Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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17.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 15/27 BESCHLUSS (EU) 2019/70 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. (3) Mit dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission (2) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. (4) Mit dem Beschluss 2012/448/EU der Kommission (4) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. (5) Mit der Entscheidung 2009/568/EG der Kommission (5) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Hygienepapier“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der in der Entscheidung 2009/568/EG festgelegte Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. (6) Der Fitness-Check vom 30. Juni 2017, bei dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (6) überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. (7) Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der EU ist es angezeigt, die Produktgruppen „Kopierpapier und grafisches Papier“ und „Zeitungsdruckpapier“ zu der Produktgruppe „grafisches Papier“ zusammenzufassen, und zwar unter einer neuen Definition, die beide bisherigen Produktgruppen abdeckt und bestimmte Änderungen enthält, die den wissenschaftlichen und marktpolitischen Entwicklungen Rechnung trägt. Insbesondere sollte in der neuen Definition die für die bisherigen Produktgruppen geltende Gewichtsobergrenze gestrichen werden, sodass eine größere Vielfalt an Papiererzeugnissen mit höherer Steifigkeit erfasst wird. (8) Darüber hinaus sollten im Rahmen der Überprüfung bestimmte Änderungen an der Definition für die Produktgruppe „Hygienepapier“ vorgenommen werden, vor allem zur besseren Unterscheidung zwischen Hygienepapier und dem Hygienepapierendprodukt im Sinne der ISO-Norm 12625-1; die Produktgruppe sollte in „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ umbenannt werden. (9) Damit den im Markt für diese Produktgruppen bewährten Verfahren besser Rechnung getragen wird und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen berücksichtigt werden, empfiehlt sich die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für jede der beiden Produktgruppen. (10) Mit den neuen Kriterien für die jeweilige Produktgruppe sollen energieeffiziente Herstellungsverfahren gefördert werden, die sich durch Folgendes auszeichnen: verminderte Emissionen von Stoffen, die für die Eutrophierung von Gewässern, die Versauerung der Atmosphäre und den Klimawandel mitverantwortlich sind, begrenzter Einsatz gefährlicher Stoffe sowie Verwendung von Rohstoffen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern bzw. von Recyclingmaterialien, was den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft erleichtert. (11) Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für die beiden Produktgruppen sollten die neuen Kriterien für jede der beiden Produktgruppen und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2024 gelten. (12) Da die beiden Produktgruppen „grafisches Papier“ und „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ eng miteinander verwandt sind, deren Kriterien ähnlich ausfallen werden, bietet es sich an, einen einzigen Beschluss für beide Kriterienkataloge in einem einzigen Rechtsakt zu erlassen. Dadurch sollte es auch gelingen, die Transparenz der Systeme für die Marktteilnehmer zu steigern und die Verwaltungslast der nationalen Behörden zu senken. (13) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse 2011/333/EU und 2012/448/EU sowie die Entscheidung 2009/568/EG aufgehoben werden. (14) Herstellern, deren Produkte aufgrund der Kriterien entsprechend dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU oder der Entscheidung 2009/568/EG das EU-Umweltzeichen für Kopierpapier und grafisches Papier, für Zeitungsdruckpapier oder Hygienepapier erhalten haben, sollte eine Übergangszeit gewährt werden, damit sie ausreichend Zeit haben, ihre Produkte so abzuändern, dass sie den neuen Kriterien und Anforderungen genügen. Ferner sollte es nach Annahme dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihren Anträgen entweder die Kriterien gemäß den bisherigen Beschlüssen oder die neuen Kriterien gemäß diesem Beschluss zugrunde legen. Wurde das EU-Umweltzeichen auf Grundlage der Kriterien gemäß einem der bisherigen Beschlüsse vergeben, sollte dessen Verwendung nur noch bis zum 31. Dezember 2019 gestattet sein. (15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe „grafisches Papier“ umfasst Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem, unbedrucktem (weißem oder farbigem) Papier oder Karton aus Zellstoff, das/der sich zum Schreiben, Drucken oder Weiterverarbeiten eignet. Folgendes ist nicht in die Produktgruppe einbezogen: a) Verpackungspapier b) Thermopapier c) Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier d) Duftpapier e) Papier, das in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 fällt Artikel 2 Die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ umfasst Folgendes: 1. Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem Hygienepapier für die Weiterverarbeitung zu Produkten, die unter Punkt 2 fallen, 2. Hygienepapierprodukte, die sich zu Folgendem eignen: für die persönliche Hygiene, zum Aufsaugen von Flüssigkeiten oder zum Reinigen von Oberflächen bzw. zu einer Kombination aus diesen Funktionen, wie etwa Hygienepapierprodukte folgender Art: Taschentücher, Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Küchen- bzw. Haushaltsrollen, Handtücher, Servietten, Platzdeckchen oder industrielle Reinigungstücher. Folgendes ist nicht in die Produktgruppe einbezogen: a) Produkte, die in die Produktgruppe „absorbierende Hygieneprodukte“ im Sinne des Beschlusses 2014/763/EU der Kommission (7) fallen; b) Produkte, die Reinigungsmittel enthalten, die für die Reinigung von Oberflächen vorgesehen sind; c) Hygienepapierprodukte mit einer Laminierung aus anderen Stoffen als Hygienepapier; d) kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), wie z. B. feuchte Reinigungstücher; e) Duftpapier; f) Produkte, die in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne von Artikel 1 fallen, sowie Produkte, die in die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2012/481/EU der Kommission (9) fallen; Artikel 3 Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)   „Zellstoff“: Faserstoffe in der Papierherstellung, die in einer Zellstofffabrik auf mechanischem oder chemischem Wege aus faserigen, zellulosehaltigen Rohstoffen (in der Regel aus Holz) produziert werden. (2)   „Verpackungen“: alle aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. (3)   „Hygienepapier“: leichtes Papier aus Zellstoff, das trocken oder feucht gekreppt bzw. ungekreppt ist. (4)   „Hygienepapierprodukte“: konfektionierte Produkte aus ein- oder mehrlagigem Hygienepapier, das gefaltet oder ungefaltet, geprägt oder ungeprägt, laminiert oder unlaminiert, bedruckt oder unbedruckt und häufig nachbehandelt ist. Artikel 4 (1)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „grafisches Papier“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses erfüllen. (2)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang II dieses Beschlusses erfüllen. Artikel 5 Die Kriterien für die Produktgruppen „grafisches Papier“ und „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für jede der Produktgruppen gelten bis zum 31. Dezember 2024. Artikel 6 (1)   Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „grafisches Papier“ den Code „011“. (2)   Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ den Code „004“. Artikel 7 Die Entscheidung 2009/568/EG sowie die Beschlüsse 2011/333/EU und 2012/448/EU werden aufgehoben. Artikel 8 (1)   Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ im Sinne des Beschlusses 2011/333/EU fallen, anhand der Bedingungen im Beschluss 2011/333/EU geprüft. (2)   Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne des Beschlusses 2012/448/EU fallen, anhand der Bedingungen im Beschluss 2012/448/EU geprüft. (3)   Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Hygienepapier“ im Sinne der Entscheidung 2009/568/EG fallen, anhand der Bedingungen in der Entscheidung 2009/568/EG geprüft. (4)   Den am Tag des Erlasses dieses Beschlusses oder danach, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2018 eingereichten Anträgen auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „grafisches Papier“ oder „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ fallen, können entweder die Kriterien gemäß diesem Beschluss oder die Kriterien gemäß dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU bzw. der Entscheidung 2009/568/EG zugrunde gelegt werden. Diese Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft. (5)   Wird ein EU-Umweltzeichen auf Grundlage eines Antrags vergeben, der anhand der Kriterien gemäß der Entscheidung 2009/568/EG, dem Beschluss 2011/333/EU oder dem Beschluss 2012/448/EU geprüft wurde, darf das EU-Umweltzeichen nur bis zum 31. Dezember 2019 verwendet werden. Artikel 9 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Januar 2019 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12). (3)  Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/568/EG und der Beschlüsse 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 32). (4)  Beschluss 2012/448/EU der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 26). (5)  Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87). (6)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355). (7)  Beschluss 2014/763/EU der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 46). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59). (9)  Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55). ANHANG I EU-UMWELTKRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS FÜR GRAFISCHES PAPIER RAHMENBEDINGUNGEN Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele Mit den Kriterien sollen vor allem die Einleitung giftiger oder eutropher Substanzen in Gewässer und die durch den Verbrauch von Energie bedingten Umweltschäden bzw. -risiken reduziert werden (Klimawandel, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen). In diesem Sinne werden mit der Festlegung der Kriterien nachstehende Ziele verfolgt: — Senkung des Energieverbrauchs und Minderung der entsprechenden Emissionen in die Luft — Reduzierung der Umweltschäden durch Minderung der Emissionen in Gewässer und der Abfallproduktion — Reduzierung der durch den Einsatz gefährlicher Chemikalien bedingten Umweltschäden oder -risiken — Schutz der Wälder durch die Auflage, Recycling- oder Frischfasern aus Wäldern und Gebieten mit nachhaltiger Bewirtschaftung zu beziehen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „grafisches Papier“: 1. Emissionen in Wasser und Luft 2. Energieverbrauch 3. Fasern — Erhaltung der Ressourcen, nachhaltige Forstwirtschaft 4. Beschränkungen unterworfene gefährliche Stoffe und Gemische 5. Abfallbewirtschaftung 6. Gebrauchstauglichkeit 7. Angaben auf der Verpackung 8. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Zellstoff einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von dem Punkt, an dem die Frisch- oder Recyclingfasern an den Produktionsstandort gelangen, bis zu dem Punkt, an dem der Zellstoff die Zellstofffabrik wieder verlässt. Bei Prozessen zur Papierherstellung gelten die Umweltkriterien auch für sämtliche untergeordneten Prozesse in der Papierfabrik, und zwar von der Aufbereitung des Zellstoffs für die Herstellung von grafischem Papier bis zum Aufwickeln des Papiers auf Mutterrollen. Für den Transport und die Verpackung der Rohstoffe (z. B. Holz), des Zellstoffs oder des Papiers sind die Kriterien nicht maßgeblich. Ebenso wenig gelten die Kriterien für die Weiterverarbeitung des Papiers. Beurteilung und Prüfung: Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben. Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können vom Antragsteller, seinen Lieferanten bzw. deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise und Prüfungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen. Das Produkt aus grafischem Papier muss sämtliche einschlägigen Auflagen des Landes erfüllen, in dem es in Verkehr gebracht wird. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflagen erfüllt. Es gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen: (1)   „Tonne lufttrocken (Lutro-Tonne)“: Tonne lufttrockener Zellstoff mit einem Trocknungsgrad von 90 %. (2)   „Chemischer Zellstoff“: Faserstoffe, die aus den Rohstoffen gewonnen werden, indem auf chemischem Wege (durch Kochung, Delignifizierung, Bleichung) ein erheblicher Teil nicht-zellulosehaltiger Verbindungen extrahiert werden. (3)   „CMP“: chemi-mechanischer Holzstoff. (4)   „CTMP“: chemi-thermisch-mechanischer Holzstoff. (5)   „Entschwärzter Zellstoff“: Zellstoff aus Papier, aus dem zu Recycling-Zwecken Druckfarben und weitere Fremdstoffe entfernt wurden. (6)   „Farbstoffe“: ein organisches Material intensiver Färbung oder mit fluoreszierenden Eigenschaften, das durch selektive Aufnahme von Licht Farbe auf ein Trägermaterial abgibt. Farbstoffe sind löslich und/oder werden einer Bearbeitung unterzogen, bei der — zumindest vorübergehend — eine vorhandene Kristallstruktur zerstört wird. Farbstoffe werden durch Absorption, Auflösung und mechanische Retention oder aber durch Bildung ionischer oder kovalenter chemischer Bindungen im Trägermaterial festgehalten. (7)   „ECF-Zellstoff“: elementarchlorfrei gebleichter Zellstoff. (8)   „Integrierte Produktion“: Zellstoff und Papier werden am selben Standort hergestellt. Der Zellstoff wird im Vorfeld der Papierherstellung nicht getrocknet. Die