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7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/17 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1862 DER KOMMISSION
vom 6. November 2019
zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im System der Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen (1) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (2) ein System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingeführt. In der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegt. Das System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ist ein wichtiges Element der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union (4) und als solches ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union und der EU-Mitgliedstaaten. |
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(2) |
Gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nimmt die Kommission Auswertungen vor, um Fischereifahrzeuge zu ermitteln, die an IUU-Fischerei beteiligt sind, und gemäß den Artikeln 31 bis 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verfolgt sie bestimmte Verfahren, um im Rahmen der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierende Drittländer zu ermitteln. Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 übermitteln die Kommission und die Mitgliedstaaten Informationen und tauschen diese aus, um die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern. Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 können sie Informationen über IUU-Fischerei mit Drittländern und internationalen Organisationen austauschen. Die Auswertungen und Verfahren der Kommission sowie der Austausch von Informationen mit den Mitgliedstaaten und mit Drittländern oder internationalen Organisationen können sich auf Fischereifahrzeuge, einschließlich ihre Eigner und gegebenenfalls ihre Betreiber, bei denen es sich um juristische oder natürliche Personen handeln kann, sowie auf Drittländer konzentrieren. |
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(3) |
Während der Auswertungen und Verfahren sowie für die Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49, 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 in Bezug auf mutmaßliche IUU-Fischerei werden zwangsläufig personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet. Die Kommission muss diese Daten verarbeiten, um die Aufgaben zu erfüllen, die ihr als Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 übertragen wurden. Bei den Auswertungen und Verfahren, die in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt werden, handelt es sich um Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Fällen verbunden sind. |
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(4) |
Für die Zwecke ihrer Auswertungen und Verfahren, der für die Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung und Informationen und der mit Drittländern oder Organisationen ausgetauschten Informationen zur IUU-Fischerei verarbeitet die Kommission Informationen, die sie von juristischen Personen, natürlichen Personen, Behörden der Mitgliedstaaten (wie den zuständigen nationalen Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mitgeteilt wurden), Behörden von Drittländern (insbesondere Flaggenstaaten) und internationalen Gremien und Organisationen (insbesondere regionalen Fischereiorganisationen und entsprechenden Fischereivereinbarungen) erhalten hat. Während ihrer Auswertungen und Verfahren kann die Kommission auch angemessen dokumentierte Informationen verarbeiten, die sie aus öffentlich zugänglichen Quellen, anonymen Quellen (z. B. Informanten) oder bekannten Quellen (z. B. Bürger/-innen, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen des Fischereisektors), deren Identität geschützt werden muss, erhalten hat. |
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(5) |
Die Kommission übermittelt im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, insbesondere mit regionalen Fischereiorganisationen oder entsprechenden Fischereivereinbarungen, Informationen und ihre Auswertungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Behörden und Stellen, wenn dies in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 vorgeschrieben oder im Rahmen von Auswertungen und Verfahren notwendig und angemessen ist. Sie fordert die Flaggenstaaten oder die Flaggenmitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen und Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei an die Eigner und gegebenenfalls die Betreiber eines Schiffes zu übermitteln, um die Verteidigungsrechte der Eigner und Betreiber eines Schiffes zu wahren und die wirksame und effiziente Anwendung der EU-Vorschriften zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu gewährleisten. |
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(6) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725, die im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt wird, erfolgt, bevor die Kommission Schiffe förmlich ermittelt, bei denen sie eine Beteiligung an der IUU-Fischerei vermutet und die Verfahren einleitet, um ein Schiff in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufzunehmen, und bevor die Kommission Drittländer förmlich ermittelt, die sie als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei betrachtet. Die Verarbeitung erfolgt auch während der Auswertungen und Verfahren, der Dialoge mit den Behörden von Drittländern und sogar nach Abschluss der Auswertungen und Verfahren (z. B. bei der Beurteilung der Notwendigkeit, aufgrund neuer Informationen, die der Kommission zugegangen sind, neue Auswertungen und Verfahren einzuleiten). Was personenbezogene Daten betrifft, die mit Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen ausgetauscht werden, so werden diese ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die Daten erhält, während der von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen durchgeführten Auswertungen und sogar danach verarbeitet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie sie für den Abschluss der Auswertungen und Verfahren in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen benötigt werden. In Ausnahmefällen können sie auch darüber hinaus gespeichert werden, sofern dies notwendig ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Union sicherzustellen. |
