Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5.7.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 181/13 BESCHLUSS (EU) 2019/1144 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 17. Juli 2009 meldeten die rumänischen Behörden bei der Kommission die geplante Umwandlung von Verbindlichkeiten der Oltchim S.A. (im Folgenden „Oltchim“) gegenüber der öffentlichen Hand in Eigenkapitalbeteiligungen an. Am 7. März 2012 kam die Kommission im Beschluss 2013/246/EU der Kommission (2) über die staatliche Beihilfe SA.29041 — Stützungsmaßnahmen zugunsten der Oltchim SA Râmnicu Vâlcea (im Folgenden „Beschluss der Kommission von 2012“) zu dem Ergebnis, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Höhe von 1 049 Mio. RON (231 Mio. EUR) keine staatliche Beihilfe darstellte. Diese Schlussfolgerungen basierten auf der verbindlichen Zusage der rumänischen Regierung, Oltchim vollständig zu privatisieren, auch den gesamten Anteil, der nach der Umschuldung der öffentlichen Hand zufließe. (2) Nach dem gescheiterten Versuch, Oltchim zu privatisieren, nahmen die rumänischen Behörden im Oktober 2012 Kontakt mit der Kommission auf, um die förmliche Anmeldung der Rettungsbeihilfe zugunsten von Oltchim (eingetragen unter dem Aktenzeichen SA.35558) vorzubereiten. (3) Im November 2012 berichtete die Presse, dass die rumänischen Behörden mit Oltchims Gläubigerbanken eine Vereinbarung über die Finanzierung der Wiederaufnahme der Produktion von Oltchim abgeschlossen hätten. Vor diesem Hintergrund beschloss die Kommission, von Amts wegen eine Untersuchung in der Beihilfesache SA.36086 einzuleiten, und richtete mit Schreiben vom 18. Januar 2013 ein Auskunftsersuchen an Rumänien. Rumänien antwortete am 7. Februar 2013 auf dieses Ersuchen. Am 18. Februar 2013 bat die Kommission um weitere Auskünfte, die Rumänien in seiner Antwort vom 11. März 2013 erteilte. Auf einer Sitzung im Juni 2013 und mit Schreiben vom 25. September 2013 übermittelte Rumänien zusätzliche Informationen. (4) Mit Schreiben vom 5. August 2014, 16. Oktober 2014 und 3. März 2015 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die Rumänien mit Schreiben vom 15. September 2014, 26. November 2014, 26. März 2015 und 16. April 2015 übermittelte. Am 11. Mai 2015 erbat die Kommission zusätzliche Informationen, die von Rumänien in einer Sitzung vom 26. Mai 2015 und mit Schreiben vom 10. Juni 2015 und 25. Juni 2015 vorgelegt wurden. Am 3. September 2015 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die Rumänien am 10. September 2015 übersandte. Am 22. Oktober 2015 übermittelte Rumänien zudem unaufgeforderte Informationen und ersuchte um Besprechungen, die am 23. Oktober 2015 und am 22. Januar 2016 stattfanden. (5) Mit Schreiben vom 8. April 2016 hat die Kommission Rumänien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, in der Sache SA.36086 das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (6) Bei der Kommission gingen erste Stellungnahmen von Rumänien (15. Juni 2016) und von vier Beteiligten ein. Die Stellungnahmen Dritter wurden an Rumänien zur Stellungnahme weitergeleitet; Rumänien nahm mit Schreiben vom 28. November 2016 Stellung. (7) Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 schlug Rumänien eine Änderung des Prozesses der Veräußerung von Oltchim vor, um wirtschaftliche Diskontinuität zu erreichen. Die rumänischen Behörden übermittelten zusätzliche Informationen (am 14. September 2016, am 4. November 2016 und am 5. Dezember 2016) und änderten die Bedingungen für den ursprünglichen Veräußerungsprozess. (8) Im Anschluss an die oben genannten Gespräche hat das Beratungsunternehmen AT Kearney in seiner Eigenschaft als Vertreter von Oltchim (im Folgenden „der Veräußerer“) am 27. Januar 2017, 4. April 2017, 25. Juli 2017, 15. September 2017, 21. November 2017, 18. Januar 2018 und 16. Juli 2018 aufeinanderfolgende Berichte über die Fortschritte bei der Veräußerung von Vermögenswerten von Oltchim vorgelegt (4). (9) Während des Veräußerungsprozesses äußerten sich mehrere Dritte, und die rumänischen Behörden nahmen zu jeder einzelnen Äußerung Stellung. (10) Am 26. Januar 2018 erging ein weiteres Auskunftsersuchen an Rumänien, auf das Rumänien am 16. Mai 2018 antwortete. 