprochen . Nach einer ersten Untersuchung vertrat die Kommission die Auffassung, daß die fraglichen Beihilfen unter das Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen und zunächst einmal für eine Anwendung der Ausnahmen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 nicht in Frage zu kommen scheinen . Deswegen beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten . Diese Entscheidung wurde der spanischen Regierung mit Schreiben vom 28 . November 1988 mit der gleichzeitigen Bitte um Äusserung mitgeteilt . Die übrigen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 6 . Februar 1989 von der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt . Die Bekanntmachung an alle anderen Beteiligten erfolgte am 15 . Februar 1989 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften . III Die spanische Regierung beantwortete das Schreiben der Kommission mit Fernschreiben vom 15 . Februar 1989 . Darin erklärte sie, daß das Darlehen zu anderen als Marktbedingungen auf eine Vereinbarung zwischen FOGASA - staatlicher Fonds für die Wahrung der Arbeitnehmeransprüche bei Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber - und MAGEFESA zurückgeht . FOGASA hatte den entlassenen Arbeitnehmern anstelle von MAGEFESA innerhalb der Fonds-Hoechstgrenzen ausstehende Löhne und Entschädigungen gezahlt . Das fragliche Darlehen wurde vom Fonds beschlossen, damit MAGEFESA die Vorschüsse zurückzahlen konnte . Nach Ansicht der spanischen Regierung stellt dieses Darlehen keine Beihilfe für MAGEFESA, sondern für die Arbeitnehmer dar, die eigentlichen Begünstigten der betreffenden Maßnahme . Auch die Zuschüsse sind nach Auffassung der spanischen Regierung Beihilfen zugunsten der Arbeitnehmer und nicht zugunsten von MAGEFESA . Die autonomen Regierungen hatten diese Zuschüsse gezahlt, damit MAGEFESA die restlichen Löhne und Entschädigungen, für die wegen Überschreitung der Hoechstgrenzen keine Vorschüsse aus dem nationalen Fonds gewährt wurden, zahlen konnte . Deswegen soll diese staatliche Intervention als zusätzliche Maßnahme für den sozialen Schutz entlassener Arbeitnehmer angesehen werden . Der von einer der autonomen Regierungen, nämlich der des Baskenlandes, gewährte Beistand in Form von Bürgschaften für Darlehen und von Zuschüssen fällt nach Angaben der spanischen Regierung in den Anwendungsbereich einer Beihilferegelung, die bereits vor Spaniens Beitritt zu den Gemeinschaften bestand und der Kommission zum Zeitpunkt des Beitritts mitgeteilt wurde, ohne Anlaß zu Einwänden zu geben . Die spanische Regierung beteuerte ausserdem, daß es sich um eine regionale Beihilferegelung handelt, in deren Rahmen ihres Wissens nach Betriebsbeihilfen nach Ansicht der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind . Von den aussergewöhnlichen Zuschüssen für Arbeitnehmer, die in die Entlassung einwilligten, behauptete die spanische Regierung, daß sie entgegen dem Urteil der Kommission keinen Einfluß auf die Verhandlungen zwischen MAGEFESA und seinem Personal über den Beschäftigungsabbau gehabt haben . Bei dieser Intervention soll es sich um eine allgemeine sozialpolitische Maßnahme der spanischen Regierung gehandelt haben, die dem Zweck gedient habe, die negativen Folgen der Arbeitslosigkeit für diejenigen Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenunterstützung haben, abzuschwächen . Nach Eingang der Kommentare der spanischen Regierung mit Schreiben vom 27 . Februar 1989 machte die Kommission die spanischen Behörden darauf aufmerksam, daß ein im Mitteilungsschreiben über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag angesprochener wesentlicher Punkt unbeantwortet geblieben ist : nämlich die Mitteilung eines soliden, behördlich genehmigten Umstrukturierungsplans für die MAGEFESA-Unternehmen, der als Grundlage für eine Diskussion über die Vereinbarkeit der Beihilfen dienen könnte . Die spanischen Behörden teilten mit Fernschreiben vom 31 . März 1989 mit, daß die zuständigen Verwaltungsbehörden bis zu diesem Datum noch keinen industriellen Umstrukturierungsplan für die MAGEFESA-Unternehmen genehmigt hätten . Die Regierungen dreier anderer Mitgliedstaaten und zwei Industrieverbände haben sich im Rahmen dieses Verfahrens dem Standpunkt der Kommission angeschlossen und auf die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung infolge der Beihilfen hingewiesen . Die spanische Regierung wurde hiervon mit Schreiben vom 6 . September 1989 in Kenntnis gesetzt und zur Äusserung innerhalb eines Monats aufgefordert . Die spanischen Behörden bekräftigten mit Fernschreiben vom 20 . Oktober 1989 ihren früheren Standpunkt insofern, als sie sämtliche Beihilfen für rechtmässig und mit dem EWG-Vertrag vereinbar halten . IV Bei ihrer Prüfung der staatlichen Beihilfen zugunsten von MAGEFESA ging die Kommission der Frage nach, inwieweit diese Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 92 bis 94 des EWG-Vertrags Beihilfeelemente enthalten . Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge beschlossen die spanischen Behörden folgende Interventionen für MAGEFESA, die - wenn nicht anders angegeben - alle 1986 erfolgten : I ) Bürgschaften für Darlehen : Die autonomen Regierungen des Baskenlandes, Kantabriens und Andalusiens gaben MAGEFESA für Bankdarlehen Bürgschaften in Höhe von 972, 512 bzw . 96 Millionen Peseten . Bei diesen Interventionen handelt es sich auf jeden Fall um Beihilfen, da MAGEFESA auf diese Weise Kredite aufnehmen konnte, um seinen Betrieb fortzuführen . Diese Kredite wären wegen der bedenklichen finanziellen Lage ohne staatliche Bürgschaft sicherlich nicht gewährt worden . Vor diesen Zuwendungen hatte die Regierung Kantabriens bereits 1985 Bürgschaften in Höhe von 250 Millionen Peseten erteilt . Diese Intervention fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, weil sie zeitlich vor dem Beitritt Spaniens zu den Gemeinschaften liegt . II ) Ein Darlehen zu anderen als Marktbedingungen : Wegen der Zahlungsfähigkeit von MAGEFESA übernahm es FOGASA - ein von der Zentralregierung abhängiger Sozialfonds, der vor allem durch parafiskalische Abgaben auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit finanziert wird -, den entlassenen Arbeitnehmern innerhalb der Fonds-Hoechstgrenzen ihre Löhne und gesetzlichen Entlassungsgelder zu zahlen . Hierfür mussten 2 085 Millionen Peseten aufgebracht werden . Gleichzeitig vereinbarte FOGASA auf Ersuchen von MAGEFESA, daß MAGEFESA diesen Betrag innerhalb von acht Jahren bei einem jährlichen Zinssatz von 10,5 % in jährlich zunehmenden Raten zurückzahlt . Dieser Zinssatz kontrastiert mit den 1986 marktüblichen Zinssätzen . Nach den Statistiken der spanischen Zentralbank belief sich der durchschnittliche Jahreszinssatz für verbürgte Kredite mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren 1986 auf 14,65 %. Die Rückzahlungsbedingungen - Erstattung von 51 % der Gesamtschuld während der letzten beiden Jahre sowie Zahlung der aufgelaufenen Zinsen zusammen mit den letzten Raten - wurden absichtlich so festgelegt, um die Sanierung der Unternehmen zu erleichtern . Keine dieser Bedingungen entspricht den für Kreditgeschäfte üblichen Marktbedingungen, und zwar umso weniger, als MAGEFESA finanziell äusserst anfällig ist . Die vorerwähnte staatliche Intervention stellt also insofern eine Beihilfe dar, als MAGEFESA durch den verminderten Zinssatz und die künstlichen Rückzahlungsbedingungen für Schulden und Zinsen einen finanziellen Vorteil erhalten hat . ( 1 ) Slg . 1973, S . 813 . III ) Verlorene Zuschüsse : Die Regierungen der autonomen Regionen des Baskenlandes, Kantabriens und Andalusiens gewährten MAGEFESA verlorene Zuschüsse in Höhe von 794, 262 bzw . 39 Millionen Peseten . ( Die Beihilfe der andalusischen Regierung wurde 1987 gewährt). Mit diesen Zuwendungen sollte MAGEFESA den entlassenen Arbeitnehmern die restlichen Löhne und Entschädigungen zahlen, für die FOGASA wegen Überschreitung seiner allgemeinen Hoechstgrenzen keinen Vorschuß gewährt hatte . Diese Interventionen der autonomen Regionen stellen Beihilfen dar, da MAGEFESA mit ihrer Hilfe einen Teil seiner laufenden Verbindlichkeiten ohne jegliche Rückzahlungsverpflichtung erfuellen konnte, wodurch diese Zuwendungen einem Schuldenerlaß gleichkommen . IV ) Zinszuschüsse für Darlehen : Die baskische Regierung gewährte eine zusätzliche Beihilfe in Form von Zuschüssen, durch die sich der tatsächliche Zinssatz für die von MAGEFESA aufgenommenen Darlehen verminderte . Die Zuschüsse wurden für Zinsen gezahlt, die jährlich über 11 % betrugen . In diesem Kontext erhielt MAGEFESA 9 Millionen Peseten . Diese Intervention stellt ganz eindeutig eine Betriebsbeihilfe dar, da laufende Ausgaben von MAGEFESA durch einen Barausgleich vom Staat übernommen wurden . V ) Aussergewöhnliche Zuschüsse : Die letzte staatliche Intervention ist auf einen