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(7) |
Bei den von der Kommission verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten handelt es sich unter anderem um Identifikations- und Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten, die den Gegenstand der Auswertungen oder Verfahren betreffen oder in diesem Zusammenhang übermittelt wurden, insbesondere Daten über Fischereifahrzeuge, ihren geografischen Standort und Fischereitätigkeiten, Daten über die Eigner, Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Fischereifahrzeugs, Daten über an der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen beteiligte Personen sowie Daten über Informanten. |
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(8) |
Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten elektronischen oder physischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen. Die personenbezogenen Daten werden in den für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Dienststellen der Kommission, die für die Auswertungen und Verfahren sowie die Bereitstellung von Unterstützung und Informationen für die Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen verantwortlich sind, aufbewahrt und so lange gespeichert, wie es für die Auswertungen und Verfahren und die Auswertungen durch die Mitgliedstaaten, Drittländer und internationalen Organisationen erforderlich ist, um gegen mutmaßliche Fälle von IUU-Fischerei vorzugehen und Auswertungen weiterzuverfolgen; ferner werden sie während der administrativen Aufbewahrungsfrist nach der endgültigen Schließung der Akte (6) gespeichert. |
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(9) |
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten und mit der Verordnung (EU) 2018/1725 umgesetzten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission spezifische Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei, denen zufolge sie unter Einhaltung der Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Berufsgeheimnis (7) sowie der Verteidigungsrechte natürlicher oder juristischer Personen, die Gegenstand von Auswertungen und Verfahren sind (8), Auswertungen durchführen und Verfahren befolgen muss. |
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(10) |
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen der Durchführung von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/1725, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken. |
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(11) |
Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union setzt voraus, dass die Kommission die Vorschriften der Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei wirksam und effizient anwendet. Um dies zu gewährleisten, und unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, nach denen die Kommission die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann. |
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(12) |
Diese internen Vorschriften sollten alle Verarbeitungsvorgänge abdecken, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 durchführt. Diese Vorschriften sollten für Verarbeitungsvorgänge gelten, die über den gesamten Verlauf der Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die personenbezogenen Daten erhält, die für die Identifizierung von an IUU-Fischerei beteiligten Fischereifahrzeugen oder nichtkooperierenden Drittländern relevant sein könnten, während der gesamten Auswertungen und Verfahren sowie den Dialogen mit den Behörden von Drittländern und sogar danach, sobald die Schiffe oder Drittländer gemäß Artikel 27 bzw. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 förmlich identifiziert wurden, sofern dies für nachfassende Auswertungen oder die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist. |
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(13) |
Diese internen Vorschriften sollten nicht länger für im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehende Verarbeitungsvorgänge gelten, über die die betroffenen Personen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterrichtet wurden. Was Verarbeitungsvorgänge im Zuge der Unterstützung der Mitgliedstaaten und des Austausches von Informationen mit Drittländern und Organisationen anbelangt, so sollten diese Vorschriften ab dem Zeitpunkt gelten, an dem die Kommission die personenbezogenen Daten erhält, die sie anschließend an die Mitgliedstaaten, Drittländer oder internationalen Organisationen übermittelt, bis zu den und während der Auswertungen und Verfahren durch die Mitgliedstaaten, Drittländer oder internationalen Organisationen, um gegen mutmaßliche Fälle von IUU-Fischerei vorzugehen, und sogar danach, sofern dies für nachfassende Auswertungen und die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist. |
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(14) |
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten, bei denen die Kommission ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, sowie über ihre Rechte. Erforderlichenfalls sollte die Kommission zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden. |
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(15) |
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der genannten Verordnung die Unterrichtung betroffener Personen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Anwendung ihrer anderen Rechte beschränken, um die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Auswertungen und Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu schützen. Diesbezüglich kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung dieser Rechte und Pflichten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der genannten Verordnung beschränkt, wenn sonst der Zweck ihrer Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen im Zusammenhang mit der wirksamen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union gefährdet würde. |