2.   HINTERGRUND 2.1.   Empfänger (11) Oltchim ist eines der größten petrochemischen Unternehmen in Rumänien und Südosteuropa. Der rumänische Staat ist (gegenwärtig über das Wirtschaftsministerium) mit 54,8 % Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens. (12) Oltchim produziert hauptsächlich flüssige Natronlauge, Propylenoxid-Polyole, Weichmacher und Oxo-Alkohole. Oltchim ist der größte Hersteller flüssiger Natronlauge auf dem europäischen Markt (EU-Marktanteil von 41 % im Jahr 2015), der einzige Hersteller von Natriumhydroxid-Perlen in Mitteleuropa und der einzige Hersteller von Polyvinylchlorid und Polyether in Rumänien sowie der drittgrößte in Europa. Oltchim exportiert mehr als 74 % seiner Produktion innerhalb und außerhalb Europas (5). (13) Oltchim ist der größte industrielle Arbeitgeber im rumänischen Kreis Vâlcea, einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Im Jahr 2015 beschäftigte Oltchim insgesamt 2 208 Mitarbeiter (1 982 Mitarbeiter am Standort Râmnicu Vâlcea und 226 Mitarbeiter am Standort Pitești — Petrochemical Division Bradu). 2.2.   Sachverhalt 2.2.1.   Die Verbindlichkeiten Oltchims gegenüber der öffentlichen Hand und gescheiterte Privatisierungsversuche (1995-2011) (14) Oltchim blickt auf eine lange Geschichte wirtschaftlicher Schwierigkeiten zurück. In dem Zeitraum von 1995 bis 2000 nahm das Unternehmen mehrere geschäftliche Kredite auf, die durch staatliche Bürgschaften abgesichert waren. Da Oltchim die Kredite nicht zurückzahlen konnte, begannen die Banken, die staatlichen Bürgschaften einzufordern. Im Jahr 2002 wurden die Verbindlichkeiten von Oltchim aus den staatlichen Garantien vom Finanzministerium an die rumänische Privatisierungsagentur (im Folgenden „AAAS“ (6)) abgetreten. Das Finanzministerium leistete bis Dezember 2006 weiterhin Zahlungen aufgrund der staatlichen Bürgschaften und trat sämtliche Forderungen aus den auf der Grundlage der gestellten Bürgschaften geleisteten Nachzahlungen an die AAAS ab. (15) Im Laufe der Jahre 2007 bis 2012 verschlechterte sich die finanzielle Lage von Oltchim, und die Finanzkonten des Unternehmens wiesen systematisch einen wachsenden Betriebsverlust, kumulierte Verluste und negative Eigenmittel auf. Zum 31. Dezember 2012 (d. h. vor der Insolvenz) wiesen Oltchims Finanzkonten einen Betriebsverlust von 62,9 Mio. EUR, einen Nettoverlust von 127,8 Mio. EUR und kumulierte Verluste in Höhe von 383 Mio. EUR vor. (16) Rumänien unternahm mehrere Versuche, Oltchim zu privatisieren (in den Jahren 2001, 2003, 2006, 2007 und 2008), die jedoch alle scheiterten. (17) Insbesondere hat der Staat 2001 mit dem kanadischen Bergbauunternehmen Exall Resources den Verkauf einer Beteiligung von 53,2 % verhandelt und unterzeichnet. Da der Käufer nicht in der Lage war, seinen Zahlungsverpflichtungen (10 Mio. USD, was etwa 8,9 Mio. EUR (7) entspricht) nachzukommen sowie die zugesagten Investitionen in die Technik und den Umweltschutz des Unternehmens zu gewährleisten, wurde der Kaufvertrag storniert (8). Im Jahr 2002 beschloss der Staat, einen weiteren Aufruf zur Privatisierung zu starten, wobei die Verbindlichkeiten von Oltchim gegenüber der AVAS (der Vorgängerin der AAAS) in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt werden sollten. Die Frist für die Einreichung von Angeboten wurde jedoch zweimal verschoben, und da ein potenzieller Investor sowie Minderheitsgesellschafter die Umschuldung vor Gericht anfochten, wurde das Privatisierungsvorhaben im Jahr 2003 eingestellt (9). Nach der Rückgängigmachung der ursprünglich im Jahr 2003 gebilligten Umschuldung im Jahr 2006 versuchten die rumänischen Behörden in den Jahren 2006 und 2008 erneut, das verschuldete Unternehmen zu privatisieren. Nach Angaben der rumänischen Behörden war jedoch kein Investor daran interessiert, Oltchim zu solchen Bedingungen zu kaufen (10). 