Herstellung von Papier/Karton ist unmittelbar mit der Herstellung von Zellstoff verbunden. (9)   „Papier oder Karton aus mechanischem Holzstoff“: Papier oder Karton, bei denen mechanischer Holzstoff einen Großteil der Faserzusammensetzung ausmacht. (10)   „Metallhaltige Pigmente und Farbstoffe“: Farbstoffe und Pigmente, die zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus der/den jeweiligen Metallverbindung(en) bestehen. (11)   „Nicht integrierte Produktion“: Herstellung von Marktzellstoff (zum Verkauf) in Papierfabriken, die selbst keine Papiermaschinen betreiben, oder Herstellung von Papier/Karton unter Verwendung von Zellstoff, der ausschließlich in anderen Fabriken hergestellt wird (Marktzellstoff). (12)   „Papiermaschinenausschuss“: Papiermaterial, das im Zuge der an den Papiermaschinen ablaufenden Prozesse aussortiert wird, jedoch aufgrund bestimmter Eigenschaften vor Ort wiederverwendet werden kann, sodass es demselben Fertigungsprozess zurückgeführt wird. Im Sinne dieses Beschlusses umfasst dieser Begriff keine Weiterverarbeitungsprozesse, die als eigene Prozesse der Papiermaschine gelten. (13)   „Pigmente“: farbige, schwarze, weiße oder fluoreszierende organische oder anorganische Festkörperteilchen, die sich in der Regel nicht im Träger bzw. Substrat lösen, in den/das sie eingebettet sind, und von dem sie im Wesentlichen weder physikalisch noch chemisch beeinflusst werden. Durch selektive Aufnahme und/oder Streuung von Licht ändert sich ihr Aussehen. Bei der Bearbeitung werden die Pigmente in der Regel in den Trägern bzw. Substraten verteilt, wie etwa bei der Herstellung von Druckfarben, Lacken, Kunststoffen oder sonstigen polymeren Stoffen. Pigmente behalten während des gesamten Färbeprozesses eine Kristall- oder Kornstruktur bei. (14)   „Recyclingfasern“: Fasern, die während eines Fertigungsprozesses aus dem Abfallstrom entnommen werden oder die Haushalte bzw. gewerbliche, industrielle und institutionelle Einrichtungen als Endverbraucher des Produkts hervorbringen. Diese Fasern können nicht länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Davon ausgenommen ist die Wiederverwendung von Materialien, die im Zuge eines Prozesses erzeugt werden und demselben Prozess zurückgeführt werden können, aus dem sie hervorgegangen sind (Papiermaschinenausschuss — selbst erzeugt oder gekauft). (15)   „TCF-Zellstoff“: totalchlorfrei gebleichter Zellstoff. (16)   „TMP“: thermisch-mechanischer Holzstoff. KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS Kriterium 1: Emissionen in Wasser und Luft Als Vorbedingung muss die Zellstoff-/Papierfabrik alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes erfüllen, in dem sie ihren Standort hat. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen und Erklärungen des/der Zellstofflieferanten vorlegen. Kriterium 1(a): Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Schwefel (S), NOx, Phosphor (P) Grundlage für die Anforderungen bilden Informationen, die sich aus den Emissionsdaten im Verhältnis zu einem bestimmten Referenzwert ergeben. Das Verhältnis zwischen den tatsächlichen Emissionen und dem Referenzwert ergibt einen Emissionswert. Der Emissionswert für einen einzelnen Emissionsparameter darf nicht mehr als 1,3 betragen. In keinem Fall darf die Gesamtpunktzahl (Pgesamt = PCSB + PS + PNOx + PP) über 4,0 liegen. Bei der nicht integrierten Produktion muss der Antragsteller eine Berechnung vorlegen, in der sowohl die Zellstoff- als auch die Papierproduktion berücksichtigt ist. Für die Zellstoff- und Papierherstellung insgesamt ist PCSB wie folgt zu berechnen (PS, PNOx und PP werden auf die gleiche Weise berechnet). Für jeden verwendeten Zellstoff „i“ sind die entsprechenden CSB-Emissionen (CSBZellstoff,i in kg/Lutro-Tonne — Tonne lufttrocken) gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff „i“ bezogen auf eine Lutro-Tonne Zellstoff) zu gewichten und zu addieren. Bei einer Lutro-Tonne Zellstoff wird ein Trockenanteil von 90 %, bei einer Lutro-Tonne Papier ein Trockenanteil von 95 % angenommen. Die gewichtete CSB-Emission des Zellstoffs wird dann zur gemessenen CSB-Emission aus der Papierherstellung gezählt, um den Gesamtwert der CSB-Emissionen (CSBgesamt) zu ermitteln. Der gewichtete CSB-Referenzwert für die Zellstoffproduktion wird in derselben Weise als Summe der gewichteten Referenzwerte für die einzelnen verwendeten Zellstoffe berechnet und zum Referenzwert für die Papierherstellung gezählt, um die Summe der CSB-Referenzwerte CSBref,gesam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.