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(16) |
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder mitgliedstaatlicher Behörden zu schützen. Die Kommission kann dies in Fällen tun, in denen der Zweck einer solchen Beschränkung durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder mitgliedstaatliche Behörden gefährdet werden würde, falls die Kommission keine gleichwertige Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten anwendet. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Behörden zu den entsprechenden Gründen für die Beschränkungen sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkungen konsultieren. |
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(17) |
Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um mit diesen Ländern oder Organisationen zusammenzuarbeiten und so ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor diesem Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit haben. |
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(18) |
Darüber hinaus muss die Kommission möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten beschränken, die sie von anonymen oder bekannten Quellen (wie Informanten) erhalten hat, deren Rechte und Freiheiten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 geschützt werden müssen. |
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(19) |
Die Kommission hat daher die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Gründe als Gründe für Beschränkungen identifiziert, die für die Datenverarbeitung im Rahmen der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei erforderlich sein können. |
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(20) |
Jegliche auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommene Beschränkung sollte notwendig und angemessen sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen. |
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(21) |
Die Kommission sollte alle Beschränkungen transparent anwenden und im entsprechenden Verzeichnis eintragen. |
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(22) |
Die Kommission ist die für die Datenverarbeitung Verantwortliche und wird über ihre für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Dienststellen tätig, die für die Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verantwortlich sind, die Mitgliedstaaten unterstützen und Informationen für Drittländer und internationale Organisationen über mutmaßliche IUU-Fischerei bereitstellen. |
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(23) |
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen oder unterlassen, wenn diese Unterrichtung den Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährden würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen gemäß den Artikeln 16 und 35 der genannten Verordnung. |
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(24) |
Die Kommission sollte die vorgenommenen Beschränkungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt werden, wie dies erforderlich ist, um der Kommission die Durchführung von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei zu ermöglichen. |
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(25) |
Werden andere Rechte betroffener Personen beschränkt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob die Bekanntgabe der Beschränkung deren Zweck gefährden würde. |
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(26) |
Der Datenschutzbeauftragte der Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten. |
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(27) |
Dieser Beschluss wird für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 erlassen und sollte am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Kommission die Anwendung bestimmter Rechte und Pflichten gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 unmittelbar einschränken kann, um die Auswertungen und Verfahren zur Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht zu gefährden. |
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(28) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 17. Juli 2019 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Rahmen des Unionssystems zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) unterrichtet.
(2) Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h im Rahmen dieses Systems beschränken kann.
(3) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission zur Durchführung von Auswertungen und Verfahren und zur gegenseitigen Amtshilfe in Bezug auf mutmaßliche IUU-Fischerei gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1010/2009 oder in deren Zusammenhang durchgeführten Tätigkeiten.
Dieser Beschluss gilt nicht für im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehende Verarbeitungsvorgänge durch die Kommission, über die die Eigner und gegebenenfalls die Betreiber des Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterrichtet wurden.
Dieser Beschluss gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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a) |
Identifikations- und Kontaktdaten; |
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b) |
berufsbezogene Daten; |
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c) |
Aktivitäten eines Schiffes oder im Zusammenhang mit diesem, dessen Standort und Bewegungen, Fischereitätigkeit oder Tätigkeit im Zusammenhang mit der Fischerei; |
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d) |
Daten über die Eigner und Betreiber (Position oder Rolle), Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Schiffs; |
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e) |
Daten über an der Verbringung, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen entlang der Lieferkette beteiligte Personen; |
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f) |
Daten über Informanten; |
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g) |
sonstige Daten, die im Zusammenhang mit den einschlägigen Auswertungen und Verfahren stehen. |
Artikel 2
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.