2.2.2.   Der Beschluss der Kommission von 2012 (18) In ihrem Beschluss von 2012 stellte die Kommission fest, dass die geplante Umwandlung der Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber der AAAS in Höhe von 1 049 Mio. RON (11) (etwa 231 Mio. EUR) keine staatliche Beihilfe darstellt. Dieser Beschluss basierte auf der verbindlichen Zusage Rumäniens, den gesamten öffentlichen Anteil, der sich aus der Umschuldung ergibt, bis spätestens Ende Mai 2012 zu privatisieren; diese Zusage wurde in zwei Schreiben der zum jeweiligen Zeitpunkt amtierenden Premierminister bestätigt (12). (19) Die Kommission gelangte zu dieser Auffassung, nachdem sie die von den unabhängigen Beratern (13) erstellten und von den rumänischen Behörden im Laufe des Verfahrens vorgelegten Berichte kritisch geprüft hatte. In diesen Berichten wurde der Erlös aus einer Liquidation von Oltchim mit dem Erlös aus einer Privatisierung verglichen. Im Szenario einer Liquidation wurde der Wert der Vermögenswerte von Oltchim auf 692 055 000 RON (152,2 Mio. EUR) geschätzt, wobei 264 119 000 RON auf verpfändete Vermögenswerte und 427 936 000 RON auf nicht verpfändete Vermögenswerte entfielen (14). (20) Laut Raiffeisen Bericht von 2011 hätte die AAAS bei einer Liquidation 105,4 Mio. RON (rund 23 Mio. EUR) zurückerhalten, was 12 % ihrer Gesamtforderung entspricht. (21) Dieser Betrag wurde mit dem Wert der Forderung der AAAS in einem Szenario bestehend aus Umschuldung und Privatisierung verglichen. In diesem Szenario wurde der Marktwert von Oltchim je nach Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts auf 28 Mio. EUR bis 97 Mio. EUR geschätzt. Nach der Umwandlung der Verbindlichkeiten des Unternehmens in Eigenkapitalbeteiligungen würde die AAAS zwischen 22,9 Mio. EUR und 79,5 Mio. EUR zurückerhalten (15). (22) In Anbetracht dieses Vergleichs kam die Kommission zu folgendem Schluss: „Würde das Unternehmen kurz nach der Umschuldung vollständig privatisiert, so hätte die angemeldete Maßnahme (Umschuldung mit anschließender umfassender Privatisierung) Oltchim keinen Vorteil verschafft, da sie es der öffentlichen Gläubigerin, AVAS [AAAS], ermöglichen würde, mehr zurück zu erhalten, als wenn man beschlösse, das Unternehmen zu liquidieren. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die [verbindliche] Zusage der rumänischen Behörden …, das Unternehmen bis zum 31. Mai 2012 vollständig zu privatisieren“ (16). (23) Oltchim führte die mit dem Beschluss der Kommission von 2012 gebilligte Umwandlung der Forderungen der AAAS in Eigenkapitalbeteiligungen jedoch nicht durch. Die Produktion wurde gerade im August 2012 eingestellt, nachdem Oltchims wichtigster Stromversorger Electrica S.A. (im Folgenden „Electrica“) verweigert hatte, Dienstleistungen zu erbringen, ohne dafür bezahlt zu werden. (24) Unmittelbar nachdem Oltchim seinen Betrieb eingestellt hatte, begannen die rumänischen Behörden, der Öffentlichkeit unmissverständlich zu signalisieren, dass sie bereit seien, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um Oltchim zu retten. Nur wenige Tage vor Abschluss der Privatisierung hatte der damalige rumänische Wirtschaftsminister zwei bis vier Wochen als Zeitspanne für die Wiederaufnahme der Produktion von Oltchim angegeben. Er habe „mit der Leitung des Gebäudekomplexes Gespräche geführt, die über einen Plan für die Wiederinbetriebnahme der Anlagen verfügt“ (17). (25) Am 22. September 2012 scheiterte der Privatisierungsprozess, wobei einige Fälle im Zusammenhang mit dem Privatisierungsprozess vor den nationalen Gerichten anhängig waren (18). 