Europäische Union

Beschluss 2013/729/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

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11.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/18 BESCHLUSS 2013/729/GASP DES RATES vom 9. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP (1) über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) erlassen. (2) Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/87/GASP (2) über die Einleitung der EUTM Mali erlassen. (3) Für die „EUTM Mali“ sollte eine Projektzelle zur Verwaltung von Projekten zur Unterstützung ihrer Ziele vorgesehen werden. (4) Der Beschluss 2013/34/GASP sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In den Beschluss 2013/34/GASP des Rates wird der folgende Artikel eingefügt: „Artikel 3a Projektzelle (1)   Die ‚EUTM Mali‘ hat eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die Mission wird, soweit angemessen, Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in Bereichen bezüglich des Mandats der Mission durchgeführt werden, und dessen Zielen förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der ‚EUTM Mali‘ in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen. Der Befehlshaber der EU-Mission schließt in diesen Fällen eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten. (3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angemessen ist.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013. Im Namen des Rates Die Präsidentin A. PABEDINSKIENĖ (1)   ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19. (2)  Beschluss 2013/87/GASP des Rates vom 18. Februar 2013 über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 27).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.