(2) Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission verarbeitete personenbezogene Daten den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei gefährden würde, indem etwa dessen Instrumente und Methoden offengelegt würden oder dies die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde, kann die Kommission die Anwendung folgender Bestimmungen beschränken:
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a) |
Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 und |
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b) |
des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen. |
(3) Die Kommission kann die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die sie von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern, internationalen Organisationen oder von anonymen oder bekannten Quellen erhalten hat, unter den folgenden Umständen beschränken:
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a) |
Wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhaltenen personenbezogenen Daten auf der Grundlage von in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechtsakten oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung durch diese anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschränkt werden könnte; und zwar durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (10); |
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b) |
wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erhaltenen personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, Artikels 15 Absatz 3 oder Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) beschränkt werden könnte; |
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c) |
wenn durch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Bezug auf die IUU-Fischerei beeinträchtigt werden könnte. |
Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der Kommission ist bekannt, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Vorrang vor dem Interesse der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder einer internationalen Organisation haben.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet
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a) |
der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkungen bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725; |
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b) |
des Artikels 23 der Geschäftsordnung der Kommission. |
Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 7 dieses Beschlusses.
(5) Jegliche Beschränkung der Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten muss notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.
Artikel 3
Unterrichtung der betroffenen Personen
(1) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informieren, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen zum Zweck von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verarbeitet werden. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden.
(2) Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.
Artikel 4
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
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a) |
über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür; und |
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b) |
über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. |
(2) Die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.
(3) Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
(4) Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, hat die betroffene Person das Recht, ihr Auskunftsrecht nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen. Die betroffene Person kann beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte unrechtmäßig verweigert oder eingeschränkt wurden.
Artikel 5
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen
Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
Artikel 6
Erfassung und Registrierung von Beschränkungen
(1) Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Es ist zu erfassen, wie die Ausübung eines Rechts durch die betroffene Person den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei oder der nach Artikel 2 Absätze 2 oder 3 dieses Beschlusses angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
(3) Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 7
Dauer der Beschränkungen
(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.
(2) Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.
(3) Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen ein Jahr nach der Annahme und beim Abschluss der einschlägigen Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei. Danach prüft die Kommission, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung aufrechtzuerhalten.
Artikel 8
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Kommission
(1) Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten.
(2) Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung fordern. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
(3) Die Kommission dokumentiert in jedem Fall, in dem die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Rechte und Pflichten beschränkt wird, die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS); sie hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände vom 4. August 1995 (VN-Übereinkommen über Fischbestände) ratifiziert, und sie hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) (FAO Einhaltungsübereinkommen) akzeptiert. Die Union ist auch Vertragspartei des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen (PSMA), das auf der 36. Sitzung der FAO-Konferenz (Rom, 18.-23. November 2009) gemäß Artikel XIV Absatz 1 der FAO-Verfassung mit der Resolution Nr. 12/2009 vom 22. November 2009 genehmigt wurde.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5).
(4) Siehe insbesondere Artikel 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(6) Die Aufbewahrung der Akten in der Kommission wird durch die Gemeinsame Aufbewahrungsliste geregelt; in diesem Rechtsdokument (die aktuellste Fassung ist SEC(2010) 900) in Form eines Zeitplans sind die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Arten von Kommissionsakten festgelegt.
(7) Siehe insbesondere Artikel 339 AEUV.
(8) Die Durchsetzung der Rechte der betroffenen Personen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Erfüllung der Pflichten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf der Grundlage der genannten Verordnung berührt die Vorgehensweise der Kommission im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten von Personen in Verfahren nicht. Die Integrität und Echtheit der im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in der Kommissionsakte zusammengetragenen Beweismittel können daher nicht durch die Änderung von Dokumenten beeinträchtigt werden, die im Einklang mit den in dem Bereich geltenden Verfahrensvorschriften eingegangen sind oder erhoben wurden.
(9) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(10) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(12) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).