2.2.3.   Die Lage von Oltchim nach dem Scheitern der Privatisierung vom 22. September 2012 (26) Nach der gescheiterten Privatisierung verschlechterte sich die finanzielle Lage von Oltchim weiter. In dem unmittelbar auf die gescheiterte Privatisierung folgenden Zeitraum bekräftigten die rumänischen Behörden ihre Bereitschaft, die für die Rettung von Oltchim erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (19). (27) Am 1. Oktober 2012 wurde eine neue Strategie zur Vorbereitung der Tätigkeit von Oltchim, einschließlich der finanziellen Unterstützung in Form von Rettungsbeihilfen, vorgesehen. In einem zeitgleichen Presseartikel erklärte der damalige rumänische Premierminister, dass das Privatisierungsverfahren gescheitert sei, und fügte hinzu: „Wir müssen heute den Reserveplan für die Wiederaufnahme der Tätigkeit, die Rettung von Arbeitsplätzen und die Vorbereitung eines neuen Privatisierungsverfahrens unter sehr unterschiedlichen, erheblich verbesserten Bedingungen darlegen“ (20). In diesem Zusammenhang kündigte der Premierminister eine bevorstehende Vereinbarung mit verschiedenen Gläubigern zur Rettung des Unternehmens an: „Der Plan zur Wiederbelebung von Oltchim wird am Donnerstag vorgestellt und sieht die nächsten Schritte für das Werk in Vâlcea vor […] Der Minister für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld […] und der Finanzminister werden mit allen Hauptgläubigern, AVAS, Electrica und den drei Banken, die die Hauptgläubiger von Oltchim sind, offizielle Gespräche aufnehmen: BCR, Banca Transilvania und CEC. Gemeinsam mit ihnen werden wir am Donnerstag den Plan zur Wiederbelebung von Oltchim präsentieren, in dem die notwendigen Schritte für eine neue Geschäftsführung von Oltchim dargelegt werden, um die Wiederaufnahme der Produktion, den Zeitraum der Tätigkeit, die Zahlung der ausstehenden Gehälter und die Vorbereitung der Privatisierung zu finanzieren, die voraussichtlich 2013 stattfinden wird, und zwar unter anderen Bedingungen als denen, in denen sie derzeit stattfindet“ (21). (28) Am 17. Oktober 2012 erklärte der Staatssekretär des Wirtschaftsministeriums der Presse gegenüber, dass Oltchim seinen Betrieb innerhalb von wenigen Tagen zum Teil wieder aufnehme und die Regierung beabsichtige, dem Unternehmen eine Rettungsbeihilfe in Höhe von 20 Mio. EUR zu gewähren (22). (29) Am 24. Oktober 2012 nahm Oltchim die Produktion wieder auf, da zwei öffentliche Anbieter (CET Govora und das nationale Salzunternehmen Salrom) dem Unternehmen geänderte Handelsbedingungen gewährte (23): — CET Govora schloss am 15. September 2012 einen neuen Stromvertrag mit Oltchim ab und vereinbarte daraufhin, die Stromversorgung (zunächst ab dem 25. Oktober 2012, dann ab dem 12. November 2012) zu erhöhen und Oltchim ab dem 1. Januar 2013 weiter zu beliefern. Diese Änderungen im Vertragsverhältnis mit Oltchim scheinen das Ergebnis der Umsetzung verschiedener Beschlüsse (24) des Bezirksrates von Vâlcea zur Sicherstellung der Stromversorgung von Oltchim zu sein. — Das nationale Salzunternehmen Salrom (im Folgenden „Salrom“) gewährte den Aufschub der Zahlungen für seine Lieferungen. (30) Am 15. November 2012 gab der Wirtschaftsminister gegenüber der Presse Erklärungen über die Zusage der Regierung ab, Oltchim am Leben zu erhalten: „Eine Insolvenz ist ausgeschlossen, solange wir uns mit den Hauptgläubigern einigen können. Aus diesem Grund haben wir zusammen mit den Hauptgläubigern von Oltchim einen Sanierungsvertrag, d. h. eine Vereinbarung über die kontrollierte Umstrukturierung, geschlossen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Hauptgläubiger, also Banken, private Gläubiger, Händler und Rohstofflieferanten, morgen die Insolvenz von Oltchim fordern. Ziel dieser Vereinbarung ist die kontrollierte Wiederbelebung, Rettung und Umstrukturierung von Oltchim mit Zustimmung