aussergewöhnlichen Beschluß des spanischen Arbeitsministers zurückzuführen, der den von MAGEFESA entlassenen Arbeitnehmern Zuschüsse gewährt, die einer Ausdehnung der Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung bis zur zulässigen Hoechstgrenze gleichkommen . Diese Maßnahme kostet schätzungsweise 1 500 Millionen Peseten . Die betroffenen Arbeitnehmer hatten bereits einen Teil dieser gesetzlichen Leistungen während vorübergehender Entlassungen in Anspruch genommen . Der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gilt in Spanien nur für eine begrenzte Zeit, die schrittweise herabgesetzt wird, wenn der Leistungsempfänger während vorübergehender Arbeitseinstellungen vom Staat bezahlt wird . Nach den der Kommission vorliegenden Informationen erfolgte diese staatliche Intervention wegen der geringen Aussichten auf Wiederbeschäftigung der entlassenen Arbeitnehmer in den Gebieten, wo die Unternehmen ansässig waren, und mit dem Ziel, den Arbeitslosen einen besseren finanziellen Schutz zu gewährleisten . Diese aussergewöhnliche Entscheidung war im übrigen getroffen worden, als die betroffenen Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis zu MAGEFESA gelöst hatten . Die Intervention erfolgte also nicht zugunsten des Unternehmens und ist demzufolge keine Beihilfe, sondern eine aussergewöhnliche Unterstützung mit grundlegenden positiven Wirkungen auf den sozialen Schutz der Arbeitnehmer . Nach dieser Aufzählung aller staatlichen Interventionen zugunsten von MAGEFESA sind einige Anmerkungen zu den Kommentaren der spanischen Regierung zu machen . Die Kommission hat in ihrer vorliegenden Entscheidung nichts dagegen einzuwenden, daß FOGASA und die autonomen Regierungen durch ihre Intervention die Ansprüche der Arbeitnehmer von MAGEFESA dadurch gewahrt haben, daß sie an dessen Stelle Löhne und Entschädigungen gezahlt haben, die sonst verloren gegangen wären . Diese Form der Intervention zum Schutz der Ansprüche und ausstehenden Forderungen der Arbeitnehmer ist gerechtfertigt und für eine ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Gemeinschaft notwendig . In ihrer vorliegenden Entscheidung untersucht sie einen anderen Aspekt dieser Intervention, nämlich die MAGEFESA betreffenden Beschlüsse des Sozialfonds und der autonomen Regierungen, die nach deren Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer gefasst wurden . Hier treten nämlich Beihilfeelemente auf . V Die vorerwähnten staatlichen Interventionen zugunsten von MAGEFESA haben - wie bereits gesagt - dessen finanzielle Lage sowohl direkt als auch indirekt dadurch positiv beeinflusst, daß dem Unternehmen Ausgaben abgenommen und günstige Kreditbedingungen eingeräumt wurden . Derartige staatliche Interventionen sind im übrigen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu verändern . Die bestimmte Unternehmen stärkende finanzielle Unterstützung des Staates beeinträchtigt nämlich die anderen Konkurrenzunternehmen in der Gemeinschaft . Für die von MAGEFESA vermarkteten Erzeugnisse besteht ein innergemeinschaftlicher Handel und Wettbewerb unter den Herstellern . 1987 beliefen sich die Gemeinschaftsausfuhren von Bestecken aus rostfreiem Stahl, Küchenartikeln aus Eisen und Stahl, elektrischen Grillgeräten und elektrischen Kaffee - oder Teemaschinen ( NIMEXE-Kennziffern : 82.14-10, 73.38-21, 85.12-55, 85.12-71 ) auf 52,1, 36,3, 19,4 bzw . 81,4 Millionen ECU, wovon 1,8, 0,3, 1,3 bzw . 0,2 Millionen ECU auf Spanien entfielen . Demgegenüber importierte Spanien aus den anderen Mitgliedstaaten für 5,6, 2,9, 0,7 bzw . 2,9 Millionen ECU . Auch schon früher war MAGEFESA auf den Gemeinschaftsmärkten als einer der grössten spanischen Hersteller in dem betreffenden Sektor tätig . Den Schätzungen seines Aktionsprogramms zufolge will MAGEFESA einen Ausfuhranteil von 25 bis 30 % erreichen, wovon 50 % auf Verkäufe an andere Mitgliedstaaten entfallen sollen . Aus diesen Gründen beeinträchtigen die Beihilfen an MAGEFESA den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälschen den Wettbewerb im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag . VI Mit Ausnahme der Beihilfen der baskischen Regierung wurden die Beihilfen an MAGEFESA nicht aufgrund bestehender Regelungen, sondern von Ad-hoc-Entscheidungen der zuständigen Behörden gewährt und hätten der Kommission als Vorhaben mitgeteilt werden müssen . Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sind die Beihilfen daher unrechtmässig gewährt worden . Um die Rechtmässigkeit der Beihilfen der baskischen Regierung aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hatte, festzustellen, wurde anhand der Informationen überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung im Rahmen der betreffenden Regelung im vorliegenden Fall erfuellt wurden . Eine dieser Voraussetzungen bestand darin, daß sowohl für den betreffenden Sektor als auch für die Beihilfeempfänger ein von den für die Beihilferegelung zuständigen Behörden genehmigter Umstrukturierungsplan vorliegen muß . Die spanische Regierung hat jedoch bestätigt, daß die zuständigen Behörden keinen Umstrukturierungsplan für die MAGEFESA-Unternehmen genehmigt haben, die Behilferegelung also nicht ordnungsgemäß angewandt wurde . Die baskische Intervention ist somit unrechtmässig erfolgt . Die Nichtbefolgung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag bewirkt, daß sämtliche hier zur Debatte stehenden Beihilfen unrechtmässig gewährt wurden . In Beihilfefällen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann die Kommission - aufgrund der ihr vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12 . Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland ( 1 ), bestätigt durch das Urteil vom 24 . Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 Deufil GmbH & Co . KG gegen Kommission ( 1 ), eingeräumten Möglichkeit - von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie unrechtmässig gewährte Beihilfen von den Empfängern wieder einfordern . In diesem Kontext ist daran zu erinnern, daß - aufgrund des zwingenden Charakters der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EWG -Vertrag, die auch für die öffentliche Ordnung wichtig sind und deren direkte Wirkung im Urteil des Gerichtshofes vom 19 . Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola ( 2 ), bestätigt wurde - der Unrechtmässigkeit der betreffenden Beihilfen später nicht mehr abgeholfen werden kann . VII Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag bestimmt, daß Beihilfen, die den dort genannten Kriterien entsprechen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar sind . Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen sind wegen der Art der Beihilfen, die keiner der dort genannten Zielsetzungen dienen, im vorliegenden Fall nicht anwendbar . In Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag werden die Beihilfen genannt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können . Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß für die gesamte Gemeinschaft und nicht allein für einen Mitgliedstaat geprüft werden . Um ein ordnungsgemässes Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, müssen die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 unter Berücksichtigung des in Artikel 3 Buchstabe f ) EWG-Vertrag verankerten Grundsatzes bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder eines einzelnen Beihilfefalls eng ausgelegt werden . Diese Ausnahmen können vor allem nur dann geltend gemacht werden, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß die Marktkräfte als solche, also ohne Beihilfe, nicht ausreichen, um die Unternehmen zu Verhaltensmustern zu bewegen, die einem der Ziele, für die die Ausnahmen bestehen, förderlich wären . Zu den Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a ) und c ) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete ist zu sagen, daß mit Ausnahme von San Roque ( Cadiz ) in keinem der Gebiete, wo sich Produktionseinheiten von MAGEFESA befinden - nämlich Derio ( Vizcaya ), Guriezo und Limpias ( Kantabrien ) - die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a ) herrscht . Obwohl sich die letzteren Standorte in Fördergebieten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ) befinden, weist die Beihilfe an MAGEFESA nicht die erforderlichen Merkmale einer Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete im Sinne dieses Artikels auf, da sie in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt und nicht von Investitionen oder der Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß der Mitteilung der Kommission von 1979 über regionale Beihilferegelungen ( 3 ) abhängig gemacht wurde . Hinsichtlich der Beihilfe in San Roque ( Cadiz ) ist zu bemerken, daß diese nicht im Rahmen der entsprechenden regionalen Beihilfere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.