Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1862 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im System der Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1862. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ationen in Bezug auf die IUU-Fischerei beeinträchtigt werden könnte. Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der Kommission ist bekannt, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist. Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Vorrang vor dem Interesse der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder einer internationalen Organisation haben. (4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet a) der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkungen bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725; b) des Artikels 23 der Geschäftsordnung der Kommission. Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 7 dieses Beschlusses. (5)   Jegliche Beschränkung der Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten muss notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen. Artikel 3 Unterrichtung der betroffenen Personen (1)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informieren, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen zum Zweck von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verarbeitet werden. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden. (2)   Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6. Artikel 4 Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (1)   Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung a) über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür; und b) über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. (2)   Die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe. (3)   Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses. (4)   Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, hat die betroffene Person das Recht, ihr Auskunftsrecht nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen. Die betroffene Person kann beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte unrechtmäßig verweigert oder eingeschränkt wurden. Artikel 5 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses. Artikel 6 Erfassung und Registrierung von Beschränkungen (1)   Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725. (2)   Es ist zu erfassen, wie die Ausübung eines Rechts durch die betroffene Person den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei oder der nach Artikel 2 Absätze 2 oder 3 dieses Beschlusses angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde. (3)   Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Artikel 7 Dauer der Beschränkungen (1)   Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen. (2)   Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann. (3)   Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen ein Jahr nach der Annahme und beim Abschluss der einschlägigen Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei. Danach prüft die Kommission, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung aufrechtzuerhalten. Artikel 8 Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Kommission (1)   Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten. (2)   Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung fordern. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet. (3)   Die Kommission dokumentiert in jedem Fall, in dem die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Rechte und Pflichten beschränkt wird, die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 6. November 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)  Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS); sie hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände vom 4. August 1995 (VN-Übereinkommen über Fischbestände) ratifiziert, und sie hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) (FAO Einhaltungsübereinkommen) akzeptiert. Die Union ist auch Vertragspartei des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen (PSMA), das auf der 36. Sitzung der FAO-Konferenz (Rom, 18.-23. November 2009) gemäß Artikel XIV Absatz 1 der FAO-Verfassung mit der Resolution Nr. 12/2009 vom 22. November 2009 genehmigt wurde. (2)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5). (4)  Siehe insbesondere Artikel 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). (5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (6)  Die Aufbewahrung der Akten in der Kommission wird durch die Gemeinsame Aufbewahrungsliste geregelt; in diesem Rechtsdokument (die aktuellste Fassung ist SEC(2010) 900) in Form eines Zeitplans sind die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Arten von Kommissionsakten festgelegt. (7)  Siehe insbesondere Artikel 339 AEUV. (8)  Die Durchsetzung der Rechte der betroffenen Personen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Erfüllung der Pflichten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf der Grundlage der genannten Verordnung berührt die Vorgehensweise der Kommission im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten von Personen in Verfahren nicht. Die Integrität und Echtheit der im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in der Kommissionsakte zusammengetragenen Beweismittel können daher nicht durch die Änderung von Dokumenten beeinträchtigt werden, die im Einklang mit den in dem Bereich geltenden Verfahrensvorschriften eingegangen sind oder erhoben wurden. (9)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53). (10)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). (11)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (12)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.