der Gläubiger“ (25). (31) Am 23. November 2012 unterzeichneten das Finanzministerium, das Wirtschaftsministerium, das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, die AAAS und OPSPI (26) eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) mit den Gläubigern von Oltchim, d. h. verschiedenen privaten und staatlichen Banken sowie staatlichen Unternehmen wie Electrica, Salrom und CFR Marfă SA. Die Parteien einigten sich darauf, dass das Wirtschaftsministerium und OPSPI bis spätestens 1. Januar 2013 eine schuldenfreie Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle, SPV) mit vollem Staatskapital (Oltchim SPV) gründen, sodass die Banken die finanzielle Unterstützung, die für die Wiederaufnahme der Produktion von Oltchim erforderlich ist, sicher bereitstellen können. In diesem Zusammenhang hat die Regierung das Wirtschaftsministerium im Wege der Regierungsnotverordnung Nr. 59/2012 angewiesen, rechtliche Schritte zur Gründung einer Zweckgesellschaft einzuleiten. (32) Während die Vereinbarung und ihre Ziele beibehalten wurden, hat das Wirtschaftsministerium die Pläne zur kurzfristigen Einrichtung der Zweckgesellschaft Oltchim SPV jedoch vorübergehend aufgegeben. Stattdessen trat Oltchim auf eigenen Wunsch am 30. Januar 2013 in das Insolvenzverfahren nach dem Gesetz Nr. 85/2006 (im Folgenden „Insolvenzgesetz“) ein. 2.2.4.   Insolvenzverfahren gegen Oltchim ab dem 30. Januar 2013 2.2.4.1.   Der rechtliche Rahmen: das rumänische Insolvenzgesetz (33) Im Insolvenzrecht ist ein kollektives Verfahren zur Deckung der Verbindlichkeiten eines Schuldners im Insolvenzfall festgelegt. (34) Sobald ein Unternehmen in ein kollektives Insolvenzverfahren eintritt, geht die Entscheidungsbefugnis betreffend die Verwaltungstätigkeiten des entsprechenden Unternehmens von den Gesellschaftern auf einen Spezialverwalter über, der im besten Interesse des Unternehmens handeln sollte (27). Nach Entzug des Verwaltungsrechts wird das Unternehmen dann je nach gewählter Option von einem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter/Liquidator vertreten und geführt. Das Mandat des Spezialverwalters beschränkt sich dann auf die Vertretung der Interessen der Gesellschafter. (35) Die Hauptversammlung der Gesellschaft bestimmt den Spezialverwalter, der vom Gericht genehmigt werden muss (gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter). Innerhalb der vom Syndikusrichter (einem Richter mit besonderen Befugnissen im Konkurs- und Insolvenzverfahren) gesetzten Frist erstellt der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter oder der Liquidator einen Bericht über die Gründe und Umstände, die zur Insolvenz des Schuldners geführt haben, und legt diesem dem Syndikusrichter vor (28). In dem Bericht ist anzugeben, ob eine Möglichkeit zur Umstrukturierung der Tätigkeit des Schuldners besteht; falls eine solche Umstrukturierung nicht möglich ist, sind die entsprechenden Gründe darzulegen. Im letzteren Fall sollte der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorschlagen. Wenn der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter nachweist, dass die Tätigkeit des Schuldners auf der Grundlage eines gerichtlichen Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Umstrukturierungsplan“ oder „Plan“) wiederhergestellt werden kann, muss er angeben, wer für die Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans zuständig ist (der Schuldner oder der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter allein oder zusammen mit einem oder mehreren Gläubigern). (36) Nach der Eröffnung des Verfahrens werden alle Forderungen der Gläubiger ausgesetzt und es können keine neuen Forderungen geltend gemacht werden. (29) Kein Dienstleister (Strom, Gas, Wasser, Telefonie) darf den entsprechenden Dienst, der dem Schuldner erbracht wird, ändern, ablehnen oder vorübergehend unterbrechen, wenn der Schuldner als Verbraucher an den jeweiligen Dienstleister gebunden ist (30). (37) Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter fordert die Gläubiger auf, innerhalb der in der Entscheidung des Syndikusrichters über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgelegten gesetzlichen Frist eine Forderungserklärung einzureichen. Auf dieser Grundlage erstellt der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter eine sogenannte vorläufige Gläubigerliste. In dieser Liste wird zwischen zwei Kategorien von Gläubigern unterschieden: gesicherte Gläubiger (Gläubiger mit Forderungen von Unternehmen, die von Sicherheiten für die Waren aus dem Nachlass des Schuldners profitieren, unabhängig davon, ob es sich um den Hauptschuldner oder einen Drittbürgen für die Personen handelt, die von den Sicherheiten profitieren) und ungesicherte Gläubiger (Gläubiger mit Forderungen, die nicht von Sicherheiten für die Waren aus dem Nachlass des Schuldners profitieren). Weitere Kategorien von Forderungen, die in die Liste aufgenommen werden sollen, sind: Lohn- und Gehaltsforderungen und finanzielle Forderungen. (38) Der Schuldner, die Gläubiger und alle anderen Beteiligten haben das Recht, beim Syndikusrichter Beschwerde gegen die vorläufige Gläubigerliste einzulegen (31). Sobald alle Beschwerden beigelegt sind, erstellt der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter eine endgültige Gläubigerliste, aus der der Betrag, die Priorität und der Status (gesichert oder ungesichert) der einzelnen Forderungen ersichtlich werden, und legt sie dem Gericht zur Genehmigung vor. Mit der Genehmigung des Gerichts wird die Liste endgültig. (39) Im Insolvenzgesetz sind zwei alternative Verfahren vorgesehen: a) gerichtliche Umstrukturierung (Artikel 94-105 des Insolvenzgesetzes, die sich nach den allgemeinen Verfahrensregeln richten), die darauf abzielt, die Tätigkeit des Schuldners neu zu organisieren, um die Forderungen gemäß dem Zahlungsplan zu begleichen, oder b) Insolvenzverfahren (Artikel 107-129, die sich nach den Regeln für das vereinfachtes Verfahren richten), wobei die Tätigkeit des Schuldners nur auf die für die Liquidation erforderlichen Schritte reduziert wird, um die Schulden durch Veräußerung der Vermögenswerte zu begleichen und die Forderungen einzuziehen. (40) Die gerichtliche Umstrukturierung ist das Verfahren, das dem Schuldner zur Begleichung seiner Schulden infolge einer Umstrukturierung seiner Tätigkeiten entsprechend einem Zahlungsplan auferlegt wird. Dieses Verfahren umfasst die Ausarbeitung, Genehmigung, Umsetzung und Einhaltung eines Umstrukturierungsplans, der als Ganzes oder gesondert Folgendes vorsehen kann: a) betriebliche und/oder finanzielle Umstrukturierung des Schuldners; b) Umstrukturierung des Unternehmens durch Änderung der Struktur des Gesellschaftskapitals oder c) Beschränkung der Geschäftstätigkeit durch Liquidation bestimmter Vermögenswerte. (41) Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter erstellt den Umstrukturierungsplan sowie die Gläubigerliste und legt beides dem Gericht zur Genehmigung vor. Der Plan muss zudem von den Gläubigern erörtert und gebilligt werden. Im Insolvenzgesetz sind die folgenden verschiedenen Kategorien von Forderungen vorgesehen, in denen getrennt abgestimmt wird: a) gesicherte Forderungen, b) Lohn- und Gehaltsforderungen, c) finanzielle Forderungen, d) ungesicherte Forderungen nach Artikel 96 Absatz 1, d. h. die sogenannten wesentlichen Lieferanten, e) sonstige ungesicherte Forderungen (32). (42) In Artikel 100 und 101 des Insolvenzgesetzes ist Folgendes festgelegt: a) Der Plan gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der Gläubigerkategorien für den Plan stimmt, sofern mindestens eine der benachteiligten Kategorien (33) den Plan akzeptiert. b) Der Plan gilt als von einer Kateg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.